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F-3908/2021

F-3908/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2021 im Bundesasylzentrum in Altstätten ein Asylgesuch ein. Ihr Lebenspartner A._______ (F-3907/2021, […]) ersuchte dort gleichentags ebenfalls um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fin- gerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass beide am 31. Mai 2021 illegal nach Italien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden wa- ren (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 10). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerde- führerin am 16. Juni 2021 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte sie insbesondere, während des Aufenthalts in Italien von Afghaninnen und Afghanen be- schimpft, beleidigt, bedroht und geschlagen worden zu sein. Anlässlich ei- nes in der ersten italienischen Flüchtlingsunterkunft erfolgten Angriffs sei sie vor den Augen ihres Freundes von afghanischen Männern vergewaltigt worden. Die ganze Zeit von deren Landsleuten begleitet und beschattet, habe sie keine Möglichkeit gesehen, den italienischen Behörden diesen Vorfall zu melden. Nicht einmal mit dem Koch oder mit den Leuten in der Küche habe sie sprechen können. Auch als sie am Tag nach der Vergewal- tigung mit ihrem Freund in ein anderes Camp verlegt worden sei, habe sie deswegen niemanden orientiert. Sie habe enorme Angst verspürt und ihr einziger Gedanke sei die Flucht vor diesen Afghanen gewesen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so gab sie an, dass es ihr psychisch und körperlich nicht so gut gehe. Nachts könne sie nicht schlafen und sie leide ständig an Flashbacks. Im Bundesasylzentrum verlasse sie ihr Zim- mer nicht; sie könne nicht alleine duschen oder zur Toilette gehen und ihr Lebenspartner müsse sie immer begleiten. Den Kontakt zu afghanischen Asylsuchenden meide sie. Ausserdem schäme sie sich ob des Vorgefalle- nen, fühle sich unter Druck und es sei für sie generell sehr schwierig. In der Schweiz sei sie inzwischen beim Arzt gewesen und habe eine Salbe sowie Tabletten erhalten. Am Ende der Befragung beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung eine rasche medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes und den Beginn einer psychologischen Behandlung (SEM act. 16).

F-3908/2021 Seite 3 C. Aufgrund der «Eurodac»-Treffer ersuchte das SEM die italienischen Be- hörden am 17. Juni 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO). D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte die zugewiesene Parteivertretung fünf Fotos, worauf eine nicht näher bezeichnete italienische Flüchtlingsun- terkunft zu sehen sei, zu den Akten (SEM act. 22). E. Wegen der im Dublin-Gespräch angegebenen physischen und psychi- schen Probleme unterzog sich die Beschwerdeführerin ab dem 22. Juni 2021 mehreren, zum Teil fachärztlichen Konsultationen (SEM act. 24, 26, 27, 29, 30, 32, 34 und 35). F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 wies die zugewiesene Rechtsvertretung nochmals auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu A._______ hin und beantragte die einheitliche Verfahrensführung unter der gleichen N-Nummer (SEM act. 31). G. Am 23. August 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 17. Juni 2021 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 38). H. Mit Verfügung vom 23. August 2021 (eröffnet am 26. August 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstel- lung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan- ton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerde- führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und

F-3908/2021 Seite 4 stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 40 und 42). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2021 beantragte die Be- schwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf ihr Asyl- gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einzutreten oder subeventua- liter von Italien eine Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem stellte sie den Antrag, ihr Verfahren und dasjenige ihres Lebenspartners seien zusammenzulegen oder koordiniert zu behandeln. Das Rechtsmittel war mit einem Abklärungsbericht des Zentrums für Psy- chotraumatologie der X._______ in St. Gallen vom 20. August 2021 und einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 zu den Aufnahmebedingungen in Italien ergänzt (BVGer act. 2). J. Am 3. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 3). K. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 erteilte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 4). L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). M. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest.

F-3908/2021 Seite 5 Der Replik lagen sechs Arztberichte und ein als vertraulich bezeichnetes Schreiben der Asylseelsorge des Bundesasylzentrums Kreuzlingen bei (BVGer act. 7). N. Am 8. Dezember 2021 und 11. Februar 2022 ergänzte die Beschwerdefüh- rerin das Rechtsmittel mit zwei weiteren Arztberichten (BVGer act. 9 und 10).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren F-3908/2021 wird mit demjeni- gen von A._______, dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin, koordi- niert behandelt. Über dessen Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe F-3907/2021).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

F-3908/2021 Seite 6

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 3 Die Parteivertreterin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber primär vor, ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen zu sein bzw. den rechtserheblichen Sachverhalt mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Italien nicht hinreichend abgeklärt zu haben. Diese Fragen bilden Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge- suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge- such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dub- lin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betref- fende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnah- meverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (er- neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

F-3908/2021 Seite 7

E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Euro- dac»-Datenbank ergab, dass sie am 31. Mai 2021 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 10). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 17. Juni 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO (SEM act. 19). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständig- keit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten.

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids im We- sentlichen aus, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ei- ner Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesu- ches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Her- kunftsstaat überstellt würde. Des Weiteren bestünden weder Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches ver- pflichteten. Ferner hielt die Vorinstanz dafür, dass Italien mit dem Geset- zesdekret Nr. 130/2020 inzwischen Massnahmen ergriffen habe, um das Aufnahmesystem für Asylsuchende und die Gesundheitsversorgung zu vereinfachen und zu verbessern. Sie vertrete die Ansicht, dass mit den durch das neue Gesetzesdekret eingeführten praktischen und rechtlichen

F-3908/2021 Seite 8 Änderungen sowohl die medizinische Versorgung in den italienischen Erst- aufnahmestrukturen als auch die Identifikation allfälliger Vulnerabilitäts- merkmale und die Behandlung von physischen und psychischen Krankhei- ten gewährleistet seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe dies im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19 bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe die Möglich- keit, in Italien ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu den asyl- rechtlichen Aufnahmestrukturen und den entsprechenden Leistungen zu erhalten. Ihre gesundheitlichen Probleme bzw. ihre psychische Erkrankung seien nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Bestimmungen bedeutete. Schliess- lich handle es sich bei Italien um einen Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sollte dieser Staat seinen Ver- pflichtungen ihr gegenüber wegen der vorgebrachten Drohungen durch af- ghanische Staatsbürger und hinsichtlich der behaupteten schlechten Zu- stände in den Unterkünften nicht nachkommen, sei es der Beschwerdefüh- rerin unbenommen, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Mit Blick auf die geltend gemachte Vergewaltigung und die deswegen be- fürchtete Re-Traumatisierung führte das Staatssekretariat in der Vernehm- lassung zusätzlich aus, dass diesbezüglich keine konkreten Hinweise auf eine akute Bedrohungslage in Italien vorlägen, die Beschwerdeführerin je- doch gehalten sei, diesen Vorfall nach erfolgter Rückkehr dorthin unver- züglich den italienischen Polizeibehörden zu melden und zur Anzeige zu bringen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmitteleingabe vom

2. September 2021 hauptsächlich vor, dass es sich bei ihr um eine vul- nerable Person handle. Aufgrund von Vorkommnissen in Iran (Zwangsver- heiratung mit Cousin, Vergewaltigung in der Ehe) sowie der Vergewalti- gung durch afghanische Schlepper, welche sich in Italien vor den Augen ihres Lebenspartners zugetragen habe, sei sie psychisch sehr stark belas- tet. Der sie behandelnde Psychiater habe eine posttraumatische Belas- tungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. Sie habe nun mit der Therapie angefangen und befürchte, dass es ihr im Falle einer Rückführung nach Italien wieder schlechter gehen würde. So- dann habe sie erfahren, dass die afghanischen Schlepper in der Annahme, von ihr und ihrem Lebenspartner bei der Polizei verraten worden zu sein, dort nach ihnen beiden suchen würden. Sie sei, so die Beschwerdeführerin weiter, in der Schweiz mehrfach medizinisch betreut worden. Das SEM

F-3908/2021 Seite 9 habe aber nicht alle geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden abgeklärt; dies gelte namentlich mit Blick auf ihre grossen psychischen Probleme, die empfohlene gynäkologisch-forensische Untersuchung und die ungeklärte Frage der Re-Traumatisierung. Darüber hinaus werde der angefochtene Entscheid dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Die Vorinstanz habe zwar die in Italien neu erlassenen Dekrete genannt, je- doch nicht erwogen, inwiefern diese in der Praxis umgesetzt würden. De facto weise das italienische Asyl- und Gesundheitssystem weiterhin Män- gel auf. Die Sache sei daher zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Andern- falls sei auf das Asylgesuch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) einzutreten oder das SEM zumindest anzuweisen, von den italienischen Behörden eine Garantieerklärung einzuholen. Replikweise ergänzte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf zwi- schenzeitlich eingegangene Arztberichte, dass ihr Gesundheitszustand als sehr kritisch einzustufen sei. Aus den fraglichen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Überstellung nach Italien eine erhebliche Ver- schlechterung ihrer Gesundheit mit sich bringen würde und eine schwer- wiegende Re-Traumatisierung zur Folge hätte. Ob ein nahtloser Zugang zur medizinischer Versorgung in Italien für sie als besonders vulnerable Person derzeit gewährleistet sei, stehe auch unter der Geltung des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 nicht eindeutig fest.

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständi- gen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,

F-3908/2021 Seite 10 SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen wer- den, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 7.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Ge- mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in- des davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtli- nien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6.3 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezem- ber 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. De- zember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdek- ret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzes- dekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Sal- vini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und In- tegrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist ver- gleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorheri- gen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsu- chenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accog- lienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsu- chenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen – offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstel- lung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, 10.5 und 10.6 mit einer ausführlichen Analyse der positiven Auswirkungen des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020, ferner Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3, F-4165/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2

F-3908/2021 Seite 11 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Der EGMR ist in dem vom SEM zitierten Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19 zur selben Einschätzung gelangt. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie ihrer gesundheitlichen Situa- tion darf davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden sie als vulnerable Peron anerkennen werden, womit ihr prioritärer Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI gewährleistet würde. Weil sie in Italien kein Asylgesuch eingereicht und sich dort überhaupt nur rund eine Woche auf- gehalten hatte, ist ihrer allgemeinen Kritik am Gesetzesdekret Nr. 130/2020 aber zum Vornherein die Grundlage entzogen.

E. 7.4 Der Beschwerdeführerin steht es nach erfolgter Überstellung nach Ita- lien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben be- schriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen, einschliesslich notwen- diger medizinischer Behandlung (siehe hierzu eingehender E. 8.1 – 8.7 hiernach), zu erhalten. Sie hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Ver- mutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaub- haft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt der Beschwerdefüh- rerin weder mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, wenig aufschlussreichen Fotos über eine nicht näher bezeichnete Flüchtlingsun- terkunft noch dem nicht einzelfallbezogenen Bericht der SFH vom 10. Juni 2021 zu den Aufnahmebedingungen in Italien. Es besteht daher kein An- lass, von der unter E. 7.3 erläuterten Beurteilung abzuweichen.

E. 7.5 Was die von der Beschwerdeführerin angeführte Bedrohung durch af- ghanische Schlepper in Italien betrifft, fehlen detailliertere Informationen. Aufgrund der zu unspezifischen Angaben ist nicht anzunehmen, dass sie und ihr Lebenspartner in Italien in eine akute Gefährdungslage geraten würden. Abgesehen davon machte die Beschwerdeführerin zu keinem

F-3908/2021 Seite 12 Zeitpunkt geltend, den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch ge- nommen zu haben. Es steht ihr frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Poli- zei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. BVGer F-3494/2021 E. 5.2 m.H.). Ohnehin ist sie gehalten, die geltend gemachte Vergewaltigung nach ihrer Rückkehr umgehend den italienischen Behörden, die darüber eigener Dar- stellung zufolge seinerzeit nicht orientiert worden waren, zu melden und allenfalls nachträglich zur Anzeige zu bringen.

E. 7.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt.

E. 8 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachver- halt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme der Be- schwerdeführerin hinreichend abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO aus diesem Grund auszuüben wäre.

E. 8.1 Was die notwendige Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter- minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei so- ziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.).

E. 8.2 Wie bereits weiter oben dargelegt, verneint das Bundesverwaltungsge- richt in ständiger Rechtsprechung die Existenz systemischer Schwachstel- len des italienischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es geht auch, wie erwähnt, davon aus, dass Italien seinen völker- und ge- meinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Gewisse Defizite des

F-3908/2021 Seite 13 italienischen Asylsystems bewogen das Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Referenzurteil E-962/2019 jedoch, strengere Kriterien für Dublin- Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lücken- lose medizinische Versorgung angewiesen sind, zu beschliessen. Es hat das SEM deshalb verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betref- fend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unter- bringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3 für Schwerkranke und E. 8.3.4 für Familien mit Kindern). Eine sol- che Situation liegt in casu nicht vor.

E. 8.3 Aus den bis zum Verfügungserlass vorgelegten medizinischen Unter- lagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von Mitte Juni 2021 bis Ende Juli 2021 wiederholt ärztlichen Konsultationen mit damit verbundenen Untersuchungen unterzogen hatte (siehe SEM act. 24, 27, 29, 30, 32, 34 und 35). Festgestellt wurden hierbei eine Gastritis, ein Harnweginfekt, eine Adduktorenzerrung, Zahnbeschwerden, Scabies so- wie Unterleibsschmerzen (Hypermenorrhoe, Dysmenorrhoe). Die be- schriebenen Leiden wurden medikamentös behandelt. Wegen der psychi- schen Probleme erfolgte zudem eine fachärztliche Überweisung der Be- schwerdeführerin an das Zentrum für Psychotraumatologie der X.______ St. Gallen. Die Diagnose im entsprechenden Abklärungsbericht vom

22. Juni 2021 lautete auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-

E. 8.4 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung hinzugekommenen ärztlichen Einschätzungen. So ergab eine gynäkologische Kontrolle am 1. September 2021 keine Auffälligkeiten (SEM act. 44) und wegen sonstiger körperlicher Leiden begab sich die Be- schwerdeführerin seither nicht mehr in ärztliche Behandlung. Bezogen auf

F-3908/2021 Seite 14 den psychischen Zustand ergänzte die X.______ St. Gallen die am 22. Juni 2021 erstellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung im Ab- klärungsbericht vom 20. August 2021 mit derjenigen einer rezidivierenden mittelgradig depressiven Störung bzw. Episode. Eine fachpsychotherapeu- tische-fachpsychiatrische Behandlung zur Symptomkontrolle, Stabilisie- rung und neurobiologischen Integration sowie eine Fortführung der Medi- kation seien dringend indiziert (BVGer act. 2, Beschwerdebeilage 3). In der ersten Oktoberhälfte 2021 wurde die Beschwerdeführerin zudem dreimal von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie untersucht. Er ver- trat in einem unterstützenden Schreiben vom 16. Oktober 2021, welches keine Diagnosen enthielt, die Auffassung, dass eine Überstellung nach Ita- lien eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit sich bringen würde und eine schwerwiegende Re-Traumatisierung zur Folge hätte (BVGer act. 7, Beilage zur Replik). Gemäss den Nachträgen vom

8. Dezember 2021 und 11. Februar 2022 nahm die Beschwerdeführerin danach weitere fachärztliche Termine wahr. Sie bestätigten die bisherigen Erkenntnisse (vgl. Beilagen zu BVGer act. 9 und 10). Zum nachgereichten zweiten Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und unterzog sich verschiedener ärztlicher Untersu- chungen, deren Schwergewicht sich im Verlaufe des Sommers 2021 auf psychische Aspekte verlagerte. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Er- krankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Wohl kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass Veränderungen im Umfeld zu einer vorübergehenden Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit führen können. Wie erwähnt, sind die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und die ambulant behandelte posttraumatische Belastungsstö- rung jedoch nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen

F-3908/2021 Seite 15 einzustufen, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4; F-1619/2021 vom 10. Mai 2021; E-1739/2021 vom 21. April 2021; D-6450/2020 E. 6.5; Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom

30. September 2015 Rz. 35 ff.). Anzumerken wäre im Hinblick auf die be- fürchtete Re-Traumatisierung, dass die Vorfälle, welche die Beschwerde- führerin belasten, sich über Jahre hinweg erstreckten, sich überwiegend im Iran zugetragen hatten und schon damals depressive Verstimmungen aus- gelöst haben sollen (vgl. Berichte der X._______ St. Gallen vom 22. Juni 2021 und 20. August 2021). Der letzte Übergriff geschah während des rund einwöchigen Aufenthalts in Italien. In Bezug auf die Anwesenheit von af- ghanischen Männern, vor denen sie Angst hat, unterscheidet sich die Situ- ation dort nicht wesentlich von derjenigen hierzulande. Die auf Beschwer- deebene erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes und der ungenügenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweisen sich zusammenfassend als nicht stichhaltig. In Anbetracht der gegebenen Umstände (die Beschwerdeführerin gehört nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019) war die Vorinstanz nicht gehalten, bei den italienischen Be- hörden individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen.

E. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die laut einem Teil der eingereichten Unterlagen in der Schweiz indizierte psychotherapeu- tisch-psychiatrische Therapie und die Fortführung der Medikation medizi- nisch sinnvoll wären. Italien verfügt jedoch grundsätzlich über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihr dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zu- gang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. Re- ferenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1; ferner Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1, E-4232/2021 vom

29. September 2021 E. 6.3, F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4 und D-6450/2020 vom 12. Februar 2020 E. 6.5), auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (E-962/2019 E. 6.2.7). Die psychi- atrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten kann in Italien weiter- geführt werden (vgl. etwa Urteil D-6450/2020 E. 6.5.3). Ein möglicher Qua- litätsverlust in der begonnenen Therapie (BVGer act. 9) ist hinzunehmen. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie

F-3908/2021 Seite 16 absolvieren zu können (vgl. Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Okto- ber 2021 E. 5.1.4 m.H.). Die von der zugewiesenen Rechtsvertretung zi- tierten Urteile beziehen sich derweil auf Sachverhalte, die sich vor Inkraft- treten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 verwirklicht haben.

E. 8.7 Wie dargetan, stellen die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Störungen keine derart schweren Leiden dar, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Im Übrigen trägt die Vor- instanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfäl- lig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend ge- schehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (posttraumatische Be- lastungsstörung, Gastritis, Harnweginfekt) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 41). Zur Sicherstellung einer lücken- losen Behandlung kann der Beschwerdeführerin eine Reservemedikation mitgegeben werden. Überdies wir ihr Lebenspartner A._______ ihr dort psychisch zur Seite stehen können.

E. 8.8 Dem engen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebens- partner wird durch die Koordination der beiden Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen. Ein Hinweis auf diese Beziehung findet sich bereits im Übernahmeersuchen vom 17. Juni 2021 (SEM act. 19). Auch in den Überstellungsmodalitäten werden die italienischen Behörden, unter aus- drücklicher Nennung der Verfahrensnummer des Lebenspartners, ange- halten, die Verfahren zu koordinieren und die Wegweisung der Betroffenen gemeinsam zu vollziehen. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Paar in Italien getrennt untergebracht würde.

E. 8.9 Mit Blick auf die befürchtete Überlastung des italienischen Gesund- heitssystems wegen der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Aus- wirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt. Allfällige Verzögerungen wegen des Corona- Virus stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. etwa Ur- teile des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.6 oder F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.9, je m.H). In der Durchführung des

F-3908/2021 Seite 17 vorliegenden Dublin-Verfahrens ist, entgegen der Auffassung der zugewie- senen Rechtsvertretung, ansonsten keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes erkennbar (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 7). 9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Be- handlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. Septem- ber 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG statt- gegeben. Demzufolge ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten be- freit. Da sie auf Beschwerdeebene durch die ihr zugewiesene Parteivertre- tung vertreten ist, erwachsen ihr darüber hinaus keine Kosten.

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F-3908/2021 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-3908/2021 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen (Ref-Nr. […]) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3908/2021 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien B._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Mag. iur. Suzana Djuric, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2021 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2021 im Bundesasylzentrum in Altstätten ein Asylgesuch ein. Ihr Lebenspartner A._______ (F-3907/2021, [...]) ersuchte dort gleichentags ebenfalls um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass beide am 31. Mai 2021 illegal nach Italien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden waren (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 10). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte sie insbesondere, während des Aufenthalts in Italien von Afghaninnen und Afghanen beschimpft, beleidigt, bedroht und geschlagen worden zu sein. Anlässlich eines in der ersten italienischen Flüchtlingsunterkunft erfolgten Angriffs sei sie vor den Augen ihres Freundes von afghanischen Männern vergewaltigt worden. Die ganze Zeit von deren Landsleuten begleitet und beschattet, habe sie keine Möglichkeit gesehen, den italienischen Behörden diesen Vorfall zu melden. Nicht einmal mit dem Koch oder mit den Leuten in der Küche habe sie sprechen können. Auch als sie am Tag nach der Vergewaltigung mit ihrem Freund in ein anderes Camp verlegt worden sei, habe sie deswegen niemanden orientiert. Sie habe enorme Angst verspürt und ihr einziger Gedanke sei die Flucht vor diesen Afghanen gewesen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so gab sie an, dass es ihr psychisch und körperlich nicht so gut gehe. Nachts könne sie nicht schlafen und sie leide ständig an Flashbacks. Im Bundesasylzentrum verlasse sie ihr Zimmer nicht; sie könne nicht alleine duschen oder zur Toilette gehen und ihr Lebenspartner müsse sie immer begleiten. Den Kontakt zu afghanischen Asylsuchenden meide sie. Ausserdem schäme sie sich ob des Vorgefallenen, fühle sich unter Druck und es sei für sie generell sehr schwierig. In der Schweiz sei sie inzwischen beim Arzt gewesen und habe eine Salbe sowie Tabletten erhalten. Am Ende der Befragung beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung eine rasche medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes und den Beginn einer psychologischen Behandlung (SEM act. 16). C. Aufgrund der «Eurodac»-Treffer ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 17. Juni 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte die zugewiesene Parteivertretung fünf Fotos, worauf eine nicht näher bezeichnete italienische Flüchtlingsunterkunft zu sehen sei, zu den Akten (SEM act. 22). E. Wegen der im Dublin-Gespräch angegebenen physischen und psychischen Probleme unterzog sich die Beschwerdeführerin ab dem 22. Juni 2021 mehreren, zum Teil fachärztlichen Konsultationen (SEM act. 24, 26, 27, 29, 30, 32, 34 und 35). F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 wies die zugewiesene Rechtsvertretung nochmals auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu A._______ hin und beantragte die einheitliche Verfahrensführung unter der gleichen N-Nummer (SEM act. 31). G. Am 23. August 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 17. Juni 2021 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 38). H. Mit Verfügung vom 23. August 2021 (eröffnet am 26. August 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 40 und 42). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einzutreten oder subeventualiter von Italien eine Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem stellte sie den Antrag, ihr Verfahren und dasjenige ihres Lebenspartners seien zusammenzulegen oder koordiniert zu behandeln. Das Rechtsmittel war mit einem Abklärungsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie der X._______ in St. Gallen vom 20. August 2021 und einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 zu den Aufnahmebedingungen in Italien ergänzt (BVGer act. 2). J. Am 3. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 3). K. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 4). L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). M. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lagen sechs Arztberichte und ein als vertraulich bezeichnetes Schreiben der Asylseelsorge des Bundesasylzentrums Kreuzlingen bei (BVGer act. 7). N. Am 8. Dezember 2021 und 11. Februar 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel mit zwei weiteren Arztberichten (BVGer act. 9 und 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren F-3908/2021 wird mit demjenigen von A._______, dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin, koordiniert behandelt. Über dessen Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe F-3907/2021). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

3. Die Parteivertreterin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber primär vor, ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen zu sein bzw. den rechtserheblichen Sachverhalt mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Italien nicht hinreichend abgeklärt zu haben. Diese Fragen bilden Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 31. Mai 2021 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 10). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 17. Juni 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 19). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt würde. Des Weiteren bestünden weder Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuches verpflichteten. Ferner hielt die Vorinstanz dafür, dass Italien mit dem Gesetzesdekret Nr. 130/2020 inzwischen Massnahmen ergriffen habe, um das Aufnahmesystem für Asylsuchende und die Gesundheitsversorgung zu vereinfachen und zu verbessern. Sie vertrete die Ansicht, dass mit den durch das neue Gesetzesdekret eingeführten praktischen und rechtlichen Änderungen sowohl die medizinische Versorgung in den italienischen Erstaufnahmestrukturen als auch die Identifikation allfälliger Vulnerabilitätsmerkmale und die Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten gewährleistet seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe dies im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19 bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und den entsprechenden Leistungen zu erhalten. Ihre gesundheitlichen Probleme bzw. ihre psychische Erkrankung seien nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Bestimmungen bedeutete. Schliesslich handle es sich bei Italien um einen Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sollte dieser Staat seinen Verpflichtungen ihr gegenüber wegen der vorgebrachten Drohungen durch afghanische Staatsbürger und hinsichtlich der behaupteten schlechten Zustände in den Unterkünften nicht nachkommen, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Mit Blick auf die geltend gemachte Vergewaltigung und die deswegen befürchtete Re-Traumatisierung führte das Staatssekretariat in der Vernehmlassung zusätzlich aus, dass diesbezüglich keine konkreten Hinweise auf eine akute Bedrohungslage in Italien vorlägen, die Beschwerdeführerin jedoch gehalten sei, diesen Vorfall nach erfolgter Rückkehr dorthin unverzüglich den italienischen Polizeibehörden zu melden und zur Anzeige zu bringen. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2021 hauptsächlich vor, dass es sich bei ihr um eine vulnerable Person handle. Aufgrund von Vorkommnissen in Iran (Zwangsverheiratung mit Cousin, Vergewaltigung in der Ehe) sowie der Vergewaltigung durch afghanische Schlepper, welche sich in Italien vor den Augen ihres Lebenspartners zugetragen habe, sei sie psychisch sehr stark belastet. Der sie behandelnde Psychiater habe eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. Sie habe nun mit der Therapie angefangen und befürchte, dass es ihr im Falle einer Rückführung nach Italien wieder schlechter gehen würde. Sodann habe sie erfahren, dass die afghanischen Schlepper in der Annahme, von ihr und ihrem Lebenspartner bei der Polizei verraten worden zu sein, dort nach ihnen beiden suchen würden. Sie sei, so die Beschwerdeführerin weiter, in der Schweiz mehrfach medizinisch betreut worden. Das SEM habe aber nicht alle geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden abgeklärt; dies gelte namentlich mit Blick auf ihre grossen psychischen Probleme, die empfohlene gynäkologisch-forensische Untersuchung und die ungeklärte Frage der Re-Traumatisierung. Darüber hinaus werde der angefochtene Entscheid dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Die Vorinstanz habe zwar die in Italien neu erlassenen Dekrete genannt, jedoch nicht erwogen, inwiefern diese in der Praxis umgesetzt würden. De facto weise das italienische Asyl- und Gesundheitssystem weiterhin Mängel auf. Die Sache sei daher zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Andernfalls sei auf das Asylgesuch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) einzutreten oder das SEM zumindest anzuweisen, von den italienischen Behörden eine Garantieerklärung einzuholen. Replikweise ergänzte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf zwischenzeitlich eingegangene Arztberichte, dass ihr Gesundheitszustand als sehr kritisch einzustufen sei. Aus den fraglichen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Überstellung nach Italien eine erhebliche Verschlechterung ihrer Gesundheit mit sich bringen würde und eine schwerwiegende Re-Traumatisierung zur Folge hätte. Ob ein nahtloser Zugang zur medizinischer Versorgung in Italien für sie als besonders vulnerable Person derzeit gewährleistet sei, stehe auch unter der Geltung des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 nicht eindeutig fest. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, 10.5 und 10.6 mit einer ausführlichen Analyse der positiven Auswirkungen des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020, ferner Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3, F-4165/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Der EGMR ist in dem vom SEM zitierten Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19 zur selben Einschätzung gelangt. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie ihrer gesundheitlichen Situation darf davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden sie als vulnerable Peron anerkennen werden, womit ihr prioritärer Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI gewährleistet würde. Weil sie in Italien kein Asylgesuch eingereicht und sich dort überhaupt nur rund eine Woche aufgehalten hatte, ist ihrer allgemeinen Kritik am Gesetzesdekret Nr. 130/2020 aber zum Vornherein die Grundlage entzogen. 7.4 Der Beschwerdeführerin steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen, einschliesslich notwendiger medizinischer Behandlung (siehe hierzu eingehender E. 8.1 - 8.7 hiernach), zu erhalten. Sie hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt der Beschwerdeführerin weder mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, wenig aufschlussreichen Fotos über eine nicht näher bezeichnete Flüchtlingsunterkunft noch dem nicht einzelfallbezogenen Bericht der SFH vom 10. Juni 2021 zu den Aufnahmebedingungen in Italien. Es besteht daher kein Anlass, von der unter E. 7.3 erläuterten Beurteilung abzuweichen. 7.5 Was die von der Beschwerdeführerin angeführte Bedrohung durch afghanische Schlepper in Italien betrifft, fehlen detailliertere Informationen. Aufgrund der zu unspezifischen Angaben ist nicht anzunehmen, dass sie und ihr Lebenspartner in Italien in eine akute Gefährdungslage geraten würden. Abgesehen davon machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch genommen zu haben. Es steht ihr frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. BVGer F-3494/2021 E. 5.2 m.H.). Ohnehin ist sie gehalten, die geltend gemachte Vergewaltigung nach ihrer Rückkehr umgehend den italienischen Behörden, die darüber eigener Darstellung zufolge seinerzeit nicht orientiert worden waren, zu melden und allenfalls nachträglich zur Anzeige zu bringen. 7.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt.

8. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin hinreichend abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO aus diesem Grund auszuüben wäre. 8.1 Was die notwendige Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 8.2 Wie bereits weiter oben dargelegt, verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Existenz systemischer Schwachstellen des italienischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es geht auch, wie erwähnt, davon aus, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Gewisse Defizite des italienischen Asylsystems bewogen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 jedoch, strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, zu beschliessen. Es hat das SEM deshalb verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3 für Schwerkranke und E. 8.3.4 für Familien mit Kindern). Eine solche Situation liegt in casu nicht vor. 8.3 Aus den bis zum Verfügungserlass vorgelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von Mitte Juni 2021 bis Ende Juli 2021 wiederholt ärztlichen Konsultationen mit damit verbundenen Untersuchungen unterzogen hatte (siehe SEM act. 24, 27, 29, 30, 32, 34 und 35). Festgestellt wurden hierbei eine Gastritis, ein Harnweginfekt, eine Adduktorenzerrung, Zahnbeschwerden, Scabies sowie Unterleibsschmerzen (Hypermenorrhoe, Dysmenorrhoe). Die beschriebenen Leiden wurden medikamentös behandelt. Wegen der psychischen Probleme erfolgte zudem eine fachärztliche Überweisung der Beschwerdeführerin an das Zentrum für Psychotraumatologie der X.______ St. Gallen. Die Diagnose im entsprechenden Abklärungsbericht vom 22. Juni 2021 lautete auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Diese rühre von diversen Erinnerungen an körperliche und sexuelle Gewalterlebnisse her, welche sie über Jahre hinweg in ihrem Heimatland (dort aufgrund einer Zwangsheirat mit einem Cousin) und zuletzt auch während ihres Aufenthalts in Italien erlitten habe. Dem Bericht konnte weiter entnommen werden, dass sie keine Suizidgedanken geäussert und sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert habe. Für das weitere Prozedere erachtete der Facharzt eine psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung, ambulant oder in einer Tagesklinik, in Verbindung mit einer Medikation als angezeigt (SEM act. 26). Aus den aktenkundigen Diagnosen ergibt sich insoweit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. 8.4 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die nach Erlass der angefochtenen Verfügung hinzugekommenen ärztlichen Einschätzungen. So ergab eine gynäkologische Kontrolle am 1. September 2021 keine Auffälligkeiten (SEM act. 44) und wegen sonstiger körperlicher Leiden begab sich die Beschwerdeführerin seither nicht mehr in ärztliche Behandlung. Bezogen auf den psychischen Zustand ergänzte die X.______ St. Gallen die am 22. Juni 2021 erstellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung im Abklärungsbericht vom 20. August 2021 mit derjenigen einer rezidivierenden mittelgradig depressiven Störung bzw. Episode. Eine fachpsychotherapeutische-fachpsychiatrische Behandlung zur Symptomkontrolle, Stabilisierung und neurobiologischen Integration sowie eine Fortführung der Medikation seien dringend indiziert (BVGer act. 2, Beschwerdebeilage 3). In der ersten Oktoberhälfte 2021 wurde die Beschwerdeführerin zudem dreimal von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie untersucht. Er vertrat in einem unterstützenden Schreiben vom 16. Oktober 2021, welches keine Diagnosen enthielt, die Auffassung, dass eine Überstellung nach Italien eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit sich bringen würde und eine schwerwiegende Re-Traumatisierung zur Folge hätte (BVGer act. 7, Beilage zur Replik). Gemäss den Nachträgen vom 8. Dezember 2021 und 11. Februar 2022 nahm die Beschwerdeführerin danach weitere fachärztliche Termine wahr. Sie bestätigten die bisherigen Erkenntnisse (vgl. Beilagen zu BVGer act. 9 und 10). Zum nachgereichten zweiten Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Februar 2022 lässt sich ergänzend festhalten, dass auch diese Einschätzung keine Diagnose enthält und vor allem die Erlebnisse der Patientin im Iran thematisiert. Was die wiederum angesprochene Angst vor afghanischen Schleppern anbelangt, kann auf das unter E. 7.5 Gesagte verwiesen werden. Im Lichte der vorangehenden Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin denn auch nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihre Gesundheit zusätzlich ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 8.5 Die Beschwerdeführerin wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und unterzog sich verschiedener ärztlicher Untersuchungen, deren Schwergewicht sich im Verlaufe des Sommers 2021 auf psychische Aspekte verlagerte. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Wohl kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass Veränderungen im Umfeld zu einer vorübergehenden Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit führen können. Wie erwähnt, sind die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und die ambulant behandelte posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen einzustufen, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4; F-1619/2021 vom 10. Mai 2021; E-1739/2021 vom 21. April 2021; D-6450/2020 E. 6.5; Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Anzumerken wäre im Hinblick auf die befürchtete Re-Traumatisierung, dass die Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin belasten, sich über Jahre hinweg erstreckten, sich überwiegend im Iran zugetragen hatten und schon damals depressive Verstimmungen ausgelöst haben sollen (vgl. Berichte der X._______ St. Gallen vom 22. Juni 2021 und 20. August 2021). Der letzte Übergriff geschah während des rund einwöchigen Aufenthalts in Italien. In Bezug auf die Anwesenheit von afghanischen Männern, vor denen sie Angst hat, unterscheidet sich die Situation dort nicht wesentlich von derjenigen hierzulande. Die auf Beschwerdeebene erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der ungenügenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweisen sich zusammenfassend als nicht stichhaltig. In Anbetracht der gegebenen Umstände (die Beschwerdeführerin gehört nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019) war die Vorinstanz nicht gehalten, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die laut einem Teil der eingereichten Unterlagen in der Schweiz indizierte psychotherapeutisch-psychiatrische Therapie und die Fortführung der Medikation medizinisch sinnvoll wären. Italien verfügt jedoch grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihr dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1; ferner Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1, E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3, F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4 und D-6450/2020 vom 12. Februar 2020 E. 6.5), auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (E-962/2019 E. 6.2.7). Die psychiatrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten kann in Italien weitergeführt werden (vgl. etwa Urteil D-6450/2020 E. 6.5.3). Ein möglicher Qualitätsverlust in der begonnenen Therapie (BVGer act. 9) ist hinzunehmen. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.1.4 m.H.). Die von der zugewiesenen Rechtsvertretung zitierten Urteile beziehen sich derweil auf Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 verwirklicht haben. 8.7 Wie dargetan, stellen die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Störungen keine derart schweren Leiden dar, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Im Übrigen trägt die Vor-instanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (posttraumatische Belastungsstörung, Gastritis, Harnweginfekt) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 41). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann der Beschwerdeführerin eine Reservemedikation mitgegeben werden. Überdies wir ihr Lebenspartner A._______ ihr dort psychisch zur Seite stehen können. 8.8 Dem engen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenspartner wird durch die Koordination der beiden Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen. Ein Hinweis auf diese Beziehung findet sich bereits im Übernahmeersuchen vom 17. Juni 2021 (SEM act. 19). Auch in den Überstellungsmodalitäten werden die italienischen Behörden, unter ausdrücklicher Nennung der Verfahrensnummer des Lebenspartners, angehalten, die Verfahren zu koordinieren und die Wegweisung der Betroffenen gemeinsam zu vollziehen. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Paar in Italien getrennt untergebracht würde. 8.9 Mit Blick auf die befürchtete Überlastung des italienischen Gesundheitssystems wegen der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt. Allfällige Verzögerungen wegen des Corona-Virus stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.6 oder F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.9, je m.H). In der Durchführung des vorliegenden Dublin-Verfahrens ist, entgegen der Auffassung der zugewiesenen Rechtsvertretung, ansonsten keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erkennbar (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 7).

9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Da sie auf Beschwerdeebene durch die ihr zugewiesene Parteivertretung vertreten ist, erwachsen ihr darüber hinaus keine Kosten. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)