Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das litauische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Rassismus in Litauen (Bezeichnung als Terrorist und Islamist) sowie auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigenen Aussagen Angstzustände, Schlafprobleme, Depression) und Suizidalität berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass sich aus der Anwesenheit der Tanten sowie Cousinen und Cousins in der Schweiz keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g noch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Litauen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er in Bezug auf den Rassismus in Litauen nichts Neues vor. Dem Beschwerdeführer kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, aufgrund seiner psychischen Probleme könne eine Überstellung nach Litauen nicht erfolgen. Trotz Aufforderung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer solle sich bei gesundheitlichen Problemen an das medizinische Personal wenden, hat dieser - soweit aus den Akten ersichtlich - keinen Arzttermin vereinbart. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die geltend gemachten psychischen Leiden näher zu schildern sowie zu belegen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität. Sodann greifen auch seine Ausführungen in Bezug auf eine bestehende Abhängigkeit zu seinen in der Schweiz lebenden Tanten sowie Cousinen und Cousins bereits deshalb nicht, weil dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist. Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur Situation in Litauen keine systemischen Mängel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen.
E. 2.3 Auch die sinngemässe, formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat sich - trotz entsprechender Aufforderung - nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet und hat die geltend gemachte psychologische Behandlung in Litauen nicht belegt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6267/2024 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...) 1996, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass er bis zum 30. November 2024 über einen Aufenthaltstitel in Litauen verfügt. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 30. August 2024 ersuchte die Vorinstanz am 5. September 2024 die litauischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die litauischen Behörden hiessen das Ersuchen am 16. September 2024 gut. C. Mit Verfügung vom 26. September 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Litauen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Litauen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Am 4. Oktober 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das litauische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Rassismus in Litauen (Bezeichnung als Terrorist und Islamist) sowie auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigenen Aussagen Angstzustände, Schlafprobleme, Depression) und Suizidalität berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass sich aus der Anwesenheit der Tanten sowie Cousinen und Cousins in der Schweiz keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g noch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Litauen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er in Bezug auf den Rassismus in Litauen nichts Neues vor. Dem Beschwerdeführer kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, aufgrund seiner psychischen Probleme könne eine Überstellung nach Litauen nicht erfolgen. Trotz Aufforderung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer solle sich bei gesundheitlichen Problemen an das medizinische Personal wenden, hat dieser - soweit aus den Akten ersichtlich - keinen Arzttermin vereinbart. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die geltend gemachten psychischen Leiden näher zu schildern sowie zu belegen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität. Sodann greifen auch seine Ausführungen in Bezug auf eine bestehende Abhängigkeit zu seinen in der Schweiz lebenden Tanten sowie Cousinen und Cousins bereits deshalb nicht, weil dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist. Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur Situation in Litauen keine systemischen Mängel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. 2.3. Auch die sinngemässe, formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat sich - trotz entsprechender Aufforderung - nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet und hat die geltend gemachte psychologische Behandlung in Litauen nicht belegt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: