Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend deren Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-7277/2024) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-7224/2024) separat geführt (vgl. Urteile des BVGer F-5431/2024 vom 10. September 2024 E. 1.1; F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2; E-992/2024 vom 1. März 2024 E. 2.2).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 3.4 Im Dublinverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.
E. 4.1 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. August 2024 kam zum Ergebnis, dass sich für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung am 2. August 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 19.4 Jahren ergab und dass das angegebene Geburtsdatum von 16 Jahren und 2 Monaten vor diesem Hintergrund nicht zutreffen kann. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die im Gutachten genannten Altersangaben schliessen demnach - auch wenn das Gutachten dies nicht explizit festhält - eine Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin aus. Gemäss Rechtsprechung ist ein solches Ergebnis als starkes Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu werten.
E. 4.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihre Vorbringen in Bezug auf ihre angebliche Minderjährigkeit vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere abgegeben, welche ihr geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Namentlich die eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde (ausgestellt am 12. November 2018) und eines Identitätsnachweises aus Somalia (ausgestellt am 21. November 2018), welche die Beschwerdeführerin über einen Schlepper von ihrer Tante erhalten haben will, sind aufgrund ihrer einfachen Fälschbarkeit offensichtlich nicht geeignet, ihr Geburtsdatum zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer D-4457/2023 vom 29. Februar 2024 E. 6.2; D-4264/2023 vom 17. August 2023 E. 7.5). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine detaillierte allgemeine Beweiswürdigung (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch kann die Frage, ob es sich beim in Polen registrierten Geburtsdatum ([...] 2006) lediglich um ein behördlich gesetztes Geburtsdatum handelt, angesichts dessen dahingestellt bleiben.
E. 4.3 Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft zu machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und die Beschwerdeführerin ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).
E. 5 Die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Polen das Wiederaufnahmeersuchen der Eidgenossenschaft am 14. August 2024 gutgeheissen hat, grundsätzlich gegeben.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-5789/2024 vom 19. September 2024 E. 5.2; F-5067/2024 vom 23. August 2024 E. 5.1, D-3290/2024 vom 3. Juni 2024 E. 5.2). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
E. 7 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.
E. 7.1 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch vorgängig schriftlich kundgetan haben. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann an die im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK entwickelte Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens angeknüpft werden (vgl. Urteil des BVGer F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 5.2 m.w.H.). Die Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern kann demnach nur in besonderen Fällen unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (BGE 144 II 2 E. 6.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Ein Abhängigkeitsverhältnis bleibt demnach auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre mittlerweile in der Schweiz lebende Schwester (geb. 2001) früher in Somalia wie eine Mutter um sie und ihre Geschwister gekümmert habe. In der Schweiz sei ihre Schwester die einzige Person, der sie sich komplett anvertrauen könne. Nur ihre Schwester könne sie beruhigen, wenn sie nachts aufgrund der in Somalia und auf der Flucht erlebten Misshandlungen von Alpträumen gequält weinend und schreiend aufwache. Auch habe ihre Schwester in ihrer Wohnung für sie ein separates Zimmer vorbereitet und sei bereit, sie bei sich aufzunehmen. Betreffend ihren Gesundheitszustand macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund der in Somalia erlittenen Zwangsbeschneidung an Inkontinenz, Brennen beim Urinieren, Menstruationsbeschwerden und starken Regelschmerzen sowie wegen weiterer erlittener Misshandlungen in Somalia zudem an Nieren-, Zahn-, Rippen-, Hand- und Brustschmerzen und an Panikattacken leide.
E. 7.3 Der ärztliche Kurzbericht (...) vom 7. August 2024 bestätigt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Genitalverstümmelung. Betreffend Brustschmerzen wurde gemäss Bericht (...) vom 9. September 2024 bei der durchgeführten Mammografie ein gutartiger Knoten in der rechten Brust der Beschwerdeführerin entdeckt. Eine sonographische Kontrolle wird dem Bericht zufolge im Dezember empfohlen. Die Schmerzen in der Hand der Beschwerdeführerin sind gemäss der Verlaufseinträge (...) vom 10. September 2024 und vom 2. Oktober 2024 auf einen leicht verschobenen Knochenbruch im kleinen Finger der linken Hand zurückzuführen. Der Bruch wurde mit einer Schiene fixiert und die Ergotherapie ist abgeschlossen. Die restlichen Leiden der Beschwerdeführerin wurden mittels verschiedener Medikamente behandelt. Sodann ist betreffend den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie wegen Panikattacken mit teilweise selbstgefährdendem Verhalten am 17. August, 5., 16. und 19. September sowie am 13. November 2024 in teilweise ambulante respektive stationäre psychiatrische Behandlung eingewiesen wurde. Gemäss Verlegungsbericht (...) vom 19. August 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine Panikstörung mit Verdacht auf eine psychotische Störung diagnostiziert. Darin eingeschlossen sind ein fremdanamnetisch psychotischer Wahn mit Besessenheitswahn und Selbstverletzungstendenzen. Der diesbezügliche provisorische Untersuchungsbericht (...) vom 5. September 2024 hält fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Abwehrmechanismen, Derealisation, Depersonalisation und erhöhter Depressivität diagnostiziert wurde und dass eine akute Suizidalität glaubhaft verneint werde. Der Austrittsbericht (...) vom 6. September 2024 bestätigt letztgenannte Diagnose und hält fest, dass sich die Beschwerdeführerin zum Austrittszeitpunkt klar und glaubhaft von akuter Suizidalität und entsprechendem Handlungsdrang distanziert hat. Zudem wird zur psychosozialen Stabilisation der Beschwerdeführerin empfohlen, sie in die Obhut ihrer Schwester zu geben. Die Austrittsberichte (...) vom 8. November 2024 betreffend die stationäre Behandlung vom 19. bis zum 27. September 2024 und vom 14. November 2024 betreffend die stationäre Behandlung vom 13. bis zum 14. November 2024 bestätigen ebenfalls die dargelegte Diagnose und halten erneut die klare Distanzierung der Beschwerdeführerin von Suizidalität zu den jeweiligen Austrittszeitpunkten fest.
E. 7.4 Trotz Verständnis für den sozialen Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrer Schwester bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition (vgl E. 7.1 hiervor) erkennen. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt bereits seit 2017 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin dagegen hielt sich vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz bis 2023 in Somalia auf. Obwohl die Beschwerdeführerin physisch und psychisch angeschlagen ist, war sie, seitdem ihre Schwester Somalia vor nunmehr über sieben Jahren verlassen hatte, zur Bewältigung des alltäglichen Lebens nicht von ihrer Schwester abhängig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin - abgesehen von der rein moralischen, rechtlich aber nicht massgeblichen Unterstützung - im Alltag von ihrer Schwester abhängig sein soll. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Schwester eine wichtige emotionale Stütze für die Beschwerdeführerin sein und sich die Nähe zu dieser positiv auf ihren psychischen Zustand auswirken kann. Der Kontakt zwischen den Schwestern kann aber auch grenzüberschreitend unter Zuhilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden, zumal sie seit vielen Jahren getrennt leben. Eine Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin anhand der gesamten Aktenlage führt das Gericht denn auch zum Schluss, dass kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Schwestern besteht und somit die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt sind.
E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann die Vorinstanz ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür laut Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen indes nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden auf eine nahtlose medizinische Versorgung angewiesen, welche in Polen nicht vorhanden sei. Mit einer Wegweisung nach Polen drohe ihr eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.
E. 8.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 7.2 hiervor) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Polen abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit sie vorbringt, sie hätte in Polen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler Urteil des BVGer D-7259/2024 vom 25. November 2024 E. 9.3.2 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische und psychologische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.4 Betreffend die im Raum stehende Suizidalität der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich mehrfach glaubhaft davon distanziert hat (vgl. E. 7.3 hiervor) und dass Suizidalität gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E. 5.3). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).
E. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen haben und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände, insbesondere den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, zu informieren haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
E. 8.6 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8.7 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den polnischen Behörden individuelle Garantien betreffend eine adäquate psychotherapeutische und medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer F-83/2024 vom 15. Mai 2024 E. 9).
E. 8.8 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-7042/2024 vom 18. November 2024 E. 4.7; F-5049/2024 vom 15. August 2024 E. 3.2; F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9).
E. 9 Soweit die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Anhand der zahlreich vorhandenen medizinischen Akten durfte die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt auch ohne die Beantwortung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Fragenkatalogs zu Recht als hinreichend erstellt betrachten (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 10 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 13 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7224/2024 Urteil vom 23. Dezember 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Nuray Yabantas, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 18. April 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich der EB UMA gab die Beschwerdeführerin an, am (...) 2008 geboren zu sein. C. Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz eine forensische Altersdiagnose in Auftrag, welche das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 7. August 2024 erstattete. D. Am 14. August 2024 hiessen die polnischen Behörden das Gesuch des SEM vom 8. August 2024 um Übernahme der Beschwerdeführerin gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Aus dem Zustimmungsschreiben ist ersichtlich, dass in Polen als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der (...) 2006 registriert ist. E. Mit Schreiben vom 10. September 2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Selbsteintritt aufgrund des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihr und ihrer in der Schweiz lebenden, älteren Schwester. F. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum durchgeführten Altersgutachten sowie zur beabsichtigten Änderung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 (anstelle des [...] 2008). Diese nahm mit Schreiben vom 28. Oktober dazu Stellung und hielt an ihren Anträgen fest, namentlich der Belassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2008. G. Am 11. November passte das SEM das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) 2005 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. H. Mit Verfügung vom 8. November 2024 (eröffnet am 11. November 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS laute auf den (...) 2005 (Dispositivziffer 6). Darüber hinaus beauftragte sie den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Beschwerde vom 18. November 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Einholung einer individuellen Zusicherung der polnischen Behörden betreffend die adäquate psychotherapeutische und medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) 2008 festzusetzen. Im Sinne von superprovisorischen Massnahmen sei von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen abzusehen und als ihr Geburtsdatum im ZEMIS - bis zum rechtskräftigen Urteil - der (...) 2008 zu erfassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. J. Am 19. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend deren Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-7277/2024) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-7224/2024) separat geführt (vgl. Urteile des BVGer F-5431/2024 vom 10. September 2024 E. 1.1; F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2; E-992/2024 vom 1. März 2024 E. 2.2). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 3.4 Im Dublinverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. 4.1 Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. August 2024 kam zum Ergebnis, dass sich für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung am 2. August 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 19.4 Jahren ergab und dass das angegebene Geburtsdatum von 16 Jahren und 2 Monaten vor diesem Hintergrund nicht zutreffen kann. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die im Gutachten genannten Altersangaben schliessen demnach - auch wenn das Gutachten dies nicht explizit festhält - eine Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin aus. Gemäss Rechtsprechung ist ein solches Ergebnis als starkes Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu werten. 4.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihre Vorbringen in Bezug auf ihre angebliche Minderjährigkeit vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere abgegeben, welche ihr geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Namentlich die eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde (ausgestellt am 12. November 2018) und eines Identitätsnachweises aus Somalia (ausgestellt am 21. November 2018), welche die Beschwerdeführerin über einen Schlepper von ihrer Tante erhalten haben will, sind aufgrund ihrer einfachen Fälschbarkeit offensichtlich nicht geeignet, ihr Geburtsdatum zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer D-4457/2023 vom 29. Februar 2024 E. 6.2; D-4264/2023 vom 17. August 2023 E. 7.5). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine detaillierte allgemeine Beweiswürdigung (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch kann die Frage, ob es sich beim in Polen registrierten Geburtsdatum ([...] 2006) lediglich um ein behördlich gesetztes Geburtsdatum handelt, angesichts dessen dahingestellt bleiben. 4.3 Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft zu machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und die Beschwerdeführerin ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).
5. Die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Polen das Wiederaufnahmeersuchen der Eidgenossenschaft am 14. August 2024 gutgeheissen hat, grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-5789/2024 vom 19. September 2024 E. 5.2; F-5067/2024 vom 23. August 2024 E. 5.1, D-3290/2024 vom 3. Juni 2024 E. 5.2). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
7. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 7.1 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch vorgängig schriftlich kundgetan haben. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann an die im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK entwickelte Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens angeknüpft werden (vgl. Urteil des BVGer F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 5.2 m.w.H.). Die Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern kann demnach nur in besonderen Fällen unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (BGE 144 II 2 E. 6.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Ein Abhängigkeitsverhältnis bleibt demnach auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre mittlerweile in der Schweiz lebende Schwester (geb. 2001) früher in Somalia wie eine Mutter um sie und ihre Geschwister gekümmert habe. In der Schweiz sei ihre Schwester die einzige Person, der sie sich komplett anvertrauen könne. Nur ihre Schwester könne sie beruhigen, wenn sie nachts aufgrund der in Somalia und auf der Flucht erlebten Misshandlungen von Alpträumen gequält weinend und schreiend aufwache. Auch habe ihre Schwester in ihrer Wohnung für sie ein separates Zimmer vorbereitet und sei bereit, sie bei sich aufzunehmen. Betreffend ihren Gesundheitszustand macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund der in Somalia erlittenen Zwangsbeschneidung an Inkontinenz, Brennen beim Urinieren, Menstruationsbeschwerden und starken Regelschmerzen sowie wegen weiterer erlittener Misshandlungen in Somalia zudem an Nieren-, Zahn-, Rippen-, Hand- und Brustschmerzen und an Panikattacken leide. 7.3 Der ärztliche Kurzbericht (...) vom 7. August 2024 bestätigt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Genitalverstümmelung. Betreffend Brustschmerzen wurde gemäss Bericht (...) vom 9. September 2024 bei der durchgeführten Mammografie ein gutartiger Knoten in der rechten Brust der Beschwerdeführerin entdeckt. Eine sonographische Kontrolle wird dem Bericht zufolge im Dezember empfohlen. Die Schmerzen in der Hand der Beschwerdeführerin sind gemäss der Verlaufseinträge (...) vom 10. September 2024 und vom 2. Oktober 2024 auf einen leicht verschobenen Knochenbruch im kleinen Finger der linken Hand zurückzuführen. Der Bruch wurde mit einer Schiene fixiert und die Ergotherapie ist abgeschlossen. Die restlichen Leiden der Beschwerdeführerin wurden mittels verschiedener Medikamente behandelt. Sodann ist betreffend den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie wegen Panikattacken mit teilweise selbstgefährdendem Verhalten am 17. August, 5., 16. und 19. September sowie am 13. November 2024 in teilweise ambulante respektive stationäre psychiatrische Behandlung eingewiesen wurde. Gemäss Verlegungsbericht (...) vom 19. August 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine Panikstörung mit Verdacht auf eine psychotische Störung diagnostiziert. Darin eingeschlossen sind ein fremdanamnetisch psychotischer Wahn mit Besessenheitswahn und Selbstverletzungstendenzen. Der diesbezügliche provisorische Untersuchungsbericht (...) vom 5. September 2024 hält fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Abwehrmechanismen, Derealisation, Depersonalisation und erhöhter Depressivität diagnostiziert wurde und dass eine akute Suizidalität glaubhaft verneint werde. Der Austrittsbericht (...) vom 6. September 2024 bestätigt letztgenannte Diagnose und hält fest, dass sich die Beschwerdeführerin zum Austrittszeitpunkt klar und glaubhaft von akuter Suizidalität und entsprechendem Handlungsdrang distanziert hat. Zudem wird zur psychosozialen Stabilisation der Beschwerdeführerin empfohlen, sie in die Obhut ihrer Schwester zu geben. Die Austrittsberichte (...) vom 8. November 2024 betreffend die stationäre Behandlung vom 19. bis zum 27. September 2024 und vom 14. November 2024 betreffend die stationäre Behandlung vom 13. bis zum 14. November 2024 bestätigen ebenfalls die dargelegte Diagnose und halten erneut die klare Distanzierung der Beschwerdeführerin von Suizidalität zu den jeweiligen Austrittszeitpunkten fest. 7.4 Trotz Verständnis für den sozialen Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrer Schwester bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition (vgl E. 7.1 hiervor) erkennen. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebt bereits seit 2017 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin dagegen hielt sich vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz bis 2023 in Somalia auf. Obwohl die Beschwerdeführerin physisch und psychisch angeschlagen ist, war sie, seitdem ihre Schwester Somalia vor nunmehr über sieben Jahren verlassen hatte, zur Bewältigung des alltäglichen Lebens nicht von ihrer Schwester abhängig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin - abgesehen von der rein moralischen, rechtlich aber nicht massgeblichen Unterstützung - im Alltag von ihrer Schwester abhängig sein soll. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Schwester eine wichtige emotionale Stütze für die Beschwerdeführerin sein und sich die Nähe zu dieser positiv auf ihren psychischen Zustand auswirken kann. Der Kontakt zwischen den Schwestern kann aber auch grenzüberschreitend unter Zuhilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden, zumal sie seit vielen Jahren getrennt leben. Eine Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin anhand der gesamten Aktenlage führt das Gericht denn auch zum Schluss, dass kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Schwestern besteht und somit die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt sind. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann die Vorinstanz ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür laut Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen indes nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden auf eine nahtlose medizinische Versorgung angewiesen, welche in Polen nicht vorhanden sei. Mit einer Wegweisung nach Polen drohe ihr eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. 8.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 7.2 hiervor) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Polen abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit sie vorbringt, sie hätte in Polen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler Urteil des BVGer D-7259/2024 vom 25. November 2024 E. 9.3.2 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische und psychologische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8.4 Betreffend die im Raum stehende Suizidalität der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich mehrfach glaubhaft davon distanziert hat (vgl. E. 7.3 hiervor) und dass Suizidalität gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E. 5.3). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen haben und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände, insbesondere den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, zu informieren haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO). 8.6 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 8.7 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den polnischen Behörden individuelle Garantien betreffend eine adäquate psychotherapeutische und medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer F-83/2024 vom 15. Mai 2024 E. 9). 8.8 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-7042/2024 vom 18. November 2024 E. 4.7; F-5049/2024 vom 15. August 2024 E. 3.2; F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9).
9. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Anhand der zahlreich vorhandenen medizinischen Akten durfte die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt auch ohne die Beantwortung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Fragenkatalogs zu Recht als hinreichend erstellt betrachten (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
10. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
11. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
13. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-7277/2024 geführt.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die zuständigen polnischen Behörden vor der Überstellung über die spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin informiert werden.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: