opencaselaw.ch

F-4629/2021

F-4629/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. September 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 13. Mai 2021 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). C. Am 20. September 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (SEM act. 11). Weiter führte das SEM am 24. September 2021 mit ihm das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 15). D. Am 16. September 2021 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 9). Die spanischen Behörden stimmten dem Ersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO am 14. Oktober 2021 zu (SEM act. 23). E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 (eröffnet am 18. Oktober 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 25). F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte der bisherige Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 28). G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Am 22. Oktober 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 13. Mai 2021 illegal in Spanien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden deshalb am 16. September 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 14. Oktober 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zusammenfassend geltend, es sei von systemischen Mängeln im spanischen Asylverfahren auszugehen.

E. 5.1 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2 und F-1437/2021 vom 7. April 2021 4.2 je m.w.H.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.

E. 5.3 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer, der in Spanien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit seinen Hinweisen auf Zeitungsartikel, Berichte und Reporte nicht umzustossen, gilt es doch zu bedenken, dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, die eine individuelle und konkrete Gefahr für jeden einzelnen oder zumindest eine nennenswerte Anzahl von Asylbewerbern bedeuten, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Systemische Mängel sind dabei nur dann als Verstoss im obgenannten Sinn zu werten, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängen. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019 C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 91-93). Solche Missstände sind in Bezug auf Spanien auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht auszumachen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-761/2021 vom 24. Februar 2021 E. 5.2).

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 6.2 Wie bereits erwähnt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass Spanien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält (vgl. E. 5.2 -5.3). Es ist nicht davon auszugehen, dieser Staat werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen (vgl. Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Spain, Update 2020, S. 18 f.). Dem Beschwerdeführer ist es damit möglich, dort einen Asylantrag zu stellen und gegen einen allfälligen negativen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, er könnte angesichts des überlasteten spanischen Asylsystems und der Mängel in den Unterbringungsstrukturen - im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko infolge der Corona-Pandemie - unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert werden, erweist sich zudem als rein spekulativ. Nicht geeignet ist weiter auch das Vorbringen, er habe als Asylsuchender deutlich weniger Rechte als spanische Bürger und erscheine umso hilfloser gegenüber staatlichen Missbräuchen. Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Das Land verfügt zudem über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er leide an Angst- und Stresszuständen, einem Abhängigkeitssyndrom, Rückenschmerzen, Mikrohämaturie sowie einer Kahnbeinfraktur. Überdies habe er psychische Beschwerden. Das SEM habe aber nicht abgewartet, bis sein Rücken und sein psychischer Gesundheitszustand rechtsgenüglich untersucht worden seien und habe einen Entscheid gefällt, ohne die komplette medizinische Sachlage zu berücksichtigen.

E. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.5 Eine solche Situation liegt in casu nicht vor. Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 17. September 2021 wurden beim Beschwerdeführer eine [...], ein [...] und Rückenschmerzen (nicht näher bezeichnet) diagnostiziert. Als weiteres Vorgehen wurde die Abgabe von Pregabalin 75 mg und 150 mg, Ibuprofen 600 mg sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen. Eine Dosis- und Laborbesprechung solle in zwei Wochen stattfinden (SEM act. 18). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2021 leide der Beschwerdeführer an [...], [...], Verdacht auf [...] und anamnestisch wiederkehrenden Rückenschmerzen (aktuell beschwerdefrei). Zudem habe er wegen einer Avulsionsfraktur Os Scaphoideum rechts behandelt werden müssen, die er anlässlich einer Schlägerei erlitten habe. Der Beschwerdeführer wünschte für die Ängste einen Gesprächstermin bei einer Psychiaterin, weshalb eine Überweisung erfolgte (SEM act. 24).

E. 6.6 Aufgrund der Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Spanien ebenfalls möglich ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fortführung der Medikation als auch einer allfälligen psychiatrischen Behandlung, zumal in Spanien Einrichtungen für Asylbewerber mit psychischen Erkrankungen vorhanden sind (vgl. AIDA Country Report: Spain, Update 2020, S. 106). Es liegen zudem keine konkreten Hinweise vor, wonach das Land ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 6.7 Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und ärztlich behandelt. Seine gesundheitlichen Probleme sind mithin bekannt. Dem Arztbericht vom 8. Oktober 2021 ist zudem zu entnehmen, dass er aktuell keine Rückenschmerzen mehr habe und daher keine Physiotherapie möchte (SEM act. 24). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 6.8 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf könnte dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden.

E. 6.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Der am 22. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4629/2021 Urteil vom 27. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer Parteien X._______, geb. [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2021 / [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. September 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 13. Mai 2021 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). C. Am 20. September 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (SEM act. 11). Weiter führte das SEM am 24. September 2021 mit ihm das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 15). D. Am 16. September 2021 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 9). Die spanischen Behörden stimmten dem Ersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO am 14. Oktober 2021 zu (SEM act. 23). E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 (eröffnet am 18. Oktober 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 25). F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte der bisherige Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 28). G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Am 22. Oktober 2021 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 13. Mai 2021 illegal in Spanien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden deshalb am 16. September 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 14. Oktober 2021 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zusammenfassend geltend, es sei von systemischen Mängeln im spanischen Asylverfahren auszugehen. 5.1 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-2131/2021 vom 17. Mai 2021 E. 4.2 und F-1437/2021 vom 7. April 2021 4.2 je m.w.H.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.3 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer, der in Spanien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit seinen Hinweisen auf Zeitungsartikel, Berichte und Reporte nicht umzustossen, gilt es doch zu bedenken, dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, die eine individuelle und konkrete Gefahr für jeden einzelnen oder zumindest eine nennenswerte Anzahl von Asylbewerbern bedeuten, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (vgl. Urteil des BVGer E-223/2016 vom 11. Februar 2016 S. 12). Systemische Mängel sind dabei nur dann als Verstoss im obgenannten Sinn zu werten, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängen. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019 C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 91-93). Solche Missstände sind in Bezug auf Spanien auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht auszumachen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-761/2021 vom 24. Februar 2021 E. 5.2). 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Wie bereits erwähnt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass Spanien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält (vgl. E. 5.2 -5.3). Es ist nicht davon auszugehen, dieser Staat werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen (vgl. Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Spain, Update 2020, S. 18 f.). Dem Beschwerdeführer ist es damit möglich, dort einen Asylantrag zu stellen und gegen einen allfälligen negativen Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, er könnte angesichts des überlasteten spanischen Asylsystems und der Mängel in den Unterbringungsstrukturen - im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko infolge der Corona-Pandemie - unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen inhaftiert werden, erweist sich zudem als rein spekulativ. Nicht geeignet ist weiter auch das Vorbringen, er habe als Asylsuchender deutlich weniger Rechte als spanische Bürger und erscheine umso hilfloser gegenüber staatlichen Missbräuchen. Bei Spanien handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Das Land verfügt zudem über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-22/2021 vom 11. Januar 2021 E. 4.2). 6.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er leide an Angst- und Stresszuständen, einem Abhängigkeitssyndrom, Rückenschmerzen, Mikrohämaturie sowie einer Kahnbeinfraktur. Überdies habe er psychische Beschwerden. Das SEM habe aber nicht abgewartet, bis sein Rücken und sein psychischer Gesundheitszustand rechtsgenüglich untersucht worden seien und habe einen Entscheid gefällt, ohne die komplette medizinische Sachlage zu berücksichtigen. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5 Eine solche Situation liegt in casu nicht vor. Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 17. September 2021 wurden beim Beschwerdeführer eine [...], ein [...] und Rückenschmerzen (nicht näher bezeichnet) diagnostiziert. Als weiteres Vorgehen wurde die Abgabe von Pregabalin 75 mg und 150 mg, Ibuprofen 600 mg sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen. Eine Dosis- und Laborbesprechung solle in zwei Wochen stattfinden (SEM act. 18). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2021 leide der Beschwerdeführer an [...], [...], Verdacht auf [...] und anamnestisch wiederkehrenden Rückenschmerzen (aktuell beschwerdefrei). Zudem habe er wegen einer Avulsionsfraktur Os Scaphoideum rechts behandelt werden müssen, die er anlässlich einer Schlägerei erlitten habe. Der Beschwerdeführer wünschte für die Ängste einen Gesprächstermin bei einer Psychiaterin, weshalb eine Überweisung erfolgte (SEM act. 24). 6.6 Aufgrund der Diagnosen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Spanien ebenfalls möglich ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fortführung der Medikation als auch einer allfälligen psychiatrischen Behandlung, zumal in Spanien Einrichtungen für Asylbewerber mit psychischen Erkrankungen vorhanden sind (vgl. AIDA Country Report: Spain, Update 2020, S. 106). Es liegen zudem keine konkreten Hinweise vor, wonach das Land ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Spanien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.7 Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und ärztlich behandelt. Seine gesundheitlichen Probleme sind mithin bekannt. Dem Arztbericht vom 8. Oktober 2021 ist zudem zu entnehmen, dass er aktuell keine Rückenschmerzen mehr habe und daher keine Physiotherapie möchte (SEM act. 24). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). 6.8 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei Bedarf könnte dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden. 6.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Der am 22. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: