Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die entsprechenden formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Vorab wird geltend gemacht, das SEM habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit der neuesten Berichterstattung auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht.
E. 3.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen hätte. Es hielt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Situation - die Inhaftierung, schlechte Behandlung und Schläge sowie die fehlende medizinische Behandlung - fest, Polen sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Justizsystem. Der Beschwerdeführer könne sich, sollte er durch die polnischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Zudem ist es zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sich für Unterstützung an die polnischen Behörden wenden könne. Er habe die Möglichkeit, sein Asylgesuch in Polen wieder aufnehmen zu lassen, wodurch er Zugang zur asylrechtlichen Aufnahmestruktur erhalte. Ferner könne er zusätzlich bei einer der in Polen zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Das SEM hat hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Es hat sodann geprüft, ob dem Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. In diesem Zusammenhang liegt keine Gehörsverletzung vor. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten.
E. 3.3.2 Ferner hatte die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass, von sich aus weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Wie den Akten entnommen werden kann, hat sie sich vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung bei der zuständigen Pflege nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt und deren Antwort abgewartet. Gemäss den diesbezüglichen Angaben hatte der Beschwerdeführer wegen Kopf- und Rückenschmerzen am 5. April 2023 einen ärztlichen Termin, den er jedoch nicht wahrgenommen hatte (vgl. SEM-Akte [...]). Ferner hat das SEM die gesundheitliche Situation in ihrem Entscheid berücksichtigt und ausgeführt, es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Polen drastisch verschlechtern werde. Dabei hat es auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Polen und dessen Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie hingewiesen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 3.3.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die lange Zeitspanne zwischen der Zustimmung der polnischen Behörden und dem Erlass der angefochtenen Verfügung.
E. 3.4.1 Dazu ist allgemein festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 BV jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot) hat. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.4.2 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sein Verfahren mehrere Monate gedauert hat und für die Entscheide in Dublin-Verfahren kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 37 Abs. 1 AsylG). Indes handelt es sich dabei um Ordnungsfristen (vgl. Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 5.2.1 m. w. H.). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM übermässig lang untätig geblieben ist. In der Zeitspanne hatte der Beschwerdeführer zudem Gelegenheit, seine gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, wobei er diese Möglichkeit, wie bereits erwähnt, nicht in Anspruch genommen hat. Insgesamt kann aufgrund der Verfahrensdauer keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden.
E. 3.4.3 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfest-stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. das Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 in Polen als asylsuchende Person registriert worden ist. Die polnischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen am 5. Mai 2023 zugestimmt.
E. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. In der Beschwerde wird diese denn auch nicht bestritten.
E. 6.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, vorliegend wäre ein Selbsteintritt angezeigt. So warne Pro Asyl, dass im Rahmen des Dublin-Systems nach Polen zurückgeführte Asylbewerber systematisch Haft drohe. Dem Beschwerdeführer drohten damit weitere unbestimmte Haftzeiten. Aufgrund der Haftzeit, der undurchsichtigen Rechtsschutzstrukturen, gewalttätigen Übergriffen und mangelhafter Gesundheitsversorgung sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich. Auf ein politisch unabhängiges und rechtsstaatliches Gerichtsverfahren in Polen könne nicht vertraut werden. Dabei verweist er auf Entscheide der Europäischen Kommission, C-204/21 vom 5. Juni 2023, und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechten (EGMR) i.S. J. gegen Polen, 35599/20, vom 6. Oktober 2022. Er habe in Polen nie eine Anhörung respektive Zugang zu seiner Rechtsvertretung gehabt. Es sei von systematischen Mängeln im polnischen Asylsystem auszugehen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, bei jenen Behörden um Schutz zu ersuchen, die verantwortlich für die körperlichen Misshandlungen und seinen fünfmonatigen Freiheitsentzug seien. Die Vorinstanz habe von ihrem Ermessensspielraum hinsichtlich des Selbsteintritts der Schweiz nicht Gebrauch gemacht.
E. 6.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrer Verfügung fest. Es seien keine wesentlichen Gründe dafür vorhanden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen würde. Polen setze die Verfahrens-, Qualifikations- und Aufnahmerichtlinien ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission um. Seitens der Europäischen Kommission seien aktuell weder allfällige Vertragsverletzungen gegen Polen eingereicht worden noch hätten einzelne Dublin-Staaten Überstellungen nach Polen ausgesetzt.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik demgegenüber fest, eine Überstellung nach Polen sei angesichts der ihm drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK rechtswidrig und unzulässig. Die dort erlittenen Verletzungen seien mit dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 11. Juli 2023 belegt. Durch die Misshandlungen seien seine Beine und Füsse nachhaltig geschädigt. Das in der Beschwerdeschrift angeführte Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission greife fundamentale Defizite in der Gewaltenteilung respektive im Grundrechtsschutz Polens an. Der EuGH bestätige diese Einschätzung, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers unmittelbar betroffen sei. Das SEM verkenne die Rolle der Europäischen Kommission, wobei auf einen Auftrag derselben an die Universität Chemnitz im Oktober 2019 hingewiesen wird.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, sind seitens der Europäischen Kommission aktuell weder allfällige Vertragsverletzungen gegen Polen hängig, noch ist bekannt, dass andere Dublin-Staaten Überstellungen nach Polen ausgesetzt hätten. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierung und Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, Polen verstosse im heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Aus diesen Gründen fällt ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz nicht in Betracht (vgl. Urteile BVGer D-5867/2022 vom 23. Dezember 2022, E-3355/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 6.3 m.w.H.).
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
E. 8.1.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.1.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche der Beschwerdeführer in Polen erlebt hat, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei einer allfälligen erneuten, auch nur vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer weist zudem auf seine gesundheitliche Situation hin, die von den Misshandlungen und Schlägen in Polen stammen würden.
E. 8.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des EGMR. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet an Kopf- und Rückenschmerzen, wofür ihm am 11. Juli 2023 von der Pflege Medikamente und eine Physiotherapie verordnet worden ist. Gestützt auf die vorliegenden Angaben kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründe eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 8.2.3 Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.3.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 8.3.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Polen verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3293/2023 Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 14. März 2023 ergab, dass er am 17. Oktober 2022 in Polen ein Asylgesuch eingereicht hat. C. Am 16. März 2023 wurde eine Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers durchgeführt. D. Am 23. März 2023 erfolgte das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gab er sein Einverständnis zur Durchführung des Gesprächs ohne seine Rechtsvertretung, welche aus Kapazitätsgründen nicht teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei in Polen während fünf Monaten in Haft gewesen und habe nie ein Asylverfahren oder ein Interview zum Asylverfahren gehabt. Es sei ihm während seiner Haft gesagt worden, dass es einen (externen) Rechtsvertreter gebe; jener habe ihn aber nie besucht. Die polnische Regierung habe zudem ein Gesetz erlassen, wonach alle afghanischen Flüchtlinge die Fingerabdrücke nicht mehr abgeben müssten und gespeicherte Fingerabdrücke gelöscht würden. Er habe seine Fingerabdrücke löschen lassen und sei daraufhin ausgereist. Diesbezüglich stellte er ein Dokument in Aussicht. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Möglichkeit der Rückführung nach Polen sowie zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Situation in Afghanistan sei sehr schlecht und er möchte seine Familie dort herausholen, was in Polen aber nicht möglich sei. In Polen könne er auch nicht arbeiten. Er sei ins Gefängnis geschickt worden, wo man ihn schlecht behandelt und geschlagen habe. Er sei gegen seine Rückenschmerzen und Juckreiz nicht medizinisch behandelt worden. Der Präsident von Polen habe zudem angekündigt, keine Muslime aufnehmen zu wollen. Zu seiner Gesundheit gab er an, er habe möglicherweise einen Bandscheibenvorfall, sei aber noch nicht beim Arzt gewesen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Hilfe von MedicHelp in Anspruch nehmen könne, diese aber einfordern müsse. E. Am 3. Mai 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 5. Mai 2023 zu. G. Gemäss Auskunft der zuständigen Pflege MedicHelp vom 9. Mai 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zweimal wegen Kopf- und Rückenschmerzen. Er sei zum ärztlichen Termin vom 5. April 2023 nicht erschienen. H. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 - eröffnet am 5. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, vorderhand von einer Überstellung nach Polen abzusehen. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er die Verfahrensakten aus Polen in polnischer Sprache in Kopie ein. J. Die Instruktionsrichterin setzte am 9. Juni 2023 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. K. Mit Verfügung vom 13. Mai 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 13. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig reichte er ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum vom 11. Juli 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die entsprechenden formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Vorab wird geltend gemacht, das SEM habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit der neuesten Berichterstattung auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. 3.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen hätte. Es hielt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Situation - die Inhaftierung, schlechte Behandlung und Schläge sowie die fehlende medizinische Behandlung - fest, Polen sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Justizsystem. Der Beschwerdeführer könne sich, sollte er durch die polnischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Zudem ist es zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sich für Unterstützung an die polnischen Behörden wenden könne. Er habe die Möglichkeit, sein Asylgesuch in Polen wieder aufnehmen zu lassen, wodurch er Zugang zur asylrechtlichen Aufnahmestruktur erhalte. Ferner könne er zusätzlich bei einer der in Polen zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Das SEM hat hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Es hat sodann geprüft, ob dem Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Polen eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. In diesem Zusammenhang liegt keine Gehörsverletzung vor. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. 3.3.2 Ferner hatte die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass, von sich aus weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Wie den Akten entnommen werden kann, hat sie sich vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung bei der zuständigen Pflege nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt und deren Antwort abgewartet. Gemäss den diesbezüglichen Angaben hatte der Beschwerdeführer wegen Kopf- und Rückenschmerzen am 5. April 2023 einen ärztlichen Termin, den er jedoch nicht wahrgenommen hatte (vgl. SEM-Akte [...]). Ferner hat das SEM die gesundheitliche Situation in ihrem Entscheid berücksichtigt und ausgeführt, es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Polen drastisch verschlechtern werde. Dabei hat es auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Polen und dessen Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie hingewiesen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3.3.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die lange Zeitspanne zwischen der Zustimmung der polnischen Behörden und dem Erlass der angefochtenen Verfügung. 3.4.1 Dazu ist allgemein festzuhalten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 BV jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot) hat. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 3.2 m.w.H.). 3.4.2 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sein Verfahren mehrere Monate gedauert hat und für die Entscheide in Dublin-Verfahren kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 37 Abs. 1 AsylG). Indes handelt es sich dabei um Ordnungsfristen (vgl. Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 5.2.1 m. w. H.). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM übermässig lang untätig geblieben ist. In der Zeitspanne hatte der Beschwerdeführer zudem Gelegenheit, seine gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, wobei er diese Möglichkeit, wie bereits erwähnt, nicht in Anspruch genommen hat. Insgesamt kann aufgrund der Verfahrensdauer keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden. 3.4.3 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfest-stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. das Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 in Polen als asylsuchende Person registriert worden ist. Die polnischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen am 5. Mai 2023 zugestimmt. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. In der Beschwerde wird diese denn auch nicht bestritten. 6. 6.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, vorliegend wäre ein Selbsteintritt angezeigt. So warne Pro Asyl, dass im Rahmen des Dublin-Systems nach Polen zurückgeführte Asylbewerber systematisch Haft drohe. Dem Beschwerdeführer drohten damit weitere unbestimmte Haftzeiten. Aufgrund der Haftzeit, der undurchsichtigen Rechtsschutzstrukturen, gewalttätigen Übergriffen und mangelhafter Gesundheitsversorgung sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich. Auf ein politisch unabhängiges und rechtsstaatliches Gerichtsverfahren in Polen könne nicht vertraut werden. Dabei verweist er auf Entscheide der Europäischen Kommission, C-204/21 vom 5. Juni 2023, und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechten (EGMR) i.S. J. gegen Polen, 35599/20, vom 6. Oktober 2022. Er habe in Polen nie eine Anhörung respektive Zugang zu seiner Rechtsvertretung gehabt. Es sei von systematischen Mängeln im polnischen Asylsystem auszugehen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, bei jenen Behörden um Schutz zu ersuchen, die verantwortlich für die körperlichen Misshandlungen und seinen fünfmonatigen Freiheitsentzug seien. Die Vorinstanz habe von ihrem Ermessensspielraum hinsichtlich des Selbsteintritts der Schweiz nicht Gebrauch gemacht. 6.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrer Verfügung fest. Es seien keine wesentlichen Gründe dafür vorhanden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen würde. Polen setze die Verfahrens-, Qualifikations- und Aufnahmerichtlinien ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission um. Seitens der Europäischen Kommission seien aktuell weder allfällige Vertragsverletzungen gegen Polen eingereicht worden noch hätten einzelne Dublin-Staaten Überstellungen nach Polen ausgesetzt. 6.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik demgegenüber fest, eine Überstellung nach Polen sei angesichts der ihm drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK rechtswidrig und unzulässig. Die dort erlittenen Verletzungen seien mit dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 11. Juli 2023 belegt. Durch die Misshandlungen seien seine Beine und Füsse nachhaltig geschädigt. Das in der Beschwerdeschrift angeführte Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission greife fundamentale Defizite in der Gewaltenteilung respektive im Grundrechtsschutz Polens an. Der EuGH bestätige diese Einschätzung, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers unmittelbar betroffen sei. Das SEM verkenne die Rolle der Europäischen Kommission, wobei auf einen Auftrag derselben an die Universität Chemnitz im Oktober 2019 hingewiesen wird. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, sind seitens der Europäischen Kommission aktuell weder allfällige Vertragsverletzungen gegen Polen hängig, noch ist bekannt, dass andere Dublin-Staaten Überstellungen nach Polen ausgesetzt hätten. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierung und Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, Polen verstosse im heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Aus diesen Gründen fällt ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz nicht in Betracht (vgl. Urteile BVGer D-5867/2022 vom 23. Dezember 2022, E-3355/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 6.3 m.w.H.). 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 8.1.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.1.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche der Beschwerdeführer in Polen erlebt hat, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei einer allfälligen erneuten, auch nur vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2 Der Beschwerdeführer weist zudem auf seine gesundheitliche Situation hin, die von den Misshandlungen und Schlägen in Polen stammen würden. 8.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des EGMR. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet an Kopf- und Rückenschmerzen, wofür ihm am 11. Juli 2023 von der Pflege Medikamente und eine Physiotherapie verordnet worden ist. Gestützt auf die vorliegenden Angaben kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründe eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Seine gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.2.3 Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.3 8.3.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.3.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Polen verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: