opencaselaw.ch

F-6759/2025

F-6759/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Am 12. Juli 2025 suchten A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin resp. Beschwerdeführende) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informati- onssystem (CS-VIS) ergab, dass die litauische Botschaft in Baku (Aser- baidschan) den Beschwerdeführenden am 17. Juni 2025 ein vom 21. Juni 2025 bis zum 20. Juli 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. A.b Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 25. Juli 2025 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur poten- tiellen Überstellung nach Litauen sowie zu ihrem Gesundheitszustand. A.c Am 31. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die litauischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Die litauischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz um Aufnahme der Beschwerdeführenden am 21. August 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO gut und teilten ferner mit, dass die Visa der Beschwerdeführenden am 8. Juli 2025 widerrufen worden seien.

A.e Mit Verfügung vom 22. August 2025 – eröffnet am 29. August 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ord- nete ihre Überstellung nach Litauen an. A.f Am 1. September 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. B. B.a Mit Beschwerde vom 5. September 2025 (Datum Poststempel) bean- tragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.

F-6759/2025 Seite 3 B.b Am 8. September 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Visa gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Be- handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und dass das litauische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemi- schen Mängel aufweist (vgl. Urteile des BVGer F-5435/2025 vom

24. Juli 2025 E. 4.2; F-4880/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.1; F-4575/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbeson- dere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden berück- sichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. In Bezug auf die von der

F-6759/2025 Seite 4 Beschwerdeführerin geltend gemachte Suizidalität ist an dieser Stelle fest- zuhalten, dass eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom

19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom

23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos ver- pflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzuse- hen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Insofern über die Suizidalität der Beschwerdefüh- rerin hinaus psychische Beschwerden geltend gemacht wurden, durfte die Vorinstanz in Würdigung der Akten ohne Weiteres davon ausgehen, dass allfällige gesundheitliche Leiden der Beschwerdeführenden nicht einen derartigen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Litauen sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien

13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestä- tigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kam- mer 57467/15, §§ 121 ff). Sodann verfügt Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den An- tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahme- richtlinie], wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforder- liche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer ge- eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Aus- übung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgese- hen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Litauen ange- ordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Er- wägungen zu verweisen.

E. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dub- lin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellen- den ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens

F-6759/2025 Seite 5 zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Hinsicht- lich des Gesundheitszustandes hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Ge- sprächs und auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten deren individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Sie durfte bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres davon ausgehen, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Litauen auszuwirken vermöchten (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen ihrerseits nicht aufzu- zeigen, dass dies der Fall wäre, zumal sie es auf Rechtsmittelebene unter- lassen, konkretere Ausführungen zu den behaupteten psychischen Be- schwerden zu machen oder diesbezügliche Unterlagen einzureichen. Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Litauen (systematische Menschenrechtsverletzungen, unmenschliche Bedingungen in den Asylzentren, mangelnde psychologische Unterstüt- zung, sexuelle Übergriffe, fehlender Zugang zu einem Rechtsbeistand) an- zumerken, dass Litauen Signatarstaat der EMRK und des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Litauen im Zuge eines Dublin- Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt wer- den, haben sie sich an das litauische Justizwesen oder die dortigen Auf- sichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschrän- kung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnah- merichtlinie).

E. 4 Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen, weshalb der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 5.2 Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

F-6759/2025 Seite 6 festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-6759/2025 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6759/2025 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien

1. A._______, 2. B._______,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 22. August 2025. Sachverhalt: A. A.a Am 12. Juli 2025 suchten A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin resp. Beschwerdeführende) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die litauische Botschaft in Baku (Aserbaidschan) den Beschwerdeführenden am 17. Juni 2025 ein vom 21. Juni 2025 bis zum 20. Juli 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. A.b Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 25. Juli 2025 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potentiellen Überstellung nach Litauen sowie zu ihrem Gesundheitszustand. A.c Am 31. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die litauischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Die litauischen Behörden hiessen das Ersuchen der Vorinstanz um Aufnahme der Beschwerdeführenden am 21. August 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO gut und teilten ferner mit, dass die Visa der Beschwerdeführenden am 8. Juli 2025 widerrufen worden seien. A.e Mit Verfügung vom 22. August 2025 - eröffnet am 29. August 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Litauen an. A.f Am 1. September 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. B. B.a Mit Beschwerde vom 5. September 2025 (Datum Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. B.b Am 8. September 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Visa gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und dass das litauische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteile des BVGer F-5435/2025 vom 24. Juli 2025 E. 4.2; F-4880/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.1; F-4575/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suizidalität ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Insofern über die Suizidalität der Beschwerdeführerin hinaus psychische Beschwerden geltend gemacht wurden, durfte die Vorinstanz in Würdigung der Akten ohne Weiteres davon ausgehen, dass allfällige gesundheitliche Leiden der Beschwerdeführenden nicht einen derartigen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Litauen sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Sodann verfügt Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie], wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Litauen angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs und auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten deren individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Sie durfte bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres davon ausgehen, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Litauen auszuwirken vermöchten (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen ihrerseits nicht aufzuzeigen, dass dies der Fall wäre, zumal sie es auf Rechtsmittelebene unterlassen, konkretere Ausführungen zu den behaupteten psychischen Beschwerden zu machen oder diesbezügliche Unterlagen einzureichen. Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Litauen (systematische Menschenrechtsverletzungen, unmenschliche Bedingungen in den Asylzentren, mangelnde psychologische Unterstützung, sexuelle Übergriffe, fehlender Zugang zu einem Rechtsbeistand) anzumerken, dass Litauen Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Litauen im Zuge eines Dublin-Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das litauische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: