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D-2659/2024

D-2659/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2659/2024 Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein libyscher Staatsangehöriger - am 1. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 3. April 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2016 in Österreich, am 4. April 2017 in Deutschland, am 26. November 2017 in den Niederlanden, am 5. April 2018 in Österreich und am 15. Oktober 2022 wiederum in Österreich bereits Asylgesuche gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 10. April 2024 erklärte, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2009 - als er noch minderjährig gewesen sei - erstmals verlassen und sei nach Griechenland gelangt, dass er anschliessend nach Österreich gereist sei, wo er drei Mal - zum letzten Mal am 15. Oktober 2022 - um Asyl ersucht habe, jedoch alle seine Asylgesuche abgelehnt worden seien und auch eine Beschwerde erfolglos geblieben sei, dass ihm eine Person des Sozialdienstes geraten habe, in die Schweiz zu reisen, dass er anschliessend nach Spanien gereist sei, wo er sich für zwei Monate aufgehalten, jedoch kein Asylgesuch gestellt habe, und er schliesslich über Frankreich in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs und einer allfälligen Rücküberstellung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, auf keinen Fall nach Österreich zurückkehren zu wollen, er habe mit diesem Land abgeschlossen, dass dort alle seine Asylgesuche abgelehnt worden seien und er sogar von der Polizei aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Österreich ausserdem bis zu 18 Monaten Haft drohen würden, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt erklärte, es gehe ihm psychisch wie auch physisch nicht gut, weswegen er sich im Bundesasylzentrum (BAZ) an eine medizinische Fachperson gewendet habe, diese ihn jedoch lediglich angeschaut, aber nichts unternommen habe, dass das SEM gleichentags - am 10. April 2024 - die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 24. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2024 - eröffnet am 26. April 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2024 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) gestützt auf Art. 23-25 Dublin-III-VO grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben ist, nachdem die österreichischen Behörden am 24. April 2024 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 10. April 2024 zugestimmt hatten, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, er sei mit dem Nichteintretensentscheid des SEM von 24. April 2024 nicht einverstanden, zumal er in der Schweiz gute Unterstützung und Betreuung erhalte, dass dieses Vorbringen die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu begründen vermag, dass auch die in Österreich bereits erfolgte Ablehnung der Asylgesuche des Beschwerdeführers keine Änderung der Zuständigkeit zur Folge hat, womit Österreich weiterhin zuständig für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt, dass die Zustimmung der österreichischen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erfolgte, weshalb davon auszugehen ist, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren in Österreich noch nicht abgeschlossen ist, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach das österreichische Asyl- und Aufnahmeverfahren systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würde, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1200/2024 vom 21. März 2024 E. 6.1), und der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde auch nicht geltend gemacht hat, dass auch sein Vorbringen, in Österreich drohe ihm eine Haftstrafe von bis zu 18 Monaten, keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag, zumal gemäss Aktenlage davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine ausländerrechtliche Administrativhaft handeln dürfte, dass die Anordnung einer ausländerrechtlichen Administrativhaft nicht per se eine Verletzung menschenrechtlicher Garantien darstellt, und vorliegend auch keine Hinweise bestehen, wonach die Haftbedingungen in Österreich aus menschenrechtlicher Hinsicht problematisch wären, dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - es gehe ihm psychisch und physisch nicht gut - nicht weiter substantiiert hat, diesbezüglich auch keine ärztliche Dokumentation vorliegt und diese auch nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Österreich von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen werden müsste, zumal die medizinische Versorgung in Österreich gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass - soweit der Beschwerdefüher implizit das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: