Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
I. A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 wurde vom SEM mit Verfügung vom 7. August 2017 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 7. August 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil E-4562/2017 vom 20. September 2017 letztinstanzlich ab. Die SEM-Verfügung vom 7. August 2017 erwuchs in Rechtskraft. II. C. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Revisionsgesuch vom 17. Oktober 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6048/2017 vom 3. November 2017 abgewiesen. III. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2021 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei beantragte er in der Hauptsache, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die SEM-Verfügung vom 7. August 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen; es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche neue Beweismittel und Umstände entstanden seien; es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und auf jegliche Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Verfahrens zu verzichten; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch von einer Überstellung nach Afghanistan abzusehen; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzulässig, eventualiter unzumutbar, subeventualiter unmöglich sei; der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) sei vorläufig aufzunehmen. Dem Wiedererwägungsgesuch wurde eine anonymisierte Fassung einer Verfügung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. August 2021 beigelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der SEM-Verfügung vom 7. August 2017 fundamental verändert. Hierzu wurde auf mehrere Berichte sowie auf eine im Schweizer Fernsehen (SRF) ausgestrahlte Sendung verwiesen. Zudem habe das SEM in einer Twitter-Nachricht vom 11. August 2021 verlauten lassen, Rückführungen nach Afghanistan würden wegen der veränderten Situation im Land bis auf Weiteres ausgesetzt. Angesichts der zitierten Berichte zur gefährlichen Sicherheitslage in Afghanistan, namentlich der Territorialgewinne und Machtübernahme der Taliban, sei im Verfahren des Beschwerdeführers eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse angezeigt. Der EGMR habe am 2. August 2021 mit vorläufiger Verfügung den sofortigen Stopp eines Rückführungsfluges nach Afghanistan angeordnet. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich. E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2021 wies das SEM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale Behörde an, gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Wiedererwägungsverfahrens und ersuchte gleichzeitig um dessen prioritäre Behandlung. G. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Taliban hätten in Afghanistan die Kontrolle über nahezu das gesamte Staatsgebiet übernommen, eine Übergangsregierung eingesetzt und in ersten Skizzen ihr Regierungsproramm bekannt gegeben. Es lasse sich jedoch noch nicht in allen Details bestimmen, wie letzteres ausgestaltet und praktisch umgesetzt werde. Für gewisse Personengruppen sei noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, wie die Taliban bei einer Rückkehr mit ihnen umgehen werde oder wie sich ihre sozioökonomische und sicherheitsspezifische Situation präsentieren würde. Über solche Fallkategorien werde entschieden, sobald die Lage in Afghanistan dies zulasse; der Fall des Beschwerdeführers sei einer solchen Kategorie zuzuordnen. Es werde um Verständnis gebeten, dass ein Entscheid erst ergehen könne, wenn die Lage dies zulasse. H. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer weiteren Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. November 2021 nochmals an das SEM und erkundigte sich nach dem Stand seines Wiedererwägungsverfahrens und bat um einen umgehenden Entscheid dieses Gesuches. Dabei verwies er auf Art. 111b Abs. 2 AsylG, wonach Entscheide bezüglich Wiedererwägungsgesuche in der Regel innert zehn Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen seien, während vorliegend über 50 Arbeitstage seit Einreichung seines Wiedererwägungsgesuches verstrichen seien, was eine Übertretung der Ordnungsfrist um das Fünffache darstelle. Zudem verwies er nochmals auf die Twitter-Nachricht des SEM vom 11. August 2021 sowie auf eine anderweitige Verfügung des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage nicht zumutbar sei. I. Mit Schreiben vom 25. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für einen Schutzstatus in der Schweiz erfüllten, weiterhin entschieden würden. Hingegen würden Fälle, bei welchen gemäss bisheriger Praxis der Wegweisungsvollzug angeordnet worden wäre, zurückgestellt und erst wieder beurteilt, wenn die Lageentwicklung dies zulasse. Von dieser Rückstellung seien insbesondere Personen betroffen, welche ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch stellten. Bei jenen rechtskräftig weggewiesenen Personen sei der Wegweisungsvollzug aufgrund von besonders begünstigenden Faktoren als zumutbar erachtet worden. Zu dieser Personengruppe gehöre auch der Beschwerdeführer. Die Lage in Afghanistan sei leider noch nicht hinreichend stabilisiert, um eine Aussage dazu zu treffen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Zukunft für gewisse Personengruppen zumutbar sein werde. J. Mit einer als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, es sei festzustellen, dass vorliegend eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz vorliege und das SEM anzuweisen sei, das Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2021 ohne weitere Verzögerung und binnen zehn Arbeitstagen einer Verfügung zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und im Falle seines Obsiegens die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 31. August 2021 um die Wiedererwägung der SEM-Verfügung vom 7. August 2017 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5).
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.7 Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein Wiedererwägungsverfahren.
E. 1.8 Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Darüber hinaus hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantien gelten für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass sein Wiedererwägungsverfahren bereits seit dem 31. August 2021 hängig sei. Er habe mehrfach beim SEM um eine beförderliche und prioritäre Behandlung des Verfahrens ersucht. Entgegen der für Wiedererwägungsverfahren geltenden Ordnungsfrist zur Entscheidfällung von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG habe das SEM in seiner am 25. November 2021 verfassten Antwort zur zweiten Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers ausgeführt, dass ein Entscheid betreffend seine Person erst dann ergehen werde, wenn die Lage in Afghanistan dies zulasse. Die Argumentation des SEM gehe insofern fehl, als die Vorinstanz nicht Fallkategorien (betreffend Afghanistan) zu bilden, sondern Einzelfallentscheide zu treffen habe. Mit ihrer Begründung mache sich die Vorinstanz in offensichtlicher und stossender Weise einer Rechtsverweigerung schuldig und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Das SEM habe einerseits den Entscheidzeitpunkt über das Verfahren des Beschwerdeführers zeitlich ins Ungewisse hinausgeschoben, andererseits aber am 11. August 2021 über Twitter (generell) verlauten lassen, dass keine neuen Wegweisungen respektive Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan mehr verfügt würden. Wenn im regulären Asylverfahren die allgemeine Situation in Afghanistan als unzumutbar klassifiziert werde, sei es rechtsmissbräuchlich und stelle eine offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches bei derselben Prüfung der Wegweisungshindernisse die identische Situation vor Ort als zu unklar beurteilt werde, als dass eine Verfügung ergehen könne.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
E. 5.2.1 Das Gericht beobachtet jedoch selbst die politische Lage und die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan. Es hat diesbezüglich auch zur Kenntnis genommen, dass das SEM aufgrund der Veränderung der Situation in Afghanistan infolge der faktischen Machtübernahme der Taliban und der damit verbundenen unübersichtlichen Lage im Land seine Asylpraxis hat anpassen müssen. Im aktuellen Zeitpunkt sind noch einige Unklarheiten vorhanden und es kann zurzeit nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen oder auf abschätzbare Zukunftsprognosen abgestützt werden, die eine zuverlässige Einschätzung und Festlegung der Wegweisungspraxis bei abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden ermöglichen würden.
E. 5.2.2 Das Gericht erachtet es deshalb nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle unterschiedlichen Fallkonstellationen von afghanischen Asylverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsfrist für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen von zehn Arbeitstagen haben definiert werden und das weitere, allenfalls differenzierte Vorgehen bei den unterschiedlichen Fallkonstellationen hat bestimmt werden können. Aufgrund der örtlich unterschiedlichen länderspezifischen Begebenheiten in Afghanistan ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einschätzung der verschiedenen Risikogruppen und der provinzweise unterschiedlichen Begebenheiten in Afghanistan mit einigen Unwägbarkeiten verbunden ist und noch länger dauern wird. Die Verhältnisse haben sich in den vergangenen Monaten und Wochen ständig verändert, weshalb weiterhin Abklärungsbedarf zur Einschätzung des künftigen Vorgehens beim Wegweisungsvollzug besteht.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt die inzwischen gut dreimonatige vorinstanzliche Behandlungsdauer seines am 31. August 2021 eingereichten Wiedererwägungsgesuches. Die dabei vom SEM beschrittene Vorgehensweise und Vorgehensdauer ist jedoch nicht zu beanstanden.
E. 5.3.1 Seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 31. August 2021 kann nicht von einem Untätigsein des SEM die Rede sein. Das SEM hat vielmehr umgehend nach Eingang des Gesuchs bereits am 2. September 2021 in einem ersten Schritt den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E).
E. 5.3.2 Seither hat das SEM sodann mehrere Instruktionen im Wiedererwägungsverfahren vorgenommen. Die beiden schriftlichen Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers hat das SEM jeweils umgehend beantwortet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G. und I.). Es hat dabei in der gebotenen Ausführlichkeit begründet, weshalb die vorliegende Fallkonstellation des Beschwerdeführers, bei welchem der mit der SEM-Verfügung vom 7. August 2017 angeordnete Wegweisungsvollzug nach Afghanistan mit der Ausfüllung des Urteils vom 20. September 2017 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B) rechtskräftig geworden war, nicht in allererster Priorität behandelt worden ist.
E. 5.3.3 Es ist ferner davon auszugehen, dass die Vorinstanz in der Zwischenzeit interne Abklärungen vorgenommen und die Ereignisse in Afghanistan engmaschig weiter beobachtet hat und weiterhin verfolgt. Diese Massnahmen, von welchen der Beschwerdeführer zwar keine Kenntnis hatte, dürften auch einige Zeit in Anspruch genommen haben. Hinzu kommt, dass angesichts der ständigen Veränderung der Lage und der sich teilweise überstürzenden Ereignisse in Afghanistan die genauere Definition von Personengruppen mit Risikoprofilen im Hinblick auf die Festlegung einer einigermassen nachhaltigen Wegweisungspraxis zurzeit äusserst schwierig sein dürfte.
E. 5.4 Insgesamt erscheint die bisherige Behandlungsdauer des Wiedererwägungsverfahrens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Alleine aufgrund der gut dreimonatigen Behandlungsdauer kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. November 2021 den Erlass eines Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers verweigert oder unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. November 2021 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das SEM wird indessen angehalten, das Verfahren zügig zu behandeln. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Wiedererwägungsverfahrens zurück an das SEM.
E. 7 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5175/2021 Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Wiedererwägungsverfahren); N (...). Sachverhalt: I. A. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 wurde vom SEM mit Verfügung vom 7. August 2017 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 7. August 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil E-4562/2017 vom 20. September 2017 letztinstanzlich ab. Die SEM-Verfügung vom 7. August 2017 erwuchs in Rechtskraft. II. C. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Revisionsgesuch vom 17. Oktober 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6048/2017 vom 3. November 2017 abgewiesen. III. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2021 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei beantragte er in der Hauptsache, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die SEM-Verfügung vom 7. August 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen; es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche neue Beweismittel und Umstände entstanden seien; es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und auf jegliche Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Verfahrens zu verzichten; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch von einer Überstellung nach Afghanistan abzusehen; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzulässig, eventualiter unzumutbar, subeventualiter unmöglich sei; der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) sei vorläufig aufzunehmen. Dem Wiedererwägungsgesuch wurde eine anonymisierte Fassung einer Verfügung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. August 2021 beigelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der SEM-Verfügung vom 7. August 2017 fundamental verändert. Hierzu wurde auf mehrere Berichte sowie auf eine im Schweizer Fernsehen (SRF) ausgestrahlte Sendung verwiesen. Zudem habe das SEM in einer Twitter-Nachricht vom 11. August 2021 verlauten lassen, Rückführungen nach Afghanistan würden wegen der veränderten Situation im Land bis auf Weiteres ausgesetzt. Angesichts der zitierten Berichte zur gefährlichen Sicherheitslage in Afghanistan, namentlich der Territorialgewinne und Machtübernahme der Taliban, sei im Verfahren des Beschwerdeführers eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse angezeigt. Der EGMR habe am 2. August 2021 mit vorläufiger Verfügung den sofortigen Stopp eines Rückführungsfluges nach Afghanistan angeordnet. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich. E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2021 wies das SEM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale Behörde an, gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Wiedererwägungsverfahrens und ersuchte gleichzeitig um dessen prioritäre Behandlung. G. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Taliban hätten in Afghanistan die Kontrolle über nahezu das gesamte Staatsgebiet übernommen, eine Übergangsregierung eingesetzt und in ersten Skizzen ihr Regierungsproramm bekannt gegeben. Es lasse sich jedoch noch nicht in allen Details bestimmen, wie letzteres ausgestaltet und praktisch umgesetzt werde. Für gewisse Personengruppen sei noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, wie die Taliban bei einer Rückkehr mit ihnen umgehen werde oder wie sich ihre sozioökonomische und sicherheitsspezifische Situation präsentieren würde. Über solche Fallkategorien werde entschieden, sobald die Lage in Afghanistan dies zulasse; der Fall des Beschwerdeführers sei einer solchen Kategorie zuzuordnen. Es werde um Verständnis gebeten, dass ein Entscheid erst ergehen könne, wenn die Lage dies zulasse. H. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer weiteren Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. November 2021 nochmals an das SEM und erkundigte sich nach dem Stand seines Wiedererwägungsverfahrens und bat um einen umgehenden Entscheid dieses Gesuches. Dabei verwies er auf Art. 111b Abs. 2 AsylG, wonach Entscheide bezüglich Wiedererwägungsgesuche in der Regel innert zehn Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen seien, während vorliegend über 50 Arbeitstage seit Einreichung seines Wiedererwägungsgesuches verstrichen seien, was eine Übertretung der Ordnungsfrist um das Fünffache darstelle. Zudem verwies er nochmals auf die Twitter-Nachricht des SEM vom 11. August 2021 sowie auf eine anderweitige Verfügung des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage nicht zumutbar sei. I. Mit Schreiben vom 25. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für einen Schutzstatus in der Schweiz erfüllten, weiterhin entschieden würden. Hingegen würden Fälle, bei welchen gemäss bisheriger Praxis der Wegweisungsvollzug angeordnet worden wäre, zurückgestellt und erst wieder beurteilt, wenn die Lageentwicklung dies zulasse. Von dieser Rückstellung seien insbesondere Personen betroffen, welche ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch stellten. Bei jenen rechtskräftig weggewiesenen Personen sei der Wegweisungsvollzug aufgrund von besonders begünstigenden Faktoren als zumutbar erachtet worden. Zu dieser Personengruppe gehöre auch der Beschwerdeführer. Die Lage in Afghanistan sei leider noch nicht hinreichend stabilisiert, um eine Aussage dazu zu treffen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Zukunft für gewisse Personengruppen zumutbar sein werde. J. Mit einer als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, es sei festzustellen, dass vorliegend eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz vorliege und das SEM anzuweisen sei, das Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2021 ohne weitere Verzögerung und binnen zehn Arbeitstagen einer Verfügung zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und im Falle seines Obsiegens die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 31. August 2021 um die Wiedererwägung der SEM-Verfügung vom 7. August 2017 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.7 Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es sich um ein Wiedererwägungsverfahren. 1.8 Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Darüber hinaus hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantien gelten für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass sein Wiedererwägungsverfahren bereits seit dem 31. August 2021 hängig sei. Er habe mehrfach beim SEM um eine beförderliche und prioritäre Behandlung des Verfahrens ersucht. Entgegen der für Wiedererwägungsverfahren geltenden Ordnungsfrist zur Entscheidfällung von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG habe das SEM in seiner am 25. November 2021 verfassten Antwort zur zweiten Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers ausgeführt, dass ein Entscheid betreffend seine Person erst dann ergehen werde, wenn die Lage in Afghanistan dies zulasse. Die Argumentation des SEM gehe insofern fehl, als die Vorinstanz nicht Fallkategorien (betreffend Afghanistan) zu bilden, sondern Einzelfallentscheide zu treffen habe. Mit ihrer Begründung mache sich die Vorinstanz in offensichtlicher und stossender Weise einer Rechtsverweigerung schuldig und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Das SEM habe einerseits den Entscheidzeitpunkt über das Verfahren des Beschwerdeführers zeitlich ins Ungewisse hinausgeschoben, andererseits aber am 11. August 2021 über Twitter (generell) verlauten lassen, dass keine neuen Wegweisungen respektive Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan mehr verfügt würden. Wenn im regulären Asylverfahren die allgemeine Situation in Afghanistan als unzumutbar klassifiziert werde, sei es rechtsmissbräuchlich und stelle eine offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches bei derselben Prüfung der Wegweisungshindernisse die identische Situation vor Ort als zu unklar beurteilt werde, als dass eine Verfügung ergehen könne. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). 5.2 5.2.1 Das Gericht beobachtet jedoch selbst die politische Lage und die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan. Es hat diesbezüglich auch zur Kenntnis genommen, dass das SEM aufgrund der Veränderung der Situation in Afghanistan infolge der faktischen Machtübernahme der Taliban und der damit verbundenen unübersichtlichen Lage im Land seine Asylpraxis hat anpassen müssen. Im aktuellen Zeitpunkt sind noch einige Unklarheiten vorhanden und es kann zurzeit nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen oder auf abschätzbare Zukunftsprognosen abgestützt werden, die eine zuverlässige Einschätzung und Festlegung der Wegweisungspraxis bei abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden ermöglichen würden. 5.2.2 Das Gericht erachtet es deshalb nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle unterschiedlichen Fallkonstellationen von afghanischen Asylverfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsfrist für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen von zehn Arbeitstagen haben definiert werden und das weitere, allenfalls differenzierte Vorgehen bei den unterschiedlichen Fallkonstellationen hat bestimmt werden können. Aufgrund der örtlich unterschiedlichen länderspezifischen Begebenheiten in Afghanistan ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einschätzung der verschiedenen Risikogruppen und der provinzweise unterschiedlichen Begebenheiten in Afghanistan mit einigen Unwägbarkeiten verbunden ist und noch länger dauern wird. Die Verhältnisse haben sich in den vergangenen Monaten und Wochen ständig verändert, weshalb weiterhin Abklärungsbedarf zur Einschätzung des künftigen Vorgehens beim Wegweisungsvollzug besteht. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt die inzwischen gut dreimonatige vorinstanzliche Behandlungsdauer seines am 31. August 2021 eingereichten Wiedererwägungsgesuches. Die dabei vom SEM beschrittene Vorgehensweise und Vorgehensdauer ist jedoch nicht zu beanstanden. 5.3.1 Seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 31. August 2021 kann nicht von einem Untätigsein des SEM die Rede sein. Das SEM hat vielmehr umgehend nach Eingang des Gesuchs bereits am 2. September 2021 in einem ersten Schritt den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E). 5.3.2 Seither hat das SEM sodann mehrere Instruktionen im Wiedererwägungsverfahren vorgenommen. Die beiden schriftlichen Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers hat das SEM jeweils umgehend beantwortet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G. und I.). Es hat dabei in der gebotenen Ausführlichkeit begründet, weshalb die vorliegende Fallkonstellation des Beschwerdeführers, bei welchem der mit der SEM-Verfügung vom 7. August 2017 angeordnete Wegweisungsvollzug nach Afghanistan mit der Ausfüllung des Urteils vom 20. September 2017 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B) rechtskräftig geworden war, nicht in allererster Priorität behandelt worden ist. 5.3.3 Es ist ferner davon auszugehen, dass die Vorinstanz in der Zwischenzeit interne Abklärungen vorgenommen und die Ereignisse in Afghanistan engmaschig weiter beobachtet hat und weiterhin verfolgt. Diese Massnahmen, von welchen der Beschwerdeführer zwar keine Kenntnis hatte, dürften auch einige Zeit in Anspruch genommen haben. Hinzu kommt, dass angesichts der ständigen Veränderung der Lage und der sich teilweise überstürzenden Ereignisse in Afghanistan die genauere Definition von Personengruppen mit Risikoprofilen im Hinblick auf die Festlegung einer einigermassen nachhaltigen Wegweisungspraxis zurzeit äusserst schwierig sein dürfte. 5.4 Insgesamt erscheint die bisherige Behandlungsdauer des Wiedererwägungsverfahrens des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Alleine aufgrund der gut dreimonatigen Behandlungsdauer kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. November 2021 den Erlass eines Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers verweigert oder unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. November 2021 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das SEM wird indessen angehalten, das Verfahren zügig zu behandeln. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur zeitnahen Fortführung des Wiedererwägungsverfahrens zurück an das SEM.
7. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
8. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: