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E-3741/2022

E-3741/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemisch Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer E-1691/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2 und E-397/2022 vom 31. Januar 2022 E. 6.2). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur problematischen Unterbringungssituation von Asylsuchenden besteht keine Veranlassung für eine Änderung der Rechtsprechung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Vermutung, dass Spanien als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben ist.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Seit einem Angriff des sogenannten (...) habe er fast kein (...) mehr in den (...) und müsse ein (...). Diese Beschwerden und seine (...) seien nie richtig behandelt worden. Zudem leide er an (...) sowie (...) und sei auf psychologische Behandlung angewiesen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Resultate weiterer medizinischer Abklärungen abzuwarten.

E. 6.4 Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 25. Juli 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer (...) und seit sechs Jahren an (...). Im Jahr (...) habe er eine (...) gehabt. In der Türkei sei er an einem (...) operiert worden. Zur Abklärung der (...) erfolgte eine Überweisung an die (...). Als Medikamente wurden ihm (...) und (...) verschrieben. Dem Bericht des F._______ vom 3. August 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem (...) nicht (...) und auf dem (...) operiert worden sei. Die (...) entspreche dem Alter. Als weiteres Prozedere wurden eine (...)-Voruntersuchung und eine (...)-Operation ([...]) des (...) festgehalten.

E. 6.5 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind zwar bedauerlich, aber nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass weitere medizinische Untersuchungen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand kann daher verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leidet er seit längerem an gesundheitlichen Problemen und wurde am (...), an einem (...) und am (...) operiert. Er substantiiert nicht, inwiefern die Behandlung dieser Beschwerden in Spanien nicht fortgesetzt werden könnte, zumal keine Hinweise vorliegen, dass Spanien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Behandlung allfälliger psychischer Probleme kann er sich im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Spanien somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterbringung und nahtloser medizinischer Behandlung.

E. 7 Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Anzufügen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3741/2022 Urteil vom 2. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Spanien dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 unter den Personalien B._______, geboren am (...), Irak, ein Schengenvisum erteilt hatte, welches vom 20. Juli 2021 bis zum 20. Juli 2023 gültig ist. Zudem war ihm am 8. März 2020 von Spanien ein weiteres Schengenvisum ausgestellt worden, gültig vom 13. März 2020 bis zum 26. April 2020. B.b Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 25. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Türkei im Jahr (...) verlassen und seither im Irak gelebt. B.c Am 27. Juli 2022 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die ihm nach Gesetz zustehende Rechtsvertretung durch Mitarbeitende des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______. B.d Am 4. August 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe den Irak auf dem Luftweg verlassen und sei in ein ihm unbekanntes europäisches Land gereist. Die Schlepper hätten alles organisiert. Die Angaben auf dem Visum seien nicht seine richtigen Personalien. Gegen eine Überstellung nach Spanien wendete er ein, er habe sich die Schweiz wegen ihrer demokratischen Normen und der Menschenreche ausgesucht und wünsche sich, dass sein Asylgesuch hier behandelt werde. Ferner habe er physisch grosse Probleme. Er sei am (...) operiert worden und könne nicht richtig (...). Sein (...) müsse er (...) und sein (...) sei (...). Zudem leide er an (...). B.e Am 8. August 2022 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 12. August 2022 entsprochen. B.f Am 15. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 25. Juli 2022, ein Überweisungsschreiben der D._______ vom 25. Juli 2022 und einen Bericht von PD Dr. med. E._______, Fachärztin für (...) FMH, des F._______ vom 3. August 2022 ein. B.g Mit Verfügung vom 15. August 2022 (eröffnet am 22. August 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 15. August 2022 sei aufzuheben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, bei den spanischen Behörden individuelle Garantieerklärungen zur Unterbringung sowie zur nahtlosen medizinischen Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemisch Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer E-1691/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2 und E-397/2022 vom 31. Januar 2022 E. 6.2). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur problematischen Unterbringungssituation von Asylsuchenden besteht keine Veranlassung für eine Änderung der Rechtsprechung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Vermutung, dass Spanien als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben ist. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Spanien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Seit einem Angriff des sogenannten (...) habe er fast kein (...) mehr in den (...) und müsse ein (...). Diese Beschwerden und seine (...) seien nie richtig behandelt worden. Zudem leide er an (...) sowie (...) und sei auf psychologische Behandlung angewiesen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Resultate weiterer medizinischer Abklärungen abzuwarten. 6.4 Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 25. Juli 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer (...) und seit sechs Jahren an (...). Im Jahr (...) habe er eine (...) gehabt. In der Türkei sei er an einem (...) operiert worden. Zur Abklärung der (...) erfolgte eine Überweisung an die (...). Als Medikamente wurden ihm (...) und (...) verschrieben. Dem Bericht des F._______ vom 3. August 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem (...) nicht (...) und auf dem (...) operiert worden sei. Die (...) entspreche dem Alter. Als weiteres Prozedere wurden eine (...)-Voruntersuchung und eine (...)-Operation ([...]) des (...) festgehalten. 6.5 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind zwar bedauerlich, aber nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass weitere medizinische Untersuchungen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand kann daher verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leidet er seit längerem an gesundheitlichen Problemen und wurde am (...), an einem (...) und am (...) operiert. Er substantiiert nicht, inwiefern die Behandlung dieser Beschwerden in Spanien nicht fortgesetzt werden könnte, zumal keine Hinweise vorliegen, dass Spanien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Behandlung allfälliger psychischer Probleme kann er sich im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Spanien somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterbringung und nahtloser medizinischer Behandlung.

7. Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Anzufügen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: