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D-4842/2021

D-4842/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-20 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 6. Oktober 2019 in die Schweiz ein und suchte am 14. Oktober 2019 um Asyl nach. Er wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) zugewiesen. A.b Am 18. Oktober 2019 fand seine Befragung zur Person (BzP) und am 23. Oktober 2019 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Am 18. Dezember 2019 und am 14. Januar 2020 wurde er vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer reichte diverse Beweismittel ein. A.c Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren überführt und tags darauf wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. B. B.a Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin der Vorinstanz - unter Beilage der Vollmacht - ihre Mandatsübernahme an. Des Weiteren brachte sie ergänzende Vorbringen zu den Anhörungen vor und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht in allfällige amtliche Übersetzungen der eingereichten Beweismittel sowie um Einsicht in die Akten des Untersuchungsverfahrens vor Entscheidfällung. B.b In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und übermittelte die Kopien der editionspflichtigen Akten am 25. September 2020 an dessen Rechtsvertreterin. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM erneut um Mitteilung, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vollumfänglich oder zumindest teilweise übersetzt worden seien, da diese den übermittelten Verfahrensakten nicht beiliegen würden. Sollten allfällige amtliche Übersetzungen vorhanden sein, wurde darum ersucht, diese dem Beschwerdeführer ebenfalls noch zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurden zusätzliche Beweismittel zu den Akten gereicht sowie der Beizug des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers, welcher im Jahr 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, angeregt. C.b Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist allerdings ersichtlich, dass es die nachgereichten Beweismittel am 27. Oktober 2020 übersetzen liess (vgl. SEM-Akte (...)-39/15). D. D.a Mit Schreiben vom 27. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer - wiederum handelnd durch seine Rechtsvertreterin - nach dem Verfahrensstand und erklärte, dass aufgrund der Übermittlung der Verfahrensakten am 25. September 2020 davon ausgegangen werde, dass das Dossier entscheidreif sei. Mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot wurde des Weiteren darum ersucht, umgehend über das Gesuch zu befinden. D.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2021 mit, aufgrund der aktuell hohen Arbeitslast und der durch die Covid-19-Pandemie auferlegten Einschränkungen habe bisher kein Entscheid ergehen können. Es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, als Orientierung für einen allfälligen Entscheid werde jedoch vorläufig der Monat Juni 2021 angestrebt. Der Beschwerdeführer werde jedenfalls darum gebeten, sich noch etwas zu gedulden. E. E.a Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer einen USB-Stick ins Recht legen und ersuchte erneut um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. E.b Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz auf dieses Schreiben in erkennbarer Weise reagierte, indessen geht daraus hervor, dass sie den Inhalt der Video-Aufzeichnung am 4. August 2021 zusammenfassen und übersetzen liess (vgl. SEM-Akte (...)-41/2). F. F.a Mit Eingabe vom 13. September 2021 gelangte der vertretene Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das SEM und ersuchte - unter Bezugnahme auf die Priorisierungsgesuche vom 27. April 2021 und vom 26. Juli 2021 sowie mit Hinweis auf das seit knapp zwei Jahren hängige Verfahren - umgehend über das Gesuch zu befinden. Für den Fall, dass in den nächsten 30 Tagen kein Entscheid ergehen sollte, sei ihm detailliert darzulegen, welche konkreten Verfahrensschritte beziehungsweise weiteren Abklärungen seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren ergangen und ob aktuell solche noch hängig seien. Gleichzeitig drohte er - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5724/2020 vom 15. Dezember 2020 - an, bei weiterer Untätigkeit mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. F.b Die Vorinstanz informierte in ihrem Schreiben vom 20. September 2021 darüber, dass der zuständige Sachbearbeiter aufgrund seiner Teilnahme an einem Projekt des European Asylum Support Office (EASO) bis Dezember 2021 abwesend sein werde. Ausserdem könnten aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen im erweiterten Verfahren, wobei auch eine interne Prioritätenordnung zur Verfahrenserledigung zu beachten sei, und der starken Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie keine verbindlichen Aussagen zur genauen Dauer des Verfahrens gemacht werden. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. November 2021 (Datum Poststempel: 3. November 2021) liess der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen und beantragte in materieller Hinsicht, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei, welche Abklärungen in Gange seien beziehungsweise welche Abklärungen noch konkret vorgenommen werden müssten. Weiter sei das Asylgesuch zeitnah - innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Beschwerde - einem Entscheid zuzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit dem Schreiben wurden Kopien der Vollmacht vom 15. Juli 2020 sowie der Substitutionsvollmacht vom 8. September 2020 zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 4. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie dagegen ab. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Mit Eingabe vom 30. November 2021 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. K. Die Instruktionsrichterin liess der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Doppel der Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 zur Stellungnahme zukommen. L. In der Replik vom 14. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 17. Dezember 2021; Posteingang BVGer: 20. Dezember 2021) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er an seinen Anträgen festhielt und um Gutheissung der Beschwerde ersuchte. Der Eingabe lag eine Liste der bisherigen Aufwendungen bei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend stellte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz - gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 1 AsylG) - in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).

E. 1.3.2 Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem rechtstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche Behandlung sowie aus dem in den diversen bei den Akten liegenden Eingaben zum Ausdruck gebrachten Interesse an einer prioritären und schnellen Entscheidung.

E. 1.4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.

E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.

E. 3.2 Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung. Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-4238/2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird für die Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-1808/2020 E. 3.3 m.w.H.). Deshalb ist auch dann von einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auszugehen, wenn sie wegen Personalmangels oder Arbeitsüberlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. hierzu BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Rechtsmittelanträge machte der Beschwerdeführer geltend, es liege einerseits eine Rechtsverzögerung vor, da sich das Asylverfahren und die Entscheidung über den Flüchtlingsschutz trotz des neuen, beschleunigten Asylverfahrens nun bereits zwei Jahre dahinziehe. Diese lange Verfahrensdauer sei objektiv nicht erklärbar, zumal das SEM nach dem Zuweisungsentscheid vom 28. Januar 2020 offenbar keine weiteren Verfahrensschritte unternommen habe. Weil dem Akteneinsichtsgesuch seiner Rechtsvertretung vom 15. Juli 2020 zugestimmt worden sei, habe er - da ein solches grundsätzlich erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gewährt wird - davon ausgehen können, dass zeitnah ein Entscheid ergehen würde. Andererseits sei auch in Anbetracht des Untätigbleibens der Vorinstanz seit der Zuweisung ins erweitere Verfahren von einer Rechtsverzögerung auszugehen. Eine viermonatige Abwesenheit des zuständigen SEM-Mitarbeiters sei dabei kein Grund, um nicht über ein Asylgesuch zu befinden, könne doch ein Dossier in einem solchen Fall der Stellvertretung übertragen werden, wie dies auch auf Seiten der Rechtsvertretung erwartet werden würde.

E. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 27. Juli 2021 neue Beweismittel eingereicht habe, womit das Instruktionsverfahren wieder habe aufgenommen werden müssen. Ferner sei den Umständen der Covid-19-Pandemiesituation, welche auch Auswirkungen auf die Verfahrensdauer habe, Rechnung zu tragen. Hinzu komme, dass der zuständige Sachbearbeiter aufgrund seiner Teilnahme an einer EASO-Mission, welche den schweizerischen Asylbehörden wertvolle und nützliche Informationen für die Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz liefere, von September bis Dezember 2021 abwesend sei. Da der Beschwerdeführer erst kürzlich weitere Asylgründe vorgebracht habe, erscheine es jedoch legitim, dessen Rückkehr abzuwarten.

E. 4.3 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, nach Gewährung der Akteneinsicht Ende September 2020 habe er davon ausgehen müssen und können, dass das Instruktionsverfahren abgeschlossen und damit das Dossier entscheidreif sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits zu diesem Zeitpunkt oder früher ein Entscheid ergangen sei. Des Weiteren sei angesichts der vorliegenden Aktenlage selbst dann nicht mit einem raschen Entscheid zu rechnen, wenn die Bearbeitung des Gesuchs - wie das SEM in seiner Vernehmlassung in Aussicht gestellt habe - im Januar 2022 wiederaufgenommen werde. Alsdann sei die Teilnahme der Schweiz an EASO-Missionen zweifellos nützlich, eine solche habe jedoch für den zu beurteilenden Fall keine Bedeutung und dürfe daher keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben. Ferner könne die Pandemie nicht generell als verfahrens- respektive entscheidhemmend und damit als Entschuldigungsgrund dienen, zumal bereits andere ebenfalls komplexe Dossiers rascher hätten entschieden werden können. Schliesslich sei der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe mit seinen weiteren Eingaben selber zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen nicht fair, da er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten sei, das SEM fortlaufend über verfahrensrelevante neue Tatsachen zu informieren und etwaige Beweismittel einzureichen.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Komplikationen, auf die das SEM in seinen Schreiben vom 21. Mai 2021 und 20. September 2021 sowie in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2021 hinwies, nicht nur nachvollziehbar sondern auch unvermeidbar ist, dass gewisse Verfahren zurzeit nicht innerhalb der kurzen Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch weitere Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen erforderlich sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3553/2021 E. 4.1.1). Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Insbesondere der geltend gemachte Personalmangel rechtfertigt eine Verzögerung nicht (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4 m.w.H.). Die viermonatige Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters des SEM aufgrund seiner Teilnahme an einer EASO-Mission von September bis Dezember 2021 vermag eine Verzögerung zwar zu erklären, nicht jedoch zu rechtfertigen.

E. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das Verfahren in der Tat bereits seit relativ langer Zeit - nunmehr über mehr als zwei Jahre - hängig ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht angezeigt, alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, zumal es sich bei den in Art. 37 AsylG formulierten Fristen (im erweiterten Verfahren [Art. 26d AsylG] sind Entscheide innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen) um Ordnungsfristen handelt (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4455 ff., insbesondere S. 4496). Entscheidend ist vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht auf ein ungerechtfertigtes Untätigbleiben des SEM zurückzuführen ist.

E. 5.2.2 Nach Einreichung seines Asylgesuchs am 14. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 summarisch befragt (vgl. SEM-Akte (...)-11/7), am 23. Oktober 2019 erfolgte das persönliche Dublin-Gespräch (vgl. SEM-Akte (...)-12/2) und am 18. Dezember 2019 sowie am 14. Januar 2020 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten (...)-17/23 und (...)-18/23). Am 28. Januar 2020 wies das SEM das Asylgesuch mit der Begründung, es bedürfe in Bezug auf die zu den Akten gereichten Dokumente weiterer Abklärungen, dem erweiterten Verfahren zu (vgl. SEM-Akte (...)-25/2). Obwohl das SEM offenbar nicht von einem abschliessend erstellten Sachverhalt ausging und noch weitere Verfahrenshandlungen als notwendig erachtete, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass seitens der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt weitere Schritte unternommen wurden, um das Verfahren der Spruchreife zuzuführen. Offenbar blieb das Verfahren über einen längeren Zeitraum unbearbeitet. Für diese Zeitspanne könnte denn auch allenfalls von einer Verschleppung des Verfahrens gesprochen werden. Allerdings hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (vgl. auch Urteil des BVGer E-5765/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3). Vielmehr ergänzte er - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 15. Juli 2020 seine bisherigen Vorbringen und ersuchte um Edition allfälliger amtlicher Übersetzungen der bisher eingereichten Beweismittel sowie um Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und vor Entscheideröffnung (vgl. SEM-Akte (...)-32/5). In der Folge liess das SEM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 25. September 2020 Kopien der editionspflichtigen Akten zukommen (vgl. SEM-Akten (...)-33/1 und (...)-34/1). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ins Recht und machte beliebt, das Dossier seines in der Schweiz wohnhaften Bruders, C._______, welcher im Jahr 2015 als Flüchtling anerkannt worden sei, beizuziehen (vgl. SEM-Akte (...)-35/36). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass das SEM die nachgereichten Beweismittel am 27. Oktober 2020 übersetzen liess (vgl. SEM-Akte (...)-39/5). Anschliessend liess es zwar bis zur Beantwortung der Verfahrensstandsanfrage vom 27. April 2021 am 21. Mai 2021, wobei dem Beschwerdeführer ein Abschluss des Verfahrens im Juni 2021 in Aussicht gestellt wurde (vgl. SEM-Akte (...)-37/1), wiederum mehrere Monate verstreichen, ohne dass weitere Abklärungshandlungen vorgenommen wurden. Eine zügigere Fortführung des Verfahrens wäre zwar wünschenswert gewesen, dennoch erreicht die Nichtweiterbearbeitung während dieser Zeit im vorliegenden Fall nicht die notwendige Schwelle, um von einer unrechtmässigen Verzögerung auszugehen. Sodann ist zu beachten und ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 mit einem USB-Stick zu den Akten gereichte Video am 4. August 2021 ebenfalls zusammenfassen und übersetzen liess (vgl. SEM-Akte (...)-41/2). Ihr kann somit insgesamt nicht vorgehalten werden, dass sie untätig geblieben ist, obschon das Verfahren teilweise nur schleppend voranging und der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen nicht laufend über die getätigten (amtsinternen) Instruktionsmassnahmen (insbesondere die Übersetzung der von ihm eingereichten Beweismittel) in Kenntnis gesetzt wurde. Alsdann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens aus den konkreten Umständen, namentlich den nachgereichten Beweismitteleingaben, rechtfertigen lässt. Soweit der Beschwerdeführer argumentierte, dass er aufgrund der ihm Ende September 2020 gewährten Akteneinsicht davon ausgehen durfte, das Verfahren sei entscheidreif, ist entgegen zu halten, dass er sowohl mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 als auch mit derjenigen vom 26. Juli 2021 weitere Beweismittel zu den Akten reichte, weshalb er annehmen musste, dass das Instruktionsverfahren wiedereröffnet wurde. In Anbetracht der neu vorgelegten Beweismittel, welche zu würdigen sind, weist das Asylverfahren des Beschwerdeführers denn auch in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte Abklärungen als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. dazu BGE 130 I 312 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund war die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2. November 2021 ersichtlich.

E. 5.3 Zusammenfassend dauert das Asylverfahrens tatsächlich nunmehr bereits über zwei Jahre. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint bei einer Gesamtbetrachtung die bisherige Behandlungsdauer des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 jedoch insgesamt als gerechtfertigt, da - insbesondere weil die Anhörungen sehr ausführlich ausgefallen sind und der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens weitere Beweismittel nachreichte - von einem umfangreichen Sachverhalt auszugehen ist, der mittels weiterer Instruktionsmassnahmen noch zu vervollständigen ist. Es ist damit in der vorliegenden Konstellation nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. November 2021 den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist jedenfalls nicht zu erblicken.

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 2. November 2021 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4842/2021 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung im erstinstanzlichen Asylverfahren (N [...]). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 6. Oktober 2019 in die Schweiz ein und suchte am 14. Oktober 2019 um Asyl nach. Er wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) zugewiesen. A.b Am 18. Oktober 2019 fand seine Befragung zur Person (BzP) und am 23. Oktober 2019 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Am 18. Dezember 2019 und am 14. Januar 2020 wurde er vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer reichte diverse Beweismittel ein. A.c Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren überführt und tags darauf wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. B. B.a Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin der Vorinstanz - unter Beilage der Vollmacht - ihre Mandatsübernahme an. Des Weiteren brachte sie ergänzende Vorbringen zu den Anhörungen vor und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht in allfällige amtliche Übersetzungen der eingereichten Beweismittel sowie um Einsicht in die Akten des Untersuchungsverfahrens vor Entscheidfällung. B.b In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und übermittelte die Kopien der editionspflichtigen Akten am 25. September 2020 an dessen Rechtsvertreterin. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM erneut um Mitteilung, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vollumfänglich oder zumindest teilweise übersetzt worden seien, da diese den übermittelten Verfahrensakten nicht beiliegen würden. Sollten allfällige amtliche Übersetzungen vorhanden sein, wurde darum ersucht, diese dem Beschwerdeführer ebenfalls noch zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurden zusätzliche Beweismittel zu den Akten gereicht sowie der Beizug des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers, welcher im Jahr 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, angeregt. C.b Das SEM liess dieses Schreiben unbeantwortet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist allerdings ersichtlich, dass es die nachgereichten Beweismittel am 27. Oktober 2020 übersetzen liess (vgl. SEM-Akte (...)-39/15). D. D.a Mit Schreiben vom 27. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer - wiederum handelnd durch seine Rechtsvertreterin - nach dem Verfahrensstand und erklärte, dass aufgrund der Übermittlung der Verfahrensakten am 25. September 2020 davon ausgegangen werde, dass das Dossier entscheidreif sei. Mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot wurde des Weiteren darum ersucht, umgehend über das Gesuch zu befinden. D.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2021 mit, aufgrund der aktuell hohen Arbeitslast und der durch die Covid-19-Pandemie auferlegten Einschränkungen habe bisher kein Entscheid ergehen können. Es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, als Orientierung für einen allfälligen Entscheid werde jedoch vorläufig der Monat Juni 2021 angestrebt. Der Beschwerdeführer werde jedenfalls darum gebeten, sich noch etwas zu gedulden. E. E.a Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer einen USB-Stick ins Recht legen und ersuchte erneut um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. E.b Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz auf dieses Schreiben in erkennbarer Weise reagierte, indessen geht daraus hervor, dass sie den Inhalt der Video-Aufzeichnung am 4. August 2021 zusammenfassen und übersetzen liess (vgl. SEM-Akte (...)-41/2). F. F.a Mit Eingabe vom 13. September 2021 gelangte der vertretene Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das SEM und ersuchte - unter Bezugnahme auf die Priorisierungsgesuche vom 27. April 2021 und vom 26. Juli 2021 sowie mit Hinweis auf das seit knapp zwei Jahren hängige Verfahren - umgehend über das Gesuch zu befinden. Für den Fall, dass in den nächsten 30 Tagen kein Entscheid ergehen sollte, sei ihm detailliert darzulegen, welche konkreten Verfahrensschritte beziehungsweise weiteren Abklärungen seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren ergangen und ob aktuell solche noch hängig seien. Gleichzeitig drohte er - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5724/2020 vom 15. Dezember 2020 - an, bei weiterer Untätigkeit mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. F.b Die Vorinstanz informierte in ihrem Schreiben vom 20. September 2021 darüber, dass der zuständige Sachbearbeiter aufgrund seiner Teilnahme an einem Projekt des European Asylum Support Office (EASO) bis Dezember 2021 abwesend sein werde. Ausserdem könnten aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen im erweiterten Verfahren, wobei auch eine interne Prioritätenordnung zur Verfahrenserledigung zu beachten sei, und der starken Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie keine verbindlichen Aussagen zur genauen Dauer des Verfahrens gemacht werden. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. November 2021 (Datum Poststempel: 3. November 2021) liess der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen und beantragte in materieller Hinsicht, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei, welche Abklärungen in Gange seien beziehungsweise welche Abklärungen noch konkret vorgenommen werden müssten. Weiter sei das Asylgesuch zeitnah - innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Beschwerde - einem Entscheid zuzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit dem Schreiben wurden Kopien der Vollmacht vom 15. Juli 2020 sowie der Substitutionsvollmacht vom 8. September 2020 zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 4. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie dagegen ab. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Mit Eingabe vom 30. November 2021 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. K. Die Instruktionsrichterin liess der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Doppel der Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 zur Stellungnahme zukommen. L. In der Replik vom 14. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 17. Dezember 2021; Posteingang BVGer: 20. Dezember 2021) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er an seinen Anträgen festhielt und um Gutheissung der Beschwerde ersuchte. Der Eingabe lag eine Liste der bisherigen Aufwendungen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend stellte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz - gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 1 AsylG) - in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 1.3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.3.2 Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem rechtstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche Behandlung sowie aus dem in den diversen bei den Akten liegenden Eingaben zum Ausdruck gebrachten Interesse an einer prioritären und schnellen Entscheidung. 1.4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. 3.2 Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung. Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-4238/2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird für die Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-1808/2020 E. 3.3 m.w.H.). Deshalb ist auch dann von einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auszugehen, wenn sie wegen Personalmangels oder Arbeitsüberlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. hierzu BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Rechtsmittelanträge machte der Beschwerdeführer geltend, es liege einerseits eine Rechtsverzögerung vor, da sich das Asylverfahren und die Entscheidung über den Flüchtlingsschutz trotz des neuen, beschleunigten Asylverfahrens nun bereits zwei Jahre dahinziehe. Diese lange Verfahrensdauer sei objektiv nicht erklärbar, zumal das SEM nach dem Zuweisungsentscheid vom 28. Januar 2020 offenbar keine weiteren Verfahrensschritte unternommen habe. Weil dem Akteneinsichtsgesuch seiner Rechtsvertretung vom 15. Juli 2020 zugestimmt worden sei, habe er - da ein solches grundsätzlich erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gewährt wird - davon ausgehen können, dass zeitnah ein Entscheid ergehen würde. Andererseits sei auch in Anbetracht des Untätigbleibens der Vorinstanz seit der Zuweisung ins erweitere Verfahren von einer Rechtsverzögerung auszugehen. Eine viermonatige Abwesenheit des zuständigen SEM-Mitarbeiters sei dabei kein Grund, um nicht über ein Asylgesuch zu befinden, könne doch ein Dossier in einem solchen Fall der Stellvertretung übertragen werden, wie dies auch auf Seiten der Rechtsvertretung erwartet werden würde. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 27. Juli 2021 neue Beweismittel eingereicht habe, womit das Instruktionsverfahren wieder habe aufgenommen werden müssen. Ferner sei den Umständen der Covid-19-Pandemiesituation, welche auch Auswirkungen auf die Verfahrensdauer habe, Rechnung zu tragen. Hinzu komme, dass der zuständige Sachbearbeiter aufgrund seiner Teilnahme an einer EASO-Mission, welche den schweizerischen Asylbehörden wertvolle und nützliche Informationen für die Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz liefere, von September bis Dezember 2021 abwesend sei. Da der Beschwerdeführer erst kürzlich weitere Asylgründe vorgebracht habe, erscheine es jedoch legitim, dessen Rückkehr abzuwarten. 4.3 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, nach Gewährung der Akteneinsicht Ende September 2020 habe er davon ausgehen müssen und können, dass das Instruktionsverfahren abgeschlossen und damit das Dossier entscheidreif sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits zu diesem Zeitpunkt oder früher ein Entscheid ergangen sei. Des Weiteren sei angesichts der vorliegenden Aktenlage selbst dann nicht mit einem raschen Entscheid zu rechnen, wenn die Bearbeitung des Gesuchs - wie das SEM in seiner Vernehmlassung in Aussicht gestellt habe - im Januar 2022 wiederaufgenommen werde. Alsdann sei die Teilnahme der Schweiz an EASO-Missionen zweifellos nützlich, eine solche habe jedoch für den zu beurteilenden Fall keine Bedeutung und dürfe daher keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben. Ferner könne die Pandemie nicht generell als verfahrens- respektive entscheidhemmend und damit als Entschuldigungsgrund dienen, zumal bereits andere ebenfalls komplexe Dossiers rascher hätten entschieden werden können. Schliesslich sei der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe mit seinen weiteren Eingaben selber zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen nicht fair, da er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten sei, das SEM fortlaufend über verfahrensrelevante neue Tatsachen zu informieren und etwaige Beweismittel einzureichen. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Komplikationen, auf die das SEM in seinen Schreiben vom 21. Mai 2021 und 20. September 2021 sowie in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2021 hinwies, nicht nur nachvollziehbar sondern auch unvermeidbar ist, dass gewisse Verfahren zurzeit nicht innerhalb der kurzen Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch weitere Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen erforderlich sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3553/2021 E. 4.1.1). Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Insbesondere der geltend gemachte Personalmangel rechtfertigt eine Verzögerung nicht (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4 m.w.H.). Die viermonatige Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters des SEM aufgrund seiner Teilnahme an einer EASO-Mission von September bis Dezember 2021 vermag eine Verzögerung zwar zu erklären, nicht jedoch zu rechtfertigen. 5.2 5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das Verfahren in der Tat bereits seit relativ langer Zeit - nunmehr über mehr als zwei Jahre - hängig ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung erscheint es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht angezeigt, alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, zumal es sich bei den in Art. 37 AsylG formulierten Fristen (im erweiterten Verfahren [Art. 26d AsylG] sind Entscheide innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen) um Ordnungsfristen handelt (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4455 ff., insbesondere S. 4496). Entscheidend ist vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht auf ein ungerechtfertigtes Untätigbleiben des SEM zurückzuführen ist. 5.2.2 Nach Einreichung seines Asylgesuchs am 14. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 summarisch befragt (vgl. SEM-Akte (...)-11/7), am 23. Oktober 2019 erfolgte das persönliche Dublin-Gespräch (vgl. SEM-Akte (...)-12/2) und am 18. Dezember 2019 sowie am 14. Januar 2020 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten (...)-17/23 und (...)-18/23). Am 28. Januar 2020 wies das SEM das Asylgesuch mit der Begründung, es bedürfe in Bezug auf die zu den Akten gereichten Dokumente weiterer Abklärungen, dem erweiterten Verfahren zu (vgl. SEM-Akte (...)-25/2). Obwohl das SEM offenbar nicht von einem abschliessend erstellten Sachverhalt ausging und noch weitere Verfahrenshandlungen als notwendig erachtete, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass seitens der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt weitere Schritte unternommen wurden, um das Verfahren der Spruchreife zuzuführen. Offenbar blieb das Verfahren über einen längeren Zeitraum unbearbeitet. Für diese Zeitspanne könnte denn auch allenfalls von einer Verschleppung des Verfahrens gesprochen werden. Allerdings hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (vgl. auch Urteil des BVGer E-5765/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3). Vielmehr ergänzte er - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 15. Juli 2020 seine bisherigen Vorbringen und ersuchte um Edition allfälliger amtlicher Übersetzungen der bisher eingereichten Beweismittel sowie um Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und vor Entscheideröffnung (vgl. SEM-Akte (...)-32/5). In der Folge liess das SEM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 25. September 2020 Kopien der editionspflichtigen Akten zukommen (vgl. SEM-Akten (...)-33/1 und (...)-34/1). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ins Recht und machte beliebt, das Dossier seines in der Schweiz wohnhaften Bruders, C._______, welcher im Jahr 2015 als Flüchtling anerkannt worden sei, beizuziehen (vgl. SEM-Akte (...)-35/36). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass das SEM die nachgereichten Beweismittel am 27. Oktober 2020 übersetzen liess (vgl. SEM-Akte (...)-39/5). Anschliessend liess es zwar bis zur Beantwortung der Verfahrensstandsanfrage vom 27. April 2021 am 21. Mai 2021, wobei dem Beschwerdeführer ein Abschluss des Verfahrens im Juni 2021 in Aussicht gestellt wurde (vgl. SEM-Akte (...)-37/1), wiederum mehrere Monate verstreichen, ohne dass weitere Abklärungshandlungen vorgenommen wurden. Eine zügigere Fortführung des Verfahrens wäre zwar wünschenswert gewesen, dennoch erreicht die Nichtweiterbearbeitung während dieser Zeit im vorliegenden Fall nicht die notwendige Schwelle, um von einer unrechtmässigen Verzögerung auszugehen. Sodann ist zu beachten und ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 mit einem USB-Stick zu den Akten gereichte Video am 4. August 2021 ebenfalls zusammenfassen und übersetzen liess (vgl. SEM-Akte (...)-41/2). Ihr kann somit insgesamt nicht vorgehalten werden, dass sie untätig geblieben ist, obschon das Verfahren teilweise nur schleppend voranging und der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen nicht laufend über die getätigten (amtsinternen) Instruktionsmassnahmen (insbesondere die Übersetzung der von ihm eingereichten Beweismittel) in Kenntnis gesetzt wurde. Alsdann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens aus den konkreten Umständen, namentlich den nachgereichten Beweismitteleingaben, rechtfertigen lässt. Soweit der Beschwerdeführer argumentierte, dass er aufgrund der ihm Ende September 2020 gewährten Akteneinsicht davon ausgehen durfte, das Verfahren sei entscheidreif, ist entgegen zu halten, dass er sowohl mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 als auch mit derjenigen vom 26. Juli 2021 weitere Beweismittel zu den Akten reichte, weshalb er annehmen musste, dass das Instruktionsverfahren wiedereröffnet wurde. In Anbetracht der neu vorgelegten Beweismittel, welche zu würdigen sind, weist das Asylverfahren des Beschwerdeführers denn auch in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte Abklärungen als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. dazu BGE 130 I 312 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund war die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2. November 2021 ersichtlich. 5.3 Zusammenfassend dauert das Asylverfahrens tatsächlich nunmehr bereits über zwei Jahre. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint bei einer Gesamtbetrachtung die bisherige Behandlungsdauer des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 jedoch insgesamt als gerechtfertigt, da - insbesondere weil die Anhörungen sehr ausführlich ausgefallen sind und der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens weitere Beweismittel nachreichte - von einem umfangreichen Sachverhalt auszugehen ist, der mittels weiterer Instruktionsmassnahmen noch zu vervollständigen ist. Es ist damit in der vorliegenden Konstellation nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. November 2021 den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist jedenfalls nicht zu erblicken.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 2. November 2021 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: