Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe sich im Entscheid mit keinem Wort zu der in Polen erlittenen Gewalt und Haft geäussert, sondern textbausteinartig festgehalten, sie gehe nicht davon aus, dass bei einer Überstellung nach Polen völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden. Damit macht sie sinngemäss eine Begründungspflichtverletzung und damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zudem habe das SEM den Gesundheitszustand nicht vollständig erfasst.
E. 3.2 Es trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht zum behaupteten Verhalten der polnischen Behörden geäussert hat (vgl. angefochtene Verfügung 4). Dass das SEM angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderte Erlebnisse nicht den von ihr gewünschten Schluss zieht, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 3.3 Das SEM hat sodann den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass bei der zuständigen Stelle abgeklärt (vgl. SEM-Akten [...]-20) und die von der Beschwerdeführerin angegeben gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Es hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
E. 3.4 Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet.
E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihrer Verwandten in der Schweiz (drei Geschwister, Cousins und Onkel) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO fallen (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird nicht geltend gemacht. Somit kann die Anwesenheit der erwähnten Personen die Zuständigkeit der Schweiz nicht begründen.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4590/2024 vom 23. Juli 2024 S. 5 und F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.1). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Daran vermögen die in der Beschwerde genannten Berichte nichts zu ändern. Soweit auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, gilt es festzuhalten, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht angenommen werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2023 Rn. 19 f. [Az. M 10 S. 23.50893]).
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Wegweisung nach Polen drohe ihr eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylsystem in Polen sei überlastet, der Zugang zum Asylverfahren sei nicht gewährleistet, es komme zu systematischen Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern und die medizinische Versorgung sei unzureichend. Folglich sei ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angebracht.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihr nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von polnischen Beamten. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin weist sodann auf ihre gesundheitliche Situation hin, welche der Überstellung nach Polen entgegenstehe.
E. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.3 Die von der Beschwerdeführerin erwähnten medizinischen Probleme (starke Kopf- Magen- und Zahnschmerzen, Schlafstörungen, Stress und Sorgen um die Zukunft) sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnte nicht auch in Polen adäquat (weiter-)behandelt werden. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Allein ihre Behauptung, der Arzt, welcher ihre Haftentlassung angeordnet habe, habe ihr gesagt, dass er sie wegen ihrer illegalen Einreise nicht in Polen behandeln könne, reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3), sodass kein Anlass für die Annahme besteht, die Beschwerdeführerin werde die von ihr benötigten Medikamente (vgl. dazu Fotografie verschiedener Medikamente als Beschwerdebeilage) nicht erhalten können.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe - auch nicht bedingt durch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz - vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht gewährt hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Es gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches gerade der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sog. «asylum shopping»; vgl. BVGE VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung sowie die Überstellung nach Polen angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5278/2024 Urteil vom 29. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. April 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte. B. Am 19. Juli 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Polens für die Behandlung ihres Asylgesuchs. Sie machte dabei geltend, der Schlepper habe sie ohne ihr Wissen nach Polen gebracht. Beim behördlichen Aufgriff im Wald sei sie schlecht behandelt und in der Folge wegen der illegalen Einreise inhaftiert worden. Wegen ihrer gesundheitlichen Probleme habe ein Arzt nach zwei Monaten und zwei Wochen ihre frühzeitige Entlassung aus der Haft angeordnet. Sie habe von Anfang an in die Schweiz reisen wollen; hier würden bereits Verwandte, insbesondere Geschwister, leben. Sie wolle auf keinen Fall in Polen leben. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte sie aus, sie habe als Folge einer Kopfverletzung starke Kopfschmerzen, Schmerzen am Magen sowie an den Zähnen und leide unter Schwächeanfällen. C. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 16. Juli 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 18. Juli 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (recte wohl: 15. August 2024) - eröffnet am 19. August 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerde-führerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Eingabe vom 23. August 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe sich im Entscheid mit keinem Wort zu der in Polen erlittenen Gewalt und Haft geäussert, sondern textbausteinartig festgehalten, sie gehe nicht davon aus, dass bei einer Überstellung nach Polen völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden. Damit macht sie sinngemäss eine Begründungspflichtverletzung und damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zudem habe das SEM den Gesundheitszustand nicht vollständig erfasst. 3.2 Es trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht zum behaupteten Verhalten der polnischen Behörden geäussert hat (vgl. angefochtene Verfügung 4). Dass das SEM angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderte Erlebnisse nicht den von ihr gewünschten Schluss zieht, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.3 Das SEM hat sodann den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass bei der zuständigen Stelle abgeklärt (vgl. SEM-Akten [...]-20) und die von der Beschwerdeführerin angegeben gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Es hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 3.4 Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet.
4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihrer Verwandten in der Schweiz (drei Geschwister, Cousins und Onkel) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO fallen (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird nicht geltend gemacht. Somit kann die Anwesenheit der erwähnten Personen die Zuständigkeit der Schweiz nicht begründen. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4590/2024 vom 23. Juli 2024 S. 5 und F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.1). Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Daran vermögen die in der Beschwerde genannten Berichte nichts zu ändern. Soweit auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, gilt es festzuhalten, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht angenommen werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2023 Rn. 19 f. [Az. M 10 S. 23.50893]). 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Wegweisung nach Polen drohe ihr eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylsystem in Polen sei überlastet, der Zugang zum Asylverfahren sei nicht gewährleistet, es komme zu systematischen Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern und die medizinische Versorgung sei unzureichend. Folglich sei ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angebracht. 7.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihr nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von polnischen Beamten. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin weist sodann auf ihre gesundheitliche Situation hin, welche der Überstellung nach Polen entgegenstehe. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.3 Die von der Beschwerdeführerin erwähnten medizinischen Probleme (starke Kopf- Magen- und Zahnschmerzen, Schlafstörungen, Stress und Sorgen um die Zukunft) sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnte nicht auch in Polen adäquat (weiter-)behandelt werden. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Allein ihre Behauptung, der Arzt, welcher ihre Haftentlassung angeordnet habe, habe ihr gesagt, dass er sie wegen ihrer illegalen Einreise nicht in Polen behandeln könne, reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3), sodass kein Anlass für die Annahme besteht, die Beschwerdeführerin werde die von ihr benötigten Medikamente (vgl. dazu Fotografie verschiedener Medikamente als Beschwerdebeilage) nicht erhalten können. 7.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe - auch nicht bedingt durch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz - vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht gewährt hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Es gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches gerade der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sog. «asylum shopping»; vgl. BVGE VI/5 E. 8.5.3.3).
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung sowie die Überstellung nach Polen angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: