Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, suchte am
8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. November 2020 in Spanien il- legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, wo er sich eigenen Angaben gemäss acht oder neun Monate aufhielt, bevor er nach Frank- reich und weiter in die Schweiz gereist sei. C. Am 15. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertre- tung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. D. Am 10. Januar 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch geführt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt. E. Ein gleichentags an die spanischen Behörden gerichtetes Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde am 17. Januar 2022 von den spanischen Behörden gutgeheissen. F. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer ärztlich behandelt und war in Spitalpflege. In diesem Zusammenhang wur- den zwei Arztberichte eingereicht, datierend vom 24. und 30. Dezember 2021. G. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 – eröffnet am 19. Januar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
E-397/2022 Seite 3 Spanien, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesu- ches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Spanien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei aus humanitären Gründen auf sein Gesuch einzutreten, subeventualiter sei die Sache wegen der Verletzung von Ver- fahrensvorschriften an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien einstweilen abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elekt- ronischer Form am 27. Januar 2022 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 28. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist
E-397/2022 Seite 4 [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei- nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summa- rischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Formelle Mängel, welche zu einer Rückweisung des Verfahrens im Sinne des Rekursantrages führen könnten, sind weder ersichtlich, noch werden solche in der Beschwerdebegründung dargelegt. Der entsprechende An- trag erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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E. 4.4 Im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genann- ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac ergab, dass er am 8. November 2020 in Spanien aufgrund seiner illegalen Einreise registriert worden war. Er bestreitet nicht, illegal nach Spanien ein- gereist zu sein und gab an, sich acht bis neun Monate in Spanien aufge- halten zu haben. Die spanischen Behörden haben am 17. Januar 2022 dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt. Die Zuständigkeit Spani- ens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO steht damit grundsätzlich fest.
E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zu- ständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Über- stellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapi- tels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zustän- digkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-397/2022 Seite 6
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Lebensbedin- gungen in Spanien seien nicht gut. Er finde dort keine Arbeit, müsse steh- len und werde bestohlen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwach- stellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2). Diese Einschät- zung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, auch denen auf Beschwerdeebene, nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszu- üben ist.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht neben der bereits unter dem Aspekt möglicher systemischer Mängel erwähnten Kritik an den Lebensbedingun- gen in Spanien geltend, dass er gesundheitliche Probleme habe. Hierzu gilt es vorweg anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte- charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm die ge- mäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb- rigen an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahme- richtlinie).
E. 7.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung mit einem realen Risiko konfrontiert
E-397/2022 Seite 7 würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten suchtmittelabhängig, weist psychische Störungen und Verhaltensstörun- gen durch Sedative oder Hypnotika auf. Diagnostiziert wurde sodann eine Reaktion auf eine schwere Belastung und Anpassungsstörung sowie un- spezifische Rückenschmerzen. Die infolge einer tätlichen Auseinanderset- zung im Bundesasylzentrum diagnostizierte Nasenbeinfraktur sowie das Schädel-Hirn-Trauma dürften zwischenzeitlich auskuriert sein. Die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz auf- halten muss. Vielmehr ist eine adäquate medizinische und psychiatrische Behandlung auch in Spanien möglich. Es ist sodann nicht davon auszuge- hen, dass Spanien ihm gegenüber seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ansprüche auf Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung verweigern könnte. Kommt hinzu, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.7).
E. 7.4 Festzuhalten ist ferner, dass die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modali- täten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahme- staates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Be- dürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit zudem eine Reservemedikation mitgegeben werden.
E. 8 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Spanien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Vor- instanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet.
E-397/2022 Seite 8
E. 9 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-397/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-397/2022 Urteil vom 31. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, BAZ Duttweiler, Duttweilerstrasse 11, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, suchte am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. November 2020 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, wo er sich eigenen Angaben gemäss acht oder neun Monate aufhielt, bevor er nach Frankreich und weiter in die Schweiz gereist sei. C. Am 15. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. D. Am 10. Januar 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch geführt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung seines Asylgesuchs gewährt. E. Ein gleichentags an die spanischen Behörden gerichtetes Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde am 17. Januar 2022 von den spanischen Behörden gutgeheissen. F. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer ärztlich behandelt und war in Spitalpflege. In diesem Zusammenhang wurden zwei Arztberichte eingereicht, datierend vom 24. und 30. Dezember 2021. G. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 - eröffnet am 19. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spanien, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Spanien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei aus humanitären Gründen auf sein Gesuch einzutreten, subeventualiter sei die Sache wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien einstweilen abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 27. Januar 2022 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 28. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Formelle Mängel, welche zu einer Rückweisung des Verfahrens im Sinne des Rekursantrages führen könnten, sind weder ersichtlich, noch werden solche in der Beschwerdebegründung dargelegt. Der entsprechende Antrag erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit Eurodac ergab, dass er am 8. November 2020 in Spanien aufgrund seiner illegalen Einreise registriert worden war. Er bestreitet nicht, illegal nach Spanien eingereist zu sein und gab an, sich acht bis neun Monate in Spanien aufgehalten zu haben. Die spanischen Behörden haben am 17. Januar 2022 dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt. Die Zuständigkeit Spaniens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO steht damit grundsätzlich fest. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Lebensbedingungen in Spanien seien nicht gut. Er finde dort keine Arbeit, müsse stehlen und werde bestohlen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, auch denen auf Beschwerdeebene, nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszuüben ist. 7.2 Der Beschwerdeführer macht neben der bereits unter dem Aspekt möglicher systemischer Mängel erwähnten Kritik an den Lebensbedingungen in Spanien geltend, dass er gesundheitliche Probleme habe. Hierzu gilt es vorweg anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten suchtmittelabhängig, weist psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika auf. Diagnostiziert wurde sodann eine Reaktion auf eine schwere Belastung und Anpassungsstörung sowie unspezifische Rückenschmerzen. Die infolge einer tätlichen Auseinandersetzung im Bundesasylzentrum diagnostizierte Nasenbeinfraktur sowie das Schädel-Hirn-Trauma dürften zwischenzeitlich auskuriert sein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss. Vielmehr ist eine adäquate medizinische und psychiatrische Behandlung auch in Spanien möglich. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass Spanien ihm gegenüber seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ansprüche auf Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung verweigern könnte. Kommt hinzu, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.7). 7.4 Festzuhalten ist ferner, dass die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit zudem eine Reservemedikation mitgegeben werden.
8. Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Spanien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet.
9. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg