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D-7259/2024

D-7259/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 2. Juni 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 12. August 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Ge- spräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. Im Rahmen dieses Gesprächs ge- währte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Polens für die Behandlung ihres Asylge- suchs. C.b Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in Polen kein Asylge- such gestellt, weil sie in die Schweiz habe kommen wollen. Sie sei in Polen von der Polizei aufgegriffen und auf den Stacheldraht geschubst worden. Man habe Pfefferspray auf sie gesprüht und ihr seien die Schuhe ausge- zogen worden. Sie habe etwa zwei Monate in einem unterirdischen Ge- fängnis verbringen müssen. Als sie versucht habe, sich umzubringen, sei sie aus dem Gefängnis freigelassen worden. Jeden Tag habe sie eine Spritze erhalten, weil sie versucht habe, sich mit einer Rasierklinge in die Venen zu schneiden. Die polnischen Polizisten seien sehr rassistisch. Sie hätten sie als «kurwa» (phonetisch, gemäss Dolmetscher an der Anhörung: «Neger», «Sklave») bezeichnet. Das habe sie wieder an die Zeit, als sie in Eritrea im Gefängnis gewesen sei, und an die Behandlung gegenüber Erit- reern erinnert, was bei ihr ein Trauma ausgelöst habe. Ihr seien Handschel- len angelegt und die Hände hinten gefesselt worden. Da ihre Hände auch in Eritrea gefesselt worden seien, habe sie fast ihre Hand verloren. Als sie in Polen genauso schlimm wie in Eritrea behandelt worden sei, habe sie ihr Leben nicht mehr gewollt. In Polen seien sie und die anderen die ganze Zeit geschlagen worden und es sei zu ihr gesagt worden, «kurwa gehe

D-7259/2024 Seite 3 nach Deutschland, nach Frankreich, etc.». Die Handschellen habe man ihr 48 Stunden später entfernt. Während diesen 48 Stunden sei sie nicht auf die Toilette gegangen. Sie habe gefragt, was das Problem sei, aber ihr sei nur geantwortet worden, «ich weiss es nicht». Sie habe ihr Handgelenk mit einer Rasierklinge gehackt. Die Häftlinge hätten dann das Ganze gefilmt und dann gesagt «Kamera, Kamera». Dies sei etwa zwei Wochen vor ihrer Entlassung gewesen. Sie sei nicht ins Spital gebracht worden, aber eine Krankenschwester sei gekommen und habe sie gepflegt. Sie sei entkleidet worden und damit sie nicht von den Kameras gefilmt werde, sei sie ein Stück weiter weggebracht worden, wo die Kameras sie nicht hätten erwi- schen können. Sie habe vom Fenster runterspringen wollen, sie sei ver- zweifelt gewesen, aber sie sei erwischt worden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes führte sie aus, dass sie, seit sie in Polen gewesen sei, unter Schluckauf leide, weil sie dort nicht gegessen habe. Es habe kein Essen im Gefängnis gegeben, aufgrund von Schmer- zen habe sie nicht in die Cafeteria gehen können und niemand habe ihr das Essen nach oben gebracht. Sie habe nur Wasser getrunken. Sie habe auch noch Hämorrhoiden. Deswegen könne sie nicht sitzen und sie habe im Gefängnis in Polen nur Schmerztabletten dagegen erhalten. Zudem leide sie an zerebraler Malaria, wogegen sie in Eritrea behandelt worden sei. Auf Nachfrage, wie es ihr psychisch gehe, gab sie an, es gehe, sie würde leben. Da sie sich in der Schweiz befinde, gehe es ihr jetzt gut. Sie habe nur in Polen zweimal versucht, sich selber zu schaden. Sie sei in Eritrea vergewaltigt worden, als sie beim Militär gewesen sei. In Polen sei es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen. Auf Nachfrage ihrer Rechts- vertretung gab sie an, sie habe in Eritrea infolge der Umstände im Militär eine schwierige Schwangerschaft gehabt. Als sie das Kind zur Welt ge- bracht habe, habe es nicht überlebt, es sei kurz nach der Geburt gestorben. Sie sei dann ein zweites Mal schwanger geworden. Ihr Kind sei aktuell bei ihrer Mutter in Eritrea. Ihre Mutter sei betagt und sie würden sich um ihr Kind Sorgen machen. D. Am 13. August 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Wie- deraufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Dieses Gesuch hiessen die polnischen Behörden am 14. August 2024 gut.

D-7259/2024 Seite 4 E. Am 9. September 2024 reichte die Rechtsvertretung Fotos der von der Be- schwerdeführerin in Polen erlittenen Handverletzung sowie ein Foto von ihr mit der verletzten Hand zu den Akten. Gleichentags beantragte ihre Rechtsvertretung zudem die Aufgleisung einer psychologischen Abklärung für die Beschwerdeführerin. Am 11. September 2024 nahm das SEM dies- bezüglich Stellung. F. Das SEM nahm Arztberichte vom 20. August 2024, 27. August 2024 und vom 30. Oktober 2024 sowie ein Verlaufsblatt der medizinischen Betreu- ung Medic-Help zu den Akten. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. November 2024 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Polen) und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen, ansonsten könne sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 19. September 2024 liess die Beschwerdeführerin han- delnd durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. Darin wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzu- heben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwer- deführerin einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der polnischen Behörden bezüglich des Zu- gangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im

D-7259/2024 Seite 5 Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Voll- zugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Begründungspflicht sei verletzt wor- den. Es finde sich in der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die Nichtanwendung der Souveränitätsklausel. Das SEM beschränke sich auf die Wiedergabe des medizinischen Vorbringens der Beschwerdeführe- rin und führe aus, dass sie in Polen Zugang zur medizinischen Versorgung haben werde, ohne die Rechtsprechung noch Berichte internationaler Or- ganisationen zur Entscheidfindung heranzuziehen. Die Erlebnisse in Erit- rea – die Beschwerdeführerin habe von einer Inhaftierung und Vergewalti- gung berichtet, die eine Traumatisierung ausgelöst hätten – würden vom SEM nicht berücksichtigt. Eine ähnliche Situation in Polen habe zu einer akuten Belastungssituation geführt mit suizidalen Impulsen. Die Vorinstanz habe zudem die Vorkommnisse an der polnischen Grenze nicht hinrei- chend gewürdigt. Die Verletzung ihrer Rechte gemäss Art. 3 und Art. 4 EMRK würde humanitäre Gründe darstellen, welche einen Selbsteintritt er- forderlich machen würden. In textbausteinartiger Weise werde argumen- tiert, dass eine Wegweisung nach Polen zumutbar sei.

E. 4.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl zum Selbst- eintritt und der Souveränitätsklausel geäussert. Es führte dabei die ge- sundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin detailliert auf und berücksichtigte auch die Vergewaltigung in Eritrea und die Selbstschädi- gungen in Polen. Es begründete die Nichtanwendung zwar nicht mit der Rechtsprechung oder Berichten aber damit, dass Art. 19 Abs. 1 der Richt- linie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) Polen verpflichte, die erfor- derliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM führte weiter aus, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Polen ihr eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Sie habe denn auch angegeben, man habe sie zwar nicht ins Spital gebracht, aber eine Krankenschwester sei gekommen und habe sie gepflegt. Das SEM hat sodann die Geschehnisse an der Grenze durch polnische Beamte auf- geführt und begründet, warum keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im polnischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Da- mit ist das SEM seiner Begründungspflicht nachgekommen (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 4 und 6 f.). Dass das SEM angesichts der von der Be- schwerdeführerin geschilderte Erlebnisse nicht den von ihr gewünschten Schluss zieht, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der even- tualiter gestellte Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet.

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E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmever- fahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü- fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestim- mung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

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E. 6 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 2. Juni 2024 in Polen Asyl be- antragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 14. August 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätz- lich gegeben.

E. 7 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihrer Cousine in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, da diese nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO fällt (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und kein Abhän- gigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine be- steht. Somit kann die Anwesenheit der Cousine die Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nicht begründen. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.

E. 8 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer F-5789/2024 vom 19. September 2024 E. 5.2, F-5537/2024 vom 9. Sep- tember 2024 E. 6.1, D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 6.1). Aus den von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnissen in Polen lässt sich nicht ableiten, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine ver- traglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist da- von auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III- VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren er- halten. Daran vermögen die in der Beschwerde genannten Berichte nichts zu ändern. Soweit auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, gilt es festzuhalten, dass die- ses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht angenommen werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2023 Rn. 19 f. [Az. M 10 S. 23.50893]; Urteile des BVGer D-5278/2024

D-7259/2024 Seite 9 vom 29. August 2024 E. 6.1 und F-5067/2024 vom 23. August 2024 E. 5.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylsystem in Polen sei überlastet, der Zugang zum Asylverfahren sei nicht gewährleistet, es komme zu systematischen Inhaf- tierungen von Dublin-Rückkehrern und die medizinische Versorgung sei unzureichend. Folglich sei ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angebracht.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin vermag indessen nicht darzutun, dass die für sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könn- ten. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihr nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) verweigern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin- gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Falle einer vo- rübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingun- gen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von polnischen Beamten. Polen ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fä- hig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 9.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige

D-7259/2024 Seite 10 Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien

E. 9.3.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerde- führerin werde in Polen nicht adäquat medizinisch versorgt, ist festzuhal- ten, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, ihr werde dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert, zumal die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, asylsuchende Personen medizinisch zu versorgen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem gab die Beschwer- deführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs an, dass sie von einer Kran- kenschwester gepflegt worden sei. Im Übrigen verfügt Polen über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-5537/2024 vom 9. September 2024 E. 7.3.1, D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 7.3.3, F-4950/2024 vom 16. August 2024 E. 7.3), sodass kein Anlass für die Annahme besteht, die Beschwerdeführerin werde die von ihr benötigten Behandlungen und Medikamente nicht erhalten können.

E. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für eine zwingende An- wendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälli- gen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Polen bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat ge- mäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederauf- zunehmen.

E. 9.5 Nach dem Gesagten ist auch nicht angezeigt, das SEM dazu zu ver- pflichten, bei den polnischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzu- holen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ab- zuweisen. 10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Polen verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7259/2024 Seite 11 11. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 12. 12.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich als von vornherein aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7259/2024 Seite 12

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Polen verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 12.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7259/2024 law/fes Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 2. Juni 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 12. August 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Polens für die Behandlung ihres Asylgesuchs. C.b Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in Polen kein Asylgesuch gestellt, weil sie in die Schweiz habe kommen wollen. Sie sei in Polen von der Polizei aufgegriffen und auf den Stacheldraht geschubst worden. Man habe Pfefferspray auf sie gesprüht und ihr seien die Schuhe ausgezogen worden. Sie habe etwa zwei Monate in einem unterirdischen Gefängnis verbringen müssen. Als sie versucht habe, sich umzubringen, sei sie aus dem Gefängnis freigelassen worden. Jeden Tag habe sie eine Spritze erhalten, weil sie versucht habe, sich mit einer Rasierklinge in die Venen zu schneiden. Die polnischen Polizisten seien sehr rassistisch. Sie hätten sie als «kurwa» (phonetisch, gemäss Dolmetscher an der Anhörung: «Neger», «Sklave») bezeichnet. Das habe sie wieder an die Zeit, als sie in Eritrea im Gefängnis gewesen sei, und an die Behandlung gegenüber Eritreern erinnert, was bei ihr ein Trauma ausgelöst habe. Ihr seien Handschellen angelegt und die Hände hinten gefesselt worden. Da ihre Hände auch in Eritrea gefesselt worden seien, habe sie fast ihre Hand verloren. Als sie in Polen genauso schlimm wie in Eritrea behandelt worden sei, habe sie ihr Leben nicht mehr gewollt. In Polen seien sie und die anderen die ganze Zeit geschlagen worden und es sei zu ihr gesagt worden, «kurwa gehe nach Deutschland, nach Frankreich, etc.». Die Handschellen habe man ihr 48 Stunden später entfernt. Während diesen 48 Stunden sei sie nicht auf die Toilette gegangen. Sie habe gefragt, was das Problem sei, aber ihr sei nur geantwortet worden, «ich weiss es nicht». Sie habe ihr Handgelenk mit einer Rasierklinge gehackt. Die Häftlinge hätten dann das Ganze gefilmt und dann gesagt «Kamera, Kamera». Dies sei etwa zwei Wochen vor ihrer Entlassung gewesen. Sie sei nicht ins Spital gebracht worden, aber eine Krankenschwester sei gekommen und habe sie gepflegt. Sie sei entkleidet worden und damit sie nicht von den Kameras gefilmt werde, sei sie ein Stück weiter weggebracht worden, wo die Kameras sie nicht hätten erwischen können. Sie habe vom Fenster runterspringen wollen, sie sei verzweifelt gewesen, aber sie sei erwischt worden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes führte sie aus, dass sie, seit sie in Polen gewesen sei, unter Schluckauf leide, weil sie dort nicht gegessen habe. Es habe kein Essen im Gefängnis gegeben, aufgrund von Schmerzen habe sie nicht in die Cafeteria gehen können und niemand habe ihr das Essen nach oben gebracht. Sie habe nur Wasser getrunken. Sie habe auch noch Hämorrhoiden. Deswegen könne sie nicht sitzen und sie habe im Gefängnis in Polen nur Schmerztabletten dagegen erhalten. Zudem leide sie an zerebraler Malaria, wogegen sie in Eritrea behandelt worden sei. Auf Nachfrage, wie es ihr psychisch gehe, gab sie an, es gehe, sie würde leben. Da sie sich in der Schweiz befinde, gehe es ihr jetzt gut. Sie habe nur in Polen zweimal versucht, sich selber zu schaden. Sie sei in Eritrea vergewaltigt worden, als sie beim Militär gewesen sei. In Polen sei es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen. Auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung gab sie an, sie habe in Eritrea infolge der Umstände im Militär eine schwierige Schwangerschaft gehabt. Als sie das Kind zur Welt gebracht habe, habe es nicht überlebt, es sei kurz nach der Geburt gestorben. Sie sei dann ein zweites Mal schwanger geworden. Ihr Kind sei aktuell bei ihrer Mutter in Eritrea. Ihre Mutter sei betagt und sie würden sich um ihr Kind Sorgen machen. D. Am 13. August 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch hiessen die polnischen Behörden am 14. August 2024 gut. E. Am 9. September 2024 reichte die Rechtsvertretung Fotos der von der Beschwerdeführerin in Polen erlittenen Handverletzung sowie ein Foto von ihr mit der verletzten Hand zu den Akten. Gleichentags beantragte ihre Rechtsvertretung zudem die Aufgleisung einer psychologischen Abklärung für die Beschwerdeführerin. Am 11. September 2024 nahm das SEM diesbezüglich Stellung. F. Das SEM nahm Arztberichte vom 20. August 2024, 27. August 2024 und vom 30. Oktober 2024 sowie ein Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung Medic-Help zu den Akten. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. November 2024 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Polen) und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 19. September 2024 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der polnischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Begründungspflicht sei verletzt worden. Es finde sich in der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die Nichtanwendung der Souveränitätsklausel. Das SEM beschränke sich auf die Wiedergabe des medizinischen Vorbringens der Beschwerdeführerin und führe aus, dass sie in Polen Zugang zur medizinischen Versorgung haben werde, ohne die Rechtsprechung noch Berichte internationaler Organisationen zur Entscheidfindung heranzuziehen. Die Erlebnisse in Eritrea - die Beschwerdeführerin habe von einer Inhaftierung und Vergewaltigung berichtet, die eine Traumatisierung ausgelöst hätten - würden vom SEM nicht berücksichtigt. Eine ähnliche Situation in Polen habe zu einer akuten Belastungssituation geführt mit suizidalen Impulsen. Die Vorinstanz habe zudem die Vorkommnisse an der polnischen Grenze nicht hinreichend gewürdigt. Die Verletzung ihrer Rechte gemäss Art. 3 und Art. 4 EMRK würde humanitäre Gründe darstellen, welche einen Selbsteintritt erforderlich machen würden. In textbausteinartiger Weise werde argumentiert, dass eine Wegweisung nach Polen zumutbar sei. 4.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl zum Selbsteintritt und der Souveränitätsklausel geäussert. Es führte dabei die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin detailliert auf und berücksichtigte auch die Vergewaltigung in Eritrea und die Selbstschädigungen in Polen. Es begründete die Nichtanwendung zwar nicht mit der Rechtsprechung oder Berichten aber damit, dass Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) Polen verpflichte, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM führte weiter aus, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Polen ihr eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Sie habe denn auch angegeben, man habe sie zwar nicht ins Spital gebracht, aber eine Krankenschwester sei gekommen und habe sie gepflegt. Das SEM hat sodann die Geschehnisse an der Grenze durch polnische Beamte aufgeführt und begründet, warum keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im polnischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht nachgekommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 und 6 f.). Dass das SEM angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderte Erlebnisse nicht den von ihr gewünschten Schluss zieht, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

6. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 2. Juni 2024 in Polen Asyl beantragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 14. August 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben.

7. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihrer Cousine in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO fällt (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine besteht. Somit kann die Anwesenheit der Cousine die Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nicht begründen. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. 8. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer F-5789/2024 vom 19. September 2024 E. 5.2, F-5537/2024 vom 9. September 2024 E. 6.1, D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 6.1). Aus den von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnissen in Polen lässt sich nicht ableiten, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Daran vermögen die in der Beschwerde genannten Berichte nichts zu ändern. Soweit auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, gilt es festzuhalten, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht angenommen werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2023 Rn. 19 f. [Az. M 10 S. 23.50893]; Urteile des BVGer D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 6.1 und F-5067/2024 vom 23. August 2024 E. 5.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylsystem in Polen sei überlastet, der Zugang zum Asylverfahren sei nicht gewährleistet, es komme zu systematischen Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern und die medizinische Versorgung sei unzureichend. Folglich sei ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angebracht. 9.2 Die Beschwerdeführerin vermag indessen nicht darzutun, dass die für sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihr nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) verweigern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von polnischen Beamten. Polen ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 9.3 9.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin werde in Polen nicht adäquat medizinisch versorgt, ist festzuhalten, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, ihr werde dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert, zumal die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, asylsuchende Personen medizinisch zu versorgen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs an, dass sie von einer Krankenschwester gepflegt worden sei. Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-5537/2024 vom 9. September 2024 E. 7.3.1, D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 7.3.3, F-4950/2024 vom 16. August 2024 E. 7.3), sodass kein Anlass für die Annahme besteht, die Beschwerdeführerin werde die von ihr benötigten Behandlungen und Medikamente nicht erhalten können. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Polen bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. 9.5 Nach dem Gesagten ist auch nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den polnischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Polen verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 12. 12.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: