Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die italienischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1619/2021 Urteil vom 10. Mai 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. März 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. September 2020 verliess und am 13. Januar 2021 via E._______ und Italien illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2020 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war, dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer die italienischen Behörden am 26. Januar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 27. Januar 2021 gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) geltend machte, er fühle sich dort nicht sicher, dass er dort von arabischen Fundamentalisten nach seiner Religion gefragt worden sei, dass er in deren Augen ein Ungläubiger und zum Tode verurteilter Mensch sei, dass er sich im Camp in Italien - als er sich bedroht gefühlt habe - nicht gemeldet habe, weil die Sicherheitsleute selbst Angst vor den Arabern gehabt hätten, dass er unter Druck gesetzt worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben, dass der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertretung dem SEM weder medizinische Unterlagen noch andere Beweismittel einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2021 - eröffnet am 31. März 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [Beilage 2 zur Beschwerde in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts, BVGer-act. 1]) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater psychologischer Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter am 12. April 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 23. April 2021 den Aufnahme- und Verlaufsbericht des G._______ vom 22. April 2021 für den Zeitraum vom 10. März - 12. April 2021 nachreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) offensichtlich erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, illegal in Italien eingereist zu sein, dass sich die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist nicht zum Übernahmeersuchen des SEM geäussert haben, weshalb die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, den beigelegten Arztberichten und der E-Mail der behandelnden Psychiaterin könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Iran erlittenen Folter an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und Depression leide, die dringend behandlungsbedürftig seien, dass bei einer Überstellung nach Italien zu erwarten sei, der Beschwerdeführer müsste mindestens einige Wochen warten, bevor sein Asylgesuch registriert und ihm der Zugang zu einer Unterkunft und zur medizinischen Versorgung gewährt würde, dass eine Wegweisung nach Italien Art. 3, 14 und 16 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verletze, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass die Vorinstanz prüfen müsse, ob der Beschwerdeführer als Folteropfer zu identifizieren sei, welche konkreten medizinischen Behandlungen er unbedingt benötige und ob er diese in Italien erhalten werde, dass sie gegebenenfalls von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müsse (vgl. BVGer Referenzurteil E-962/2019, E. 7.4.3), was im Hinblick auf die Rechtsprechung des UNO Ausschusses gegen Folter (CAT) (A.N. v. Switzerland, Communication No. 742/2016) umso angezeigter sei, dass die Sache dementsprechend zur vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei und diese angesichts dessen, wonach in Bezug auf das italienische Asylsystem von Defiziten ausgegangen werden müsse, im Sinne eines Subeventualbegehrens anzuweisen sei, entsprechende individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus zwar in der Kritik steht, das Bundesverwaltungsgericht aber im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Schluss gelangt ist, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-5520/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.3; F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2;D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1), dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3; F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5), dass der Beschwerdeführer bei allfälligen Schwierigkeiten die Möglichkeit hat, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren und er in Italien nötigenfalls auch behördlichen Schutz vor Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb er aus seinem Einwand, er fühle sich in diesem Land nicht sicher, ebenso wenig für sich abzuleiten vermag, dass es ihm abgesehen davon offensteht, die mit der Beschwerde beigebrachte iranische Gerichtsvorladung vom 6. Juli 2020 betreffend H._______ (Beschwerdebeilage 4) den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen italienischen Behörden einzureichen und entsprechende Verfolgungsgründe vor Ort geltend zu machen, dass für eine Änderung der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch in Würdigung der in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien sowie der zitierten Rechtsprechung des CAT keine Veranlassung besteht, dass unter den genannten Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Januar 2021 zu seinem Gesundheitszustand erklärte, körperlich gehe es ihm gut, aber aufgrund der im Iran erlittenen Folter sowie der Begegnungen mit den Arabern habe er Schlafstörungen und Albträume, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich diesbezüglich an die Pflege zu wenden, dass der medizinischen Dokumentation der ORS I._______ (Beschwerdebeilage 5), welche Einträge im Zeitraum vom 5. Februar - 9. April 2021 enthält, zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine psychologische Betreuung wünschte und für ihn in der Folge beim G._______ ein Termin vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer ausserdem erklärte, er habe Schlafstörungen, dass er die Pflege wegen eines Abszesses im Gesicht aufsuchte und sich über Kopfschmerzen beklagte, dass ihm diverse Medikamente abgegeben wurden, dass er zudem auf angebliche Folterspuren (zwei Narben am rechten Oberschenkel, eine weitere Narbe an der rechten Ferse) aufmerksam machte, dass beim Beschwerdeführer gemäss Bericht des Hausarztes vom 15. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 6) eine depressive Entwicklung mit (unleserlich), Status nach Folterungen im Iran vor einem Jahr diagnostiziert wurde, dass er einem weiteren Bericht des Hausarztes vom 24. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 7) zufolge an Schlafstörungen im Rahmen einer depressiven Entwicklung und unklaren Schmerzen in allen Extremitäten leidet, dass es unverständlich ist, dass die besagte Dokumentation der ORS - der Organisation, die sich im Auftrag des SEM unter anderem um die medizinische Betreuung der Asylsuchenden in den Bundesasylzentren kümmert - keinen Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden hat, dass dasselbe auch für die erwähnten Arztberichte vom 15. und 24. Februar 2021 zu gelten hat, welche gemäss Vermerk auf dem entsprechenden Formular F2 der Pflegefachperson im Bundesasylzentrum (Medic-Help) zur Kenntnis zu bringen sind, dass der Hausarzt mit Schreiben vom 24. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 8) den Beschwerdeführer wegen der depressiven Entwicklung mit Schlafstörungen der zuständigen Ärztin im G._______ konsiliarisch zuwies und sie unter anderem über suizidale Äusserungen in Kenntnis setzte, dass die Ärztin in ihrer E-Mail vom 7. April 2021 (Beschwerdebeilage 9) der Rechtsvertretung mitteilte, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 10. März 2021 im G._______ in Behandlung, dass eine intensive störungsspezifische Therapie dringend zu empfehlen sei, dass ein ausführlicher fachärztlicher Bericht folgen werde, dass in der Beschwerde zusätzlich darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer leide aufgrund der im Heimatland erfahrenen Misshandlungen heute noch an Rückenbeschwerden, dass es im vorliegenden Überstellungsverfahren aber nicht darum geht, die Ursachen der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers zu eruieren, da die Asylgründe nicht zu prüfen sind, dass in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, S. 353 E. 3b.cc), dass der oben erwähnte Hausarzt zudem kein Facharzt für Psychiatrie ist und dessen Diagnosestellung deshalb keinen Beweis im Sinne eines Gerichtsgutachtens für den behaupteten Schweregrad der Erkrankung erbringt, dass dem Beschwerdeführer im fachärztlichen Bericht vom 22. April 2021 eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert wurde, dass der G._______ dem Beschwerdeführer eine Behandlung an einer störungsspezifisch geschulten Institution oder Einrichtung für Kriegs- und Folteropfer empfiehlt, wobei aus Sicht des Dienstes eine stationäre Behandlung indiziert erscheint, dass die vorliegenden gesundheitlichen Probleme kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, zumal die medizinische Behandlung auch in Italien fortgeführt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht als vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 gilt (vgl. diesbzgl. auch das Urteil F-1268/2020 vom 12. März 2020 S. 6), sodass bei ihm keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen ist (vgl. zitiertes Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4 und 8), dass demzufolge der Subeventualantrag betreffend Einholung entsprechender individueller Zusicherungen abzuweisen ist, dass sich - wie bereits festgestellt wurde - weder die medizinische Dokumentation der ORS noch die Arztberichte vom 15. und 24. Februar 2021 (Beschwerdebeilagen 5-7) im vorinstanzlichen Dossier befinden, dass dem SEM, vor der angefochtenen Verfügung, auch seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung keine medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, dass das SEM vor diesem Hintergrund - unbesehen dessen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Konsultation mehrerer Ärzte während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum erforderlich machte - nicht gehalten war, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, dass es sich desgleichen erübrigt, auf das seit dem erwähnten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» einzugehen, dass es ausserdem darauf hinzuweisen gilt, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 m.H.) und keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7), dass im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung, dass es ihm daher für die empfohlene störungsspezifische Therapie sowie allfällige weitere Untersuchungen offensteht, sich an das hierfür zuständige Fachpersonal in Italien zu wenden, dass hinsichtlich der im Arztbericht vom 24. Februar 2021 erwähnten suizidalen Äusserungen beziehungsweise der im klinischen Befund des fachärztlichen Berichts vom 22. April 2021 angeführten Suizidgedanken festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGerF-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom 14. Juli 2020;F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zusammenfassend als zulässig zu erachten ist, dass es indes den Behörden obliegt, im Rahmen von konkreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.3), dass es somit sicherzustellen gilt, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert sind sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung gewährleistet ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass es diesen Umständen Rechnung getragen und insbesondere auch die beim Dublin-Gespräch vom 27. Januar 2021 geschilderten Schlafstörungen gewürdigt, aber auch auf die Möglichkeit der ausreichenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Italien hingewiesen hat (vgl. S. 4-5 der Verfügung [Beschwerdebeilage 1]), dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall, der auf keine Vulnerabilität seiner Person im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 E. 7.4.3 schliessen lässt, ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass angesichts dessen eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 12. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, zumal es nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, dass er die gewichtigen ärztlichen Unterlagen erst auf Beschwerdestufe einreichen konnte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die italienischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: