Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ersuchte am 24. September 2015 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, welches mit Verfügung vom 13. August 2019 abgewiesen wurde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4671/2019 vom 22. Oktober 2019 wurde die gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls abgewiesen. II. B. B.a Am 6. September 2021 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Er beantragte, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die Dispositivziffern 4 und 5 der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Oktober 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, und es sei festzustellen, dass für das Wiedererwägungsverfahren relevante, massgebliche neue Beweise und Umstände entstanden seien. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und es sei während der Dauer des Verfahrens auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Weiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von einer Überstellung nach Afghanistan abzusehen. Sodann sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzulässig sei oder, eventualiter respektive subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unmöglich und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Im Wiedererwägungsgesuch wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit dem Ergehen der Verfügung vom 19. Oktober 2017 fundamental geändert und massgeblich verschlechtert. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene internationale Berichte sowie auf einen Beitrag des Schweizer Fernsehens (SRF) verwiesen. Zudem habe das SEM über den Bloggingdienst Twitter am 11. August 2021 mitgeteilt, dass Rückführungen nach Afghanistan wegen der veränderten Situation im Land bis auf weiteres ausgesetzt würden. Unter diesen Umständen sei vorliegend eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse angezeigt. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Dem Gesuch wurde unter anderem eine anonymisierte Fassung einer Verfügung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. August 2021 beigelegt. B.b Am 8. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine als Korrigendum betitelte Eingabe zum Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2021 zuhanden des SEM ein und verwies auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan. C. Am 9. September 2021 verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art. 111b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde. Gleichzeitig hielt sie fest, dass Vorbereitungshandlungen weiterhin getroffen werden könnten. D. Mit Eingabe vom 9. November 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens und bat um zeitnahe Behandlung des eingereichten Gesuches. Gleichzeitig informierte er, dass widrigenfalls eine Rechtsverweigerungs- respektive eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde. Sodann wies er auf Art. 111b Abs. 2 AsylG hin, wonach Entscheide über Wiedererwägungsgesuche in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchseinreichung zu fällen seien. Zwischenzeitlich seien jedoch 46 Arbeitstage vergangen, womit die Ordnungsfrist um ein Fünffaches überschritten sei. Zudem habe die Vorinstanz am 11. August 2021 über Twitter verlauten lassen, dass keine neuen Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan mehr verfügt würden. Ferner habe die Vorinstanz mit einem Entscheid vom 22. September 2021 eines Mandanten des Rechtsvertreters die Wegweisung aufgrund der allgemeinen Lage als unzumutbar erklärt und diesem eine vorläufige Aufnahme gewährt. Dieselben Grundsätze müssten auch für Verfahren gelten, welche mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel eingeleitet worden seien. E. Mit Schreiben vom 25. November 2021 beantwortete die Vorinstanz die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers und bat um Verständnis, dass ein Entscheid erst gefällt werden könne, wenn dies die Lage in Afghanistan zulasse. Die Mitteilung des SEM vom 11. August 2021, wonach Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan ausgesetzt blieben, sei weiterhin in Kraft. In Fällen, bei welchen ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch gestellt und der Wegweisungsvollzug verfügt worden sei, könne aufgrund der derzeit unstabilen Lage noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Wegweisungsvollzug für gewisse Personengruppen zukünftig unzumutbar sein werde oder, ob gewisse Personengruppen bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnten. F. Mit einer als Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelten Eingabe vom 26. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, dass eine Rechtsverzögerung festzustellen sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung und innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtpflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Kostennote beigelegt. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 erhielt die Vorinstanz die Gelegenheit zur Stellungnahme, welche sie mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 in Anspruch nahm. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik. Er replizierte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2021 um die Wiedererwägung der SEM-Verfügung vom 19. Oktober 2017 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich aus der mutmasslich verzögerten Amtshandlung der Vorinstanz und am Ergehen eines zeitnahen Entscheids, worum er in seiner Verfahrensstandanfrage gebeten hat, sowie aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in der Sache noch nicht verfügt hat.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.6 Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein Wiedererwägungsverfahren.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. Urteil des BVGE E-3553/2021 vom 1. November 2021 E. 3.1). Darüber hinaus hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantien gelten für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte, sein Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2021 sei trotz der am 9. November 2021 eingereichten Verfahrensstandanfrage, verbunden mit der Bitte um unverzügliche Behandlung, nach wie vor beim SEM hängig. Er verwies dabei auf Art. 111b Abs. 2 AsylG, wonach Entscheide über Wiedererwägungsgesuche in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchseinreichung zu fällen seien. Zwischenzeitlich seien jedoch 46 Arbeitstage vergangen und die Ordnungsfrist von zehn Tagen sei demensprechend um ein Fünffaches überschritten worden. Vorliegend handle es sich zudem um einen eindeutigen Fall, bei welchem sich keine komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen stellten. Es sei stossend, dass die Vorinstanz die Lage in Afghanistan im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs als generell unzumutbar erachte, die identische sowie individuelle Situation des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren jedoch als unklar bezeichne. Auch habe die Vorinstanz am 11. August 2021 entschieden, dass weder Rückführungen noch Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan durchgeführt würden, wobei diese Praxis nach wie vor in Kraft sei. Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für einen Schutzstatus in der Schweiz erfüllten, würden weiterhin entschieden. Fälle von Personen jedoch, deren Schutzbedarf zurzeit aufgrund der unklaren Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden könne, würden zurückgestellt, da sich die Lage in Afghanistan nach wie vor nicht hinreichend stabilisiert habe, um eine Aussage dazu zu treffen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Zukunft für gewisse Personengruppen zumutbar sein werde. Diese vorinstanzliche Argumentation gehe fehl. Sodann habe diese nicht nach Personengruppen, sondern einzelfallbezogen zu entscheiden. Die Begründung stelle in Verbindung mit der überschrittenen Ordnungsfrist im Sinne von Art. 111b Abs. 2 AsylG zudem eine offensichtliche Rechtsverweigerung oder zumindest eine Rechtsverzögerung dar.
E. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Vorgehensweise in der Vernehmlassung damit, dass sie aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan mit diversen Herausforderungen bei der Behandlung afghanischer Asylgesuche konfrontiert sei. Am 11. August 2021 sei entschieden worden, dass Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt würden. Dieser Entscheid sei nach wie vor in Kraft und Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für einen Schutzstatus in der Schweiz erfüllten, würden weiterhin entschieden. Hingegen würden Fälle von Personen, deren Schutzbedarf zurzeit aufgrund der unklaren Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden könne, aktuell zurückgestellt. Wie bereits anlässlich des Antwortschreibens zur Verfahrensstandanfrage vom 25. November 2021 ausgeführt worden sei, habe sich die Lage in Afghanistan noch nicht hinreichend stabilisiert, um eine Aussage dazu zu treffen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Zukunft für gewisse Personengruppen zumutbar sein werde. Diese Fälle würden erst geregelt werden können, wenn die Lage vor Ort dies eine Einschätzung zulasse.
E. 4.3 In der Replik kritisierte der Beschwerdeführer, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür vorliege, weshalb Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren anders als diejenigen von laufenden Asylverfahren behandelt würden, obwohl bei beiden eine identische Situation vorliege. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz noch keine abschliessende Lageanalyse habe durchführen können, obwohl die SFH in der Lage gewesen sei, einen ausführlichen Bericht über die aktuelle Lage in Afghanistan zu publizieren.
E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die aktuelle politische Lage und die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan fortwährend beobachtet. Es hat diesbezüglich auch zur Kenntnis genommen, dass das SEM aufgrund der Veränderung der Situation in Afghanistan infolge der faktischen Machtübernahme der Taliban und der damit verbundenen unübersichtlichen Lage im Land seine Asylpraxis hat anpassen müssen. Im aktuellen Zeitpunkt sind noch einige Unklarheiten vorhanden und es kann nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen oder auf abschätzbare Zukunftsprognosen abgestützt werden, die eine zuverlässige Einschätzung und Festlegung der Wegweisungspraxis bei abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden ermöglichen würden (vgl. Urteil des BVGer E-5175/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.2.1).
E. 5.2 Das Gericht erachtet es deshalb nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle unterschiedlichen Fallkonstellationen von afghanischen Asylverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsfrist für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen von zehn Arbeitstagen haben definiert werden und das weitere, allenfalls differenzierte Vorgehen bei den unterschiedlichen Fallkonstellationen hat bestimmt werden können. Aufgrund der örtlich unterschiedlichen länderspezifischen Begebenheiten in Afghanistan ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einschätzung der verschiedenen Risikogruppen und der provinzweise unterschiedlichen Begebenheiten in Afghanistan mit einigen Unwägbarkeiten verbunden ist und noch länger dauern wird. Die Verhältnisse haben sich in den vergangenen Monaten und Wochen ständig verändert, weshalb weiterhin Abklärungsbedarf zur Einschätzung des künftigen Vorgehens beim Wegweisungsvollzug besteht (vgl. Urteil des BVGer E-5175/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.2.2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer monierte die zulange Verfahrensdauer seines am 6. September 2021 eingereichten Wiedererwägungsgesuches und das Überschreiten eines Fünffachen der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsfrist von zehn Tagen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend weder die Dauer des Verfahrens noch die Vorgehensweise der Vorinstanz zu bemängeln.
E. 6.2 Die Vorinstanz blieb seit dem Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs vom 6. September 2021 nicht untätig, sondern hat bereits am 9. September 2021 zuhanden des zuständigen kantonalen Migrationsamtes den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt (vgl. Bst. C). Auch wurde die Anfrage zum Verfahrensstand vom 9. November 2021 am 25. November 2021 beantwortet und es wurde begründet, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers noch nicht hat bearbeitet werden können. Von einer formellen Rechtsverweigerung (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1) kann vorliegend somit nicht gesprochen werden.
E. 6.3 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz nicht untätig geblieben ist und zwischenzeitlich weitere Abklärungen vorgenommen sowie die Ereignisse in Afghanistan weiterhin engmaschig beobachtet und verfolgt. Diese Massnahmen, von welchen der Beschwerdeführer zwar keine Kenntnis hatte, dürften auch einige Zeit in Anspruch genommen haben. Sodann dürfte es sich anhand der aktuell rapide verändernden Lage und der sich teilweise überstürzenden Ereignisse in Afghanistan als äusserst schwierig erweisen, die genauere Definition von Personengruppen mit Risikoprofilen im Hinblick auf die Festlegung einer einigermassen nachhaltigen Wegweisungspraxis zu eruieren (vgl. Urteil des BVGer D-5175/ 2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3.3). Von einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz kann ebenfalls nicht die Rede sein.
E. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass vorliegend die Behandlungsdauer des Wiedererwägungsverfahrens des Beschwerdeführers als angemessen und gerechtfertigt erscheint. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erweist sich die knapp dreimonatige Behandlungsdauer als angemessen und ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers verweigerte oder unrechtmässig verzögerte.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. November 2021 als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz ist jedoch angehalten, das Verfahren rasch einem Entscheid zuzuführen.
E. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, trotz einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5155/2021 Urteil vom 21. Januar 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Wiedererwägungsverfahren) / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ersuchte am 24. September 2015 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, welches mit Verfügung vom 13. August 2019 abgewiesen wurde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4671/2019 vom 22. Oktober 2019 wurde die gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls abgewiesen. II. B. B.a Am 6. September 2021 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Er beantragte, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die Dispositivziffern 4 und 5 der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Oktober 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, und es sei festzustellen, dass für das Wiedererwägungsverfahren relevante, massgebliche neue Beweise und Umstände entstanden seien. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und es sei während der Dauer des Verfahrens auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Weiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von einer Überstellung nach Afghanistan abzusehen. Sodann sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzulässig sei oder, eventualiter respektive subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unmöglich und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Im Wiedererwägungsgesuch wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit dem Ergehen der Verfügung vom 19. Oktober 2017 fundamental geändert und massgeblich verschlechtert. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene internationale Berichte sowie auf einen Beitrag des Schweizer Fernsehens (SRF) verwiesen. Zudem habe das SEM über den Bloggingdienst Twitter am 11. August 2021 mitgeteilt, dass Rückführungen nach Afghanistan wegen der veränderten Situation im Land bis auf weiteres ausgesetzt würden. Unter diesen Umständen sei vorliegend eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse angezeigt. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Dem Gesuch wurde unter anderem eine anonymisierte Fassung einer Verfügung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. August 2021 beigelegt. B.b Am 8. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine als Korrigendum betitelte Eingabe zum Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2021 zuhanden des SEM ein und verwies auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan. C. Am 9. September 2021 verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art. 111b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde. Gleichzeitig hielt sie fest, dass Vorbereitungshandlungen weiterhin getroffen werden könnten. D. Mit Eingabe vom 9. November 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens und bat um zeitnahe Behandlung des eingereichten Gesuches. Gleichzeitig informierte er, dass widrigenfalls eine Rechtsverweigerungs- respektive eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde. Sodann wies er auf Art. 111b Abs. 2 AsylG hin, wonach Entscheide über Wiedererwägungsgesuche in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchseinreichung zu fällen seien. Zwischenzeitlich seien jedoch 46 Arbeitstage vergangen, womit die Ordnungsfrist um ein Fünffaches überschritten sei. Zudem habe die Vorinstanz am 11. August 2021 über Twitter verlauten lassen, dass keine neuen Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan mehr verfügt würden. Ferner habe die Vorinstanz mit einem Entscheid vom 22. September 2021 eines Mandanten des Rechtsvertreters die Wegweisung aufgrund der allgemeinen Lage als unzumutbar erklärt und diesem eine vorläufige Aufnahme gewährt. Dieselben Grundsätze müssten auch für Verfahren gelten, welche mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel eingeleitet worden seien. E. Mit Schreiben vom 25. November 2021 beantwortete die Vorinstanz die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers und bat um Verständnis, dass ein Entscheid erst gefällt werden könne, wenn dies die Lage in Afghanistan zulasse. Die Mitteilung des SEM vom 11. August 2021, wonach Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan ausgesetzt blieben, sei weiterhin in Kraft. In Fällen, bei welchen ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch gestellt und der Wegweisungsvollzug verfügt worden sei, könne aufgrund der derzeit unstabilen Lage noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Wegweisungsvollzug für gewisse Personengruppen zukünftig unzumutbar sein werde oder, ob gewisse Personengruppen bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnten. F. Mit einer als Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelten Eingabe vom 26. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, dass eine Rechtsverzögerung festzustellen sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung und innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtpflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Kostennote beigelegt. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 erhielt die Vorinstanz die Gelegenheit zur Stellungnahme, welche sie mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 in Anspruch nahm. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik. Er replizierte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2021 um die Wiedererwägung der SEM-Verfügung vom 19. Oktober 2017 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich aus der mutmasslich verzögerten Amtshandlung der Vorinstanz und am Ergehen eines zeitnahen Entscheids, worum er in seiner Verfahrensstandanfrage gebeten hat, sowie aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in der Sache noch nicht verfügt hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.6 Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein Wiedererwägungsverfahren.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. Urteil des BVGE E-3553/2021 vom 1. November 2021 E. 3.1). Darüber hinaus hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantien gelten für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte, sein Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2021 sei trotz der am 9. November 2021 eingereichten Verfahrensstandanfrage, verbunden mit der Bitte um unverzügliche Behandlung, nach wie vor beim SEM hängig. Er verwies dabei auf Art. 111b Abs. 2 AsylG, wonach Entscheide über Wiedererwägungsgesuche in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchseinreichung zu fällen seien. Zwischenzeitlich seien jedoch 46 Arbeitstage vergangen und die Ordnungsfrist von zehn Tagen sei demensprechend um ein Fünffaches überschritten worden. Vorliegend handle es sich zudem um einen eindeutigen Fall, bei welchem sich keine komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen stellten. Es sei stossend, dass die Vorinstanz die Lage in Afghanistan im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs als generell unzumutbar erachte, die identische sowie individuelle Situation des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren jedoch als unklar bezeichne. Auch habe die Vorinstanz am 11. August 2021 entschieden, dass weder Rückführungen noch Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan durchgeführt würden, wobei diese Praxis nach wie vor in Kraft sei. Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für einen Schutzstatus in der Schweiz erfüllten, würden weiterhin entschieden. Fälle von Personen jedoch, deren Schutzbedarf zurzeit aufgrund der unklaren Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden könne, würden zurückgestellt, da sich die Lage in Afghanistan nach wie vor nicht hinreichend stabilisiert habe, um eine Aussage dazu zu treffen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Zukunft für gewisse Personengruppen zumutbar sein werde. Diese vorinstanzliche Argumentation gehe fehl. Sodann habe diese nicht nach Personengruppen, sondern einzelfallbezogen zu entscheiden. Die Begründung stelle in Verbindung mit der überschrittenen Ordnungsfrist im Sinne von Art. 111b Abs. 2 AsylG zudem eine offensichtliche Rechtsverweigerung oder zumindest eine Rechtsverzögerung dar. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Vorgehensweise in der Vernehmlassung damit, dass sie aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan mit diversen Herausforderungen bei der Behandlung afghanischer Asylgesuche konfrontiert sei. Am 11. August 2021 sei entschieden worden, dass Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt würden. Dieser Entscheid sei nach wie vor in Kraft und Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für einen Schutzstatus in der Schweiz erfüllten, würden weiterhin entschieden. Hingegen würden Fälle von Personen, deren Schutzbedarf zurzeit aufgrund der unklaren Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden könne, aktuell zurückgestellt. Wie bereits anlässlich des Antwortschreibens zur Verfahrensstandanfrage vom 25. November 2021 ausgeführt worden sei, habe sich die Lage in Afghanistan noch nicht hinreichend stabilisiert, um eine Aussage dazu zu treffen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Zukunft für gewisse Personengruppen zumutbar sein werde. Diese Fälle würden erst geregelt werden können, wenn die Lage vor Ort dies eine Einschätzung zulasse. 4.3 In der Replik kritisierte der Beschwerdeführer, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür vorliege, weshalb Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren anders als diejenigen von laufenden Asylverfahren behandelt würden, obwohl bei beiden eine identische Situation vorliege. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz noch keine abschliessende Lageanalyse habe durchführen können, obwohl die SFH in der Lage gewesen sei, einen ausführlichen Bericht über die aktuelle Lage in Afghanistan zu publizieren. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die aktuelle politische Lage und die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan fortwährend beobachtet. Es hat diesbezüglich auch zur Kenntnis genommen, dass das SEM aufgrund der Veränderung der Situation in Afghanistan infolge der faktischen Machtübernahme der Taliban und der damit verbundenen unübersichtlichen Lage im Land seine Asylpraxis hat anpassen müssen. Im aktuellen Zeitpunkt sind noch einige Unklarheiten vorhanden und es kann nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen oder auf abschätzbare Zukunftsprognosen abgestützt werden, die eine zuverlässige Einschätzung und Festlegung der Wegweisungspraxis bei abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden ermöglichen würden (vgl. Urteil des BVGer E-5175/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.2.1). 5.2 Das Gericht erachtet es deshalb nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle unterschiedlichen Fallkonstellationen von afghanischen Asylverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsfrist für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen von zehn Arbeitstagen haben definiert werden und das weitere, allenfalls differenzierte Vorgehen bei den unterschiedlichen Fallkonstellationen hat bestimmt werden können. Aufgrund der örtlich unterschiedlichen länderspezifischen Begebenheiten in Afghanistan ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einschätzung der verschiedenen Risikogruppen und der provinzweise unterschiedlichen Begebenheiten in Afghanistan mit einigen Unwägbarkeiten verbunden ist und noch länger dauern wird. Die Verhältnisse haben sich in den vergangenen Monaten und Wochen ständig verändert, weshalb weiterhin Abklärungsbedarf zur Einschätzung des künftigen Vorgehens beim Wegweisungsvollzug besteht (vgl. Urteil des BVGer E-5175/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.2.2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer monierte die zulange Verfahrensdauer seines am 6. September 2021 eingereichten Wiedererwägungsgesuches und das Überschreiten eines Fünffachen der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsfrist von zehn Tagen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind vorliegend weder die Dauer des Verfahrens noch die Vorgehensweise der Vorinstanz zu bemängeln. 6.2 Die Vorinstanz blieb seit dem Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs vom 6. September 2021 nicht untätig, sondern hat bereits am 9. September 2021 zuhanden des zuständigen kantonalen Migrationsamtes den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt (vgl. Bst. C). Auch wurde die Anfrage zum Verfahrensstand vom 9. November 2021 am 25. November 2021 beantwortet und es wurde begründet, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers noch nicht hat bearbeitet werden können. Von einer formellen Rechtsverweigerung (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1) kann vorliegend somit nicht gesprochen werden. 6.3 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz nicht untätig geblieben ist und zwischenzeitlich weitere Abklärungen vorgenommen sowie die Ereignisse in Afghanistan weiterhin engmaschig beobachtet und verfolgt. Diese Massnahmen, von welchen der Beschwerdeführer zwar keine Kenntnis hatte, dürften auch einige Zeit in Anspruch genommen haben. Sodann dürfte es sich anhand der aktuell rapide verändernden Lage und der sich teilweise überstürzenden Ereignisse in Afghanistan als äusserst schwierig erweisen, die genauere Definition von Personengruppen mit Risikoprofilen im Hinblick auf die Festlegung einer einigermassen nachhaltigen Wegweisungspraxis zu eruieren (vgl. Urteil des BVGer D-5175/ 2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3.3). Von einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz kann ebenfalls nicht die Rede sein. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass vorliegend die Behandlungsdauer des Wiedererwägungsverfahrens des Beschwerdeführers als angemessen und gerechtfertigt erscheint. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erweist sich die knapp dreimonatige Behandlungsdauer als angemessen und ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers verweigerte oder unrechtmässig verzögerte.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. November 2021 als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz ist jedoch angehalten, das Verfahren rasch einem Entscheid zuzuführen. 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, trotz einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: