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D-6356/2023

D-6356/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 5.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2023 in Österreich als asylsuchende Person registriert worden ist. Die österreichischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. November 2023 ausdrücklich zugestimmt. Der Einwand des Beschwerdeführers, Österreich sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Österreich erstellt ist (vgl. Eurodac-Eintrag) und im Übrigen bereits die von ihm nicht bestrittene dortige Einreise die Zuständigkeit Österreichs begründete (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht festzustellen. Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens - wie dem vorliegenden - wird grundsätzlich keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO durchgeführt (vgl. vorstehende Ausführungen unter E. 4.2). Ein Antragsteller, bei dem die Antragsprüfung im ersuchten Staat gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen ist, kann sich dann ausnahmsweise auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen, wenn er Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass der ersuchende Staat gemäss diesem Kriterium für die Prüfung seines Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 84 zweites Lemma). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt (vgl. nachfolgend E. 7.3). Die Zuständigkeit Österreichs bleibt folglich bestehen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei, vermag auch in dieser Hinsicht nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Des Weiteren ist die vom Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Beziehung zu B._______ sinngemäss geforderte Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen.

E. 7.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er würde bei einer Rückführung nach Österreich von der ihm religiös angetrauten B._______, die er hierzulande zivilrechtlich heiraten und mit der er zusammenleben möchte, getrennt, und beruft sich damit sinngemäss auf Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung ist unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H., Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150). B._______ ist nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen. Gemäss dieser Bestimmung gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Der Beschwerdeführer und B._______ sind unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers seien sie im (...) 2023 durch einen Imam religiös vermählt worden; er sei dabei in Syrien und B._______ in der Schweiz gewesen. Es mag durchaus sein, dass religiöse Trauungen in Syrien auch in Abwesenheit eines Gatten möglich sind, aber mit dem vorgelegten Dokument - Kopie einer handschriftlichen Trauungsurkunde - vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vermählung nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht von einer gefestigten und bereits längere Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer und B._______ sich erst Ende 2022 über soziale Medien kennengelernt und sich zumindest bis zum 9. November 2023 (Datum des Dublin-Gesprächs) noch nie persönlich gesehen hätten, sondern bisherige Kontakte lediglich in virtueller Form stattgefunden hätten. An dieser Einschätzung vermag das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben von B._______ vom 9. November 2023 nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer und B._______ die Absicht haben, ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zu stellen und entsprechende Unterlagen beim Zivilstandsamt eingereicht hätten, sie mithin eine Beziehung aufbauen und führen möchten, ändert ebenfalls nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der besagten Absicht ist zudem festzuhalten, dass ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und der Beschwerdeführer dieses sowie einen potenziellen Familiennachzug auch in Österreich abwarten könnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie sind somit nicht gegeben. Es besteht vorliegend unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein zwingender Selbsteintrittsgrund. Nicht weiter reicht der Schutzbereich von Art. 12 EMRK (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 90; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte [EKMR] X. gegen Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juli 1976, Nr. 7175/75 DR 6 S. 138 f.).

E. 7.4 Die österreichischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. November 2023 zugestimmt. Ihm steht es nach erfolgter Überstellung offen, das Asylverfahren in Österreich fortführen oder wiederaufnehmen zu lassen. Es besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die österreichischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass Österreich dem Beschwerdeführer nach der Überstellung dorthin und der (Wieder-)Aufnahme ins Asylverfahren dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen und im Bedarfsfall adäquate medizinische Betreuung vorenthalten würde.

E. 7.5 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen in diesem Zusammenhang.

E. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 7.7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6356/2023 Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. November 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 30. Juli 2023 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Anlässlich des am 9. November 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde dem Beschwerdeführer, der Syrien im Juni 2023 verlassen habe, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich gewährt. Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. In einem Land - Österreich - sei er aufgegriffen und einen halben Tag festgehalten worden. Er habe dort die Personalien angeben und die Fingerabdrücke abgeben müssen. Danach sei er weitergereist. In Österreich habe er niemanden. Die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen. Er möchte die hierzulande wohnhafte B._______ heiraten. Er habe diese im Dezember 2022 über soziale Medien kennengelernt. Im März 2023 seien sie religiös vermählt worden; er sei dabei in Syrien und B._______ in der Schweiz gewesen. Persönlich hätten sie sich noch nie gesehen. Drei Cousins seien ebenfalls hierzulande wohnhaft. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.d Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 10. November 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. A.e Der Beschwerdeführer reichte Kopien folgender Unterlagen zu den Akten: handschriftliches Dokument, bei dem es sich um die religiöse Trauungsurkunde handle, Schreiben von B._______, Personalausweis. B. Mit Verfügung vom 15. November 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Schreiben vom 15. November 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. D. Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 5. 5.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2023 in Österreich als asylsuchende Person registriert worden ist. Die österreichischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. November 2023 ausdrücklich zugestimmt. Der Einwand des Beschwerdeführers, Österreich sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Österreich erstellt ist (vgl. Eurodac-Eintrag) und im Übrigen bereits die von ihm nicht bestrittene dortige Einreise die Zuständigkeit Österreichs begründete (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht festzustellen. Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens - wie dem vorliegenden - wird grundsätzlich keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO durchgeführt (vgl. vorstehende Ausführungen unter E. 4.2). Ein Antragsteller, bei dem die Antragsprüfung im ersuchten Staat gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen ist, kann sich dann ausnahmsweise auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen, wenn er Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass der ersuchende Staat gemäss diesem Kriterium für die Prüfung seines Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 84 zweites Lemma). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt (vgl. nachfolgend E. 7.3). Die Zuständigkeit Österreichs bleibt folglich bestehen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei, vermag auch in dieser Hinsicht nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Des Weiteren ist die vom Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Beziehung zu B._______ sinngemäss geforderte Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen. 7.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er würde bei einer Rückführung nach Österreich von der ihm religiös angetrauten B._______, die er hierzulande zivilrechtlich heiraten und mit der er zusammenleben möchte, getrennt, und beruft sich damit sinngemäss auf Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung ist unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H., Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150). B._______ ist nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen. Gemäss dieser Bestimmung gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Der Beschwerdeführer und B._______ sind unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers seien sie im (...) 2023 durch einen Imam religiös vermählt worden; er sei dabei in Syrien und B._______ in der Schweiz gewesen. Es mag durchaus sein, dass religiöse Trauungen in Syrien auch in Abwesenheit eines Gatten möglich sind, aber mit dem vorgelegten Dokument - Kopie einer handschriftlichen Trauungsurkunde - vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vermählung nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht von einer gefestigten und bereits längere Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer und B._______ sich erst Ende 2022 über soziale Medien kennengelernt und sich zumindest bis zum 9. November 2023 (Datum des Dublin-Gesprächs) noch nie persönlich gesehen hätten, sondern bisherige Kontakte lediglich in virtueller Form stattgefunden hätten. An dieser Einschätzung vermag das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben von B._______ vom 9. November 2023 nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer und B._______ die Absicht haben, ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zu stellen und entsprechende Unterlagen beim Zivilstandsamt eingereicht hätten, sie mithin eine Beziehung aufbauen und führen möchten, ändert ebenfalls nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der besagten Absicht ist zudem festzuhalten, dass ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und der Beschwerdeführer dieses sowie einen potenziellen Familiennachzug auch in Österreich abwarten könnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie sind somit nicht gegeben. Es besteht vorliegend unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein zwingender Selbsteintrittsgrund. Nicht weiter reicht der Schutzbereich von Art. 12 EMRK (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 90; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte [EKMR] X. gegen Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juli 1976, Nr. 7175/75 DR 6 S. 138 f.). 7.4 Die österreichischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. November 2023 zugestimmt. Ihm steht es nach erfolgter Überstellung offen, das Asylverfahren in Österreich fortführen oder wiederaufnehmen zu lassen. Es besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die österreichischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass Österreich dem Beschwerdeführer nach der Überstellung dorthin und der (Wieder-)Aufnahme ins Asylverfahren dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen und im Bedarfsfall adäquate medizinische Betreuung vorenthalten würde. 7.5 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen in diesem Zusammenhang. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7.7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: