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E-1691/2022

E-1691/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Januar 2022 in Spanien registriert worden war. C. Am 14. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. D. Am 23. März 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dub- lin-Gespräch geführt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zu- ständigkeit Spaniens für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt. E. Ein am 24. März 2022 an die spanischen Behörden gerichtetes Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde am 31. März 2022 von den spanischen Behörden gut- geheissen. F. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer ärztlich wegen Schlafstörungen und Albträumen behandelt. G. Mit Verfügung vom 1. April 2022 (eröffnet am 6. April 2022) trat die Vo- rinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Weg- weisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach

E-1691/2022 Seite 3 Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellt sie fest, einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. H. Am 7. April 2022 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2022 (Poststempel) an das Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung; es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge- währen; ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an- zuordnen. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands; eventualiter sei die auf- schiebende Wirkung wiederherzustellen. J. Am 8. April 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzli- chen Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt.

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E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1–3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit ver- knüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entspre- chenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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E. 3.3 Im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genann- ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in Spanien eingereist zu sein. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Aufnahme ge- stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 31. März 2022 gut. Die Zustän- digkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zu- ständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Über- stellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapi- tels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zustän- digkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lebensbedingungen in Spa- nien seien für Asylsuchende nicht gut. Er habe während seines Aufenthalts

E-1691/2022 Seite 6 in Spanien teilweise auf der Strasse schlafen müssen; ein Freund, welcher ein Asylgesuch in Spanien gestellt habe, sei ebenfalls obdachlos gewesen und habe ihm geraten, das Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwach- stellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2). Diese Einschät- zung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, auch denen auf Beschwerdeebene, nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5 Auch das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist vorliegend nicht auszuüben:

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht neben der bereits unter dem Aspekt möglicher systemischer Mängel erwähnten Kritik an den Lebensbedingun- gen in Spanien geltend, er befürchte, dass er dort umgebracht werden könnte. Zwei Personen hätten ihm mit dem Tod gedroht. So wolle er nicht enden. Auch habe er gesundheitliche Probleme, und leide an Schlafstörun- gen und Albträumen.

E. 5.2 Hierzu gilt es vorweg anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusu- chen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu er- halten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien der- art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte- charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm die ge- mäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb- rigen an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahme- richtlinie).

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E. 5.3 Ferner kann davon ausgegangen werden, dass Spanien über ein funk- tionierendes Polizeiwesen verfügt, das in der Lage ist, die Bewohnerinnen und Bewohner des Landes im Bedarfsfall zu schützen und Verbrechen wirksam zu bekämpfen. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er während seines Aufenthalts in Spanien polizeili- che Hilfestellungen denn auch in Anspruch genommen habe. Inwiefern, die Polizei ihm nicht geholfen habe, substanziiert er hingegen nicht (vgl. Be- schwerde, S. 3).

E. 5.4 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung mit einem realen Risiko kon- frontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 5.5 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind

– soweit sich aus den Akten (vgl. Arztbericht vom 29. März 2022 und 5. Ap- ril 2022) ergibt und Schlafstörungen sowie eine depressive Episode diag- nostiziert werden, nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste.

E. 5.6 Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss. Vielmehr ist eine adäquate medizinische und psychiatrische Behandlung auch in Spanien möglich. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass Spanien ihm gegenüber seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ansprüche auf Zugang zur er- forderlichen medizinischen Grundversorgung verweigern könnte. Im Übri- gen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.7).

E. 5.7 Festzuhalten ist ferner, dass die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modali- täten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahme- staates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Be- dürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit zudem eine Reservemedikation mitgegeben werden.

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E. 5.8 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Spanien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. April 2022 angeordnete Voll- zugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Art. 102m Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind.

E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6.4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1691/2022 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Januar 2022 in Spanien registriert worden war. C. Am 14. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. D. Am 23. März 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch geführt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt. E. Ein am 24. März 2022 an die spanischen Behörden gerichtetes Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde am 31. März 2022 von den spanischen Behörden gutgeheissen. F. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer ärztlich wegen Schlafstörungen und Albträumen behandelt. G. Mit Verfügung vom 1. April 2022 (eröffnet am 6. April 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 7. April 2022 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2022 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. J. Am 8. April 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in Spanien eingereist zu sein. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 31. März 2022 gut. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lebensbedingungen in Spanien seien für Asylsuchende nicht gut. Er habe während seines Aufenthalts in Spanien teilweise auf der Strasse schlafen müssen; ein Freund, welcher ein Asylgesuch in Spanien gestellt habe, sei ebenfalls obdachlos gewesen und habe ihm geraten, das Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, auch denen auf Beschwerdeebene, nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. Auch das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist vorliegend nicht auszuüben: 5.1 Der Beschwerdeführer macht neben der bereits unter dem Aspekt möglicher systemischer Mängel erwähnten Kritik an den Lebensbedingungen in Spanien geltend, er befürchte, dass er dort umgebracht werden könnte. Zwei Personen hätten ihm mit dem Tod gedroht. So wolle er nicht enden. Auch habe er gesundheitliche Probleme, und leide an Schlafstörungen und Albträumen. 5.2 Hierzu gilt es vorweg anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3 Ferner kann davon ausgegangen werden, dass Spanien über ein funktionierendes Polizeiwesen verfügt, das in der Lage ist, die Bewohnerinnen und Bewohner des Landes im Bedarfsfall zu schützen und Verbrechen wirksam zu bekämpfen. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er während seines Aufenthalts in Spanien polizeiliche Hilfestellungen denn auch in Anspruch genommen habe. Inwiefern, die Polizei ihm nicht geholfen habe, substanziiert er hingegen nicht (vgl. Beschwerde, S. 3). 5.4 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.5 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind - soweit sich aus den Akten (vgl. Arztbericht vom 29. März 2022 und 5. April 2022) ergibt und Schlafstörungen sowie eine depressive Episode diagnostiziert werden, nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. 5.6 Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss. Vielmehr ist eine adäquate medizinische und psychiatrische Behandlung auch in Spanien möglich. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass Spanien ihm gegenüber seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ansprüche auf Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung verweigern könnte. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.7). 5.7 Festzuhalten ist ferner, dass die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit zudem eine Reservemedikation mitgegeben werden. 5.8 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Spanien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Art. 102m Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: