Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt wie im übrigen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittelschrift vom 13. August 2024, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie einen Nichteintretensentscheid gefällt habe ohne das Ergebnis seiner zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Konsultation in der chirurgischen Sprechstunde des Kantonsspitals C._______ in den Entscheid miteinzubeziehen (act. 1 S. 3 f.).
E. 3.3 Tatsächlich hat die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid kurz vor dem genannten Arzttermin des Beschwerdeführers erlassen, ohne den daraus resultierenden Bericht abzuwarten. Aufgrund des damaligen Aktenstands durfte sie indes in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Österreich auszuwirken vermöchten (vgl. unten E. 8.6 f.). Mithin hat die Vorinstanz ihre Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt.
E. 3.4 Gleichsam ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung der vorgenannte Beweisantrag, den Beschwerdeführer eingehend medizinisch untersuchen zu lassen, abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte medizinische Untersuchung zur entscheiderheblichen Ergänzung des relevanten Sachverhalts tauglich wäre. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind im jetzigen Zeitpunkt, namentlich nach Vorliegen des Sprechstundenberichts der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals C._______ vom 16. August 2024, umso weniger geboten, als sie dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung waren (vgl. unten E. 8.6 f.).
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist.
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt jedoch, wenn der grundsätzlich zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die antragstellende Person, um deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Im Rahmen des vorliegend interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.6 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.7 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.8 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 3. Oktober 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 10), weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 18). Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch fristgerecht und gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt (SEM-act. 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 5.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 nicht jedoch in seiner Rechtsmittelschrift vom 13. August 2024 geltend machte, dass die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei, da er den Dublin-Raum verlassen und sich mehrere Monate in Bosnien aufgehalten habe (SEM-act. 16). Da seine diesbezüglichen Aussagen indes unsubstantiiert, zeitlich inkonsistent und unbelegt sind, ist ein dreimonatiger Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nicht rechtsgenügend erstellt. Damit ist die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht erloschen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6 In seiner Rechtsmittelschrift vom 13. Juli 2024 rügt der Beschwerdeführer, es sei aufgrund des aktenkundigen, ihn stark beeinträchtigenden Pistolenprojektils in seinem Körper sehr bedenklich, dass die Vorinstanz ausführe, er sei medizinisch begutachtet worden und es habe sich nichts Gravierendes ergeben. Bisher habe nur ein kurzer Arzttermin stattgefunden, die Konsultation in der chirurgischen Sprechstunde des Kantonsspitals C._______ finde erst am 16. August 2024 statt. Die Vorinstanz habe sich treuwidrig verhalten, indem sie trotz dieses ausstehenden Termins einen negativen Entscheid gefällt habe (BVGer-act. 1). Sodann lebe und arbeite die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz und die Vorbereitungen für den Abschluss der Ehe seien soweit fortgeschritten, dass das Paar lediglich auf den zivilstandsamtlichen Termin für die Heirat warte. Die Verlobte habe bereits eine geeignete Wohnung gemietet und erhebliche Ausgaben getätigt. Die Vorinstanz habe die «Möglichkeit der Verehelichung» nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen (BVGer-act. 1).
E. 7 Hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Österreich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1200/2024 vom 21. März 2024 E. 6 m.w.H.). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, weshalb sich weitere Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen.
E. 8.1 Auch ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, kommt vorliegend nicht in Betracht:
E. 8.2 Österreich ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ausserdem wird Österreich durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 8.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Österreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.4 Aus den Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. So brachte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 lediglich pauschal vor, dass er gehört habe, dass Personen, die in derselben Situation wie er gewesen seien, in die Türkei überstellt worden seien (SEM-act. 16 S. 3).
E. 8.5 Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.6 Der Beschwerdeführer gab in seinem Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 an, er habe eine Kugel unter der Harnblase. Daher habe er seit ca. zwei Jahren insbesondere nachts sehr grosse Schmerzen in Bauch und Magen und manchmal Blut im Stuhl (SEM-act. 16). Den Zuweisungsschreiben vom 17. / 18. Juli 2024 und dem Verlaufsbericht der medizinischen Betreuung Medic-Help vom 10.-25. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei Medic-Help über diese Probleme klagte. Der Combur-Test zur Erkennung von Nierenerkrankungen verlief unauffällig. Wenige Tage später sprach der Beschwerdeführer erneut vor und zeigte Röntgenbilder und einen Arztbericht aus der Türkei, wonach sein Bauchraum untersucht worden sei, alle Organe intakt seien und es keine Flüssigkeitsansammlungen gebe. Am rechten Beckenmuskelansatz sei ein metallenes Gebilde ersichtlich. Tags darauf untersuchte ein Medic-Help Arzt den Beschwerdeführer und überwies ihn zur weiteren Abklärung an die chirurgische Sprechstunde des Kantonsspitals C._______ vom 16. August 2024. Schliesslich erhielt der Beschwerdeführer mehrmals Schmerzmittel (SEM-act. 24). Mit Beschwerdeschrift vom 13. August 2024 verwies der Beschwerdeführer auf das Gesagte und die ausstehende chirurgische Sprechstunde vom 16. August 2024 (BVGer-act. 1). Dem zwischenzeitlich vorliegenden Sprechstundenbericht vom 16. August 2024 des leitenden Arztes der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals C._______ ist als Hauptdiagnose zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen an der rechten Körperflanke (Projektil vesikulär rechts im kleinen Becken) und Blutabgang aus dem Anus bei zweit- bis drittgradigen Hämorrhoiden habe. Eine Bergung der Kugel sei nicht streng angezeigt und er tendiere dazu, sie im kleinen Becken zu belassen. Inwieweit die Schmerzen mit der Kugel korrelieren, könne er nicht sagen. Er empfehle eine medikamentöse Schmerzbehandlung. Einen Zusammenhang zwischen Blutabgang und Kugel sehe er nicht und habe eine konservative Hämorrhoiden-Therapie installiert. Schliesslich sei eine Verlaufskontrolle in sechs Wochen vorgesehen (SEM-act. 28).
E. 8.7 Aktenkundig und unstrittig hat der Beschwerdeführer eine Bleikugel im rechten Becken sowie Schmerzen in der rechten Körperflanke, und leidet an Hämorrhoiden, die zu Blutabgang führen (SEM-act. 16, 24 und 29; BVGer-act. 1). Zufolge des erst nach dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vorgelegenen fachärztlichen Sprechstundenberichts ist ein operativer Eingriff nicht erforderlich, vielmehr genügt eine medikamentöse bzw. konservative Behandlung (SEM-act. 28). Angesichts dessen erscheinen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers umso weniger als derart gravierend, dass rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Österreich mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1200/2024 E. 7.1.4) und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine allenfalls weiter notwendige Behandlung auch in Österreich zur Verfügung stehen wird. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtigerweise auch im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen hat (SEM-act. 25).
E. 8.8 Hinsichtlich der grundrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Eheschliessung (Art. 14 BV) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, die entsprechend geschützt wäre: Erstens machte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen und der Beziehungsdauer des Paares. So gab er zunächst an, dass sie sich vor ca. einem Jahr in Österreich kennengelernt hätten. Konfrontiert damit, dass er dort erst im Oktober 2023 registriert wurde, machte er geltend, dass sie sich ein paar Monate danach kennengelernt hätten (SEM-act. 16 S. 2 f.). Zweitens machte der Beschwerdeführer kaum konkrete und überprüfbare Angaben zu seiner Verlobten und zur Beziehung mit dieser. Zwar nannte er deren Namen, Wohnort und Aufenthaltsstatus, nicht jedoch deren Geburtsdatum und Adresse. Zudem reichte er, obwohl anwaltlich vertreten, auch keine Beweismittel für eine im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung, für die neu gemietete Wohnung oder für das angeblich weit fortgeschrittene Ehevorbereitungsverfahren des Paares ein.
E. 8.9 Ein Selbsteintritt zum Schutz des Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund von Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die Begünstigte internationalen Schutzes sind (Art. 9 Dublin-III-VO). Ohnehin ist fraglich, ob diese Bestimmung im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren überhaupt zur Anwendung gelangt, da der Beschwerdeführer keine Informationen über seine Verlobte vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass die Schweiz als ersuchender Staat gemäss dieser Bestimmung für die Prüfung seines Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer D-6356/2023 vom 28. November 2023 E. 5.2; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 84 zweites Lemma).
E. 8.10 Schliesslich verletzt die angefochtene Verfügung auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eheschliessung (Art. 14 BV) nicht, da es ihm freisteht, das hängige Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weiterzuverfolgen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
E. 8.11 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich daher einer weiteren Überprüfung.
E. 8.12 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensausübung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 9 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden und der am 15. August 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5066/2024 Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. August 2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 3. Oktober 2023 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Am 11. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 12. Juli 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 6. August 2024 (eröffnet am 9. August 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin (Art. 107a AsylG) und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2024 (Poststempel: 14. August 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein Härtefall vorliege, weshalb das Dublin-Abkommen nicht zur Anwendung gelangen könne. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich aus humanitären Gründen und wegen Verstosses gegen die in der Schweiz geltenden Rechtsgrundsätze unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, er sei medizinisch eingehend zu untersuchen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien in rechtskonformer Art und Weise zu berücksichtigen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. F. Am 15. August 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Am 20. August 2024 wurde der Sprechstundenbericht der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals C._______ vom 16. August 2024 betreffend den Beschwerdeführer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) abgelegt, bislang aber nicht ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Im Asylverfahren gilt wie im übrigen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittelschrift vom 13. August 2024, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie einen Nichteintretensentscheid gefällt habe ohne das Ergebnis seiner zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Konsultation in der chirurgischen Sprechstunde des Kantonsspitals C._______ in den Entscheid miteinzubeziehen (act. 1 S. 3 f.). 3.3. Tatsächlich hat die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid kurz vor dem genannten Arzttermin des Beschwerdeführers erlassen, ohne den daraus resultierenden Bericht abzuwarten. Aufgrund des damaligen Aktenstands durfte sie indes in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Österreich auszuwirken vermöchten (vgl. unten E. 8.6 f.). Mithin hat die Vorinstanz ihre Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt. 3.4. Gleichsam ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung der vorgenannte Beweisantrag, den Beschwerdeführer eingehend medizinisch untersuchen zu lassen, abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte medizinische Untersuchung zur entscheiderheblichen Ergänzung des relevanten Sachverhalts tauglich wäre. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind im jetzigen Zeitpunkt, namentlich nach Vorliegen des Sprechstundenberichts der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals C._______ vom 16. August 2024, umso weniger geboten, als sie dies im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung waren (vgl. unten E. 8.6 f.). 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist. 4.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt jedoch, wenn der grundsätzlich zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die antragstellende Person, um deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5. Im Rahmen des vorliegend interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.6. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.7. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.8. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 3. Oktober 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 10), weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 18). Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch fristgerecht und gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt (SEM-act. 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 5.2. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 nicht jedoch in seiner Rechtsmittelschrift vom 13. August 2024 geltend machte, dass die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei, da er den Dublin-Raum verlassen und sich mehrere Monate in Bosnien aufgehalten habe (SEM-act. 16). Da seine diesbezüglichen Aussagen indes unsubstantiiert, zeitlich inkonsistent und unbelegt sind, ist ein dreimonatiger Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes nicht rechtsgenügend erstellt. Damit ist die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht erloschen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. In seiner Rechtsmittelschrift vom 13. Juli 2024 rügt der Beschwerdeführer, es sei aufgrund des aktenkundigen, ihn stark beeinträchtigenden Pistolenprojektils in seinem Körper sehr bedenklich, dass die Vorinstanz ausführe, er sei medizinisch begutachtet worden und es habe sich nichts Gravierendes ergeben. Bisher habe nur ein kurzer Arzttermin stattgefunden, die Konsultation in der chirurgischen Sprechstunde des Kantonsspitals C._______ finde erst am 16. August 2024 statt. Die Vorinstanz habe sich treuwidrig verhalten, indem sie trotz dieses ausstehenden Termins einen negativen Entscheid gefällt habe (BVGer-act. 1). Sodann lebe und arbeite die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz und die Vorbereitungen für den Abschluss der Ehe seien soweit fortgeschritten, dass das Paar lediglich auf den zivilstandsamtlichen Termin für die Heirat warte. Die Verlobte habe bereits eine geeignete Wohnung gemietet und erhebliche Ausgaben getätigt. Die Vorinstanz habe die «Möglichkeit der Verehelichung» nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen (BVGer-act. 1). 7. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Österreich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1200/2024 vom 21. März 2024 E. 6 m.w.H.). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, weshalb sich weitere Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen. 8. 8.1. Auch ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, kommt vorliegend nicht in Betracht: 8.2. Österreich ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ausserdem wird Österreich durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 8.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Österreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.4. Aus den Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. So brachte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 lediglich pauschal vor, dass er gehört habe, dass Personen, die in derselben Situation wie er gewesen seien, in die Türkei überstellt worden seien (SEM-act. 16 S. 3). 8.5. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 8.6. Der Beschwerdeführer gab in seinem Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 an, er habe eine Kugel unter der Harnblase. Daher habe er seit ca. zwei Jahren insbesondere nachts sehr grosse Schmerzen in Bauch und Magen und manchmal Blut im Stuhl (SEM-act. 16). Den Zuweisungsschreiben vom 17. / 18. Juli 2024 und dem Verlaufsbericht der medizinischen Betreuung Medic-Help vom 10.-25. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei Medic-Help über diese Probleme klagte. Der Combur-Test zur Erkennung von Nierenerkrankungen verlief unauffällig. Wenige Tage später sprach der Beschwerdeführer erneut vor und zeigte Röntgenbilder und einen Arztbericht aus der Türkei, wonach sein Bauchraum untersucht worden sei, alle Organe intakt seien und es keine Flüssigkeitsansammlungen gebe. Am rechten Beckenmuskelansatz sei ein metallenes Gebilde ersichtlich. Tags darauf untersuchte ein Medic-Help Arzt den Beschwerdeführer und überwies ihn zur weiteren Abklärung an die chirurgische Sprechstunde des Kantonsspitals C._______ vom 16. August 2024. Schliesslich erhielt der Beschwerdeführer mehrmals Schmerzmittel (SEM-act. 24). Mit Beschwerdeschrift vom 13. August 2024 verwies der Beschwerdeführer auf das Gesagte und die ausstehende chirurgische Sprechstunde vom 16. August 2024 (BVGer-act. 1). Dem zwischenzeitlich vorliegenden Sprechstundenbericht vom 16. August 2024 des leitenden Arztes der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals C._______ ist als Hauptdiagnose zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen an der rechten Körperflanke (Projektil vesikulär rechts im kleinen Becken) und Blutabgang aus dem Anus bei zweit- bis drittgradigen Hämorrhoiden habe. Eine Bergung der Kugel sei nicht streng angezeigt und er tendiere dazu, sie im kleinen Becken zu belassen. Inwieweit die Schmerzen mit der Kugel korrelieren, könne er nicht sagen. Er empfehle eine medikamentöse Schmerzbehandlung. Einen Zusammenhang zwischen Blutabgang und Kugel sehe er nicht und habe eine konservative Hämorrhoiden-Therapie installiert. Schliesslich sei eine Verlaufskontrolle in sechs Wochen vorgesehen (SEM-act. 28). 8.7. Aktenkundig und unstrittig hat der Beschwerdeführer eine Bleikugel im rechten Becken sowie Schmerzen in der rechten Körperflanke, und leidet an Hämorrhoiden, die zu Blutabgang führen (SEM-act. 16, 24 und 29; BVGer-act. 1). Zufolge des erst nach dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vorgelegenen fachärztlichen Sprechstundenberichts ist ein operativer Eingriff nicht erforderlich, vielmehr genügt eine medikamentöse bzw. konservative Behandlung (SEM-act. 28). Angesichts dessen erscheinen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers umso weniger als derart gravierend, dass rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Österreich mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1200/2024 E. 7.1.4) und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine allenfalls weiter notwendige Behandlung auch in Österreich zur Verfügung stehen wird. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtigerweise auch im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen hat (SEM-act. 25). 8.8. Hinsichtlich der grundrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Eheschliessung (Art. 14 BV) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, die entsprechend geschützt wäre: Erstens machte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen und der Beziehungsdauer des Paares. So gab er zunächst an, dass sie sich vor ca. einem Jahr in Österreich kennengelernt hätten. Konfrontiert damit, dass er dort erst im Oktober 2023 registriert wurde, machte er geltend, dass sie sich ein paar Monate danach kennengelernt hätten (SEM-act. 16 S. 2 f.). Zweitens machte der Beschwerdeführer kaum konkrete und überprüfbare Angaben zu seiner Verlobten und zur Beziehung mit dieser. Zwar nannte er deren Namen, Wohnort und Aufenthaltsstatus, nicht jedoch deren Geburtsdatum und Adresse. Zudem reichte er, obwohl anwaltlich vertreten, auch keine Beweismittel für eine im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung, für die neu gemietete Wohnung oder für das angeblich weit fortgeschrittene Ehevorbereitungsverfahren des Paares ein. 8.9. Ein Selbsteintritt zum Schutz des Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund von Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die Begünstigte internationalen Schutzes sind (Art. 9 Dublin-III-VO). Ohnehin ist fraglich, ob diese Bestimmung im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren überhaupt zur Anwendung gelangt, da der Beschwerdeführer keine Informationen über seine Verlobte vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass die Schweiz als ersuchender Staat gemäss dieser Bestimmung für die Prüfung seines Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer D-6356/2023 vom 28. November 2023 E. 5.2; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 84 zweites Lemma). 8.10. Schliesslich verletzt die angefochtene Verfügung auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eheschliessung (Art. 14 BV) nicht, da es ihm freisteht, das hängige Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weiterzuverfolgen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 8.11. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich daher einer weiteren Überprüfung. 8.12. Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensausübung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
9. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden und der am 15. August 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf weitere medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Meike Pauletzki Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
- die Vorinstanz (Referenz-Nr. [...], per Kurier)
- das Migrationsamt des Kantons B._______ (in Kopie)