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E-1200/2024

E-1200/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag von ihm abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO)

E. 3.3 Erweist sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Juli 2018 sowie erneut am (...) August 2023 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am (...) November 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die «österreichische Asylbehörde» hätte sein Asylgesuch trotz der von ihm eingereichten Beweismittel abgelehnt. Dies sei für ihn nicht nachvollziehbar. Es sei allgemein bekannt, dass kurdische Asylbewerber von Österreich in die Türkei «zurückgeschickt» worden seien. Die Überstellung nach Österreich verletze seiner Auffassung zufolge Art. 3 EMRK und Art. 5 AsylG, da dies für den Beschwerdeführer mutmasslich eine langjährige Haft und menschenunwürdige Behandlung zur Folge hätte. Schliesslich sei die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet, ansonsten das Non-Refoulement Gebot verletzt sei. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene eine Kopie eines türkischen Strafurteils inklusive deutscher Übersetzung ein, welches auf den (...) datiert ist.

E. 6.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für Schwachstellen des österreichischen Asylverfahrens und der Aufnahme-bedingungen für asylsuchende Personen in Österreich im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Etwas anderes macht letztlich auch der Beschwerdeführer nicht geltend, auch wenn er sich enttäuscht über den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich zeigt.

E. 6.2 Es gibt keine Hinweise darauf, dass negative Entscheide der österreichischen Asylbehörden nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergehen würden (vgl. Urteil des BVGer E-6457/2023 vom 29. November 2023, E.5.2.) beziehungsweise in seinem konkreten Fall nicht rechtsstaatlich korrekt ergangen seien. An dieser Einschätzung vermag auch die pauschale Kritik des Beschwerdeführers an dem Ausgang des österreichischen Asylverfahrens nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der vorliegende Prozessgegenstand die Prüfung der staatlichen Zuständigkeit für sein Asylgesuch beinhaltet - und notabene nicht die Beurteilung seiner materiellen Asylvorbringen. Soweit er allgemeine Kritik am österreichischen Asylverfahren vorträgt, ist dies als appellatorische Kritik zu qualifizieren. Es steht ihm frei, seine Asylvorbringen, allfällige Beweismittel, neue Erkenntnisse und Ähnliches im österreichischen Asylverfahren einzubringen und im Falle eines Unterliegens, die ihm offenstehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Schliesslich sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Österreich zu entnehmen.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint:

E. 7.1.1 Aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer Schmerzen am linken Sprunggelenk und am linken Schienbein hat wie auch an Hals-, Kopf- und Bauchschmerzen sowie an Übelkeit, Husten, trockenen Augen und an einer Schlafstörung leidet. Zudem brachte er vor, psychisch angeschlagen zu sein. Er äusserte im Falle einer Rückkehr nach Österreich Suizidgedanken, weil er befürchte, anschliessend in die Türkei abgeschoben zu werden.

E. 7.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in einer adäquaten Weise medizinisch abgeklärt und behandelt wurden (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-22/2 - 25/1 [nachfolgend act. 22 - 25]). Diese sind im Lichte der obengenannten Rechtsprechung nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste. Betreffend die Ausführung, wonach er sich im Falle einer Rückschiebung nach Österreich etwas antun werde, ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.5; E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.). Zudem kann auch einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden.

E. 7.1.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde auch nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.

E. 7.2 Weitere Überstellungshindernisse machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Österreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Der am 8. März 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1200/2024 Urteil vom 21. März 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...). Juli 2018 sowie erneut am (...). August 2023 bereits in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 14. November 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten, woraufhin er eine Einsprache erhoben habe. Nach vier Jahren sei er erneut befragt worden, wobei er wiederum einen negativen Asylentscheid erhalten habe und weggewiesen worden sei. Wäre er nicht in die Schweiz gekommen, hätte ihm die Wegweisung von Österreich in die Türkei gedroht, wo ihn eine mehrjährige Gefängnisstrafe erwarte. Wenn er nach Österreich zurückmüsse, könnte es sein, dass er Selbstmord begehe. In gesundheitlicher Hinsicht gab er weiter an, psychische Probleme zu haben. Er könne aufgrund der Erlebnisse nicht schlafen. Zudem leide er an Kopf- und Magenschmerzen und habe Probleme mit dem Fuss, welcher gebrochen gewesen sei. Er habe dies bei Medic-Help gemeldet und erhalte Medikamente sowie eine Salbe. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (eröffnet am 19. Februar 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2024 und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. F. Am 8. März 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag von ihm abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) 3.3 Erweist sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Juli 2018 sowie erneut am (...) August 2023 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte. Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am (...) November 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben

5. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die «österreichische Asylbehörde» hätte sein Asylgesuch trotz der von ihm eingereichten Beweismittel abgelehnt. Dies sei für ihn nicht nachvollziehbar. Es sei allgemein bekannt, dass kurdische Asylbewerber von Österreich in die Türkei «zurückgeschickt» worden seien. Die Überstellung nach Österreich verletze seiner Auffassung zufolge Art. 3 EMRK und Art. 5 AsylG, da dies für den Beschwerdeführer mutmasslich eine langjährige Haft und menschenunwürdige Behandlung zur Folge hätte. Schliesslich sei die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet, ansonsten das Non-Refoulement Gebot verletzt sei. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene eine Kopie eines türkischen Strafurteils inklusive deutscher Übersetzung ein, welches auf den (...) datiert ist. 6. 6.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für Schwachstellen des österreichischen Asylverfahrens und der Aufnahme-bedingungen für asylsuchende Personen in Österreich im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Etwas anderes macht letztlich auch der Beschwerdeführer nicht geltend, auch wenn er sich enttäuscht über den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich zeigt. 6.2 Es gibt keine Hinweise darauf, dass negative Entscheide der österreichischen Asylbehörden nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergehen würden (vgl. Urteil des BVGer E-6457/2023 vom 29. November 2023, E.5.2.) beziehungsweise in seinem konkreten Fall nicht rechtsstaatlich korrekt ergangen seien. An dieser Einschätzung vermag auch die pauschale Kritik des Beschwerdeführers an dem Ausgang des österreichischen Asylverfahrens nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der vorliegende Prozessgegenstand die Prüfung der staatlichen Zuständigkeit für sein Asylgesuch beinhaltet - und notabene nicht die Beurteilung seiner materiellen Asylvorbringen. Soweit er allgemeine Kritik am österreichischen Asylverfahren vorträgt, ist dies als appellatorische Kritik zu qualifizieren. Es steht ihm frei, seine Asylvorbringen, allfällige Beweismittel, neue Erkenntnisse und Ähnliches im österreichischen Asylverfahren einzubringen und im Falle eines Unterliegens, die ihm offenstehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Schliesslich sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Österreich zu entnehmen. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint: 7.1.1 Aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer Schmerzen am linken Sprunggelenk und am linken Schienbein hat wie auch an Hals-, Kopf- und Bauchschmerzen sowie an Übelkeit, Husten, trockenen Augen und an einer Schlafstörung leidet. Zudem brachte er vor, psychisch angeschlagen zu sein. Er äusserte im Falle einer Rückkehr nach Österreich Suizidgedanken, weil er befürchte, anschliessend in die Türkei abgeschoben zu werden. 7.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in einer adäquaten Weise medizinisch abgeklärt und behandelt wurden (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-22/2 - 25/1 [nachfolgend act. 22 - 25]). Diese sind im Lichte der obengenannten Rechtsprechung nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste. Betreffend die Ausführung, wonach er sich im Falle einer Rückschiebung nach Österreich etwas antun werde, ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.5; E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.). Zudem kann auch einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. 7.1.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde auch nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 7.2 Weitere Überstellungshindernisse machte der Beschwerdeführer nicht geltend. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Österreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Der am 8. März 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: