Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2020 im Bundesasylzentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Juni 2020 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen. Er habe in jenem Land Probleme mit Leuten gehabt und sei mit Stangen geschlagen worden. Sein Leben sei in Spanien bedroht. Wegen der beschriebenen Probleme habe er sich nicht bei der Polizei gemeldet, sondern sei aus Spanien geflüchtet. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er benötige Medikamente, welche er bereits in seinem Heimatland und in Spanien eingenommen habe. Momentan nehme er Lyrica und Pregabalin. Er habe Probleme mit dem Rücken. Ohne diese Medikamente könne er nicht schlafen, sei er sehr nervös und darüber hinaus auch vergesslich. In der Unterkunft habe er sich an den Gesundheitsdienst gewandt; ein bereits vereinbart gewesener Arzttermin in der Schweiz sei jedoch nicht zustande gekommen. Am Ende der Einvernahme empfahl der Befrager dem Beschwerdeführer, sich zwecks Vereinbarung eines Arzttermins erneut beim Gesundheitsdienst zu melden (SEM act. 14). C. Ebenfalls am 8. Januar 2021 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Januar 2021 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 16 bzw. 19). D. Wegen der angegebenen gesundheitlichen Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 einer ärztlichen Konsultation. Für den 8. Februar 2021 wurde ein Folgetermin angesetzt (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (eröffnet am 29. Januar 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 24). F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war mit einer Kopie des Berichts der medizinischen Abklärung vom 27. Januar 2021 ergänzt (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer F-527/20121 aufgenommen. G. Am 5. Februar 2021 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie dieser superprovisorischen Massnahme an seine damalige Adresse (Bundesasylzentrum Duttweiler in Zürich) zugestellt. H. Weil die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung vom Bundesasylzentrum Duttweiler in Zürich mit dem Vermerk an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, die betreffende Person sei abgereist, wurde das Rechtsmittelverfahren F-527/2021 am 19. Februar 2021 nach ergänzenden Abklärungen als gegenstandlos geworden abgeschrieben. I. Am 25. Februar 2021 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei nicht unkontrolliert abgereist, sondern aus administrativen Gründen in das Bundesasylzentrum Embrach transferiert worden. Aufgrund eines internen Missverständnisses sei die an den Betroffenen adressierte Korrespondenz indes mit dem Vermerk «abgereist» an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt worden. J. Aufgrund dieser Mitteilung wurde die Behandlung der Beschwerde vom 4. Februar 2021 am 1. März 2021 unter der Geschäftsnummer F-868/2021 wiederaufgenommen. Die neu zuständige Instruktionsrichterin verfügte gleichentags nochmals einen Vollzugsstopp (SEM act. 3).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Juni 2020 illegal in Spanien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die spanischen Behörden deshalb am 8. Januar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 16). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 18. Januar 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 19). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
E. 4.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
E. 5.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2021 pauschal geltend, es sei von systemischen Mängeln im spanischen Asylverfahren auszugehen. Für Flüchtlinge präsentiere sich die allgemeine Situation dort als kritisch. Die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien ungenügend und die Behörden unternähmen viel zu wenig, um diesem Umstand entgegenzuwirken. Auch er selber habe in dieser Hinsicht schlechte Erfahrungen gemacht. Hierzu gilt es vorweg anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Betroffene hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Spanien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit seinen Hinweisen auf nicht auf den Einzelfall Bezug nehmende Zeitungsartikel, Berichte und Reporte indes nicht.
E. 6.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Spanien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sodann verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte (beispielsweise rassistische Übergriffe) in Anspruch nehmen könnte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). Für das beantragte Einholen individueller Garantien hinsichtlich einer späteren Unterbringung besteht folglich kein Anlass.
E. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Wie bereits erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Januar 2021, er benötige seit jeher Medikamente. Er habe Probleme mit dem Rücken. Ohne diese Medikamente könne er nicht schlafen, sei nervös und vergesslich (SEM act. 14). Am 27. Januar 2021 fand eine ärztliche Konsultation statt. Der behandelnde Arzt diagnostizierte hierbei psychische Störungen und Verhaltensstörungen aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms. Zur Behandlung wurden ihm Medikamente (Pregabalin und Rivotril) verschrieben, und er erhielt für den 8. Februar 2021 einen Folgetermin zwecks Besprechung der Laborwerte und Verlaufskontrolle (SEM act. 22). Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Spanien ebenfalls möglich ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Fortführung der Medikation. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 6.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das SEM den vorgesehen gewesenen Kontrolltermin vom 8. Februar 2021, entgegen dem Antrag der zugewiesenen Parteivertretung (SEM act. 23), nicht abgewartet und vorher verfügt hat. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und ärztlich behandelt. Seine gesundheitlichen Probleme waren mithin bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat.
E. 6.7 Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische In-frastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls ärztliche Nachkontrollen) verweigern würde.
E. 6.8 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die Diagnose und die verschriebenen Medikamente (Abhängigkeitssyndrom, Einnahme von Pregabalin und Rivotril) in den Überstellungsmodalitäten doch aufgeführt (SEM act. 25). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden.
E. 6.9 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Situation für Asylsuchende in Spanien während der Covid-19-Pandemier ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt (bezogen auf Spanien vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1889/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3.2 oder D-3849/2020 vom 19. August 2020 S. 9). Allfällige Verzögerungen bei der Überstellung wegen Covid-19 stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.).
E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Der am 1. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Zürich - das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-868/2021 Urteil vom 5. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2020 im Bundesasylzentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Juni 2020 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen. Er habe in jenem Land Probleme mit Leuten gehabt und sei mit Stangen geschlagen worden. Sein Leben sei in Spanien bedroht. Wegen der beschriebenen Probleme habe er sich nicht bei der Polizei gemeldet, sondern sei aus Spanien geflüchtet. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er benötige Medikamente, welche er bereits in seinem Heimatland und in Spanien eingenommen habe. Momentan nehme er Lyrica und Pregabalin. Er habe Probleme mit dem Rücken. Ohne diese Medikamente könne er nicht schlafen, sei er sehr nervös und darüber hinaus auch vergesslich. In der Unterkunft habe er sich an den Gesundheitsdienst gewandt; ein bereits vereinbart gewesener Arzttermin in der Schweiz sei jedoch nicht zustande gekommen. Am Ende der Einvernahme empfahl der Befrager dem Beschwerdeführer, sich zwecks Vereinbarung eines Arzttermins erneut beim Gesundheitsdienst zu melden (SEM act. 14). C. Ebenfalls am 8. Januar 2021 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Januar 2021 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 16 bzw. 19). D. Wegen der angegebenen gesundheitlichen Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 einer ärztlichen Konsultation. Für den 8. Februar 2021 wurde ein Folgetermin angesetzt (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (eröffnet am 29. Januar 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 24). F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Rechtsmittel war mit einer Kopie des Berichts der medizinischen Abklärung vom 27. Januar 2021 ergänzt (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer F-527/20121 aufgenommen. G. Am 5. Februar 2021 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie dieser superprovisorischen Massnahme an seine damalige Adresse (Bundesasylzentrum Duttweiler in Zürich) zugestellt. H. Weil die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung vom Bundesasylzentrum Duttweiler in Zürich mit dem Vermerk an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, die betreffende Person sei abgereist, wurde das Rechtsmittelverfahren F-527/2021 am 19. Februar 2021 nach ergänzenden Abklärungen als gegenstandlos geworden abgeschrieben. I. Am 25. Februar 2021 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer sei nicht unkontrolliert abgereist, sondern aus administrativen Gründen in das Bundesasylzentrum Embrach transferiert worden. Aufgrund eines internen Missverständnisses sei die an den Betroffenen adressierte Korrespondenz indes mit dem Vermerk «abgereist» an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt worden. J. Aufgrund dieser Mitteilung wurde die Behandlung der Beschwerde vom 4. Februar 2021 am 1. März 2021 unter der Geschäftsnummer F-868/2021 wiederaufgenommen. Die neu zuständige Instruktionsrichterin verfügte gleichentags nochmals einen Vollzugsstopp (SEM act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Juni 2020 illegal in Spanien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die spanischen Behörden deshalb am 8. Januar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 16). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 18. Januar 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 19). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2021 pauschal geltend, es sei von systemischen Mängeln im spanischen Asylverfahren auszugehen. Für Flüchtlinge präsentiere sich die allgemeine Situation dort als kritisch. Die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien ungenügend und die Behörden unternähmen viel zu wenig, um diesem Umstand entgegenzuwirken. Auch er selber habe in dieser Hinsicht schlechte Erfahrungen gemacht. Hierzu gilt es vorweg anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Betroffene hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Spanien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Spanien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit seinen Hinweisen auf nicht auf den Einzelfall Bezug nehmende Zeitungsartikel, Berichte und Reporte indes nicht. 6.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Spanien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sodann verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte (beispielsweise rassistische Übergriffe) in Anspruch nehmen könnte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). Für das beantragte Einholen individueller Garantien hinsichtlich einer späteren Unterbringung besteht folglich kein Anlass. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Wie bereits erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Januar 2021, er benötige seit jeher Medikamente. Er habe Probleme mit dem Rücken. Ohne diese Medikamente könne er nicht schlafen, sei nervös und vergesslich (SEM act. 14). Am 27. Januar 2021 fand eine ärztliche Konsultation statt. Der behandelnde Arzt diagnostizierte hierbei psychische Störungen und Verhaltensstörungen aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms. Zur Behandlung wurden ihm Medikamente (Pregabalin und Rivotril) verschrieben, und er erhielt für den 8. Februar 2021 einen Folgetermin zwecks Besprechung der Laborwerte und Verlaufskontrolle (SEM act. 22). Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Spanien ebenfalls möglich ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Fortführung der Medikation. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das SEM den vorgesehen gewesenen Kontrolltermin vom 8. Februar 2021, entgegen dem Antrag der zugewiesenen Parteivertretung (SEM act. 23), nicht abgewartet und vorher verfügt hat. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und ärztlich behandelt. Seine gesundheitlichen Probleme waren mithin bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. 6.7 Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische In-frastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung der Medikation, allenfalls ärztliche Nachkontrollen) verweigern würde. 6.8 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die Diagnose und die verschriebenen Medikamente (Abhängigkeitssyndrom, Einnahme von Pregabalin und Rivotril) in den Überstellungsmodalitäten doch aufgeführt (SEM act. 25). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden. 6.9 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Situation für Asylsuchende in Spanien während der Covid-19-Pandemier ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt (bezogen auf Spanien vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-1889/2020 vom 19. August 2020 E. 4.3.2 oder D-3849/2020 vom 19. August 2020 S. 9). Allfällige Verzögerungen bei der Überstellung wegen Covid-19 stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteile des BVGer F-3004/2020 vom 17. Juni 2020 E. 7.5 oder F-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.).
7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Der am 1. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Zürich
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)