Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- licher Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1114/2022law/fes Urteil vom 14. März 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2022 - eröffnet am 2. März 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Formularbeschwerde beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. März 2022 zwar nicht formell, jedoch sinngemäss beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen, dass somit auf die fristgerecht und als formgerecht zu betrachtende Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in französischer Sprache verfasst ist, der angefochtene Entscheid jedoch in Deutsch redigiert wurde, weshalb das Beschwerdeverfahren ebenfalls in deutscher Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) feststeht, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2022 in Spanien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, dass das SEM am 18. Januar 2022 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, und diese das Ersuchen am 20. Januar 2022 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, das spanische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende würden keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. bspw. die Urteile des BVGer F-588/2022 vom 10. Februar 2022 E. 4.3 und E-397/2022 vom 31. Januar 2022 E. 6.2), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. März 2022 geltend macht, er habe Algerien verlassen, weil es dort viele Probleme gebe, aber auch in Spanien gebe es viele Probleme, die Mafia sei dort aktiv, es gebe Drogenprobleme und die Respektierung der Menschenrechte sei nicht garantiert, dass er weiter ausführt, er habe einen Freund, der im Gefängnis sei, dieser sowie dessen Bruder würden glauben, er sei dafür verantwortlich, und weil sich der Bruder des Freundes in Spanien aufhalte, sei es für ihn gefährlich, nach Spanien zurückkehren zu müssen, dass er auch gesundheitliche Probleme ("problèmes médicaux") habe und nicht sicher sei, dass er in Spanien den Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung erhalte, dass aus diesen Gründen eine Überstellung nach Spanien unzulässig sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung diese vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits im Rahmen des ihm am 10. Februar 2022 gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Überstellung nach Spanien geltend gemachten Einwände zutreffend als für die Frage der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren unerheblich beurteilt hat, dass das SEM den Beschwerdeführer insbesondere zu Recht darauf hingewiesen hat, Spanien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei, und er sich, sollte er sich in Spanien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass es ferner zutreffend festgehalten hat, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass man sich nicht auch in Spanien um seine gesundheitlichen Probleme (insbesondere Diabetes) kümmern werde, dass Spanien über eine intakte medizinische Infrastruktur verfügt und - wie schon das SEM festgehalten hat - in der Tat nicht ersichtlich ist, weshalb Spanien ihm allenfalls nötige medizinische Dienstleistungen verweigern würde, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Dienstleistungen notfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, und auch nichts darauf hindeutet, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: