Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Unterbringung in Österreich, der Suizidgefährdung, der möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückführung nach Österreich sowie des Einflusses der Wegweisung auf seine Partnerin. Ausserdem sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Beziehung als dauerhafte Partnerschaft im Sinne von Art. 2 lit. g sowie Art. 16 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK anzusehen sei.
E. 3.2 Für weitere Abklärungen betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers in Österreich besteht keine Veranlassung, zumal dieser Antrag nicht näher begründet wird und davon auszugehen ist, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Asylbereich nachkommt (vgl. nachfolgend E. 5). Auch betreffend die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und die von ihm angerufene Beziehung zu seiner Partnerin erachtet das Gericht den Sachverhalt als hinreichend erstellt. Insbesondere liegen bereits detaillierte Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor und es ist weder ersichtlich noch dargetan, welche rechtserheblichen neuen Erkenntnisse von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen zu erwarten wären. Damit fällt eine Rückweisung der Sache ausser Betracht und der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 3.3 Da die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, besteht - entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift - für die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die österreichischen Behörden am 17. Juni 2024 dem Übernahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das österreichische Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf.
E. 5.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 5.2.2 Für die Feststellung systemischer Schwachstellen bedarf es struktureller und landesweiter Missstände, die eine individuelle und konkrete Gefahr für jeden einzelnen oder zumindest eine nennenswerte Anzahl von Asylsuchenden bedeuten, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird. Das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht nur, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht ist. Diese Schwelle ist selbst in durch grosse Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil F-4629/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.3 m.H. insb. auf die Rechtsprechung des EuGH). Solche Missstände sind in Bezug auf Österreich gemäss Rechtsprechung nicht auszumachen (vgl. u.a. Urteile D-2659/2024 vom 6. Mai 2024, E-2617/2024 vom 3. Mai 2024 E. 7.1, E-1200/2024 vom 21. März 2024 E. 6.1). Für die in der Rechtsmitteleingabe behauptete Überforderung des österreichischen Asyl- und Aufnahmesystems liegen angesichts der seit dem Jahr 2023 deutlich rückläufigen Zahl der Asylanträge in Österreich keine Anhaltspunkte vor (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2024/Asylstatistik_Juni_2024.pdf, zuletzt besucht am 22. Juli 2024). Der in der Rechtsmitteleingabe zitierte italienische Gerichtsentscheid vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit schliesslich bemängelt wird, das Recht auf Asyl in Österreich werde durch Änderungen im System zur Registrierung von Anträgen an der Grenze behindert, ist darauf hinzuweisen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO im Rahmen einer geordneten Rückführung nach Wien erfolgt, wo sein Asylverfahren wieder aufgenommen wird. Seine Situation ist somit nicht mit Antragstellern vergleichbar, die erstmals an der Grenze um Asyl ersuchen.
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten fällt die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausser Betracht.
E. 5.3 Die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer aber nicht:
E. 5.3.1 Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.3.3 Dass die österreichischen Behörden bisher nicht über das Asylgesuch des Beschwerdeführers befunden haben, ist nicht den Behörden, sondern ihm selbst anzulasten, da er mit seiner Reise in die Schweiz bereits zum dritten Mal untergetaucht ist und sich damit dem Asylverfahren in Österreich entzogen hat.
E. 5.3.4 Österreich ist zudem als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Soweit in der Rechtsmitteleingabe pauschal ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nach einem erlittenen sexuellen Missbrauch in Österreich keinen Schutz erhalten, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass es ihm offenbar möglich war, eine Anzeige zu erstatten (vgl. Psychiatrischer Konsiliarbericht vom 10. Juni 2024, A-24/3). Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die österreichischen Behörden nicht schutzwillig sein sollten. Sollte der Beschwerdeführer sich vor weiteren Übergriffen fürchten oder sich nach dem Stand des Verfahrens in Bezug auf seine Strafanzeige erkundigen wollen, kann er sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an die österreichischen Behörden wenden.
E. 5.4.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 5.4.2 Den aktenkundigen ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leide. Er (...). Er zeige seit seiner Kindheit (...) und habe bereits mehrere Suizidversuche hinter sich, zuletzt während seines Aufenthalts in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden diverse Medikamente verschrieben und eine regelmässige (...) Behandlung - idealerweise bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für (...) - sowie regelmässige (...) in der (...) Sprechstunde empfohlen (vgl. Arztbericht und Überweisungsbericht von D._______ vom [...] Mai 2024, ärztlicher Kurzbericht von E._______ vom [...] Mai 2024, ärztlicher Kurzbericht von G._______ vom [...] Juni 2024, [...] Konsiliarbericht von G._______ und H._______ vom [...] Juni 2024). Der auf Beschwerdeebene eingereichte (...)bericht vom (...) Juli 2024 bestätigt im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen ([...]) und hält fest, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an (...) leide. Ausserdem wurde eine (...) festgestellt. Der Beschwerdeführer sei wegen Suizidalität nach dem negativen Asylentscheid im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung eingewiesen worden, habe sich aber mittlerweile von suizidalen Handlungsabsichten distanzieren können. Es wurde eine (...) Nachbehandlung, die Fortführung der Medikation sowie eine (...) empfohlen.
E. 5.4.3 Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers werden nicht in Frage gestellt. Gesamthaft liegt jedoch kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer in Österreich die Behandlung seiner psychischen Leiden verweigert würde, zumal ihm eine solche bei seinem vorherigen Aufenthalt in Österreich bereits umfassend zugekommen ist, wie sich aus den von ihm beigebrachten österreichischen Arztberichten ergibt (vgl. A-30/17). Deshalb liegen auch diesbezüglich keine Hinweise vor, dass im Falle einer Überstellung sein Gesundheitszustand ernsthaft gefährdet würde.
E. 5.4.4 Auch die Gefahr einer möglichen erneuten Selbstgefährdung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Es obliegt somit den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird, etwa mittels Medikamentenabgabe oder einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung). Die österreichischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, von den österreichischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.6 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus der Beziehung zu seiner Verlobten in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 5.6.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H. und 139 I 330 E. 2.1 m.w.H., BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).
E. 5.6.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er seine Partnerin im Jahr (...) in der B._______ kennengelernt. Bei der Ausreise aus der B._______ (ebenfalls im Jahr [...]) hätten sie sich aus den Augen verloren. Da der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon verloren habe, sei der Kontakt abgebrochen. Sie hätten erst (...) 2024 wieder Kontakt aufgenommen und seien seit dem (...) Juni 2024 religiös verheiratet. Sie stünden mit dem Zivilstandsamt in Kontakt zwecks Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens. Bei dieser Ausgangslage kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer bestehenden dauerhaften und gefestigten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Daran vermögen auch die eingereichten Nachrichtenverläufe nichts zu ändern, zumal das Foto und der Name, unter welchem der Chatpartner - angeblich der Beschwerdeführer - gespeichert wurde, von Bild zu Bild variiert und er auf dem jeweiligen Foto nicht zu erkennen ist. Ausserdem wurden die Konversationen nicht übersetzt und es ist nicht ersichtlich, wann sie stattgefunden haben. Auch das angeblich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren führt zu keiner anderen Einschätzung. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in Österreich abzuwarten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu seiner Partnerin durch die Überstellung in diesen Nachbarstaat der Schweiz verunmöglicht wird.
E. 5.6.3 Soweit schliesslich geltend gemacht wird, es liege ein (gegenseitiges) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten vor, ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 16 Dublin-III-VO berufen kann, da gemäss Wortlaut diese Bestimmung lediglich Kinder, Geschwister oder Elternteile erfasst und überdies eine familiäre Bindung zum genannten Personenkreis vorliegen muss, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwingend auf die persönliche Hilfe seiner Partnerin angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von ihrer Betreuung abhängt. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin. Der Wunsch, in der Nähe des Partners respektive der Partnerin zu leben, ist zwar nachvollziehbar, vermag für sich allein aber kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen.
E. 5.7 Demnach besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 5.8 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Österreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 6.4 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4053/2024 Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, beide AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Mai 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 15. Mai 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 17. Mai 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. Oktober 2022 in Griechenland, am (...) Dezember 2022 in Österreich und am (...) Dezember 2022 sowie 7. Februar 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. D. Anlässlich des Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom 23. Mai 2024 (vgl. SEM-Akten 1330705 [nachfolgend: A]-15/3) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich oder Deutschland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Dabei gab er an, er sei zunächst nur kurz in Österreich gewesen und danach weiter nach Deutschland gereist. Die deutschen Behörden hätten ihn zwei Mal nach Österreich überstellt. Von August 2023 bis zur Einreise in die Schweiz - am (...) Mai 2024 - habe er sich in Österreich aufgehalten, aber keinen Asylentscheid erhalten. In Deutschland wohnten seine Geschwister und seine Mutter, in der Schweiz seine Verlobte. Letztere habe er vor ungefähr (...) Jahren in der B._______ kennengelernt. Danach hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt, da er sein Handy verloren habe. Vor ungefähr (...) habe er die Kontaktangaben wieder gefunden. Er wolle nicht nach Österreich oder nach Deutschland zurückzukehren, sondern in der Schweiz bei seiner Verlobten bleiben. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt erklärte er, an (...) zu leiden. Er habe in Österreich zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen. Er sei danach für eine Weile in einer Psychiatrie gewesen und habe psychologische Betreuung erhalten. Diese habe aber nicht so viel gebracht wie der Aufenthalt bei seiner Verlobten. Er sei dennoch auf eine Behandlung und Medikamente angewiesen. Physisch gehe es ihm aber gut. E. Am 10. Juni 2024 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. A-21/5). Die österreichischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 17. Juni 2024 zu (vgl. A-23/2). F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Dem SEM lagen zu diesem Zeitpunkt unter anderem folgende Dokumente vor:
- Fotos der Verlobungsfeier
- Verfahrensakten aus Deutschland (vgl. A-13/13, A-16/58 und A-19/16)
- Verfahrensakten und Arztberichte aus Österreich (vgl. A-18/14 und A-20/8)
- Ärztlicher Kurzbericht für das Bundesasylzentrum C._______ mit Überweisungsschreiben an das Ambulatorium (...) und Rezept von D._______, Assistenzärztin, Stadtärztlicher Dienst, Ambulatorium (...), vom (...) Mai 2024 (vgl. A-27/2, A-28/2 und A-29/2)
- Ärztlicher Kurzbericht für das Bundesasylzentrum C._______ von E._______, Stadtärztlicher Dienst, Ambulatorium (...), vom (...) Mai 2024 (vgl. A-33/2)
- Rezept von F._______, Assistenzärztin Allgemeinmedizinische Sprechstunde, Stadtärztlicher Dienst, Ambulatorium (...), vom (...) Juni 2024 (vgl. A-26/1)
- (...) Konsiliarbericht von G._______, Assistenzärztin, und H._______, Oberarzt, Stadtärztlicher Dienst, Ambulatorium (...), vom (...) Juni 2024 (vgl. A-24/3)
- Ärztlicher Kurzbericht für das Bundesasylzentrum C._______ von G._______, Assistenzärztin, Stadtärztlicher Dienst, Ambulatorium (...), vom (...) Juni 2024 (vgl. A-25/1). G.b Am 24. Juni 2024 wurde dem SEM des Weiteren ein ärztlicher Kurzbericht für das Bundesasylzentrum C._______ von I._______, Stadtärztlicher Dienst, Ambulatorium (...), vom (...) Juni 2024 nachgereicht (vgl. A-37/4). H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 erhob der - neu durch die rubrizierten Rechtsvertreterinnen vertretene - Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, wonach ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Österreich umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie einer angemessenen Nachfrist, um die Beschwerde zu ergänzen. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen. Als Beweismittel legte er unter anderem eine Kopie des Aufenthaltstitels seiner Partnerin, Bildschirmfotos des Nachrichtenverlaufs zwischen ihm und seiner Partnerin, die islamische Heiratsurkunde, Fotos der religiösen Hochzeit, ein ärztliches Zeugnis von J._______, (...) Universitätsklinik C._______ vom (...) Juni 2024 sowie Arztzeugnisse seiner Partnerin bei. I. Am 28. Juni 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den SEM-Akten zufolge verschwunden sei, weshalb sie dessen Rechtsvertretung aufforderte, dem Gericht die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers mitzuteilen sowie eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einzureichen, die sein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinreichend darlegt. K. Die Rechtsvertretung beziehungsweise der Beschwerdeführer kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 4. Juli 2024 nach. Erstere wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2024 in stationärer Behandlung in der (...) befinde. L. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass dieser am 11. Juli 2024 die (...) verlassen habe, und reichte einen provisorischen Austrittsbericht von J._______, Assistenzarzt, und Dr. med. K._______, Oberärztin a.i., (...), vom (...) Juli 2024 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Unterbringung in Österreich, der Suizidgefährdung, der möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückführung nach Österreich sowie des Einflusses der Wegweisung auf seine Partnerin. Ausserdem sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Beziehung als dauerhafte Partnerschaft im Sinne von Art. 2 lit. g sowie Art. 16 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK anzusehen sei. 3.2 Für weitere Abklärungen betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers in Österreich besteht keine Veranlassung, zumal dieser Antrag nicht näher begründet wird und davon auszugehen ist, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Asylbereich nachkommt (vgl. nachfolgend E. 5). Auch betreffend die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und die von ihm angerufene Beziehung zu seiner Partnerin erachtet das Gericht den Sachverhalt als hinreichend erstellt. Insbesondere liegen bereits detaillierte Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor und es ist weder ersichtlich noch dargetan, welche rechtserheblichen neuen Erkenntnisse von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen zu erwarten wären. Damit fällt eine Rückweisung der Sache ausser Betracht und der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 3.3 Da die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, besteht - entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift - für die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die österreichischen Behörden am 17. Juni 2024 dem Übernahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das österreichische Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf. 5.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.2.2 Für die Feststellung systemischer Schwachstellen bedarf es struktureller und landesweiter Missstände, die eine individuelle und konkrete Gefahr für jeden einzelnen oder zumindest eine nennenswerte Anzahl von Asylsuchenden bedeuten, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird. Das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht nur, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht ist. Diese Schwelle ist selbst in durch grosse Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil F-4629/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.3 m.H. insb. auf die Rechtsprechung des EuGH). Solche Missstände sind in Bezug auf Österreich gemäss Rechtsprechung nicht auszumachen (vgl. u.a. Urteile D-2659/2024 vom 6. Mai 2024, E-2617/2024 vom 3. Mai 2024 E. 7.1, E-1200/2024 vom 21. März 2024 E. 6.1). Für die in der Rechtsmitteleingabe behauptete Überforderung des österreichischen Asyl- und Aufnahmesystems liegen angesichts der seit dem Jahr 2023 deutlich rückläufigen Zahl der Asylanträge in Österreich keine Anhaltspunkte vor (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2024/Asylstatistik_Juni_2024.pdf, zuletzt besucht am 22. Juli 2024). Der in der Rechtsmitteleingabe zitierte italienische Gerichtsentscheid vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit schliesslich bemängelt wird, das Recht auf Asyl in Österreich werde durch Änderungen im System zur Registrierung von Anträgen an der Grenze behindert, ist darauf hinzuweisen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO im Rahmen einer geordneten Rückführung nach Wien erfolgt, wo sein Asylverfahren wieder aufgenommen wird. Seine Situation ist somit nicht mit Antragstellern vergleichbar, die erstmals an der Grenze um Asyl ersuchen. 5.2.3 Nach dem Gesagten fällt die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausser Betracht. 5.3 Die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer aber nicht: 5.3.1 Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.3 Dass die österreichischen Behörden bisher nicht über das Asylgesuch des Beschwerdeführers befunden haben, ist nicht den Behörden, sondern ihm selbst anzulasten, da er mit seiner Reise in die Schweiz bereits zum dritten Mal untergetaucht ist und sich damit dem Asylverfahren in Österreich entzogen hat. 5.3.4 Österreich ist zudem als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Soweit in der Rechtsmitteleingabe pauschal ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nach einem erlittenen sexuellen Missbrauch in Österreich keinen Schutz erhalten, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass es ihm offenbar möglich war, eine Anzeige zu erstatten (vgl. Psychiatrischer Konsiliarbericht vom 10. Juni 2024, A-24/3). Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die österreichischen Behörden nicht schutzwillig sein sollten. Sollte der Beschwerdeführer sich vor weiteren Übergriffen fürchten oder sich nach dem Stand des Verfahrens in Bezug auf seine Strafanzeige erkundigen wollen, kann er sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an die österreichischen Behörden wenden. 5.4 5.4.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 5.4.2 Den aktenkundigen ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leide. Er (...). Er zeige seit seiner Kindheit (...) und habe bereits mehrere Suizidversuche hinter sich, zuletzt während seines Aufenthalts in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden diverse Medikamente verschrieben und eine regelmässige (...) Behandlung - idealerweise bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für (...) - sowie regelmässige (...) in der (...) Sprechstunde empfohlen (vgl. Arztbericht und Überweisungsbericht von D._______ vom [...] Mai 2024, ärztlicher Kurzbericht von E._______ vom [...] Mai 2024, ärztlicher Kurzbericht von G._______ vom [...] Juni 2024, [...] Konsiliarbericht von G._______ und H._______ vom [...] Juni 2024). Der auf Beschwerdeebene eingereichte (...)bericht vom (...) Juli 2024 bestätigt im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen ([...]) und hält fest, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an (...) leide. Ausserdem wurde eine (...) festgestellt. Der Beschwerdeführer sei wegen Suizidalität nach dem negativen Asylentscheid im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung eingewiesen worden, habe sich aber mittlerweile von suizidalen Handlungsabsichten distanzieren können. Es wurde eine (...) Nachbehandlung, die Fortführung der Medikation sowie eine (...) empfohlen. 5.4.3 Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers werden nicht in Frage gestellt. Gesamthaft liegt jedoch kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer in Österreich die Behandlung seiner psychischen Leiden verweigert würde, zumal ihm eine solche bei seinem vorherigen Aufenthalt in Österreich bereits umfassend zugekommen ist, wie sich aus den von ihm beigebrachten österreichischen Arztberichten ergibt (vgl. A-30/17). Deshalb liegen auch diesbezüglich keine Hinweise vor, dass im Falle einer Überstellung sein Gesundheitszustand ernsthaft gefährdet würde. 5.4.4 Auch die Gefahr einer möglichen erneuten Selbstgefährdung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Es obliegt somit den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird, etwa mittels Medikamentenabgabe oder einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung). Die österreichischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, von den österreichischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5.6 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus der Beziehung zu seiner Verlobten in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.6.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H. und 139 I 330 E. 2.1 m.w.H., BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). 5.6.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er seine Partnerin im Jahr (...) in der B._______ kennengelernt. Bei der Ausreise aus der B._______ (ebenfalls im Jahr [...]) hätten sie sich aus den Augen verloren. Da der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon verloren habe, sei der Kontakt abgebrochen. Sie hätten erst (...) 2024 wieder Kontakt aufgenommen und seien seit dem (...) Juni 2024 religiös verheiratet. Sie stünden mit dem Zivilstandsamt in Kontakt zwecks Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens. Bei dieser Ausgangslage kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer bestehenden dauerhaften und gefestigten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Daran vermögen auch die eingereichten Nachrichtenverläufe nichts zu ändern, zumal das Foto und der Name, unter welchem der Chatpartner - angeblich der Beschwerdeführer - gespeichert wurde, von Bild zu Bild variiert und er auf dem jeweiligen Foto nicht zu erkennen ist. Ausserdem wurden die Konversationen nicht übersetzt und es ist nicht ersichtlich, wann sie stattgefunden haben. Auch das angeblich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren führt zu keiner anderen Einschätzung. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in Österreich abzuwarten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu seiner Partnerin durch die Überstellung in diesen Nachbarstaat der Schweiz verunmöglicht wird. 5.6.3 Soweit schliesslich geltend gemacht wird, es liege ein (gegenseitiges) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten vor, ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 16 Dublin-III-VO berufen kann, da gemäss Wortlaut diese Bestimmung lediglich Kinder, Geschwister oder Elternteile erfasst und überdies eine familiäre Bindung zum genannten Personenkreis vorliegen muss, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwingend auf die persönliche Hilfe seiner Partnerin angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von ihrer Betreuung abhängt. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin. Der Wunsch, in der Nähe des Partners respektive der Partnerin zu leben, ist zwar nachvollziehbar, vermag für sich allein aber kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen. 5.7 Demnach besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 5.8 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Österreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 6.4 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: