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E-5550/2017

E-5550/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-27 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Juli 2016 und gelangte am 19. Februar 2017 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die am 22. Februar 2017 durchgeführte Knochenalteranalyse ergab ein ungefähres Alter von (...) Jahren, weshalb ihm für das weitere Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeordnet wurde. Am 14. März 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 29. März 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, in Haft gekommen und er würde daher über die Herkunft und familiären Verhältnisse seines Vaters nicht viel wissen. Seine Mutter habe als (...) gearbeitet und ihre Eltern seien verstorben, sie sei ein Einzelkind gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise in einem Haus gewohnt, welches illegal erbaut gewesen und von den Behörden kurz vor seiner Ausreise abgerissen worden sei. Sein Vater sei politisch aktiv und ein Mitglied der Partei Oromo Netsanet Genbar (ONG) gewesen und habe im Rahmen dieses Engagements Sitzungen geführt und Flugblätter verteilt. Seine Inhaftierung sei aus politischen Gründen erfolgt. Ungefähr ab dem Jahr 2014/2015 beziehungsweise Ende 2016 hätten Beamte angefangen, seine Mutter unter Druck zu setzen und von ihr Dokumente verlangt, welche sein Vater seiner Mutter angeblich zur Aufbewahrung überlassen habe. Die Beamten hätten seiner Mutter gedroht, dass sie ihre Kinder umbringen würden, wenn sie diese Dokumente nicht aushändige. Im Juni 2016 sei seine Schwester entführt worden und man habe seiner Mutter telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Tochter nie mehr sehen würde, wenn sie die Dokumente nicht aushändige. Daraufhin seien er und seine Mutter im Juli 2016 ausgereist. In Libyen habe er seine Mutter aus den Augen verloren. In Italien angekommen, habe er sie via Facebook kontaktiert. Da sie nicht geantwortet habe, habe er sie erneut anschreiben wollen, da sei ihr Profil jedoch deaktiviert gewesen. B. Mit Schreiben vom 31. März 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Äthiopien um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt. Diese antwortete mit Schreiben vom 29. Juni 2017. Zur Antwort der Botschaftsanfrage gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2017 das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 zeigte Nicole Scheiber von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen / Sozialdienst des Kantons B._______ unter Verweis auf die beigelegte Vollmacht die Mandatsübernahme an, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum mit Schreiben vom 10. Juli 2017 gewährten rechtlichen Gehör. D. Die beantragte Fristverlängerung wurde vom SEM am 27. Juli 2017 gewährt und mit Schreiben vom 11. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Botschaftsanfrage Stellung. E. Mit Verfügung vom 29. August 2017 - eröffnet am 31. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Beschwerde (recte Verfügung) aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz - nebst einigen zusätzlichen Anmerkungen an ihren Erwägungen fest. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des SEM mittels Einreichung einer Replik zu äussern. J. Mit Eingabe vom 10. November 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu fristgerecht Stellung und hielt im Wesentlichen an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift fest.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er trotz entsprechender Aufforderungen keine heimatlichen Ausweisschriften zu den Akten gereicht habe. Auf die Frage, was er unternommen habe, um wieder mit seiner Mutter in Kontakt zu treten, habe er nur unlogische und vage Antworten gegeben. So habe er angegeben, dass der Facebook-Account seiner Mutter nach dem ersten Kontaktversuch deaktiviert gewesen sei. Auch bezüglich des Aufenthaltsortes der Mutter habe er zuerst angegeben, dass sich diese vermutlich in Libyen befinde, später habe er aber die Befürchtung geäussert, dass seine Mutter die Überfahrt nach Europa nicht überlebt habe. Schliesslich habe er zwar erwähnt, dass er über den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) nach seiner Mutter gesucht habe, einen konkreten Nachweis sei er aber schuldig geblieben. Seine Ausführungen würden den Schluss zulassen, dass er bewusst versuche, sein familiäres Beziehungsnetz zu verschleiern. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass er angeblich sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht, dort aber weder Verwandte, Bekannte noch sonstige Bezugspersonen habe. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe sich zudem ergeben, dass er weder in der angegebenen Schule noch bei der örtlichen Behörde bekannt sei. Aufgrund dieser Resultate und der Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs würden sich die Zweifel an seiner Identität zusätzlich erhärten und es sei davon auszugehen, dass er dem SEM seine wahren Personalien verheimliche. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und es sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebeung nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Überdies seien die Bestimmungen im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) betreffend Schutz und Unterstützung des Kindes im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Der Beschwerdeführer habe es - wie vorgängig dargelegt worden sei - den Asylbehörden verunmöglicht, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen. Die Untersuchungspflicht beinhalte gewisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranken an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Dieser habe die Folgen seiner unglaubhaften Aussagen zu tragen und es sei davon auszugehen, dass er in Addis Abeba über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im Verfahren wiederholt betont, dass er nie über Identitäts- oder Reisepapiere verfügt habe und er diese aufgrund fehlender Kontakte im Heimatland auch nicht habe organisieren können. Zwischenzeitlich habe er jedoch Kontakt mit einem Bekannten aufnehmen können und eine Kopie seines Taufscheins erhalten. Dabei handle es sich um eine Zweitausstellung, da der ursprüngliche Taufschein beim Abbruch der Familienwohnung verloren gegangen sei. Was die Kontaktaufnahme mit seiner Mutter betreffe, so habe er die Wichtigkeit dieses Anliegens und die damit verbundenen Schwierigkeiten sehr deutlich gemacht. Die befragende Person habe ihm diesbezüglich aber keinerlei Hilfestellungen angeboten, sodass er keine Kenntnis davon bekommen habe, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Suchdienst des SRK bereits während des Aufenthaltes im EVZ möglich sei. Nach seiner Ankunft im Kanton B._______ habe zunächst - da noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei - der Sachverhalt zusammengetragen werden müssen, bevor am 7. August 2017 erstmals mit dem SRK Kontakt aufgenommen und eine entsprechende Suchanfrage schliesslich am (...) offiziell eingereicht worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK ausgelegt werden und das Kindeswohl müsse von den zuständigen Behörden als vorrangiges Kriterium berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation oder finanzielle Mittel. Er habe keinen Kontakt zu Personen in seinem Heimatland, der Aufenthaltsort seiner Mutter sei unbekannt, seine Schwester sei entführt worden und zu seinem Vater habe er seit Jahren keinen Kontakt. Er kenne auch keine anderen Familienangehörigen, zu welchen eine Rückkehr möglich wäre. Die Vorinstanz müsse bei unbegleiteten Minderjährigen jedoch die Situation abklären, welche sich bei einer Rückkehr ins Heimatland realistischerweise ergeben könne und es müsse sichergestellt werden, dass die minderjährige Person einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und damit den Sachverhalt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig erstellt.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hält das SEM fest, dass das Geburtsdatum im eingereichten Taufschein nicht mit dem angegebenen Geburtsdatum übereinstimme. Es ergebe überdies keinen Sinn, dass ohne Einsicht in die SEM-Akten keine Sachverhaltserstellung und damit keine Suchanfrage beim SRK möglich gewesen sei und es entstehe der Eindruck, als ob die SRK-Suchanfrage seitens des Beschwerdeführers rein formhalber gestartet worden sei. Das SEM habe - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sehr wohl Abklärungen im Heimatland getroffen, ihm sei dazu sogar das Recht auf Stellungnahme eingeräumt worden. Vom minderjährigen Beschwerdeführer sei nicht mehr gefordert worden, als von minderjährigen Asylsuchenden vernünftigerweise erwartet werden könne. Schliesslich sei auf das Kinderhilfswerk C._______ zu verweisen, welches in Addis Abeba selber Heime betreibe und auf welches allenfalls zugegangen werden könne.

E. 4.4 Dem wird in der Replik vom 10. November 2017 entgegnet, dass bezüglich des eingereichten Taufscheins klargestellt worden sei, dass es sich dabei nicht um das ursprünglich ausgestellte Dokument handle. Auf dem Taufschein sei überdies der (...) angegeben, was dem angegebenen Geburtsdatum entspreche. Was die Suchanfrage beim SRK betreffe, so habe der Beschwerdeführer zunächst ein Vertrauensverhältnis zur Vertrauensperson aufbauen müssen, bevor er ihr die Details zur Trennung von seiner Mutter habe schildern können. Dies erkläre, weshalb die Suchanfrage erst nach mehreren Gesprächen und daher erst im (...) eingereicht worden sei.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).

E. 5.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months , abgerufen am 27.11.2017). Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 27.11.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 5.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).

E. 5.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach aufgefordert wurde, seine Reise- und Identitätsdokumente einzureichen. Trotzdem schien er im gesamten Verfahren nicht willens, sich um die Beschaffung entsprechender Papiere oder weiterer Beweismittel zu bemühen. Der Beschwerdeführer verfügt - gemäss eigenen Angaben - über ein Facebook-Profil und hätte demzufolge beispielsweise seine ehemaligen Schulkameraden anschreiben können, damit allfällige Schulzeugnisse oder in diesem Zusammenhang bestehende Unterlagen organisiert werden können. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Addis Abeba zudem um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt ersucht. Die Abklärung ergab im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer weder in der angeblich besuchten Schule noch bei der örtlichen Behörde registriert ist. Auch die von ihm genannten Lehrer und der Schulleiter waren in der angegebenen Schule gänzlich unbekannt. Sodann stellten sich auch die Ausführungen betreffend Wohnort nur als teilweise richtig heraus. Die aufgrund der Abklärung aufgezeigten Widersprüche konnte der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - noch im Beschwerdeverfahren erklären beziehungsweise beseitigen. Da der Beschwerdeführer immerhin sieben Jahre die Schule besucht hat, scheint es auch nicht glaubhaft, dass er in Addis Abeba über keine Bekannten und/oder Bezugspersonen verfügt. Dass er und seine Mutter trotzdem bereits einen Monat nach der angeblichen Entführung seiner Schwester ausgereist seien, scheint in diesem Zusammenhang daher höchst unlogisch, da seine minderjährige Schwester, wäre sie wieder freigelassen worden, in Äthiopien demnach keine Bekannten oder Angehörigen mehr angetroffen hätte. Dass seine Mutter die SIM-Karte des Handys, mittels welchem sie Kontakt mit den angeblichen Entführern gehabt haben soll, weggeworfen hat, ist nach dem Gesagten auch nicht nachvollziehbar, hätte sich so die angeblich entführte Tochter doch auch bei niemandem mehr melden können. Der Beschwerdeführer gab weiter an, das Facebook-Profil seiner Mutter sei nicht mehr abrufbar gewesen. Sollte dies tatsächlich die einzige Möglichkeit sein, mit ihrem minderjährigen Sohn Kontakt aufzunehmen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers ihr Profil löschen oder für den Beschwerdeführer blockieren sollte. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP von der anwesenden Vertrauensperson auf den Suchdienst des SRK aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/14, S. 10). Es mag zwar sein, dass ihm die Dolmetscherin anlässlich der BzP gesagt habe, er solle die Kantonszuweisung abwarten. Der Beschwerdeführer hat jedoch deutlich erklärt, dass er nach dem Transfer in den Kanton nach seiner Mutter suchen werde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/22, F 83 f.). Dass er - wie anlässlich des Beschwerdeverfahrens nun vorgebracht - zunächst ein Vertrauensverhältnis zu seiner Vertrauensperson aufbauen musste und die offizielle Suchanfrage deshalb erst am (...) eingereicht wurde, ist nach dem Gesagten unwahrscheinlich. Entsprechend geht auch das Gericht davon aus, dass die SRK-Suchanfrage seitens des Beschwerdeführers rein formhalber gestartet wurde und der Beschwerdeführer versucht, seine persönlichen und familiären Verhältnisse zu verschleiern. An dieser Einschätzung vermag auch der als Beweismittel eingereichte Taufschein nichts zu ändern, da dieser nur als Kopie zu den Akten gegeben wurde und somit grundsätzlich über einen geringen Beweiswert verfügt, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4).

E. 5.4.4 Aufgrund der obigen Erwägung stehen die Identität des Beschwerdeführers, seine genaue Herkunft und seine persönlichen und familiären Verhältnisse nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile - eigenen Angaben zufolge - (...) Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen (vgl. Urteile des BVGer E-4562/2017 vom 20. September 2017 E. 7.2; E-1666/2017 vom 28. März 2017 E. 6.4.3; D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Nach dem Gesagten geht auch die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erstellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher kein Anlass.

E. 5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5550/2017 Urteil vom 27. November 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Juli 2016 und gelangte am 19. Februar 2017 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die am 22. Februar 2017 durchgeführte Knochenalteranalyse ergab ein ungefähres Alter von (...) Jahren, weshalb ihm für das weitere Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeordnet wurde. Am 14. März 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 29. März 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, in Haft gekommen und er würde daher über die Herkunft und familiären Verhältnisse seines Vaters nicht viel wissen. Seine Mutter habe als (...) gearbeitet und ihre Eltern seien verstorben, sie sei ein Einzelkind gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise in einem Haus gewohnt, welches illegal erbaut gewesen und von den Behörden kurz vor seiner Ausreise abgerissen worden sei. Sein Vater sei politisch aktiv und ein Mitglied der Partei Oromo Netsanet Genbar (ONG) gewesen und habe im Rahmen dieses Engagements Sitzungen geführt und Flugblätter verteilt. Seine Inhaftierung sei aus politischen Gründen erfolgt. Ungefähr ab dem Jahr 2014/2015 beziehungsweise Ende 2016 hätten Beamte angefangen, seine Mutter unter Druck zu setzen und von ihr Dokumente verlangt, welche sein Vater seiner Mutter angeblich zur Aufbewahrung überlassen habe. Die Beamten hätten seiner Mutter gedroht, dass sie ihre Kinder umbringen würden, wenn sie diese Dokumente nicht aushändige. Im Juni 2016 sei seine Schwester entführt worden und man habe seiner Mutter telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Tochter nie mehr sehen würde, wenn sie die Dokumente nicht aushändige. Daraufhin seien er und seine Mutter im Juli 2016 ausgereist. In Libyen habe er seine Mutter aus den Augen verloren. In Italien angekommen, habe er sie via Facebook kontaktiert. Da sie nicht geantwortet habe, habe er sie erneut anschreiben wollen, da sei ihr Profil jedoch deaktiviert gewesen. B. Mit Schreiben vom 31. März 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Äthiopien um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt. Diese antwortete mit Schreiben vom 29. Juni 2017. Zur Antwort der Botschaftsanfrage gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2017 das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 zeigte Nicole Scheiber von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen / Sozialdienst des Kantons B._______ unter Verweis auf die beigelegte Vollmacht die Mandatsübernahme an, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum mit Schreiben vom 10. Juli 2017 gewährten rechtlichen Gehör. D. Die beantragte Fristverlängerung wurde vom SEM am 27. Juli 2017 gewährt und mit Schreiben vom 11. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Botschaftsanfrage Stellung. E. Mit Verfügung vom 29. August 2017 - eröffnet am 31. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Beschwerde (recte Verfügung) aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz - nebst einigen zusätzlichen Anmerkungen an ihren Erwägungen fest. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des SEM mittels Einreichung einer Replik zu äussern. J. Mit Eingabe vom 10. November 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu fristgerecht Stellung und hielt im Wesentlichen an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er trotz entsprechender Aufforderungen keine heimatlichen Ausweisschriften zu den Akten gereicht habe. Auf die Frage, was er unternommen habe, um wieder mit seiner Mutter in Kontakt zu treten, habe er nur unlogische und vage Antworten gegeben. So habe er angegeben, dass der Facebook-Account seiner Mutter nach dem ersten Kontaktversuch deaktiviert gewesen sei. Auch bezüglich des Aufenthaltsortes der Mutter habe er zuerst angegeben, dass sich diese vermutlich in Libyen befinde, später habe er aber die Befürchtung geäussert, dass seine Mutter die Überfahrt nach Europa nicht überlebt habe. Schliesslich habe er zwar erwähnt, dass er über den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) nach seiner Mutter gesucht habe, einen konkreten Nachweis sei er aber schuldig geblieben. Seine Ausführungen würden den Schluss zulassen, dass er bewusst versuche, sein familiäres Beziehungsnetz zu verschleiern. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass er angeblich sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht, dort aber weder Verwandte, Bekannte noch sonstige Bezugspersonen habe. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe sich zudem ergeben, dass er weder in der angegebenen Schule noch bei der örtlichen Behörde bekannt sei. Aufgrund dieser Resultate und der Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs würden sich die Zweifel an seiner Identität zusätzlich erhärten und es sei davon auszugehen, dass er dem SEM seine wahren Personalien verheimliche. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und es sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebeung nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Überdies seien die Bestimmungen im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) betreffend Schutz und Unterstützung des Kindes im Allgemeinen zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Der Beschwerdeführer habe es - wie vorgängig dargelegt worden sei - den Asylbehörden verunmöglicht, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen. Die Untersuchungspflicht beinhalte gewisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranken an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Dieser habe die Folgen seiner unglaubhaften Aussagen zu tragen und es sei davon auszugehen, dass er in Addis Abeba über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im Verfahren wiederholt betont, dass er nie über Identitäts- oder Reisepapiere verfügt habe und er diese aufgrund fehlender Kontakte im Heimatland auch nicht habe organisieren können. Zwischenzeitlich habe er jedoch Kontakt mit einem Bekannten aufnehmen können und eine Kopie seines Taufscheins erhalten. Dabei handle es sich um eine Zweitausstellung, da der ursprüngliche Taufschein beim Abbruch der Familienwohnung verloren gegangen sei. Was die Kontaktaufnahme mit seiner Mutter betreffe, so habe er die Wichtigkeit dieses Anliegens und die damit verbundenen Schwierigkeiten sehr deutlich gemacht. Die befragende Person habe ihm diesbezüglich aber keinerlei Hilfestellungen angeboten, sodass er keine Kenntnis davon bekommen habe, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Suchdienst des SRK bereits während des Aufenthaltes im EVZ möglich sei. Nach seiner Ankunft im Kanton B._______ habe zunächst - da noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei - der Sachverhalt zusammengetragen werden müssen, bevor am 7. August 2017 erstmals mit dem SRK Kontakt aufgenommen und eine entsprechende Suchanfrage schliesslich am (...) offiziell eingereicht worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK ausgelegt werden und das Kindeswohl müsse von den zuständigen Behörden als vorrangiges Kriterium berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation oder finanzielle Mittel. Er habe keinen Kontakt zu Personen in seinem Heimatland, der Aufenthaltsort seiner Mutter sei unbekannt, seine Schwester sei entführt worden und zu seinem Vater habe er seit Jahren keinen Kontakt. Er kenne auch keine anderen Familienangehörigen, zu welchen eine Rückkehr möglich wäre. Die Vorinstanz müsse bei unbegleiteten Minderjährigen jedoch die Situation abklären, welche sich bei einer Rückkehr ins Heimatland realistischerweise ergeben könne und es müsse sichergestellt werden, dass die minderjährige Person einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und damit den Sachverhalt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig erstellt. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hält das SEM fest, dass das Geburtsdatum im eingereichten Taufschein nicht mit dem angegebenen Geburtsdatum übereinstimme. Es ergebe überdies keinen Sinn, dass ohne Einsicht in die SEM-Akten keine Sachverhaltserstellung und damit keine Suchanfrage beim SRK möglich gewesen sei und es entstehe der Eindruck, als ob die SRK-Suchanfrage seitens des Beschwerdeführers rein formhalber gestartet worden sei. Das SEM habe - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sehr wohl Abklärungen im Heimatland getroffen, ihm sei dazu sogar das Recht auf Stellungnahme eingeräumt worden. Vom minderjährigen Beschwerdeführer sei nicht mehr gefordert worden, als von minderjährigen Asylsuchenden vernünftigerweise erwartet werden könne. Schliesslich sei auf das Kinderhilfswerk C._______ zu verweisen, welches in Addis Abeba selber Heime betreibe und auf welches allenfalls zugegangen werden könne. 4.4 Dem wird in der Replik vom 10. November 2017 entgegnet, dass bezüglich des eingereichten Taufscheins klargestellt worden sei, dass es sich dabei nicht um das ursprünglich ausgestellte Dokument handle. Auf dem Taufschein sei überdies der (...) angegeben, was dem angegebenen Geburtsdatum entspreche. Was die Suchanfrage beim SRK betreffe, so habe der Beschwerdeführer zunächst ein Vertrauensverhältnis zur Vertrauensperson aufbauen müssen, bevor er ihr die Details zur Trennung von seiner Mutter habe schildern können. Dies erkläre, weshalb die Suchanfrage erst nach mehreren Gesprächen und daher erst im (...) eingereicht worden sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger überdies den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 5.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months , abgerufen am 27.11.2017). Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 27.11.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). 5.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 5.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach aufgefordert wurde, seine Reise- und Identitätsdokumente einzureichen. Trotzdem schien er im gesamten Verfahren nicht willens, sich um die Beschaffung entsprechender Papiere oder weiterer Beweismittel zu bemühen. Der Beschwerdeführer verfügt - gemäss eigenen Angaben - über ein Facebook-Profil und hätte demzufolge beispielsweise seine ehemaligen Schulkameraden anschreiben können, damit allfällige Schulzeugnisse oder in diesem Zusammenhang bestehende Unterlagen organisiert werden können. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Addis Abeba zudem um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt ersucht. Die Abklärung ergab im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer weder in der angeblich besuchten Schule noch bei der örtlichen Behörde registriert ist. Auch die von ihm genannten Lehrer und der Schulleiter waren in der angegebenen Schule gänzlich unbekannt. Sodann stellten sich auch die Ausführungen betreffend Wohnort nur als teilweise richtig heraus. Die aufgrund der Abklärung aufgezeigten Widersprüche konnte der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - noch im Beschwerdeverfahren erklären beziehungsweise beseitigen. Da der Beschwerdeführer immerhin sieben Jahre die Schule besucht hat, scheint es auch nicht glaubhaft, dass er in Addis Abeba über keine Bekannten und/oder Bezugspersonen verfügt. Dass er und seine Mutter trotzdem bereits einen Monat nach der angeblichen Entführung seiner Schwester ausgereist seien, scheint in diesem Zusammenhang daher höchst unlogisch, da seine minderjährige Schwester, wäre sie wieder freigelassen worden, in Äthiopien demnach keine Bekannten oder Angehörigen mehr angetroffen hätte. Dass seine Mutter die SIM-Karte des Handys, mittels welchem sie Kontakt mit den angeblichen Entführern gehabt haben soll, weggeworfen hat, ist nach dem Gesagten auch nicht nachvollziehbar, hätte sich so die angeblich entführte Tochter doch auch bei niemandem mehr melden können. Der Beschwerdeführer gab weiter an, das Facebook-Profil seiner Mutter sei nicht mehr abrufbar gewesen. Sollte dies tatsächlich die einzige Möglichkeit sein, mit ihrem minderjährigen Sohn Kontakt aufzunehmen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers ihr Profil löschen oder für den Beschwerdeführer blockieren sollte. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP von der anwesenden Vertrauensperson auf den Suchdienst des SRK aufmerksam gemacht wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/14, S. 10). Es mag zwar sein, dass ihm die Dolmetscherin anlässlich der BzP gesagt habe, er solle die Kantonszuweisung abwarten. Der Beschwerdeführer hat jedoch deutlich erklärt, dass er nach dem Transfer in den Kanton nach seiner Mutter suchen werde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/22, F 83 f.). Dass er - wie anlässlich des Beschwerdeverfahrens nun vorgebracht - zunächst ein Vertrauensverhältnis zu seiner Vertrauensperson aufbauen musste und die offizielle Suchanfrage deshalb erst am (...) eingereicht wurde, ist nach dem Gesagten unwahrscheinlich. Entsprechend geht auch das Gericht davon aus, dass die SRK-Suchanfrage seitens des Beschwerdeführers rein formhalber gestartet wurde und der Beschwerdeführer versucht, seine persönlichen und familiären Verhältnisse zu verschleiern. An dieser Einschätzung vermag auch der als Beweismittel eingereichte Taufschein nichts zu ändern, da dieser nur als Kopie zu den Akten gegeben wurde und somit grundsätzlich über einen geringen Beweiswert verfügt, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4). 5.4.4 Aufgrund der obigen Erwägung stehen die Identität des Beschwerdeführers, seine genaue Herkunft und seine persönlichen und familiären Verhältnisse nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile - eigenen Angaben zufolge - (...) Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen lassen (vgl. Urteile des BVGer E-4562/2017 vom 20. September 2017 E. 7.2; E-1666/2017 vom 28. März 2017 E. 6.4.3; D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Nach dem Gesagten geht auch die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erstellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher kein Anlass. 5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: