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F-4575/2025

F-4575/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme war demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ist nämlich nicht vereinbar mit einem Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, da die Zuständigkeit des betroffenen Mitgliedstaates untrennbar mit der Durchführung der Überstellung in diesen Staat verbunden ist (siehe dazu BVGE 2015/18 E. 5.2). Auf den Eventualantrag wird darum nicht eingetreten.

E. 1.3 Soweit auf sie einzutreten war, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Multivisums grundsätzlich Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), wobei Litauen seine Zuständigkeit am 29. Mai 2025 (vgl. Vorakten [SEM-act.] 25) fristgerecht anerkannt hat.

E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das litauische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-2670/2025 vom 24. April 2025 E. 6. m.w.H.; F-6267/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2023 in Kamerun Opfer von Folter geworden sei, ist zu entgegnen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse in Kamerun zugetragen haben, der Beschwerdeführer aber nach Litauen überstellt wird, das - wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten - Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Die Vorinstanz hat ferner sein Vorbringen bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hypertonie [hoher Blutdruck]; Schlafstörungen; Antriebs- und Appetitlosigkeit; vgl. SEM-act. 19-24; 26-28) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Litauen nach der Einreichung seines Asylgesuchs der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Litauen angeordnet. Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 30).

E. 2.3 Die allgemein gehaltenen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten pauschalen Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Litauen vermögen nichts daran zu ändern, dass das litauische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Litauen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, Litauen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vom Beschwerdeführer kann ferner erwartet werden, dass er die notwendigen Schritte unternimmt, um nach seiner Ankunft auf litauischem Staatsgebiet sein Asylverfahren einzuleiten. Dadurch würde er in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Es ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer laut Beschwerde selbst nie in Litauen gewesen ist und somit keine persönlichen Erfahrungen mit dem dortigen Asylsystem hat, weshalb er sich ausschliesslich auf pauschale Berichte stützen kann. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2).

E. 2.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den litauischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung und die medizinische Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen.

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass diese unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen des Beschwerdeführers dessen Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche medizinische Abklärungen weitere Erkenntnisse hätten bringen können. Bei dieser Sachlage drängen sich solche Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Ferner folgt das SEM betreffend das litauische Asylsystem und die diesbezüglich einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu E. 2.2). Ein Bedarf an weiteren Abklärungen ist auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu erkennen. Das Gericht erachtet den Sachverhalt als genügend erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt insgesamt nicht vor. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4575/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Monica Snipes Escalada, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Er verfügte über ein von Frankreich in Vertretung von Litauen ausgestelltes Schengen-Multivisum, das vom 21. März 2025 bis zum 20. April 2025 gültig war. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (eröffnet am 17. Juni 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Litauen an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den litauischen Behörden einzuholen, um seine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei Rückkehr (recte: erstmaliger Ankunft) sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 25. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme war demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ist nämlich nicht vereinbar mit einem Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, da die Zuständigkeit des betroffenen Mitgliedstaates untrennbar mit der Durchführung der Überstellung in diesen Staat verbunden ist (siehe dazu BVGE 2015/18 E. 5.2). Auf den Eventualantrag wird darum nicht eingetreten. 1.3. Soweit auf sie einzutreten war, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Multivisums grundsätzlich Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), wobei Litauen seine Zuständigkeit am 29. Mai 2025 (vgl. Vorakten [SEM-act.] 25) fristgerecht anerkannt hat. 2.2. Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das litauische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-2670/2025 vom 24. April 2025 E. 6. m.w.H.; F-6267/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2023 in Kamerun Opfer von Folter geworden sei, ist zu entgegnen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse in Kamerun zugetragen haben, der Beschwerdeführer aber nach Litauen überstellt wird, das - wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten - Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Die Vorinstanz hat ferner sein Vorbringen bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hypertonie [hoher Blutdruck]; Schlafstörungen; Antriebs- und Appetitlosigkeit; vgl. SEM-act. 19-24; 26-28) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Litauen nach der Einreichung seines Asylgesuchs der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Litauen angeordnet. Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 30). 2.3. Die allgemein gehaltenen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten pauschalen Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Litauen vermögen nichts daran zu ändern, dass das litauische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Litauen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, Litauen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vom Beschwerdeführer kann ferner erwartet werden, dass er die notwendigen Schritte unternimmt, um nach seiner Ankunft auf litauischem Staatsgebiet sein Asylverfahren einzuleiten. Dadurch würde er in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Es ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer laut Beschwerde selbst nie in Litauen gewesen ist und somit keine persönlichen Erfahrungen mit dem dortigen Asylsystem hat, weshalb er sich ausschliesslich auf pauschale Berichte stützen kann. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). 2.4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den litauischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung und die medizinische Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen.

3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass diese unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen des Beschwerdeführers dessen Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche medizinische Abklärungen weitere Erkenntnisse hätten bringen können. Bei dieser Sachlage drängen sich solche Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Ferner folgt das SEM betreffend das litauische Asylsystem und die diesbezüglich einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu E. 2.2). Ein Bedarf an weiteren Abklärungen ist auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu erkennen. Das Gericht erachtet den Sachverhalt als genügend erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt insgesamt nicht vor. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: