opencaselaw.ch

E-4562/2017

E-4562/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2015 wurde er im B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/10) und nach der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 28. Juli 2017 in (...) zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A24/18). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letzten Wohnsitz in C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Nach dem Schulunterricht habe er als (...) gearbeitet. Seine Eltern stammten aus dem Distrikt D._______ in der Provinz E._______. Sie hätten Afghanistan wegen den Problemen seines Vaters, der dort Feinde gehabt habe, verlassen. Vor (...) oder (..) Jahren hätten die iranischen Behörden seinen Vater nach Afghanistan ausgeschafft, wo er eine Tazkara für ihn (den Beschwerdeführer) beschafft habe und danach unverzüglich nach C._______ zurückgekehrt sei. Er selber sei auch einmal in Afghanistan gewesen. Auf die Frage bei der Anhörung, weshalb er Asyl beantrage, antwortete er, er sei in die Schweiz gekommen, weil er jemanden liebe und diese Person hier sei. Es handle sich um seine minderjährige Freundin, mit der er vor (...) oder (...) Jahren im Iran eine Liebesbeziehung begonnen habe. Seine und ihre Eltern seien mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen. Sein Bruder habe sie gesehen und ihn deshalb zusammen mit ein paar Iranern verprügelt. Die Frage zu Beginn der Anhörung, ob er ausser der von seiner Rechtsvertretung eingereichten Kopie der Tazkara noch weitere Dokumente habe, verneinte er und führte an, er könne keine weiteren Dokumente beibringen, weil er für die Finanzierung seiner Ausreise das Auto eines Freundes verkauft habe, der ihn dann später bei den iranischen Behörden angezeigt habe. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie einer Tazkara ein. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 zeigte (...) von der (...) unter Verweis auf die beigelegte Vollmacht die Mandatsübernahme an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Des Weiteren führte sie aus, bei der Registrierung ihres Mandanten sei es zu einem Missverständnis gekommen, was dazu geführt habe, dass sein Geburtsdatum mit dem (...) unrichtig erfasst worden sei. Das korrekte Geburtsdatum sei der (...). Am 7. Oktober 2016 habe ihr Mandant beim Migrationsamt des Kantons (...) seine Tazkara nachgereicht, die das korrekte Geburtsdatum belege. B.b Mit Antwortschreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könnten generell keine Angaben zur Dauer einzelner Verfahren gemacht werden. Dem Gesuch um Datenänderung könne noch nicht stattgegeben werden. Die Rechtsvertreterin werde gebeten, spätestens bis am 28. November 2016 die Tazkara im Original samt Übersetzung einzureichen und sich dazu zu äussern, weshalb ihr Mandant sein Geburtsdatum auf dem von ihm selbst ausgefüllten Personalienblatt und auch bei der BzP vom 19. November 2015 mit (...) angegeben habe. B.c Mit Eingabe vom 23. November 2016 teilte die Rechtsvertreterin namens ihres Mandanten zu den Angaben im Personalienblatt mit, das fragliche Blatt sei nicht von ihm persönlich ausgefüllt worden. Er habe die Hilfe eines ihm nicht bekannten Mannes aus Afghanistan in Anspruch nehmen müssen. Da er ausschliesslich im Iran gelebt habe, spreche er nur Farsi, der Helfer aber Dari. Schon hier sei ein Missverständnis entstanden, bei der Übertragung in die englische Schreibweise und bei der Umrechnung in den westlichen Kalender weitere. Das Geburtsdatum sei erneut zu korrigieren, weil sich bei der Besprechung mit ihrem Mandanten und einem Dolmetscher gezeigt habe, wie schwierig es sei, wenn die sprachliche Verständigung nicht optimal sei. Es habe sich gezeigt, dass auch das von ihr genannte Geburtsdatum, das bei einer früheren Besprechung mit einem anderen Übersetzer eruiert worden sei, nämlich der (...), ebenfalls falsch sei. Korrekt sei vielmehr das Geburtsdatum (...). Es werde gebeten, den Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums dahingehend anzupassen. Zur Frage 2 (Angaben anlässlich der BzP) sei anzuführen, dass ihr Mandant nicht mehr sicher sei, was er anlässlich der BzP gesagt habe. Er erkläre sich den erneuten Irrtum damit, dass er schlicht bestätigt habe, was ihm vorgelegt worden sei. Zur Aufforderung, die Taskara im Original einzureichen, erkläre ihr Mandant, dass ihm dies nicht möglich sei, weil das Original auf der Fahrt über das Mittelmeer verloren gegangen sei. Er habe die Taskara zuvor fotografiert, weshalb er in der Lage gewesen sei, wenigstens einen Fotoausdruck nachzureichen. B.d Mit Antwortschreiben vom 30. November 2016 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, das Geburtsdatum könne momentan aufgrund unstimmiger Angaben im Asylverfahren nicht geändert werden. Die von ihr respektive ihrem Mandanten gewünschte Datenänderung werde jedoch bei der zweiten Bundesanhörung vertieft überprüft. C. Mit am 8. August 2017 eröffneter Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde auf den (...) geändert. D. Mit Formularbeschwerde vom 16. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss unter Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft. Als Beilage reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein. E. Am 21. August 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 5. September 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe wegen erheblichen Verständigungsproblemen leider nicht alle Argumente geltend machen können, weshalb er nun seine Beschwerde ergänze. Die Vorinstanz schreibe in ihrem Entscheid, auf seiner Taskara stehe, dass er in der Provinz E._______ im Distrikt D._______ geboren sei, was im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, er sei in C._______ geboren. Dieses Argument sei falsch, weil auf seiner Taskara weder sein Geburts- noch sein Wohnort stehen würden, sondern lediglich, dass sein traditioneller Herkunftsort als Hazara die Provinz E._______ und der Distrikt D._______ seien.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesveraltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere seien Tazkaras in Afghanistan erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich, weshalb dem eingereichten Dokument bereits aus diesem Grund nur ein geringer Beweiswert zukomme. Zudem handle es sich lediglich um eine Kopie und sei aufgrund fehlender formaler und inhaltlicher Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Schriftstücks nicht möglich. Das Dokument sei folglich nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich ausserdem bereits aus anderen Gründen als nicht glaubhaft erweise, wie sich dies aus dem Urteil des BVGer D-1512/2017 vom 26. April 2017 E. 6.3 und auch vorliegend aus den nachfolgenden Erwägungen ergebe. Somit sei die eingereichte Kopie einer Taskara keinen weiteren materiellen Prüfungen zu unterziehen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Auf dem Personalienblatt sei der (...) vermerkt, was gemäss gregorianischem Kalender dem (...) entspreche. Auf der von ihm eingereichten Kopie der Tazkara stehe der (...), was dem (...) entspreche. Damit würden die Angaben deutlich voneinander abweichen. Er habe sein Geburtsdatum weder beweisen noch glaubhaft machen können. Das SEM habe seinerseits das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wegen einer offenbar unkorrekten Umrechnung auf dem Personalienblatt irrtümlich mit (...) erfasst. Aufgrund der unterschiedlichen sowie nicht schlüssigen Angaben und mangels beweistauglicher Dokumente lege das SEM sein Geburtsdatum auf den (...) fest. Der Beschwerdeführer habe sich damit bei der Anhörung anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs einverstanden erklärt. Zudem habe er bei der BzP angegeben, er sei in C._______ geboren. Auf der eingereichten Kopie der Tazkara sei indessen als Geburtsort "Provinz E._______ Distrikt D._______" vermerkt. Diese Angaben seien gänzlich unterschiedlich und deshalb nicht glaubhaft. Wie bereits ausgeführt worden sei, erübrige sich eine einlässlichere materielle Prüfung des Dokumentes, weil die eingereichte Kopie einer Tazkara als Beweismittel ohnehin untauglich sei. Zudem würden zwei seiner Bemerkungen bei der Anhörung den Eindruck erwecken, dass er sehr wohl über einen längeren Zeitraum in Afghanistan verbracht habe und dort möglicherweise sogar geboren sei. Nämlich einerseits seine Aussage, sein Vater sei in den Iran gekommen, als er noch klein gewesen sei, gefolgt vom Nachschub, er sei im Iran geboren, und andererseits seine weitere Aussage, er habe Afghanistan gar nicht so viel gesehen, und er würde die Städte dort nicht kennen. Aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Schilderungen erscheine das von ihm angegebene Geburtsland Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft. Hinzu komme, dass er bei der BzP ausgesagt habe, er habe (...) mütterlicherseits in Afghanistan. Bei der Anhörung hingegen habe er die Existenz von Verwandten in Afghanistan verneint und angegeben, der (...) seiner (...) sei nie in Afghanistan gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er keine aufschlussreiche Antwort geben und somit den offensichtlichen Widerspruch nicht auflösen können. Ferner habe er bei der BzP angegeben, er sei in C._______ während (...) Jahren respektive bis zur (...) zur Schule gegangen. Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe keine richtige Schule besucht, er sei von einer (...) während (...) Jahren unterrichtet worden. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er auch diese Unstimmigkeit nicht erklären können und den offensichtlichen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. Des Weiteren habe er bei der BzP angegeben, er habe im Iran einen Asylantrag bei der UNO gestellt, der abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung habe er indessen verneint, je einen Asylantrag ausserhalb der Schweiz gestellt oder sich einer Hilfsorganisation oder einer internationalen Behörde oder Organisation anvertraut zu haben. Seiner Erklärung auf entsprechenden Vorhalt hin, er sei bei der BzP in keiner guten Verfassung gewesen, sei entgegen zu halten, dass er bei der BzP angegeben habe, psychisch und physisch gesund zu sein. Auf den Vorhalt des Verstrickungswiderspruchs hin habe er daran festgehalten, bei der BzP nicht ganz bei sich selbst gewesen zu sein. Seine Angaben zu den Asylanträgen ausserhalb der Schweiz seien krass widersprüchlich gewesen, und seine nachgeschobene Aussage, er sei bei der BzP gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, wirke vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Die Frage bei der BzP, ob er je in Afghanistan gelebt habe, habe der Beschwerdeführer mit "ja, ein wenig" beantwortet. Er habe (...) oder (...) Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz während (...) oder (...) Monaten in (...) gelebt. Er sei alleine dorthin gegangen und habe ein Zimmer gemietet, einfach so, weil er (...) habe sehen wollen. Bei der Anhörung dagegen habe er zu Protokoll gegeben, er sei ein einziges Mal vor (...) bis (...) Jahren in Afghanistan in der Gegend von (...) und in (...) gewesen, als man ihn dorthin ausgeschafft habe. Die Frage, ob er jemals in (...) gewesen sei, habe er verneint. Auf den Vorhalt der offensichtlich krass widersprüchlichen Schilderungen habe er keine aufschlussreichen Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe die obgenannten, offensichtlichen und teils krassen Widersprüche nicht nachvollziehbar zu erklären respektive auszuräumen vermocht. Zudem seien zahlreiche Schilderungen äusserst vage und kaum substanziiert ausgefallen. Seine Angaben zu seiner Identität, zum Alter, zu seiner persönlichen sowie familiären Situation und zum angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan seien aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten unglaubhaft. Seine Schilderungen erweckten den Eindruck, als ob er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern wolle. Der Beschwerdeführer verletze durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht und erschüttere damit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit. Angesichts der zahlreichen aufgezeigten Unstimmigkeiten brauche auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente (...) nicht vertieft eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Des Weiteren sei es für das SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Diesbezüglich habe er zwar geltend gemacht, nie in Afghanistan gelebt zu haben, sondern im Iran geboren zu sein und dort bis zu seiner Reise in die Schweiz gewohnt zu haben. Seine Familie stamme ursprünglich aus dem Distrikt D._______ in der Provinz E._______. Eine Rückkehr dorthin wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer habe aber, wie bereits dargelegt worden sei, widersprüchliche und vage Angaben zu seinem früheren Aufenthaltsort, zu seiner Identität, zu seinem Alter, zu seiner persönlichen sowie familiären Situation sowie zu seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht. Seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft seien somit nicht glaubhaft. Zwar seien Wegweisungshindernisse (recte: Wegweisungsvollzugshindernisse) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Person. Es sei gemäss ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen (recte: Wegweisungsvollzugshindernissen) zu forschen, wenn diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung mangels Hinweisen auf eine konkrete Gefährdung als zumutbar. Er sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er könne nicht nach Afghanistan gehen, weil er dort kein Zuhause habe. Auch sein Vater, der früher Land dort besessen habe, könne nicht zurück, weil er Probleme mit den Paschtunen gehabt habe. Die meisten Paschtunen seien Sunniten, er und seine Familie Schiiten, deshalb habe seine Familie flüchten müssen. In den Iran könne er auch nicht gehen, weil er sich dort illegal aufgehalten habe und zudem eine Anzeige gegen ihn vorliege. Er könne auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie hoffen, weil sie ihn wegen seiner Freundin verstossen habe. Im Verfahren sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil er beim ersten Interview noch minderjährig gewesen sei. Dieser Mangel sei nicht behoben worden, weil er die Tragweite der Altersanpassung bei der Anhörung nicht begriffen habe. Er hätte eine Vertrauensperson gebraucht, die ihm im Verfahren hätte helfen können. Weil er auch heute noch sehr jung sei, müssten bei einem Wegweisungsvollzug besondere Schutzmassnahmen getroffen werden, sonst wäre er unzumutbar. In seiner Eingabe vom 5. September 2017 ergänzte er, auf seiner Taskara stehe weder sein Geburtsdatum noch sein Wohnort, sondern dass sein traditioneller Herkunftsort als Hazara die Provinz E._______ und der Distrikt D._______ seien.

E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM ihm bei der BzP als damals noch minderjährige Person keine Vertrauensperson bestellt habe, die ihm im Verfahren hätte behilflich sein können, als unbegründet erweist. Diesbezüglich ist zwar einerseits festzuhalten, dass das SEM das vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angegebene Geburtsdatum (...) wegen einer offenbar unkorrekten Umrechnung irrtümlich mit (...) erfasst hat und deshalb zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen ist. Andererseits ist festzustellen, dass die falsche Erfassung des Geburtsdatums dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Nachteil gereicht hat, zumal er ab dem 25. Oktober 2016 durch die (...) vertreten und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 28. Juli 2017 bereits volljährig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei sich aufgrund seiner Minderjährigkeit der Tragweite der Altersanpassung bei der Anhörung (Änderung des Geburtsdatums auf den [...]) nicht bewusst gewesen, als haltlos.

E. 7.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zu-vor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Identität, Alter, persönliche sowie familiären Situation, verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mangels substanziierter Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft muss davon ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern will. Daran vermag auch die eingereichte Kopie einer Taskara nichts zu ändern, zumal diesem Schriftstück angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukommt. Er hat durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen.

E. 7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Sie erschöpfen sich darin, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wiederholen und deren Wahrheitsgehalt zu bekräftigen, ohne zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung überhaupt Stellung zu nehmen. Das Vorbringen in der Eingabe vom 5. September 2017, auf der eingereichten Kopie der Taskara stehe weder sein Geburts- noch sein Wohnort, ist offensichtlich nicht geeignet, seine in verschiedener Hinsicht haltlosen Aussagen zu seiner Identität und Herkunft glaubhafter erscheinen zu lassen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 10.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4562/2017 Urteil vom 20. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren angeblich am (...) respektive am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2015 wurde er im B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/10) und nach der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 28. Juli 2017 in (...) zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A24/18). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letzten Wohnsitz in C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Nach dem Schulunterricht habe er als (...) gearbeitet. Seine Eltern stammten aus dem Distrikt D._______ in der Provinz E._______. Sie hätten Afghanistan wegen den Problemen seines Vaters, der dort Feinde gehabt habe, verlassen. Vor (...) oder (..) Jahren hätten die iranischen Behörden seinen Vater nach Afghanistan ausgeschafft, wo er eine Tazkara für ihn (den Beschwerdeführer) beschafft habe und danach unverzüglich nach C._______ zurückgekehrt sei. Er selber sei auch einmal in Afghanistan gewesen. Auf die Frage bei der Anhörung, weshalb er Asyl beantrage, antwortete er, er sei in die Schweiz gekommen, weil er jemanden liebe und diese Person hier sei. Es handle sich um seine minderjährige Freundin, mit der er vor (...) oder (...) Jahren im Iran eine Liebesbeziehung begonnen habe. Seine und ihre Eltern seien mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen. Sein Bruder habe sie gesehen und ihn deshalb zusammen mit ein paar Iranern verprügelt. Die Frage zu Beginn der Anhörung, ob er ausser der von seiner Rechtsvertretung eingereichten Kopie der Tazkara noch weitere Dokumente habe, verneinte er und führte an, er könne keine weiteren Dokumente beibringen, weil er für die Finanzierung seiner Ausreise das Auto eines Freundes verkauft habe, der ihn dann später bei den iranischen Behörden angezeigt habe. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie einer Tazkara ein. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 zeigte (...) von der (...) unter Verweis auf die beigelegte Vollmacht die Mandatsübernahme an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Des Weiteren führte sie aus, bei der Registrierung ihres Mandanten sei es zu einem Missverständnis gekommen, was dazu geführt habe, dass sein Geburtsdatum mit dem (...) unrichtig erfasst worden sei. Das korrekte Geburtsdatum sei der (...). Am 7. Oktober 2016 habe ihr Mandant beim Migrationsamt des Kantons (...) seine Tazkara nachgereicht, die das korrekte Geburtsdatum belege. B.b Mit Antwortschreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könnten generell keine Angaben zur Dauer einzelner Verfahren gemacht werden. Dem Gesuch um Datenänderung könne noch nicht stattgegeben werden. Die Rechtsvertreterin werde gebeten, spätestens bis am 28. November 2016 die Tazkara im Original samt Übersetzung einzureichen und sich dazu zu äussern, weshalb ihr Mandant sein Geburtsdatum auf dem von ihm selbst ausgefüllten Personalienblatt und auch bei der BzP vom 19. November 2015 mit (...) angegeben habe. B.c Mit Eingabe vom 23. November 2016 teilte die Rechtsvertreterin namens ihres Mandanten zu den Angaben im Personalienblatt mit, das fragliche Blatt sei nicht von ihm persönlich ausgefüllt worden. Er habe die Hilfe eines ihm nicht bekannten Mannes aus Afghanistan in Anspruch nehmen müssen. Da er ausschliesslich im Iran gelebt habe, spreche er nur Farsi, der Helfer aber Dari. Schon hier sei ein Missverständnis entstanden, bei der Übertragung in die englische Schreibweise und bei der Umrechnung in den westlichen Kalender weitere. Das Geburtsdatum sei erneut zu korrigieren, weil sich bei der Besprechung mit ihrem Mandanten und einem Dolmetscher gezeigt habe, wie schwierig es sei, wenn die sprachliche Verständigung nicht optimal sei. Es habe sich gezeigt, dass auch das von ihr genannte Geburtsdatum, das bei einer früheren Besprechung mit einem anderen Übersetzer eruiert worden sei, nämlich der (...), ebenfalls falsch sei. Korrekt sei vielmehr das Geburtsdatum (...). Es werde gebeten, den Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums dahingehend anzupassen. Zur Frage 2 (Angaben anlässlich der BzP) sei anzuführen, dass ihr Mandant nicht mehr sicher sei, was er anlässlich der BzP gesagt habe. Er erkläre sich den erneuten Irrtum damit, dass er schlicht bestätigt habe, was ihm vorgelegt worden sei. Zur Aufforderung, die Taskara im Original einzureichen, erkläre ihr Mandant, dass ihm dies nicht möglich sei, weil das Original auf der Fahrt über das Mittelmeer verloren gegangen sei. Er habe die Taskara zuvor fotografiert, weshalb er in der Lage gewesen sei, wenigstens einen Fotoausdruck nachzureichen. B.d Mit Antwortschreiben vom 30. November 2016 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, das Geburtsdatum könne momentan aufgrund unstimmiger Angaben im Asylverfahren nicht geändert werden. Die von ihr respektive ihrem Mandanten gewünschte Datenänderung werde jedoch bei der zweiten Bundesanhörung vertieft überprüft. C. Mit am 8. August 2017 eröffneter Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde auf den (...) geändert. D. Mit Formularbeschwerde vom 16. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss unter Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft. Als Beilage reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein. E. Am 21. August 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 5. September 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe wegen erheblichen Verständigungsproblemen leider nicht alle Argumente geltend machen können, weshalb er nun seine Beschwerde ergänze. Die Vorinstanz schreibe in ihrem Entscheid, auf seiner Taskara stehe, dass er in der Provinz E._______ im Distrikt D._______ geboren sei, was im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, er sei in C._______ geboren. Dieses Argument sei falsch, weil auf seiner Taskara weder sein Geburts- noch sein Wohnort stehen würden, sondern lediglich, dass sein traditioneller Herkunftsort als Hazara die Provinz E._______ und der Distrikt D._______ seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesveraltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere seien Tazkaras in Afghanistan erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich, weshalb dem eingereichten Dokument bereits aus diesem Grund nur ein geringer Beweiswert zukomme. Zudem handle es sich lediglich um eine Kopie und sei aufgrund fehlender formaler und inhaltlicher Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Schriftstücks nicht möglich. Das Dokument sei folglich nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich ausserdem bereits aus anderen Gründen als nicht glaubhaft erweise, wie sich dies aus dem Urteil des BVGer D-1512/2017 vom 26. April 2017 E. 6.3 und auch vorliegend aus den nachfolgenden Erwägungen ergebe. Somit sei die eingereichte Kopie einer Taskara keinen weiteren materiellen Prüfungen zu unterziehen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Auf dem Personalienblatt sei der (...) vermerkt, was gemäss gregorianischem Kalender dem (...) entspreche. Auf der von ihm eingereichten Kopie der Tazkara stehe der (...), was dem (...) entspreche. Damit würden die Angaben deutlich voneinander abweichen. Er habe sein Geburtsdatum weder beweisen noch glaubhaft machen können. Das SEM habe seinerseits das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wegen einer offenbar unkorrekten Umrechnung auf dem Personalienblatt irrtümlich mit (...) erfasst. Aufgrund der unterschiedlichen sowie nicht schlüssigen Angaben und mangels beweistauglicher Dokumente lege das SEM sein Geburtsdatum auf den (...) fest. Der Beschwerdeführer habe sich damit bei der Anhörung anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs einverstanden erklärt. Zudem habe er bei der BzP angegeben, er sei in C._______ geboren. Auf der eingereichten Kopie der Tazkara sei indessen als Geburtsort "Provinz E._______ Distrikt D._______" vermerkt. Diese Angaben seien gänzlich unterschiedlich und deshalb nicht glaubhaft. Wie bereits ausgeführt worden sei, erübrige sich eine einlässlichere materielle Prüfung des Dokumentes, weil die eingereichte Kopie einer Tazkara als Beweismittel ohnehin untauglich sei. Zudem würden zwei seiner Bemerkungen bei der Anhörung den Eindruck erwecken, dass er sehr wohl über einen längeren Zeitraum in Afghanistan verbracht habe und dort möglicherweise sogar geboren sei. Nämlich einerseits seine Aussage, sein Vater sei in den Iran gekommen, als er noch klein gewesen sei, gefolgt vom Nachschub, er sei im Iran geboren, und andererseits seine weitere Aussage, er habe Afghanistan gar nicht so viel gesehen, und er würde die Städte dort nicht kennen. Aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Schilderungen erscheine das von ihm angegebene Geburtsland Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft. Hinzu komme, dass er bei der BzP ausgesagt habe, er habe (...) mütterlicherseits in Afghanistan. Bei der Anhörung hingegen habe er die Existenz von Verwandten in Afghanistan verneint und angegeben, der (...) seiner (...) sei nie in Afghanistan gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er keine aufschlussreiche Antwort geben und somit den offensichtlichen Widerspruch nicht auflösen können. Ferner habe er bei der BzP angegeben, er sei in C._______ während (...) Jahren respektive bis zur (...) zur Schule gegangen. Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe keine richtige Schule besucht, er sei von einer (...) während (...) Jahren unterrichtet worden. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er auch diese Unstimmigkeit nicht erklären können und den offensichtlichen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. Des Weiteren habe er bei der BzP angegeben, er habe im Iran einen Asylantrag bei der UNO gestellt, der abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung habe er indessen verneint, je einen Asylantrag ausserhalb der Schweiz gestellt oder sich einer Hilfsorganisation oder einer internationalen Behörde oder Organisation anvertraut zu haben. Seiner Erklärung auf entsprechenden Vorhalt hin, er sei bei der BzP in keiner guten Verfassung gewesen, sei entgegen zu halten, dass er bei der BzP angegeben habe, psychisch und physisch gesund zu sein. Auf den Vorhalt des Verstrickungswiderspruchs hin habe er daran festgehalten, bei der BzP nicht ganz bei sich selbst gewesen zu sein. Seine Angaben zu den Asylanträgen ausserhalb der Schweiz seien krass widersprüchlich gewesen, und seine nachgeschobene Aussage, er sei bei der BzP gesundheitlich beeinträchtigt gewesen, wirke vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Die Frage bei der BzP, ob er je in Afghanistan gelebt habe, habe der Beschwerdeführer mit "ja, ein wenig" beantwortet. Er habe (...) oder (...) Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz während (...) oder (...) Monaten in (...) gelebt. Er sei alleine dorthin gegangen und habe ein Zimmer gemietet, einfach so, weil er (...) habe sehen wollen. Bei der Anhörung dagegen habe er zu Protokoll gegeben, er sei ein einziges Mal vor (...) bis (...) Jahren in Afghanistan in der Gegend von (...) und in (...) gewesen, als man ihn dorthin ausgeschafft habe. Die Frage, ob er jemals in (...) gewesen sei, habe er verneint. Auf den Vorhalt der offensichtlich krass widersprüchlichen Schilderungen habe er keine aufschlussreichen Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe die obgenannten, offensichtlichen und teils krassen Widersprüche nicht nachvollziehbar zu erklären respektive auszuräumen vermocht. Zudem seien zahlreiche Schilderungen äusserst vage und kaum substanziiert ausgefallen. Seine Angaben zu seiner Identität, zum Alter, zu seiner persönlichen sowie familiären Situation und zum angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan seien aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten unglaubhaft. Seine Schilderungen erweckten den Eindruck, als ob er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern wolle. Der Beschwerdeführer verletze durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht und erschüttere damit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit. Angesichts der zahlreichen aufgezeigten Unstimmigkeiten brauche auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente (...) nicht vertieft eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Des Weiteren sei es für das SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Diesbezüglich habe er zwar geltend gemacht, nie in Afghanistan gelebt zu haben, sondern im Iran geboren zu sein und dort bis zu seiner Reise in die Schweiz gewohnt zu haben. Seine Familie stamme ursprünglich aus dem Distrikt D._______ in der Provinz E._______. Eine Rückkehr dorthin wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer habe aber, wie bereits dargelegt worden sei, widersprüchliche und vage Angaben zu seinem früheren Aufenthaltsort, zu seiner Identität, zu seinem Alter, zu seiner persönlichen sowie familiären Situation sowie zu seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht. Seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft seien somit nicht glaubhaft. Zwar seien Wegweisungshindernisse (recte: Wegweisungsvollzugshindernisse) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Person. Es sei gemäss ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen (recte: Wegweisungsvollzugshindernissen) zu forschen, wenn diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung mangels Hinweisen auf eine konkrete Gefährdung als zumutbar. Er sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er könne nicht nach Afghanistan gehen, weil er dort kein Zuhause habe. Auch sein Vater, der früher Land dort besessen habe, könne nicht zurück, weil er Probleme mit den Paschtunen gehabt habe. Die meisten Paschtunen seien Sunniten, er und seine Familie Schiiten, deshalb habe seine Familie flüchten müssen. In den Iran könne er auch nicht gehen, weil er sich dort illegal aufgehalten habe und zudem eine Anzeige gegen ihn vorliege. Er könne auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie hoffen, weil sie ihn wegen seiner Freundin verstossen habe. Im Verfahren sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil er beim ersten Interview noch minderjährig gewesen sei. Dieser Mangel sei nicht behoben worden, weil er die Tragweite der Altersanpassung bei der Anhörung nicht begriffen habe. Er hätte eine Vertrauensperson gebraucht, die ihm im Verfahren hätte helfen können. Weil er auch heute noch sehr jung sei, müssten bei einem Wegweisungsvollzug besondere Schutzmassnahmen getroffen werden, sonst wäre er unzumutbar. In seiner Eingabe vom 5. September 2017 ergänzte er, auf seiner Taskara stehe weder sein Geburtsdatum noch sein Wohnort, sondern dass sein traditioneller Herkunftsort als Hazara die Provinz E._______ und der Distrikt D._______ seien. 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM ihm bei der BzP als damals noch minderjährige Person keine Vertrauensperson bestellt habe, die ihm im Verfahren hätte behilflich sein können, als unbegründet erweist. Diesbezüglich ist zwar einerseits festzuhalten, dass das SEM das vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angegebene Geburtsdatum (...) wegen einer offenbar unkorrekten Umrechnung irrtümlich mit (...) erfasst hat und deshalb zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen ist. Andererseits ist festzustellen, dass die falsche Erfassung des Geburtsdatums dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Nachteil gereicht hat, zumal er ab dem 25. Oktober 2016 durch die (...) vertreten und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 28. Juli 2017 bereits volljährig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei sich aufgrund seiner Minderjährigkeit der Tragweite der Altersanpassung bei der Anhörung (Änderung des Geburtsdatums auf den [...]) nicht bewusst gewesen, als haltlos. 7.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zu-vor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Identität, Alter, persönliche sowie familiären Situation, verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mangels substanziierter Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft muss davon ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern will. Daran vermag auch die eingereichte Kopie einer Taskara nichts zu ändern, zumal diesem Schriftstück angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukommt. Er hat durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. 7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Sie erschöpfen sich darin, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wiederholen und deren Wahrheitsgehalt zu bekräftigen, ohne zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung überhaupt Stellung zu nehmen. Das Vorbringen in der Eingabe vom 5. September 2017, auf der eingereichten Kopie der Taskara stehe weder sein Geburts- noch sein Wohnort, ist offensichtlich nicht geeignet, seine in verschiedener Hinsicht haltlosen Aussagen zu seiner Identität und Herkunft glaubhafter erscheinen zu lassen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 10. 10.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: