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F-5006/2025

F-5006/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmt (Art 6 AsylG, Art. 37 VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist], Art. 52 VwVG [Form]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Die staatsvertragliche Zuständigkeit richtet sich nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens wie vorliegend findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, eine drittstaatsangehörige Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung Kommentar, 2014, Art. 8 K 15 f.). Dabei gelten Asylsuchende unter 18 Jahren als minderjährig (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde unter dem Titel «4. Minderjährigkeit» fest, am [Datum] geboren zu sein. Sie führt dies nicht weiter aus und stellt auch keine entsprechenden Anträge. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Geburtsdatums wäre sie sowohl im Gesuchs- als auch im Urteilszeitpunkt älter als 18 Jahre. Demnach ist ihr vorgebrachtes Geburtsdatum für die Zuständigkeitsprüfung nicht rechtserheblich. Es steht ihr frei, eine Anpassung ihres ZEMIS-Eintrags mit separater Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der angefochtenen Verfügung (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und steht vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG).

E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 19. Januar 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Daher ist grundsätzlich Kroatien für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO), zumal die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 19. März 2024 explizit anerkannten.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung an einen aufgrund dieser Prüfung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kroatische Polizei habe sie zunächst nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt. Später sei sie inhaftiert und gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. In Kroatien bestünden systemische Mängel hinsichtlich der Unterkunft und medizinischen Versorgung der Asylsuchenden. Auch drohe ihnen, ohne korrektes Asylverfahren und damit in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (in)direkt in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgeschickt zu werden.

E. 4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur allgemeinen Situation in Kroatien und die zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025; Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien Zusammenfassung des im Dezember 2021 veröffentlichten Berichts) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4519/2025 vom 30. Juni 2025 E. 3.1, F-4443/2025 vom 27. Juni 2025 E. 3.1 f., F-2972/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.1 f). Auch die unsubstantiiert geschilderten Erfahrungen der Beschwerdeführerin können die Vermutung nicht umstossen, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 ff.). Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung werden die betroffenen Personen indes von nationalen kroatischen Behörden übernommen und betreut, wodurch keine nennenswerte Gefahr illegaler Pushbacks und damit zusammenhängender Menschenrechtsverletzungen droht. Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, erhalten Zugang zum dortigen Asylverfahren, können sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sollten sie sich durch kroatische Behörden rechtswidrig behandelt fühlen, können sie sich mit Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Überdies können sie sich an vor Ort tätige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wenden. Folglich kann die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin anhand von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht umgestossen werden.

E. 5.1 Jeder Mitgliedstaat kann beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Die Vorinstanz kann das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, habe zwei Suizidversuche unternommen (zuletzt am 24. Oktober 2024 in der Schweiz) und sei mehrfach ohnmächtig geworden. Seit September 2024 werde sie psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Es bestehe dringender Behandlungsbedarf. In Kroatien sei diese Behandlung nicht gewährleistet, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtern und ihr Leben gefährden würde.

E. 5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 5.4 Aktenkundig leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Spannungszuständen, Panik, Schlafstörungen, intrusivem Erleben, Konzentrationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit und Traurigkeit. Am 24. Oktober 2024 wurde sie vorübergehend hospitalisiert, nachdem sie eine Überdosis Topiramat in suizidaler Absicht eingenommen hatte. Am 7. November 2024 wurde sie nach einem Schwindelanfall notfallmedizinisch behandelt. Sie wurde zeitweise psychiatrisch-psychologisch betreut und erhielt Medikamente. Am 16. April 2025 wurde sie an die örtliche Integrierte Psychiatrie überwiesen, wo sie zuletzt am 26. Juni 2025 ambulant behandelt wurde. Dabei wurde dringender Behandlungsbedarf hinsichtlich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung und psychopharmakologischen Medikation festgestellt (vgl. Vorinstanz, Abklärungen vom 25. Juni 2025; [diverse Arztberichte]).

E. 5.5 In einer Gesamtbetrachtung erscheint der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar sehr belastend, er scheint sich nach einer Akutphase im Herbst 2024 mittlerweile aber soweit stabilisiert zu haben. Die aktenkundigen Krankheitsbilder sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Auch ihre (nicht akuten) Suizidgedanken können den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.3, F-4020/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.2, F-4047/2025 vom 10. Juni 2025 E. 2). Überdies ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrenden hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt. Neben den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von NGOs für die psychiatrische Betreuung, sodass von einem Angebot integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden darf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 10.2 f., zuletzt etwa Urteile des BVGer E-7137/2023 vom 29. April 2025 E. 7.5.2 ff., F-2200/2025 vom 10. April 2025 E. 6.4). Daher ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Behandlung in Kroatien weiterführen kann. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Angesichts dessen verstösst eine Überstellung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 3 EMRK.

E. 5.6 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie dürfe aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihrer langen engen Beziehung nicht von ihrer in der Schweiz lebenden B._______ getrennt werden. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 5.7 Da das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer B._______ nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6267/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.2, E-4558/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.3.1; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 16 K 1), bleibt zu prüfen, ob es in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und einer Überstellung entgegensteht.

E. 5.8 Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK erfasst neben Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h. der Eltern und minderjährigen Kinder, auch andere genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehungen. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung füreinander. Beziehungen zwischen nahen Verwandten sind wesentlich, wenn zwischen ihnen ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff.; BVGE 2021 VI/1 E. 12 ff., auch Urteile des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6 ff., E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.4 f.). Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Dies kann auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-911/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.2, F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3 f., E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.2).

E. 5.9 Aktenkundig stehen sich die Beschwerdeführerin und ihre B._______ seit Jahren nahe, lebten zeitweise am selben Ort, führten eine romantische Beziehung und flohen gemeinsam in die Schweiz. In einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien namentlich der mehrjährigen Beziehungsdauer, der Distanzierung in der Schweiz, des langen Nichterwähnens der Beziehung, der Abwesenheit finanzieller und organisatorischer Verflechtungen, fehlender Manifestationen und Ehevorbereitungen in der Schweiz schloss die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung rechtsfehlerfrei, dass das Verhältnis der Beteiligten nicht als eheähnliche Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK zu werten ist. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Daher fällt das Verhältnis der Beteiligten nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

E. 5.10 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Anwesenheit der B.______ stabilisierend auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkt und ihren (Schul-)Alltag erleichtern kann (vgl. [Arztbericht und Bestätigungsschreiben]). Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was grundsätzlich eine gewisse Hilfsbedürftigkeit indiziert. Die zuletzt diagnostizierten Symptome (Spannungszustände, Schlafstörungen, intrusives Erleben, Konzentrationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit und Traurigkeit) können objektiv betrachtet jedoch keine rechtserhebliche Unterstützungsbedürftigkeit bei der Alltagsbewältigung begründen. Der geltend gemachte Beistand in alltäglichen Situationen, die Beruhigung bei Panikattacken und die wesentliche emotionale Stütze erfüllen die hohen Voraussetzungen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht. Daher fällt das Verhältnis der Beteiligten nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und steht der Überstellung der Beschwerdeführerin nicht entgegen.

E. 5.11 Im Ergebnis ist trotz der psychischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin und ihrer engen Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden B._______ nicht davon auszugehen, dass ihre Überstellung nach Kroatien völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehendes Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte (vgl. Art. 29a Abs. 3 Dublin-III-VO), zumal sie dies gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt tat (E. 6.1). Da die Angemessenheit des Entscheids nicht überprüft werden darf (vgl. E. 2 und 5.1), erübrigen sich weitere Ausführungen.

E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und insbesondere ihren Suizidversuch nicht berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz von gesundheitlichen Vorfällen nach dem Kantonsübertritt keine Kenntnis haben konnte. Die mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin reichte entsprechende Arztberichte nämlich erst im Beschwerdeverfahren ein. Daher durfte die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die bereits aktenkundigen Arztberichte und ihre Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2025 als hinreichend erstellt erachten und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3) darauf verzichten, die Konsultation vom 26. Juni 2025 und den resultierenden Verlaufsbericht abzuwarten. Dieser bestätigte denn auch primär die bisherigen Verdachtsdiagnosen und Empfehlungen. Da Kroatien keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem aufweist und über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, musste die Vorinstanz die dortigen Verhältnisse nicht weiter abklären, zumal sie sich mit der dortigen Problematik im Grenzgebiet bereits detailliert auseinandergesetzt hatte. Dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4077/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.4, F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 7.8, F-1819/2025 vom 24. März 2025 E. 6). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Daher ist der Subeventualbegehren, es seien entsprechende Zusicherungen einzuholen, abzuweisen.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von einer Kostenauflage ist indes in Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung abzusehen, da ihre prozessuale Bedürftigkeit hinreichend belegt ist und ihre Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin ersucht sodann sinngemäss um amtliche Rechtsvertretung (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG). Da sie die Beschwerde selbst einreichte sowie offenkundig in der Lage war, sich selbst zu vertreten, und dieses Urteil das Beschwerdeverfahren beendet, fallen keine Verfahrensschritte an, bei denen eine amtliche Rechtsvertretung mitwirken könnte. Ihr Vertretungsgesuch wird somit gegenstandslos.

E. 8.3 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5006/2025 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Beschluss vom 27. März 2024 schrieb die Vorinstanz das Gesuch aufgrund grober Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Mit Verfügung vom 3. April 2024 wies sie die Beschwerdeführerin nach Kroatien weg und stellte fest, dass ihre Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) «A._______, geb. [...], Afghanistan» lauten. B. B.a. Am 2. Mai 2024 nahm die Vorinstanz das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder auf. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 trat sie auf das Asylgesuch nicht ein und hielt fest, dass die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3092/2024 vom 19. August 2024 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B.b. Im Rahmen weiterer Sachverhaltsabklärungen reichte die Beschwerdeführerin am 28. August 2024 eine Stellungnahme ein und ersuchte am 20. September 2024 um Abklärung ihrer Beziehung zu ihrer B._______ [Nennung Verwandtschaftsgrad]. Die Vorinstanz führte am 9. Oktober 2024 ein erweitertes Dublin-Gespräch durch. Am 11. Dezember 2024 zeigte sie der Staatsanwaltschaft an, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise Gewalt und sexuelle Übergriffe durch ihren C._______ [Nennung Verwandtschaftsgrad] erlitten habe. Das Strafverfahren wurde am 19. Mai 2025 eingestellt. Die Vorinstanz unternahm am 25. Juni 2025 telefonische Abklärungen und konsultierte am 30. Juni 2025 die Asylakten der B._______. B.c. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und hielt fest, dass ihre Personendaten im ZEMIS «A._______. geb. [...], Afghanistan» lauten. Zudem wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. C. C.a. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung sichergestellt werde. Ferner ersuchte sie darum, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C.b. Am 8. Juli 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmt (Art 6 AsylG, Art. 37 VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist], Art. 52 VwVG [Form]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Die staatsvertragliche Zuständigkeit richtet sich nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens wie vorliegend findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, eine drittstaatsangehörige Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.3. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung Kommentar, 2014, Art. 8 K 15 f.). Dabei gelten Asylsuchende unter 18 Jahren als minderjährig (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde unter dem Titel «4. Minderjährigkeit» fest, am [Datum] geboren zu sein. Sie führt dies nicht weiter aus und stellt auch keine entsprechenden Anträge. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Geburtsdatums wäre sie sowohl im Gesuchs- als auch im Urteilszeitpunkt älter als 18 Jahre. Demnach ist ihr vorgebrachtes Geburtsdatum für die Zuständigkeitsprüfung nicht rechtserheblich. Es steht ihr frei, eine Anpassung ihres ZEMIS-Eintrags mit separater Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der angefochtenen Verfügung (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und steht vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG). 3.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 19. Januar 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Daher ist grundsätzlich Kroatien für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO), zumal die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit am 19. März 2024 explizit anerkannten. 4. 4.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung an einen aufgrund dieser Prüfung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kroatische Polizei habe sie zunächst nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt. Später sei sie inhaftiert und gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. In Kroatien bestünden systemische Mängel hinsichtlich der Unterkunft und medizinischen Versorgung der Asylsuchenden. Auch drohe ihnen, ohne korrektes Asylverfahren und damit in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (in)direkt in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgeschickt zu werden. 4.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur allgemeinen Situation in Kroatien und die zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Aufnahmebedingungen in Kroatien, Februar 2025; Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien Zusammenfassung des im Dezember 2021 veröffentlichten Berichts) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4519/2025 vom 30. Juni 2025 E. 3.1, F-4443/2025 vom 27. Juni 2025 E. 3.1 f., F-2972/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.1 f). Auch die unsubstantiiert geschilderten Erfahrungen der Beschwerdeführerin können die Vermutung nicht umstossen, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 ff.). Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung werden die betroffenen Personen indes von nationalen kroatischen Behörden übernommen und betreut, wodurch keine nennenswerte Gefahr illegaler Pushbacks und damit zusammenhängender Menschenrechtsverletzungen droht. Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, erhalten Zugang zum dortigen Asylverfahren, können sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sollten sie sich durch kroatische Behörden rechtswidrig behandelt fühlen, können sie sich mit Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Überdies können sie sich an vor Ort tätige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wenden. Folglich kann die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin anhand von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht umgestossen werden. 5. 5.1. Jeder Mitgliedstaat kann beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Die Vorinstanz kann das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, habe zwei Suizidversuche unternommen (zuletzt am 24. Oktober 2024 in der Schweiz) und sei mehrfach ohnmächtig geworden. Seit September 2024 werde sie psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Es bestehe dringender Behandlungsbedarf. In Kroatien sei diese Behandlung nicht gewährleistet, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtern und ihr Leben gefährden würde. 5.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 5.4. Aktenkundig leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Spannungszuständen, Panik, Schlafstörungen, intrusivem Erleben, Konzentrationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit und Traurigkeit. Am 24. Oktober 2024 wurde sie vorübergehend hospitalisiert, nachdem sie eine Überdosis Topiramat in suizidaler Absicht eingenommen hatte. Am 7. November 2024 wurde sie nach einem Schwindelanfall notfallmedizinisch behandelt. Sie wurde zeitweise psychiatrisch-psychologisch betreut und erhielt Medikamente. Am 16. April 2025 wurde sie an die örtliche Integrierte Psychiatrie überwiesen, wo sie zuletzt am 26. Juni 2025 ambulant behandelt wurde. Dabei wurde dringender Behandlungsbedarf hinsichtlich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung und psychopharmakologischen Medikation festgestellt (vgl. Vorinstanz, Abklärungen vom 25. Juni 2025; [diverse Arztberichte]). 5.5. In einer Gesamtbetrachtung erscheint der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar sehr belastend, er scheint sich nach einer Akutphase im Herbst 2024 mittlerweile aber soweit stabilisiert zu haben. Die aktenkundigen Krankheitsbilder sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Auch ihre (nicht akuten) Suizidgedanken können den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.3, F-4020/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.2, F-4047/2025 vom 10. Juni 2025 E. 2). Überdies ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrenden hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfügt. Neben den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von NGOs für die psychiatrische Betreuung, sodass von einem Angebot integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden darf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 10.2 f., zuletzt etwa Urteile des BVGer E-7137/2023 vom 29. April 2025 E. 7.5.2 ff., F-2200/2025 vom 10. April 2025 E. 6.4). Daher ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Behandlung in Kroatien weiterführen kann. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Angesichts dessen verstösst eine Überstellung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 3 EMRK. 5.6. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie dürfe aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihrer langen engen Beziehung nicht von ihrer in der Schweiz lebenden B._______ getrennt werden. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. 5.7. Da das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer B._______ nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6267/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.2, E-4558/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.3.1; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 16 K 1), bleibt zu prüfen, ob es in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und einer Überstellung entgegensteht. 5.8. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK erfasst neben Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h. der Eltern und minderjährigen Kinder, auch andere genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehungen. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung füreinander. Beziehungen zwischen nahen Verwandten sind wesentlich, wenn zwischen ihnen ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff.; BVGE 2021 VI/1 E. 12 ff., auch Urteile des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6 ff., E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.4 f.). Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Dies kann auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2, 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-911/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.2, F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3 f., E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.2). 5.9. Aktenkundig stehen sich die Beschwerdeführerin und ihre B._______ seit Jahren nahe, lebten zeitweise am selben Ort, führten eine romantische Beziehung und flohen gemeinsam in die Schweiz. In einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien namentlich der mehrjährigen Beziehungsdauer, der Distanzierung in der Schweiz, des langen Nichterwähnens der Beziehung, der Abwesenheit finanzieller und organisatorischer Verflechtungen, fehlender Manifestationen und Ehevorbereitungen in der Schweiz schloss die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung rechtsfehlerfrei, dass das Verhältnis der Beteiligten nicht als eheähnliche Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK zu werten ist. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Daher fällt das Verhältnis der Beteiligten nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. 5.10. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Anwesenheit der B.______ stabilisierend auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkt und ihren (Schul-)Alltag erleichtern kann (vgl. [Arztbericht und Bestätigungsschreiben]). Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was grundsätzlich eine gewisse Hilfsbedürftigkeit indiziert. Die zuletzt diagnostizierten Symptome (Spannungszustände, Schlafstörungen, intrusives Erleben, Konzentrationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit und Traurigkeit) können objektiv betrachtet jedoch keine rechtserhebliche Unterstützungsbedürftigkeit bei der Alltagsbewältigung begründen. Der geltend gemachte Beistand in alltäglichen Situationen, die Beruhigung bei Panikattacken und die wesentliche emotionale Stütze erfüllen die hohen Voraussetzungen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht. Daher fällt das Verhältnis der Beteiligten nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und steht der Überstellung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. 5.11. Im Ergebnis ist trotz der psychischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin und ihrer engen Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden B._______ nicht davon auszugehen, dass ihre Überstellung nach Kroatien völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehendes Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte (vgl. Art. 29a Abs. 3 Dublin-III-VO), zumal sie dies gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt tat (E. 6.1). Da die Angemessenheit des Entscheids nicht überprüft werden darf (vgl. E. 2 und 5.1), erübrigen sich weitere Ausführungen. 6. 6.1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und insbesondere ihren Suizidversuch nicht berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz von gesundheitlichen Vorfällen nach dem Kantonsübertritt keine Kenntnis haben konnte. Die mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin reichte entsprechende Arztberichte nämlich erst im Beschwerdeverfahren ein. Daher durfte die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die bereits aktenkundigen Arztberichte und ihre Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2025 als hinreichend erstellt erachten und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3) darauf verzichten, die Konsultation vom 26. Juni 2025 und den resultierenden Verlaufsbericht abzuwarten. Dieser bestätigte denn auch primär die bisherigen Verdachtsdiagnosen und Empfehlungen. Da Kroatien keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem aufweist und über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, musste die Vorinstanz die dortigen Verhältnisse nicht weiter abklären, zumal sie sich mit der dortigen Problematik im Grenzgebiet bereits detailliert auseinandergesetzt hatte. Dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4077/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.4, F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 7.8, F-1819/2025 vom 24. März 2025 E. 6). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Daher ist der Subeventualbegehren, es seien entsprechende Zusicherungen einzuholen, abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von einer Kostenauflage ist indes in Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung abzusehen, da ihre prozessuale Bedürftigkeit hinreichend belegt ist und ihre Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Die Beschwerdeführerin ersucht sodann sinngemäss um amtliche Rechtsvertretung (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG). Da sie die Beschwerde selbst einreichte sowie offenkundig in der Lage war, sich selbst zu vertreten, und dieses Urteil das Beschwerdeverfahren beendet, fallen keine Verfahrensschritte an, bei denen eine amtliche Rechtsvertretung mitwirken könnte. Ihr Vertretungsgesuch wird somit gegenstandslos. 8.3. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki