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F-869/2024

F-869/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-ne antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem Vorliegenden grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. jedoch nachfolgend E. 4.2).

E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Er-messen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 28. Juni 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet gelassen hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) - grundsätzlich gegeben.

E. 4.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht festzustellen. Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Im Wiederaufnahmekontext kann sich ein Antragsteller, bei dem die Antragsprüfung im ersuchten Staat gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen ist, dann ausnahmsweise auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen, wenn er Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass der ersuchende Staat gemäss diesem Kriterium für die Prüfung seines Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer D-6356/2023 vom 28. November 2023 E. 5.2 ; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 84 zweites Lemma). Dabei ist von der (Beziehungs-)Situation in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vorne E. 3.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Informationen vorzulegen vermocht, die geeignet wären, eindeutig zu belegen, dass es sich im Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung in Kroatien bei der Beziehung zu seiner Verlobten um eine Familienbeziehung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO handelte (vgl. nachfolgend E. 8.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens bleibt folglich bestehen. Zu prüfen bleibt, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz (nachfolgend E. 5) beziehungsweise eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz (E. 6 ff.) bestehen.

E. 5 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen Kroatiens geltend (vgl. Referenzurteil Kroatien E-1488/2020 vom 22. März 2023), weshalb sich weitere Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen.

E. 6.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Dublin-III-VO strittig und zu prüfen ist, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien (zum jetzigen Zeitpunkt) zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und die Schweiz folglich verpflichtet wäre, Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. E. 3.6).

E. 6.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlicher Bindungen ab. Dabei werden neben den ehelichen auch andere sogenannte «de facto» Familienbeziehungen vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst (Urteile des EGMR Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42). Eine solche kann vorliegen, wenn die Parteien zusammenleben oder sich die Konstanz ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (vgl. Urteil des EGMR Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Nr. 25358/12, § 140). Darunter fallen beispielsweise die Dauer der Beziehung sowie die Intensität, mit welcher die Partner ihre Leben miteinander verflechten, sich füreinander engagieren, aneinander binden und einander verpflichten. Eine entsprechende Beziehungsintensität («commitment») kann sich etwa durch gemeinsame Kinder, aber auch durch andere Umstände zeigen (vgl. Urteile des EGMR Van der Heijden gegen Niederlande [GC] vom 3. April 2012, Nr. 42857/05, § 50; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42). Auch das Bundesgericht definiert eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK als genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung. Als Hinweise auf deren Vorliegen nennt es ein Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. Juli 2023 vor, dass seine Verlobte mit einer B-Bewilligung für Flüchtlinge in der Schweiz wohne und er mit ihr zusammenleben wolle. Sie hätten sich vor zweieinhalb Jahren kennengelernt und seit eineinhalb Jahren seien sie verlobt. Sie hätten sich letztmals in der Türkei (über welche der Beschwerdeführer nach Europa gelangte), gesehen und würden seitdem viel zusammen telefonieren. Es gebe auch Fotos von ihrem letzten Zusammentreffen. Er habe ein Tattoo auf seiner Brust, wo der Name seiner Verlobten mit einem Herz eintätowiert sei. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet worden und die Eheschliessung würde in absehbarer Zeit erfolgen.

E. 7.2 In seiner Stellungnahme vom 30. August 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Dublin-Gespräch dahingehend, dass er seine Verlobte über soziale Medien kennengelernt habe. Um eine Beziehung miteinander eingehen zu können, hätten sie nach afghanischer Tradition die Zustimmung ihrer Eltern benötigt. Seine Familie und die seiner Verlobten hätten dann, nach anfänglichem Zögern, am 28. April 2022 der Beziehung zugestimmt und sie hätten sich daraufhin verlobt. Seine in Afghanistan lebende Familie habe zur Feier der Beziehung eine Verlobungszeremonie mit Blumen ausgerichtet. Seine Verlobte und er hätten mehrmals täglich telefonischen Kontakt gehabt. Nach der Verlobung habe sie den Familiennachzug in die Schweiz angestrebt und ihre Lehre abgebrochen, um eine besser bezahlte Arbeit zu finden und damit die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Im April 2022 sei er für fünf Monate in der Türkei inhaftiert worden und am 12. November 2022 sei seine Verlobte für eine Woche in die Türkei geflogen. Sie hätten sich dann zum ersten Mal persönlich getroffen. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, sei er trotz aller Gefahren illegal von der Türkei zu seiner Verlobten in die Schweiz gereist. Kurz nach der Einreise in die Schweiz hätten sie beim zuständigen Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet und am 19. August 2023 in der Schweiz religiös geheiratet.

E. 7.3 In der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum ursprünglich geplanten Familiennachzug. Nach Abbruch der Lehre und Antritt einer besser bezahlten Stelle habe seine Verlobte beim zuständigen Migrationsamt vorgesprochen, um weitere Schritte für einen Familiennachzug einzuleiten. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass das Verfahren aufgrund seines ungeregelten Aufenthalts in der Türkei aussichtslos sei. Gemäss dem mit der Beschwerde vom 8. Februar 2024 eingereichten Schreiben der Verlobten vom 7. Februar 2024 hätten sie Pläne für eine gemeinsame Wohnung und eine Familie. Sie würden den Entscheid des Zivilstandsamtes abwarten, um endlich zusammenleben und heiraten zu können. In Bezug auf die Tatsache, dass die Verlobten derzeit nicht zusammenwohnen würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach seinem Austritt in den Kanton nicht gewusst habe, dass von dort aus weiterhin die Möglichkeit für eine Privatunterbringung bestehe. Dies umso mehr, als ihm noch kurz vor seinem Austritt aus dem BAZ weitere Privatunterbringungen verweigert worden seien. Er habe seine Verlobte jedoch weiterhin an den Wochenenden und teilweise auch unter der Woche besucht.

E. 7.4 Gemäss Replik vom 22. April 2024 lebe der Beschwerdeführer seit Beschwerdeerhebung (d.h. seit Februar 2024) mit seiner Verlobten zusammen in C._______. Zur Privatunterbringung spezifiziert er, dass ihm ein Mitarbeiter des BAZ mitgeteilt habe, dass eine erneute Privatunterbringung nicht mehr möglich sei und er deshalb nicht mehr darum ersucht habe.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg der Beziehung mit seiner Verlobten verschiedene Bilder der beiden, ein Bild der Verlobungszeremonie und des Blumenkorbs mit Bild des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie fünf Zugtickets der Strecke D._______ - C.______ von November 2023 bis Januar 2024 ein. Zudem liegt die Bestätigung des Lehrstellenabbruches der Verlobten vom 4. April 2022 und der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens vor.

E. 7.6 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beziehung den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht genüge. Die Verlobten hätten keinen gemeinsamen Haushalt, es liege keine finanzielle Verflochtenheit vor und die Beziehung sei erst von kurzer Dauer und daher nicht von ausreichender Stabilität. Die in der Schweiz erfolgte religiöse Trauung sei nicht geeignet, ein Eheverhältnis zu begründen und eine Eheschliessung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

E. 8.1 Die Verlobten gaben an, sich 2021 über soziale Medien kennengelernt zu haben. Sie kennen sich also erst seit rund vier Jahren. Sie verlobten sich gemäss eigenen Angaben am 28. April 2022 und im November 2022 besuchte die Verlobte den Beschwerdeführer für eine Woche in der Türkei. Diese Reise stellte das erste Treffen dar. Sie machten weiter geltend, dass sie nach der Verlobung eine Familienzusammenführung in der Schweiz angestrebt hätten und dass die Verlobte des Beschwerdeführers zu diesem Zweck ihre Lehre abgebrochen habe, um eine besser bezahlte Stelle zu finden. Der Lehrabbruch ist jedoch auf den 2. April 2022 datiert und stammt somit aus der Zeit vor der Verlobung. Kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz im Juni 2023 starteten er und seine Verlobte das Ehevorbereitungsverfahren und am 19. August 2023 fand ihre religiöse Trauung statt. Der Beschwerdeführer stellte ungefähr einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz, am 22. Juli 2023, einen Antrag auf Privatunterkunft, welcher nicht bewilligt wurde. Am 30. August 2023 reichte er einen zweiten Antrag ein, der ihm diesmal bis zum 15. Oktober 2023 bewilligt wurde. Ab dem 16. Oktober 2023 befand er sich wieder im BAZ. Ab diesem Zeitpunkt sind aus den Akten keine Anträge auf Privatunterkünfte mehr ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass eine erneute Privatunterbringung nicht möglich sei. Schriftliche Belege dafür legte er indes nicht vor und auch die Nachforschungen der Vorinstanz konnten diese Darstellung nicht bestätigen (vgl. Vernehmlassung vom 15. März 2024). Am 30. November 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. Weitere Anträge auf Privatunterkunft wurden auch hernach nicht gestellt und die Kantonszuteilung wurde, im Hinblick auf den Wohnort seiner Verlobten in C._______, auch nicht angefochten. Dies erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er nicht gewusst habe, dass man auch in diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Privatunterkunft stellen dürfe. In der Replik vom 22. April 2024 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, seit Beschwerdeerhebung (also Februar 2024), mit seiner Verlobten zusammen in C._______ zu wohnen. Dies widerspricht jedoch der Aktenlage, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in D._______ wohnhaft war und ist (vgl. Aktennotiz des SEM vom 31. Januar 2024 in den vorinstanzlichen Akten und ZEMIS Adressen-Eintrag: vom 01.12.2023 bis 12.03.2024 im Durchgangszentrum E._______ und ab 13.03.2024 in D.______). Die eingereichten Bilder der Verlobten sind entweder undatiert oder stammen aus der Zeit, in der sie sich in der Türkei aufhielten, beziehungsweise dem Zeitraum von November 2023 bis Januar 2024.

E. 8.2 Gesamthaft betrachtet zeichnet sich nach dem Gesagten die Beziehung zwar durch eine gewisse Dauer, eine religiöse Trauung und ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren aus. Dies lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass es sich um eine eheähnliche Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handelt. Die Verlobten leben nicht zusammen und haben nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um dies zu erreichen. Insbesondere wurden nach Oktober 2023 keine weiteren Anträge auf Privatunterkunft gestellt und auch die Kantonszuweisung wurde nicht angefochten. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des während des ganzen Verfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführers überzeugen nicht. Die Verlobten haben keine gemeinsamen Kinder und sind finanziell nicht verflochten. Die eingereichten Bilder der Verlobten und die Zugtickets vermögen nicht zu belegen, dass sie besonders viel Zeit zusammen verbracht hätten, seit sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befindet. Die im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnte Tätowierung mit dem Namen seiner Verlobten ist lediglich auf einem einzelnen, verschwommenen Foto festgehalten, anhand dessen sich seine Echtheit nicht verifizieren lässt. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich die Konstanz und Intensität der Beziehung ergeben könnte, werden weder vorgebracht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Hinzu kommt, dass die teilweisen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben aufkommen lassen.

E. 8.3 Es kann folglich nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ausgegangen werden. Ein Selbsteintritt zum Schutz des Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Andere Gründe für einen Selbsteintritt sind ebenso wenig ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Da zum jetzigen Zeitpunkt keine geschützte Familienbeziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, muss dies folglich auch für den Zeitpunkt des ersten Asylantrags in Kroatien gelten, weshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht einschlägig ist (vorne E. 4.2).

E. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.

E. 9.2 Es liegen somit keine völkerrechtlichen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. Ebenso wenig sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung festzustellen. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 10 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden und der am 12. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-869/2024 Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 28. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 13. Juli 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden nahmen zum Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. C. Am 19. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer Dokumente für die Ehevorbereitung mit B._______ (geb. (...), ebenfalls afghanische Staatsangehörige, mit Flüchtlingseigenschaft und Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz anwesenheitsberechtigt) beim Zivilstandsamt der Stadt C._______ ein. D. Am 20. Juli 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. E. Am 21. Juli 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung bezüglich des von ihm vorgebrachten Ehevorbereitungsverfahrens nachzureichen. F. Am 22. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Privatunterkunft bei seiner Verlobten. Dieser wurde am 2. August 2023 abgelehnt. G. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 und 27. Juli 2023 bestätigte das Zivilstandsamt jeweils, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einem Ehevorbereitungsverfahren befindet. H. Am 27. Juli 2023 ersuchte das Zivilstandsamt um Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023, eröffnet am 31. Juli 2023, trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. J. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2023 mit Urteil F-4296/2023 vom 15. August 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Erwägungsweise führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers vollständig festzustellen und neu zu beurteilen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung werde die Vorinstanz insbesondere den mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer aufzufordern haben, seine Angaben zur Beziehung mit seiner Verlobten schriftlich oder mündlich weiter zu substantiieren und mit Beweismitteln zu unterlegen. Sodann werde auch die Verlobte des Beschwerdeführers schriftlich oder mündlich anzuhören sein. K. Mit Schreiben vom 25. August 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Verlobte zur Stellungnahme auf. L. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte reichten am 30. August 2023 eine gemeinsame Stellungnahme ein. M. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Privatunterkunft bei seiner Verlobten. Diese wurde ihm bis zum 15. Oktober 2023 bewilligt. N. Der Beschwerdeführer war ab dem 16. Oktober 2023 wieder im BAZ untergebracht. Aus den Migrationsdaten der Empfangsstelle geht hervor, dass er sich in der Folge an drei Wochenenden jeweils drei Nächte lang nicht im BAZ aufhielt. O. Am 30. November 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton D.______ zu. P. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024, eröffnet am 1. Februar 2024, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wiederum auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Q. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 31. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren fortführe und neu über das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers entscheide. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung). R. Am 12. Februar 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. S. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) gut. T. Am 15. März 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. U. Am 22. April 2024 legte der Beschwerdeführer seine Replik ins Recht. V. Am 29. Juli 2024 übermittelte das zuständige Zivilstandsamt auf Aufforderung des Gerichts hin die Akten betreffend das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-ne antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem Vorliegenden grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. jedoch nachfolgend E. 4.2). 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Er-messen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 28. Juni 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist - angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet gelassen hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) - grundsätzlich gegeben. 4.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht festzustellen. Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Im Wiederaufnahmekontext kann sich ein Antragsteller, bei dem die Antragsprüfung im ersuchten Staat gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen ist, dann ausnahmsweise auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen, wenn er Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass der ersuchende Staat gemäss diesem Kriterium für die Prüfung seines Antrags zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer D-6356/2023 vom 28. November 2023 E. 5.2 ; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 84 zweites Lemma). Dabei ist von der (Beziehungs-)Situation in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vorne E. 3.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Informationen vorzulegen vermocht, die geeignet wären, eindeutig zu belegen, dass es sich im Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung in Kroatien bei der Beziehung zu seiner Verlobten um eine Familienbeziehung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO handelte (vgl. nachfolgend E. 8.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens bleibt folglich bestehen. Zu prüfen bleibt, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz (nachfolgend E. 5) beziehungsweise eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz (E. 6 ff.) bestehen. 5. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen Kroatiens geltend (vgl. Referenzurteil Kroatien E-1488/2020 vom 22. März 2023), weshalb sich weitere Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen. 6. 6.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Dublin-III-VO strittig und zu prüfen ist, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien (zum jetzigen Zeitpunkt) zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und die Schweiz folglich verpflichtet wäre, Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. E. 3.6). 6.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlicher Bindungen ab. Dabei werden neben den ehelichen auch andere sogenannte «de facto» Familienbeziehungen vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst (Urteile des EGMR Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42). Eine solche kann vorliegen, wenn die Parteien zusammenleben oder sich die Konstanz ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (vgl. Urteil des EGMR Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Nr. 25358/12, § 140). Darunter fallen beispielsweise die Dauer der Beziehung sowie die Intensität, mit welcher die Partner ihre Leben miteinander verflechten, sich füreinander engagieren, aneinander binden und einander verpflichten. Eine entsprechende Beziehungsintensität («commitment») kann sich etwa durch gemeinsame Kinder, aber auch durch andere Umstände zeigen (vgl. Urteile des EGMR Van der Heijden gegen Niederlande [GC] vom 3. April 2012, Nr. 42857/05, § 50; Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42). Auch das Bundesgericht definiert eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK als genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung. Als Hinweise auf deren Vorliegen nennt es ein Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. Juli 2023 vor, dass seine Verlobte mit einer B-Bewilligung für Flüchtlinge in der Schweiz wohne und er mit ihr zusammenleben wolle. Sie hätten sich vor zweieinhalb Jahren kennengelernt und seit eineinhalb Jahren seien sie verlobt. Sie hätten sich letztmals in der Türkei (über welche der Beschwerdeführer nach Europa gelangte), gesehen und würden seitdem viel zusammen telefonieren. Es gebe auch Fotos von ihrem letzten Zusammentreffen. Er habe ein Tattoo auf seiner Brust, wo der Name seiner Verlobten mit einem Herz eintätowiert sei. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet worden und die Eheschliessung würde in absehbarer Zeit erfolgen. 7.2 In seiner Stellungnahme vom 30. August 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Dublin-Gespräch dahingehend, dass er seine Verlobte über soziale Medien kennengelernt habe. Um eine Beziehung miteinander eingehen zu können, hätten sie nach afghanischer Tradition die Zustimmung ihrer Eltern benötigt. Seine Familie und die seiner Verlobten hätten dann, nach anfänglichem Zögern, am 28. April 2022 der Beziehung zugestimmt und sie hätten sich daraufhin verlobt. Seine in Afghanistan lebende Familie habe zur Feier der Beziehung eine Verlobungszeremonie mit Blumen ausgerichtet. Seine Verlobte und er hätten mehrmals täglich telefonischen Kontakt gehabt. Nach der Verlobung habe sie den Familiennachzug in die Schweiz angestrebt und ihre Lehre abgebrochen, um eine besser bezahlte Arbeit zu finden und damit die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Im April 2022 sei er für fünf Monate in der Türkei inhaftiert worden und am 12. November 2022 sei seine Verlobte für eine Woche in die Türkei geflogen. Sie hätten sich dann zum ersten Mal persönlich getroffen. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, sei er trotz aller Gefahren illegal von der Türkei zu seiner Verlobten in die Schweiz gereist. Kurz nach der Einreise in die Schweiz hätten sie beim zuständigen Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet und am 19. August 2023 in der Schweiz religiös geheiratet. 7.3 In der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum ursprünglich geplanten Familiennachzug. Nach Abbruch der Lehre und Antritt einer besser bezahlten Stelle habe seine Verlobte beim zuständigen Migrationsamt vorgesprochen, um weitere Schritte für einen Familiennachzug einzuleiten. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass das Verfahren aufgrund seines ungeregelten Aufenthalts in der Türkei aussichtslos sei. Gemäss dem mit der Beschwerde vom 8. Februar 2024 eingereichten Schreiben der Verlobten vom 7. Februar 2024 hätten sie Pläne für eine gemeinsame Wohnung und eine Familie. Sie würden den Entscheid des Zivilstandsamtes abwarten, um endlich zusammenleben und heiraten zu können. In Bezug auf die Tatsache, dass die Verlobten derzeit nicht zusammenwohnen würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach seinem Austritt in den Kanton nicht gewusst habe, dass von dort aus weiterhin die Möglichkeit für eine Privatunterbringung bestehe. Dies umso mehr, als ihm noch kurz vor seinem Austritt aus dem BAZ weitere Privatunterbringungen verweigert worden seien. Er habe seine Verlobte jedoch weiterhin an den Wochenenden und teilweise auch unter der Woche besucht. 7.4 Gemäss Replik vom 22. April 2024 lebe der Beschwerdeführer seit Beschwerdeerhebung (d.h. seit Februar 2024) mit seiner Verlobten zusammen in C._______. Zur Privatunterbringung spezifiziert er, dass ihm ein Mitarbeiter des BAZ mitgeteilt habe, dass eine erneute Privatunterbringung nicht mehr möglich sei und er deshalb nicht mehr darum ersucht habe. 7.5 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg der Beziehung mit seiner Verlobten verschiedene Bilder der beiden, ein Bild der Verlobungszeremonie und des Blumenkorbs mit Bild des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie fünf Zugtickets der Strecke D._______ - C.______ von November 2023 bis Januar 2024 ein. Zudem liegt die Bestätigung des Lehrstellenabbruches der Verlobten vom 4. April 2022 und der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens vor. 7.6 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beziehung den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht genüge. Die Verlobten hätten keinen gemeinsamen Haushalt, es liege keine finanzielle Verflochtenheit vor und die Beziehung sei erst von kurzer Dauer und daher nicht von ausreichender Stabilität. Die in der Schweiz erfolgte religiöse Trauung sei nicht geeignet, ein Eheverhältnis zu begründen und eine Eheschliessung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. 8. 8.1 Die Verlobten gaben an, sich 2021 über soziale Medien kennengelernt zu haben. Sie kennen sich also erst seit rund vier Jahren. Sie verlobten sich gemäss eigenen Angaben am 28. April 2022 und im November 2022 besuchte die Verlobte den Beschwerdeführer für eine Woche in der Türkei. Diese Reise stellte das erste Treffen dar. Sie machten weiter geltend, dass sie nach der Verlobung eine Familienzusammenführung in der Schweiz angestrebt hätten und dass die Verlobte des Beschwerdeführers zu diesem Zweck ihre Lehre abgebrochen habe, um eine besser bezahlte Stelle zu finden. Der Lehrabbruch ist jedoch auf den 2. April 2022 datiert und stammt somit aus der Zeit vor der Verlobung. Kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz im Juni 2023 starteten er und seine Verlobte das Ehevorbereitungsverfahren und am 19. August 2023 fand ihre religiöse Trauung statt. Der Beschwerdeführer stellte ungefähr einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz, am 22. Juli 2023, einen Antrag auf Privatunterkunft, welcher nicht bewilligt wurde. Am 30. August 2023 reichte er einen zweiten Antrag ein, der ihm diesmal bis zum 15. Oktober 2023 bewilligt wurde. Ab dem 16. Oktober 2023 befand er sich wieder im BAZ. Ab diesem Zeitpunkt sind aus den Akten keine Anträge auf Privatunterkünfte mehr ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass eine erneute Privatunterbringung nicht möglich sei. Schriftliche Belege dafür legte er indes nicht vor und auch die Nachforschungen der Vorinstanz konnten diese Darstellung nicht bestätigen (vgl. Vernehmlassung vom 15. März 2024). Am 30. November 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. Weitere Anträge auf Privatunterkunft wurden auch hernach nicht gestellt und die Kantonszuteilung wurde, im Hinblick auf den Wohnort seiner Verlobten in C._______, auch nicht angefochten. Dies erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er nicht gewusst habe, dass man auch in diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Privatunterkunft stellen dürfe. In der Replik vom 22. April 2024 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, seit Beschwerdeerhebung (also Februar 2024), mit seiner Verlobten zusammen in C._______ zu wohnen. Dies widerspricht jedoch der Aktenlage, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in D._______ wohnhaft war und ist (vgl. Aktennotiz des SEM vom 31. Januar 2024 in den vorinstanzlichen Akten und ZEMIS Adressen-Eintrag: vom 01.12.2023 bis 12.03.2024 im Durchgangszentrum E._______ und ab 13.03.2024 in D.______). Die eingereichten Bilder der Verlobten sind entweder undatiert oder stammen aus der Zeit, in der sie sich in der Türkei aufhielten, beziehungsweise dem Zeitraum von November 2023 bis Januar 2024. 8.2 Gesamthaft betrachtet zeichnet sich nach dem Gesagten die Beziehung zwar durch eine gewisse Dauer, eine religiöse Trauung und ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren aus. Dies lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass es sich um eine eheähnliche Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handelt. Die Verlobten leben nicht zusammen und haben nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um dies zu erreichen. Insbesondere wurden nach Oktober 2023 keine weiteren Anträge auf Privatunterkunft gestellt und auch die Kantonszuweisung wurde nicht angefochten. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des während des ganzen Verfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführers überzeugen nicht. Die Verlobten haben keine gemeinsamen Kinder und sind finanziell nicht verflochten. Die eingereichten Bilder der Verlobten und die Zugtickets vermögen nicht zu belegen, dass sie besonders viel Zeit zusammen verbracht hätten, seit sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befindet. Die im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnte Tätowierung mit dem Namen seiner Verlobten ist lediglich auf einem einzelnen, verschwommenen Foto festgehalten, anhand dessen sich seine Echtheit nicht verifizieren lässt. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich die Konstanz und Intensität der Beziehung ergeben könnte, werden weder vorgebracht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Hinzu kommt, dass die teilweisen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben aufkommen lassen. 8.3 Es kann folglich nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ausgegangen werden. Ein Selbsteintritt zum Schutz des Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Andere Gründe für einen Selbsteintritt sind ebenso wenig ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Da zum jetzigen Zeitpunkt keine geschützte Familienbeziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, muss dies folglich auch für den Zeitpunkt des ersten Asylantrags in Kroatien gelten, weshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht einschlägig ist (vorne E. 4.2). 9. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 9.2 Es liegen somit keine völkerrechtlichen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. Ebenso wenig sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung festzustellen. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

10. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden und der am 12. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die kantonale Migrationsbehörde und das zuständige Zivilstandsamt. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch