Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. April 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Gemäss Beweismittelverzeichnis reichte er gleichentags Medizinalakten aus (...) für den Zeitraum vom Januar 2021 bis Februar 2021 sowie zwei seine Unterkunft in der Schweiz betreffende Ausweise zu den Akten. (Letztere enthalten sein Foto, sind jedoch nicht auf seine Personalien ausgestellt.) Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 4. November 2020 in Spanien registriert worden war (SEM-act. 9). A.b Wegen gesundheitlicher Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer am 22. April 2021 sowie am 6. Mai 2021 ärztlichen Konsultationen (SEM-act. 14 und 28). B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe Algerien im Oktober oder November 2020 verlassen und sich nach Spanien begeben, wo er sich zehn bis fünfzehn Tage aufgehalten habe. Nach einem zwei- bis dreitägigen Aufenthalt in Frankreich sei er ungefähr im Dezember 2020 in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, er wolle nicht nach Spanien zurückkehren. Der algerische Staat habe dort eigene Leute. Mit diesen habe er dort und zuvor schon in Algerien Probleme gehabt. Er habe in Spanien kein Asylgesuch gestellt, deshalb habe er sich nicht bei der Polizei melden können. Auch habe er gewusst, dass die Polizei nicht helfen könne. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, er sei bereits bei der medizinischen Behandlung im Camp gewesen und gut behandelt worden. In Algerien sei er kurz vor seiner Flucht an der Hand operiert worden. Zudem habe er dort einen psychischen Schock erlitten. In der Schweiz habe er vom Arzt Medikamente erhalten (SEM-act. 16). C. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 29. April 2021 gut (SEM-act. 21). D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 (eröffnet am 4. Mai 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23 und 27). E. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2021 (Poststempel vom 6. Mai 2021) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Am 7. Mai 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte den Arztbericht [eines Schweizer Spitals] vom (...) (bereits bei den Akten) ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in Spanien eingereist zu sein. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 29. April 2021 gut. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Lebensbedingungen in Spanien seien nicht gut. Algerier würden dort nur auf den Feldern zum Arbeiten ausgenützt. Hilfe würden sie dort nicht erhalten.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-5572/2020 vom 13. November 2020 S. 6). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner nicht näher erläuterten Kritik nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszuüben ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht neben der bereits unter dem Aspekt möglicher systemischer Mängel erwähnten Kritik an den Lebensbedingungen in Spanien geltend, er befürchte, dass er dort von der algerischen Mafia bedroht und verfolgt werde. Ein Freund von ihm sei im Dezember 2020 von einer algerischen Bande gekidnappt und vielleicht sogar getötet worden. So wolle er nicht enden. Hierzu gilt es vorweg anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.2 Ferner kann davon ausgegangen werden, dass Spanien über ein funktionierendes Polizeiwesen verfügt, das in der Lage ist, die Bewohnerinnen und Bewohner des Landes im Bedarfsfall zu schützen und Verbrechen wirksam zu bekämpfen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst zu erkennen, dass er während seines Aufenthalts in Spanien polizeiliche Hilfestellungen nicht in Anspruch genommen habe.
E. 5.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine ständigen Schmerzen würden ihn in die Abhängigkeit von Suchtmitteln treiben. Er könne deshalb kein normales Leben führen. Er sei (ausser in der Schweiz) überall in Gefahr, von Suchtmitteln abhängig zu werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind jedoch nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. So geht aus den eingereichten Medizinalunterlagen sowie dem Arztbericht eines Allgemeinmediziners vom (...) hervor, dass der Beschwerdeführer das Medikament Pregabalin in Dauermedikation einnimmt. Anlässlich der Konsultation vom (...) forderte er zudem die Abgabe von zwei weiteren Medikamenten. Diese wurden ihm, nebst Pregabalin, verschrieben. Gleichenorts wurde er vom Arzt über die Gefahr einer Langzeit-Abhängigkeit sowie über allfällige Nebenwirkungen aufgeklärt (SEM-act. 14). Gemäss dem Arztbericht [eines Schweizer Spitals] vom (...) wurde beim Beschwerdeführer bereits ein Abhängigkeitssyndrom (Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Die vorbestehende Medikation werde fortgeführt - mit Pregalin unverändert und ansonsten mit einer leichten Reduktion der Dosis. Ohne Medikamente habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen. Zur Schmerzreduktion wünsche er eine Operation (SEM-act. 28). Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss. Vielmehr ist eine adäquate Behandlung der Leiden auch in Spanien möglich. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass Spanien ihm gegenüber seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ansprüche auf Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung verweigern könnte. Kommt hinzu, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.7).
E. 5.4 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden.
E. 6 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Spanien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet.
E. 7 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2131/2021 Urteil vom 17. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, alias B._______, geboren (...), Libyen, alias C._______, geboren (...), Libyen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. April 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Gemäss Beweismittelverzeichnis reichte er gleichentags Medizinalakten aus (...) für den Zeitraum vom Januar 2021 bis Februar 2021 sowie zwei seine Unterkunft in der Schweiz betreffende Ausweise zu den Akten. (Letztere enthalten sein Foto, sind jedoch nicht auf seine Personalien ausgestellt.) Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 4. November 2020 in Spanien registriert worden war (SEM-act. 9). A.b Wegen gesundheitlicher Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer am 22. April 2021 sowie am 6. Mai 2021 ärztlichen Konsultationen (SEM-act. 14 und 28). B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er habe Algerien im Oktober oder November 2020 verlassen und sich nach Spanien begeben, wo er sich zehn bis fünfzehn Tage aufgehalten habe. Nach einem zwei- bis dreitägigen Aufenthalt in Frankreich sei er ungefähr im Dezember 2020 in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, er wolle nicht nach Spanien zurückkehren. Der algerische Staat habe dort eigene Leute. Mit diesen habe er dort und zuvor schon in Algerien Probleme gehabt. Er habe in Spanien kein Asylgesuch gestellt, deshalb habe er sich nicht bei der Polizei melden können. Auch habe er gewusst, dass die Polizei nicht helfen könne. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, er sei bereits bei der medizinischen Behandlung im Camp gewesen und gut behandelt worden. In Algerien sei er kurz vor seiner Flucht an der Hand operiert worden. Zudem habe er dort einen psychischen Schock erlitten. In der Schweiz habe er vom Arzt Medikamente erhalten (SEM-act. 16). C. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 29. April 2021 gut (SEM-act. 21). D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 (eröffnet am 4. Mai 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23 und 27). E. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2021 (Poststempel vom 6. Mai 2021) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Am 7. Mai 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte den Arztbericht [eines Schweizer Spitals] vom (...) (bereits bei den Akten) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in Spanien eingereist zu sein. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch um Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 29. April 2021 gut. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.4. Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Lebensbedingungen in Spanien seien nicht gut. Algerier würden dort nur auf den Feldern zum Arbeiten ausgenützt. Hilfe würden sie dort nicht erhalten. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren in Spanien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-5572/2020 vom 13. November 2020 S. 6). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner nicht näher erläuterten Kritik nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszuüben ist. 5.1. Der Beschwerdeführer macht neben der bereits unter dem Aspekt möglicher systemischer Mängel erwähnten Kritik an den Lebensbedingungen in Spanien geltend, er befürchte, dass er dort von der algerischen Mafia bedroht und verfolgt werde. Ein Freund von ihm sei im Dezember 2020 von einer algerischen Bande gekidnappt und vielleicht sogar getötet worden. So wolle er nicht enden. Hierzu gilt es vorweg anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Spanien offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.2. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass Spanien über ein funktionierendes Polizeiwesen verfügt, das in der Lage ist, die Bewohnerinnen und Bewohner des Landes im Bedarfsfall zu schützen und Verbrechen wirksam zu bekämpfen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst zu erkennen, dass er während seines Aufenthalts in Spanien polizeiliche Hilfestellungen nicht in Anspruch genommen habe. 5.3. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine ständigen Schmerzen würden ihn in die Abhängigkeit von Suchtmitteln treiben. Er könne deshalb kein normales Leben führen. Er sei (ausser in der Schweiz) überall in Gefahr, von Suchtmitteln abhängig zu werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind jedoch nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. So geht aus den eingereichten Medizinalunterlagen sowie dem Arztbericht eines Allgemeinmediziners vom (...) hervor, dass der Beschwerdeführer das Medikament Pregabalin in Dauermedikation einnimmt. Anlässlich der Konsultation vom (...) forderte er zudem die Abgabe von zwei weiteren Medikamenten. Diese wurden ihm, nebst Pregabalin, verschrieben. Gleichenorts wurde er vom Arzt über die Gefahr einer Langzeit-Abhängigkeit sowie über allfällige Nebenwirkungen aufgeklärt (SEM-act. 14). Gemäss dem Arztbericht [eines Schweizer Spitals] vom (...) wurde beim Beschwerdeführer bereits ein Abhängigkeitssyndrom (Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Die vorbestehende Medikation werde fortgeführt - mit Pregalin unverändert und ansonsten mit einer leichten Reduktion der Dosis. Ohne Medikamente habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen. Zur Schmerzreduktion wünsche er eine Operation (SEM-act. 28). Aufgrund der Diagnose ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss. Vielmehr ist eine adäquate Behandlung der Leiden auch in Spanien möglich. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass Spanien ihm gegenüber seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Ansprüche auf Zugang zur erforderlichen medizinischen Grundversorgung verweigern könnte. Kommt hinzu, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.7). 5.4. Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf kann dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden.
6. Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Spanien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet.
7. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 7.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: