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F-5789/2024

F-5789/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 3.1 Zunächst moniert er, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Umstände für Asylsuchende in Polen verletzt. Sie habe vollständig darauf verzichtet, sich mit der diesbezüglichen Berichterstattung auseinanderzusetzen und seine Vorbringen umfassend zu würdigen. Vielmehr habe sie ihren Entscheid mit pauschalen, nicht auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen begründet.

E. 3.2 Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Polen in ihren Entscheid mit ein. Dass sie in diesen weder einen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO noch für die Ausübung der Souveränitätsklausel erblickte, stellt eine materielle Frage dar und beschlägt weder die Untersuchungspflicht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 3.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig und ungenügend abgeklärt. Obschon er anlässlich des Dublingesprächs geltend gemacht habe, unter Angstzuständen, Depression und Schlafstörungen zu leiden, habe die Vorinstanz keine Arztberichte eingeholt und es verpasst, sich bei Medic-Help zu erkundigen, ob er - der Beschwerdeführer - behandelt werde.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar geltend, er habe psychische Probleme. Soweit aus den Akten ersichtlich, wandte er sich anschliessend jedoch trotz entsprechender Aufforderung des SEM nicht an "Medic-Help". Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vornehmen sollen.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5067/2024 vom 23. August 2024, D-3290/2024 vom 3. Juni 2024, F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten.

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Wegweisung nach Polen drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müsse nach den einschlägigen Berichten und den persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr erneut medizinisch nicht versorgt und mutmasslich wieder inhaftiert werde. Auch erneute körperliche Misshandlungen durch Beamte seien nicht ausgeschlossen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

E. 6.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5789/2024 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte. B. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. August 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 4. September 2024 gut. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. September 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. D. Mit Verfügung vom 9. September 2024 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 16. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 17. September 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 3.1. Zunächst moniert er, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Umstände für Asylsuchende in Polen verletzt. Sie habe vollständig darauf verzichtet, sich mit der diesbezüglichen Berichterstattung auseinanderzusetzen und seine Vorbringen umfassend zu würdigen. Vielmehr habe sie ihren Entscheid mit pauschalen, nicht auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen begründet. 3.2. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Polen in ihren Entscheid mit ein. Dass sie in diesen weder einen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO noch für die Ausübung der Souveränitätsklausel erblickte, stellt eine materielle Frage dar und beschlägt weder die Untersuchungspflicht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig und ungenügend abgeklärt. Obschon er anlässlich des Dublingesprächs geltend gemacht habe, unter Angstzuständen, Depression und Schlafstörungen zu leiden, habe die Vorinstanz keine Arztberichte eingeholt und es verpasst, sich bei Medic-Help zu erkundigen, ob er - der Beschwerdeführer - behandelt werde. 3.4. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar geltend, er habe psychische Probleme. Soweit aus den Akten ersichtlich, wandte er sich anschliessend jedoch trotz entsprechender Aufforderung des SEM nicht an "Medic-Help". Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vornehmen sollen. 3.5. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5067/2024 vom 23. August 2024, D-3290/2024 vom 3. Juni 2024, F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Wegweisung nach Polen drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müsse nach den einschlägigen Berichten und den persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr erneut medizinisch nicht versorgt und mutmasslich wieder inhaftiert werde. Auch erneute körperliche Misshandlungen durch Beamte seien nicht ausgeschlossen. 6.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 6.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: