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E-3553/2021

E-3553/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-01 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) August 2019 in die Schweiz ein und suchte am 19. August 2019 in B._______ um Asyl nach. Am 23. August 2019 fand seine Befragung zur Person statt. B. Mit Eingabe vom 17. September 2019 liess der Beschwerdeführer das Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" einreichen, worin auf seine psychische Erkrankung hingewiesen wurde. C. Ein (zuvor eröffnetes) Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Zwischen-verfügung vom 4. Oktober 2019 beendet. D. Am 27. November 2019 und am 22. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. E. Der Beschwerdeführer wurde am 3. sowie am 13. Januar 2020 medizinisch behandelt. F. Am 5. Februar 2020 erfolgte die Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren. G. G.a Die in der Folge vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin wandte sich mit Eingaben vom 19. Februar und 27. März 2020 an das SEM und bat um Einsicht in die vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gereichten Beweismittel, damit sie mit ihrem Mandaten prüfen könne, ob gegebenenfalls weiteren Unterlagen zum Beleg seiner Vorbringen zu den Akten gereicht werden müssten. Gemäss Akten beantwortete das SEM diese Eingaben nicht. G.b Mit Eingaben vom 22. Mai und 11. September 2020 informierte die Rechtsvertreterin das SEM über neue Sachverhaltselemente und reichte Beweismittel zu den Akten. Sie erinnerte daran, dass die wiederholten Gesuche um Einsicht in die eingereichten Beweismittel noch nicht behandelt worden seien, und ersuchte "nochmals höflichst" (Eingabe vom 11. September 2020 S. 2) um Zustellung von Kopien der benötigten Dokumente. Gemäss Akten reagierte das SEM auf diese beiden Eingaben nicht. G.c Mit Schreiben an das SEM vom 26. November 2020 protestierte die Rechtsvertreterin gegen die Nichtbehandlung ihrer Anträge und ersuchte um eine schriftliche Auskunft zum Verfahrensstand. In der Eingabe wurde auf die starke psychische Belastung des Beschwerdeführers durch die lange Verfahrensdauer hingewiesen. Das SEM reagierte auch auf diese Eingabe nicht in erkennbarer Weise. G.d In einer Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2021 wies die Rechtsvertretung auf den Rechtsanspruch ihres Mandanten auf Einsicht in die von ihm selber eingereichten Beweismittel hin und erneuerte diesen Antrag. Für den Fall, dass dieses Begehren abgelehnt werde, ersuchte sie um eine schriftliche Mitteilung. Gemäss Akten wurde dieses Schreiben vom SEM nicht beantwortet. G.e Am 8. März 2021 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin kommentarlos zu einer ergänzenden Anhörung auf den 31. März 2021 ein. G.f Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2021 reichte die Rechtsvertreterin einen USB-Stick mit Videosequenzen ihres Mandanten zu den Akten, ersuchte erneut um Zustellung der Kopien der früher eingereichten Beweismittel und wies auf die starke psychische Belastung ihres Mandanten hin. Gemäss Akten reagierte das SEM auch auf diese Eingabe nicht. H. Am 31. März 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM im Beisein seiner Rechtsvertreterin ergänzend angehört. I. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der SEM-Sachbearbeiter im Rahmen der ergänzenden Anhörung informell einen baldigen Entscheid in Aussicht gestellt habe. Das Asylverfahren ihres Mandanten dauere bereits übermässig lange und dieser sei ob der langen Ungewissheit psychisch sehr belastet. Das SEM wurde aufgefordert, zeitnah über den aktuellen Stand des Verfahrens zu informieren und mitzuteilen, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Diese Eingabe wurde gemäss Akten vom SEM nicht beantwortet. J. Mit Eingabe an das SEM vom 16. Juli 2021 protestierte die Rechtsvertreterin beim SEM gegen die Nichtbeantwortung ihrer Eingaben und Anträge. Sie reichte einen Arztbericht von C._______ (Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie D._______) vom 12. März 2021 zu den Akten, in welchem für den Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurde. Die Rechtsvertreterin stellte die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, falls innert zweier Wochen nicht entweder das Verfahren abgeschlossen oder schriftlich auf die hängigen Anträge reagiert werde. Gemäss Akten wurde auch dieses Schreiben vom SEM nicht beantwortet. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechts- verweigerungsbeschwerde einreichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und das Beschwerdedoppel der Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt. M. In der Vernehmlassung vom 26. August 2021 erläuterte das SEM die Gründe für die verzögerte Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, anerkannte die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverzögerung und stellte einen Entscheid in der Sache bis Ende September 2021 in Aussicht ("La SEM riconosce l'eccessivo prolungamento della procedura del ricorrente e si impegna ad emanare una decisione d'asilo nei suoi confronti entro Ia fine deI mese di settembre 2021"). N. Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 1. September 2021 die Sistierung des Verfahrens bis längstens 30. September 2021 an und gewährte dem SEM damit Gelegenheit, das Asylverfahren des Beschwerdeführers bis dahin abzuschliessen. O. Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer darüber informieren, dass trotz Zusicherung seitens des SEM bislang kein Entscheid in der Sache ergangen sei. Es sei auch weiterhin keine Akteneinsicht gewährt worden. Es liege inzwischen ein psychologischer Bericht vom 30. August 2021 vor, wonach aufgrund der starken psychischen Belastung des Beschwerdeführers die Eröffnung eines Entscheids in jedem Fall im Beisein eines Psychologen zu erfolgen habe. Aufgrund dessen werde darum ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, umgehend einen Entscheid zu fällen. P. Bis zum heutigen Zeitpunkt erging keine Verfügung des SEM über das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Q. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Datum Postaufgabe) erkundigte sich der Beschwerdeführer über den aktuellen Stand des Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 26. Oktober 2021.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; nachfolgend: Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte im Jahr 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM - gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 1 AsylG) - in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. bereits Urteil E-1808/2020 E. 1.2).

E. 1.3.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).

E. 1.3.2 Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten oder verweigerten Amtshandlung manifestiert sich auch in den vielen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Akteneinsicht, um Auskunft über die anstehenden Instruktionshandlungen und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte.

E. 1.4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde ist damit einzutreten.

E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein allenfalls unrechtmässig verzögerter oder verweigerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.

E. 3.2 Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung. Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (vgl. Urteil BVGer F-4238/2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird für die Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil BVGer E-1808/2020 E. 3.3 m.w.H.). Deshalb ist auch dann von einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auszugehen, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.1.1 Es ist angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Komplikationen, auf die das SEM in seiner Vernehmlassung hinwies, unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren zurzeit nicht innerhalb der kurzen Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen.

E. 4.1.2 Vorliegend dauert das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit Einreichung seines Asylgesuchs bereits mehr als zwei Jahre an. In der Zwischenzeit wurden mehrere Anhörungen durchgeführt und in zahlreichen Eingaben seitens der Rechtsvertretung auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers hingewiesen.

E. 4.1.3 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs und explizit eine Rechtsverzögerung anerkannt. Diesbezüglich liegt demnach keine Rechtsverweigerung vor.

E. 4.1.4 In derselben Vernehmlassung versicherte das SEM noch, es werde das Verfahren bis spätestens Ende September 2021 abschliessen. Trotz der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2021 angeordneten befristeten Sistierung des vorliegenden Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsverfahrens sowie dem Ansetzen der Frist, um das Asylverfahren bis Ende September 2021 abzuschliessen, blieb das SEM untätig. Mit diesem Verhalten hat das SEM das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV in krasser Weise verletzt. Zudem wurde dadurch nicht nur ein unnötiges Beschwerdeverfahren, sondern auch dessen im Ergebnis überflüssige Verfahrenssistierung und somit eine weitere Verfahrensverzögerung auf Beschwerdeebene bewirkt.

E. 4.2.1 Betreffend die beantragte Einsicht in die durch den Beschwerde-führer selber eingereichten Beweismittel ist hingegen von einer Rechts-verweigerung auszugehen.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde zwar seit der Einreichung seines Asylgesuchs mehrfach angehört und sein Verfahren inzwischen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Sämtliche seiner beim SEM seit Februar 2020 insgesamt neun gestellten Gesuche um Akteneinsicht sowie um Mitteilung des Verfahrensstands wurden hingegen komplett ignoriert. Dieses unprofessionelle (und unhöfliche) prozessuale Verhalten ist umso unverständlicher, nachdem in den zahlreichen Eingaben auch die psychische Belastung des Beschwerdeführers erläutert wurde, die sich mit der und durch die Verzögerung des Verfahrens verstärke.

E. 4.2.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten grundsätzlich nur unter gewissen Voraussetzungen verweigern, jedoch darf die Einsichtnahme in eigenen Eingaben der Partei und ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nie verweigert werden (vgl. Abs. 3). Aus der Formulierung dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Einsicht in die selbst eingereichten Beweismittel von der Behörde - anders als bei Protokollen über ihre eigenen Aussagen - auch nicht bis zum Abschluss der Untersuchung verzögert werden darf (zum uneingeschränkten und jederzeitigen Einsichtsrecht der Partei in die von ihr eingereichten Beweismittel, vgl. Stefan C. Brunner in: Kommentar VwVG a.a.O. Rz. 44 f. zu Art. 27, Waldmann/Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar VwVG 2. Aufl. 2016 N 41 f. zu Art. 27, je m.w.H. auf Lehre und Praxis).

E. 4.2.4 Das SEM hat folglich in Bezug auf die beantragte Akteneinsicht eine formelle Rechtsverweigerung begangen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die von ihm selber eingereichten Akten zu gewähren und ohne weitere Verzögerung über sein Asylgesuch vom 19. August 2019 zu entscheiden.

E. 6 Gemäss Schlussbericht/Überweisungsbericht der C._______ vom 30. August 2021 wird aufgrund einer ernstzunehmenden Suizidandrohung empfohlen, die Eröffnung eines Asylentscheids im Beisein der zuständigen Therapeutin oder des zuständigen Therapeuten vorzunehmen, damit gegebenenfalls notwendige Massnahmen - wie etwa eine fürsorgerische Unterbringung - eingeleitet werden könne. Das SEM wird angewiesen, dieser Empfehlung bei der Eröffnung der Asylverfügung Rechnung zu tragen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Rechtsverzögerungs-Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2.1 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.2.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Liste der getätigten Aufwendungen vom 6. August (und unter Mitberücksichtigung der Eingabe vom 11. Oktober 2021) ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1020.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Mit Bezug auf die Nichtgewährung der Einsicht in die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel wird Rechtsverweigerung des SEM festgestellt.
  3. Mit Bezug auf die Behandlung des Asylverfahrens wird Rechtsverzögerung des SEM festgestellt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren, ohne jede weitere Verzögerung über sein Asylgesuch zu entscheiden und bei der Eröffnung des Asylentscheids den Empfehlungen des Schlussberichts vom 30. August 2021 Rechnung zu tragen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1020.- auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3553/2021 Urteil vom 1. November 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im erstinstanzlichen Asylverfahren (N [...]). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) August 2019 in die Schweiz ein und suchte am 19. August 2019 in B._______ um Asyl nach. Am 23. August 2019 fand seine Befragung zur Person statt. B. Mit Eingabe vom 17. September 2019 liess der Beschwerdeführer das Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" einreichen, worin auf seine psychische Erkrankung hingewiesen wurde. C. Ein (zuvor eröffnetes) Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Zwischen-verfügung vom 4. Oktober 2019 beendet. D. Am 27. November 2019 und am 22. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. E. Der Beschwerdeführer wurde am 3. sowie am 13. Januar 2020 medizinisch behandelt. F. Am 5. Februar 2020 erfolgte die Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren. G. G.a Die in der Folge vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin wandte sich mit Eingaben vom 19. Februar und 27. März 2020 an das SEM und bat um Einsicht in die vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gereichten Beweismittel, damit sie mit ihrem Mandaten prüfen könne, ob gegebenenfalls weiteren Unterlagen zum Beleg seiner Vorbringen zu den Akten gereicht werden müssten. Gemäss Akten beantwortete das SEM diese Eingaben nicht. G.b Mit Eingaben vom 22. Mai und 11. September 2020 informierte die Rechtsvertreterin das SEM über neue Sachverhaltselemente und reichte Beweismittel zu den Akten. Sie erinnerte daran, dass die wiederholten Gesuche um Einsicht in die eingereichten Beweismittel noch nicht behandelt worden seien, und ersuchte "nochmals höflichst" (Eingabe vom 11. September 2020 S. 2) um Zustellung von Kopien der benötigten Dokumente. Gemäss Akten reagierte das SEM auf diese beiden Eingaben nicht. G.c Mit Schreiben an das SEM vom 26. November 2020 protestierte die Rechtsvertreterin gegen die Nichtbehandlung ihrer Anträge und ersuchte um eine schriftliche Auskunft zum Verfahrensstand. In der Eingabe wurde auf die starke psychische Belastung des Beschwerdeführers durch die lange Verfahrensdauer hingewiesen. Das SEM reagierte auch auf diese Eingabe nicht in erkennbarer Weise. G.d In einer Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2021 wies die Rechtsvertretung auf den Rechtsanspruch ihres Mandanten auf Einsicht in die von ihm selber eingereichten Beweismittel hin und erneuerte diesen Antrag. Für den Fall, dass dieses Begehren abgelehnt werde, ersuchte sie um eine schriftliche Mitteilung. Gemäss Akten wurde dieses Schreiben vom SEM nicht beantwortet. G.e Am 8. März 2021 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin kommentarlos zu einer ergänzenden Anhörung auf den 31. März 2021 ein. G.f Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2021 reichte die Rechtsvertreterin einen USB-Stick mit Videosequenzen ihres Mandanten zu den Akten, ersuchte erneut um Zustellung der Kopien der früher eingereichten Beweismittel und wies auf die starke psychische Belastung ihres Mandanten hin. Gemäss Akten reagierte das SEM auch auf diese Eingabe nicht. H. Am 31. März 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM im Beisein seiner Rechtsvertreterin ergänzend angehört. I. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der SEM-Sachbearbeiter im Rahmen der ergänzenden Anhörung informell einen baldigen Entscheid in Aussicht gestellt habe. Das Asylverfahren ihres Mandanten dauere bereits übermässig lange und dieser sei ob der langen Ungewissheit psychisch sehr belastet. Das SEM wurde aufgefordert, zeitnah über den aktuellen Stand des Verfahrens zu informieren und mitzuteilen, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Diese Eingabe wurde gemäss Akten vom SEM nicht beantwortet. J. Mit Eingabe an das SEM vom 16. Juli 2021 protestierte die Rechtsvertreterin beim SEM gegen die Nichtbeantwortung ihrer Eingaben und Anträge. Sie reichte einen Arztbericht von C._______ (Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie D._______) vom 12. März 2021 zu den Akten, in welchem für den Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurde. Die Rechtsvertreterin stellte die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, falls innert zweier Wochen nicht entweder das Verfahren abgeschlossen oder schriftlich auf die hängigen Anträge reagiert werde. Gemäss Akten wurde auch dieses Schreiben vom SEM nicht beantwortet. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. August 2021 liess der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechts- verweigerungsbeschwerde einreichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und das Beschwerdedoppel der Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt. M. In der Vernehmlassung vom 26. August 2021 erläuterte das SEM die Gründe für die verzögerte Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, anerkannte die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverzögerung und stellte einen Entscheid in der Sache bis Ende September 2021 in Aussicht ("La SEM riconosce l'eccessivo prolungamento della procedura del ricorrente e si impegna ad emanare una decisione d'asilo nei suoi confronti entro Ia fine deI mese di settembre 2021"). N. Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 1. September 2021 die Sistierung des Verfahrens bis längstens 30. September 2021 an und gewährte dem SEM damit Gelegenheit, das Asylverfahren des Beschwerdeführers bis dahin abzuschliessen. O. Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer darüber informieren, dass trotz Zusicherung seitens des SEM bislang kein Entscheid in der Sache ergangen sei. Es sei auch weiterhin keine Akteneinsicht gewährt worden. Es liege inzwischen ein psychologischer Bericht vom 30. August 2021 vor, wonach aufgrund der starken psychischen Belastung des Beschwerdeführers die Eröffnung eines Entscheids in jedem Fall im Beisein eines Psychologen zu erfolgen habe. Aufgrund dessen werde darum ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, umgehend einen Entscheid zu fällen. P. Bis zum heutigen Zeitpunkt erging keine Verfügung des SEM über das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Q. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Datum Postaufgabe) erkundigte sich der Beschwerdeführer über den aktuellen Stand des Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 26. Oktober 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; nachfolgend: Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. 1.2. Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte im Jahr 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM - gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 1 AsylG) - in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. bereits Urteil E-1808/2020 E. 1.2). 1.3. 1.3.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.3.2. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten oder verweigerten Amtshandlung manifestiert sich auch in den vielen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Akteneinsicht, um Auskunft über die anstehenden Instruktionshandlungen und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. 1.4. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 1.5. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein allenfalls unrechtmässig verzögerter oder verweigerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. 3.2. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung. Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (vgl. Urteil BVGer F-4238/2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird für die Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil BVGer E-1808/2020 E. 3.3 m.w.H.). Deshalb ist auch dann von einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auszugehen, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezifische spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E. 4.4 m.w.H.). 4. 4.1. 4.1.1. Es ist angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Komplikationen, auf die das SEM in seiner Vernehmlassung hinwies, unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren zurzeit nicht innerhalb der kurzen Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. 4.1.2. Vorliegend dauert das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit Einreichung seines Asylgesuchs bereits mehr als zwei Jahre an. In der Zwischenzeit wurden mehrere Anhörungen durchgeführt und in zahlreichen Eingaben seitens der Rechtsvertretung auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers hingewiesen. 4.1.3. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs und explizit eine Rechtsverzögerung anerkannt. Diesbezüglich liegt demnach keine Rechtsverweigerung vor. 4.1.4. In derselben Vernehmlassung versicherte das SEM noch, es werde das Verfahren bis spätestens Ende September 2021 abschliessen. Trotz der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2021 angeordneten befristeten Sistierung des vorliegenden Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsverfahrens sowie dem Ansetzen der Frist, um das Asylverfahren bis Ende September 2021 abzuschliessen, blieb das SEM untätig. Mit diesem Verhalten hat das SEM das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV in krasser Weise verletzt. Zudem wurde dadurch nicht nur ein unnötiges Beschwerdeverfahren, sondern auch dessen im Ergebnis überflüssige Verfahrenssistierung und somit eine weitere Verfahrensverzögerung auf Beschwerdeebene bewirkt. 4.2. 4.2.1. Betreffend die beantragte Einsicht in die durch den Beschwerde-führer selber eingereichten Beweismittel ist hingegen von einer Rechts-verweigerung auszugehen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde zwar seit der Einreichung seines Asylgesuchs mehrfach angehört und sein Verfahren inzwischen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Sämtliche seiner beim SEM seit Februar 2020 insgesamt neun gestellten Gesuche um Akteneinsicht sowie um Mitteilung des Verfahrensstands wurden hingegen komplett ignoriert. Dieses unprofessionelle (und unhöfliche) prozessuale Verhalten ist umso unverständlicher, nachdem in den zahlreichen Eingaben auch die psychische Belastung des Beschwerdeführers erläutert wurde, die sich mit der und durch die Verzögerung des Verfahrens verstärke. 4.2.3. Gemäss Art. 27 VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten grundsätzlich nur unter gewissen Voraussetzungen verweigern, jedoch darf die Einsichtnahme in eigenen Eingaben der Partei und ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nie verweigert werden (vgl. Abs. 3). Aus der Formulierung dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Einsicht in die selbst eingereichten Beweismittel von der Behörde - anders als bei Protokollen über ihre eigenen Aussagen - auch nicht bis zum Abschluss der Untersuchung verzögert werden darf (zum uneingeschränkten und jederzeitigen Einsichtsrecht der Partei in die von ihr eingereichten Beweismittel, vgl. Stefan C. Brunner in: Kommentar VwVG a.a.O. Rz. 44 f. zu Art. 27, Waldmann/Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar VwVG 2. Aufl. 2016 N 41 f. zu Art. 27, je m.w.H. auf Lehre und Praxis). 4.2.4. Das SEM hat folglich in Bezug auf die beantragte Akteneinsicht eine formelle Rechtsverweigerung begangen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die von ihm selber eingereichten Akten zu gewähren und ohne weitere Verzögerung über sein Asylgesuch vom 19. August 2019 zu entscheiden.

6. Gemäss Schlussbericht/Überweisungsbericht der C._______ vom 30. August 2021 wird aufgrund einer ernstzunehmenden Suizidandrohung empfohlen, die Eröffnung eines Asylentscheids im Beisein der zuständigen Therapeutin oder des zuständigen Therapeuten vorzunehmen, damit gegebenenfalls notwendige Massnahmen - wie etwa eine fürsorgerische Unterbringung - eingeleitet werden könne. Das SEM wird angewiesen, dieser Empfehlung bei der Eröffnung der Asylverfügung Rechnung zu tragen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Rechtsverzögerungs-Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2. 7.2.1. Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Liste der getätigten Aufwendungen vom 6. August (und unter Mitberücksichtigung der Eingabe vom 11. Oktober 2021) ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1020.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Mit Bezug auf die Nichtgewährung der Einsicht in die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel wird Rechtsverweigerung des SEM festgestellt.

3. Mit Bezug auf die Behandlung des Asylverfahrens wird Rechtsverzögerung des SEM festgestellt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren, ohne jede weitere Verzögerung über sein Asylgesuch zu entscheiden und bei der Eröffnung des Asylentscheids den Empfehlungen des Schlussberichts vom 30. August 2021 Rechnung zu tragen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1020.- auszurichten.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: