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D-717/2017

D-717/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 und gelangte über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ am 29. August 2013 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 11. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass man ihn als volljährig betrachte. In der Folge reichte er zum Beleg seiner Minderjährigkeit eine Tazkara zu den Akten. Am 3. Oktober 2013 fand im Beisein einer Vertrauensperson die Anhörung statt. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien. Die Flüchtlingseigenschaft wurde verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 insofern gutgeheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2014 im Wegweisungspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls - beantragt worden waren. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2014 wurden aufgehoben. D. Mit Schreiben des SEM vom 15. Mai 2015 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Stellungnahme zum Kindeswohl im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt. E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 an das SEM nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben des SEM vom 15. Mai 2015. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in schulischer beziehungsweise beruflicher als auch privater Weise in der Schweiz sehr gut integriert habe und in der Schweiz verwurzelt sei. Seine berufliche Zukunft sei gesichert, und er verfüge über ein grosses soziales Netz mit vielen engen Freunden und seinen beiden ebenfalls in der Schweiz lebenden Brüdern. Demgegenüber hätten seine Verwandten in Afghanistan keine Kapazität, ihn aufzunehmen. Sein Vater sei vermutlich bei der Überfahrt über das Meer ertrunken, seine gesundheitlich sehr angeschlagene Mutter und seine Schwester würden sich in einem Dorf, das drei Stunden von K._______ entfernt liege, befinden. Die Gegend befinde sich in kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und dem Islamischen Staat (IS), weshalb die medizinische und die alltägliche Versorgung nicht gewährleistet sei. Zum Onkel in B._______ habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, und dieser sei auch nicht willig, ihn aufzunehmen. Bei Minderjährigen sei abzuklären, ob sie tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden könnten. Zudem würden die erfolgten Integrationsbemühungen in der Schweiz im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zunichte gemacht, was mit einer Entwurzelung einhergehe und dem Kindeswohl abträglich sei. Die Wegweisung nach Afghanistan sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 wurde die Übersetzung des Schreibens des Onkels des Beschwerdeführers und des Gemeinderates nachgereicht. G. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis am 21. Februar 2017 zu verlassen, unter Androhung, andernfalls könne er in Haft genommen und unter Zwang ins Heimatland zurückgeführt werden. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ferner sei eine Rückkehr nach B._______ gestützt auf die geltende Praxis nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Dies treffe auch auf den aus B._______ stammenden Beschwerdeführer zu. Er sei jung, offenbar gesund und über 19-jährig. Die Rückkehr des jüngeren Bruders, die ebenfalls zumutbar sei, das vorhandene Beziehungsnetz vor Ort würden ebenso für die Wegweisung aus der Schweiz sprechen wie der Umstand, dass seine Familie zur Oberschicht gehöre, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil des Bruders festgehalten habe. Da der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, müsse er auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügen. Überdies würden ihm die in der Schweiz in der Lehre als (...) gewonnenen Arbeitserfahrungen auch in seiner Heimat helfen. Es lägen keine Hinweise auf einen medizinischen Behandlungsbedarf vor und der Beschwerdeführer könne Rückkehrhilfe geltend machen. H. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur genauen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: H.a Entgegen der Anordnung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-605/2015 vom 6. Mai 2015 habe die Vorinstanz keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, sondern lediglich pauschal festgehalten, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen drohten. Das Verfahren sei nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht monatelang unbearbeitet geblieben. Es sei einzig ein Schreiben bezüglich der Minderjährigkeit an den Beschwerdeführer gerichtet worden. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal sich aus dem rückweisenden Urteil nicht ergebe, dass die Vorinstanz nur in Bezug auf die Minderjährigkeit hätte Abklärungen treffen müssen. Damit fehle eine ausreichende Begründung. Ausserdem hätte die Vorinstanz auf das Urteil des Bruders des Beschwerdeführers nicht Bezug nehmen dürfen, zumal ihm dieses nicht bekannt sei. Schliesslich sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werde, sondern nur, dass er diese zu verlassen habe. Ohne die Anweisung der Wegweisung dürfe er indessen nicht zum Verlassen der Schweiz aufgefordert werden. Solange nicht rechtskräftig verfügt worden sei, dass sein Asylgesuch abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen werde, dürfte er sich hier aufhalten. Da die angefochtene Verfügung unter diversen Verfahrensrechtsverletzungen erfolgt sei, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte wider Erwarten keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden. H.b Inzwischen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater nicht bei der Überfahrt auf dem Meer ertrunken sei, sondern in E._______ unter einer falschen Identität gelebt habe. Er sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt, habe versucht, sich mit dem Gouverneur zu versöhnen, sei indessen verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden, wo er sich während drei Jahren aufgehalten habe. Nach der Flucht aus dem Gefängnis am 15. Oktober 2016 sei er mit seiner Ehefrau und der Tochter D._______ geflohen, wo er sich derzeit aufhalte. Infolgedessen drohe auch dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Inhaftierung, zumal die Sippenhaft in Afghanistan weit verbreitet sei, die Haftbedingungen teilweise als lebensbedrohlich gesehen werden müssten und Folter, Misshandlungen, erzwungene Geständnisse und willkürliche Festnahmen an der Tagesordnung seien, wie Berichte der SFH und von Human Rights Watch zeigten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer inzwischen im wehrfähigen Alter und müsse von Seiten der regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Truppen mit einer Zwangsrekrutierung rechnen. An der Kriegsfront würde ihm der Tod drohen. Insgesamt würde er somit aus mehreren Gründen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei. H.c Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich die Vorinstanz auf eine nicht mehr aktuelle Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in Urteilen aus den Jahren 2011 bis 2015 gestützt. Gemäss der SFH habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere auch in B._______ - in den Jahren 2015 und 2016 indes dramatisch verschlechtert, weil die Taliban weitere Gebiet kontrollieren würden, es vermehrt zu Anschlägen komme und Zivilpersonen davon betroffen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von 15 Jahren verlassen, die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht und sich hier hervorragend integriert. Das von der Vorinstanz erwähnte Beziehungsnetz vor Ort entbehre der Konkretisierung, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers D._______ geflohen sei und sich auch sein Bruder L._______ nicht mehr in Afghanistan aufhalte. Somit habe der Beschwerdeführer weder seine Familie noch andere Beziehungen zu Afghanistan. Weiter entfernte Verwandte wie Tanten und Onkel hätten sich von der Familie abgewendet, um nicht in deren Probleme hineingezogen zu werden. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer gehöre zur Oberschicht, sei weder vertieft noch begründet. Zudem dürfte es keine Rolle spielen, zu welcher Schicht seine Familie einst gehört habe, zumal das Vermögen des Vaters beschlagnahmt worden sei. Somit wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mittellos und nicht mehr der Oberschicht zugehörig. Aus seiner in der Schweiz begonnenen Lehre würden ihm in Afghanistan - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine Vorteile entstehen, zumal der (...) in diesem Land von Korruption und Gewalt geprägt sei. Zudem verfüge er über keinen Schulabschluss in Afghanistan, die Wirtschaft hänge vom Anbau und vom Verkauf von Heroin und Opium ab und die Arbeitslosenquote sei eine der höchsten weltweit. Unter diesen Umständen müsse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint werden, da keine begünstigenden Umstände vorlägen. H.d Der Eingabe lagen eine Kostennote, ein Begleitschreiben zur Beschwerde, die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017, die Kopie einer Vollmacht vom 18. Januar 2017, Kopien der angefochtenen Verfügung, Kopien zweier Berichte über Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Ausdrucke aus dem Internet bei. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 wurden drei Kopien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Akten gegeben und geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester befänden sich D._______ und hätten dort beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt. Es werde beantragt, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers zu den Asylgründen befragt und die entsprechenden Akten beigezogen würden. Aufgrund dieser Akten verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht über das von der Vorinstanz pauschal behauptete Beziehungsnetz. Zudem sei sein Vater aufgrund seiner Stellung mit dem Provinzgouverneur in Streit geraten, weshalb die Probleme der Familie überhaupt bestünden. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zur Oberschicht gehöre und deshalb nach Afghanistan zurückkehren könne, erscheine daher fragwürdig. Ein schriftlicher Bericht des Vaters des Beschwerdeführers werde nachgereicht. L. Mit Eingabe vom 3. März 2017 wurden vier Kopien von fremdsprachigen Dokumenten nachgereicht und dargelegt, es handle sich um die Bestätigung für den Asylantrag des Vaters in E._______ vom 13. Juni 2014, um die Bestätigung dessen freiwilliger Ausreise aus E._______ nach Afghanistan vom 25. August 2014 und dessen Flugticket für den Flug nach M._______ vom 26./27. August 2014. Damit werde belegt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers als Asylbewerber in E._______ aufgehalten habe, bevor er zum geltend gemachten und gescheiterten Versöhnungsversuch nach Afghanistan zurückgereist sei. Dabei sei er inhaftiert und gefoltert worden, bis ihm die Flucht gelungen sei, worauf er mit der Ehefrau und der Tochter D._______ geflohen und dort um Asyl ersucht habe, wie bereits in der Eingabe vom 24. Februar 2017 geltend gemacht worden sei. Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und der Tochter Afghanistan verlassen habe, zeige die existenzielle Bedrohung der gesamten Familie und damit auch des Beschwerdeführers auf. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die nachgereichten Beweismittel auf eigene Kosten innert der ihm angesetzten Frist in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen oder zu übersetzen, die relevanten Stellen farblich zu markieren und anzugeben, inwiefern er persönlich und konkret betroffen ist. N. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen ein. Er brachte vor, die Beweisurkunden seien als Ganzes relevant, weshalb auf das Markieren einzelner Stellen verzichtet worden sei. Aus den Dokumenten ergebe sich, dass der Vater des Beschwerdeführers in E._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Um sich zu tarnen, habe er eine falsche Identität und einen im Jahr 2005 geborenen Sohn angegeben. Nach Abweisung des Asylgesuchs sei dem Vater eine Frist angesetzt worden, innert welcher er E._______ zu verlassen habe. Bei seiner Rückreise sei er von der internationalen Organisation für Migration (IOM) in N._______ unterstützt worden. Gemäss dem Flugticket sei er von N._______ über O._______ nach M._______ geflogen. Der Beschwerdeführer sei durch diese Dokumente persönlich und konkret betroffen, weil diese Dokumente seine bisherigen Aussagen und damit die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestätigen würden. Im Übrigen sei auf die früheren Eingaben zu verweisen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Im Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 (den Beschwerdeführer betreffend) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. E. 4.3). Damit ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2014 in den Dispositivpunkten 1 bis 3 in Rechtskraft erwachsen. Im erwähnten Urteil wurden einzig die Dispositivziffern 4 und 5 der vorangehend erwähnten Verfügung des SEM aufgehoben und diesbezüglich die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In seiner Verfügung vom 27. Dezember 2016 beurteilte das SEM den Wegweisungsvollzug erneut. Entsprechend beziehen sich die Anträge in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in materieller Hinsicht auf den Wegweisungsvollzug. Somit ist vom Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte diverse formelle Mängel und beantragte im Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur genaueren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 5.3 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2014 wurde in Ziff. 1 des Dispositivs festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In Ziff. 2 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und in Ziff. 3 wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-605/2015 wurde in Ziff. 1 des Dispositivs festgehalten, dass die Beschwerde bezüglich des Wegweisungsvollzugspunktes gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen werde. In Ziff. 2 wurde präzisiert, dass die Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung (Anmerkung Gericht: vom 29. Dezember 2014) aufgehoben würden und diesbezüglich die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen werde. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich abgewiesen wurde. Somit steht die Rechtskraft bezüglich folgender Punkte fest: Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist nicht erfüllt, sein Asylgesuch ist abgelehnt und er gilt als aus der Schweiz weggewiesen. Unter diesen Umständen entspricht der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der nunmehr angefochtenen Verfügung nicht aus der Schweiz weggewiesen und auch nicht rechtskräftig verfügt worden sei, dass sein Asylgesuch abgewiesen sei, nicht den Tatsachen und kann daher nicht gehört werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht noch einmal das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen, zumal dies aufgrund der Bestätigung im Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 bereits geschehen ist. Die angefochtene Verfügung weist somit diesbezüglich keinen formellen Mangel auf.

E. 5.4 Weiter wurde bemängelt, dass zwischen der Rückweisung der Sache an das SEM mit dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 und der erneuten Entscheidung des SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 eineinhalb Jahre verstrichen seien. Auch wenn dies nicht einer üblichen Verfahrenserledigung entspricht, kann nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden, der die Entscheidung wesentlich hätte beeinflussen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht konkret dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer (...) nach dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 volljährig geworden ist, weshalb sich ab diesem Zeitpunkt die im Urteil verlangten weiteren Abklärungsmassnahmen in Bezug auf die Minderjährigkeit beziehungsweise das Kindeswohl des Beschwerdeführers erübrigt haben. Somit kann auch diese Rüge nicht gehört werden.

E. 5.5 Überdies wurde geltend gemacht, das SEM habe keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, sondern lediglich pauschal festgehalten, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht sei einzig ein Schreiben bezüglich der Minderjährigkeit an den Beschwerdeführer gerichtet worden. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, zumal sich aus dem rückweisenden Urteil nicht ergebe, dass die Vorinstanz nur in Bezug auf die Minderjährigkeit hätte Abklärungen treffen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im Urteil D-605/205 vom 15. Mai 2015 wurde zusammenfassend festgestellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht richtig festgestellt worden sei, weil im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben sei und die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft hätten abgeklärt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 8). Aus diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist ersichtlich, dass das SEM in Bezug auf die Minderjährigkeit hätte Abklärungen treffen müssen und die Rückweisung der Sache aus diesem Grund erfolgt ist. Die im erwähnten Urteil nicht niedergeschriebene Aufforderung an das SEM, weitergehende Abklärungen betreffend Wegweisungsvollzug zu treffen, ergibt sich auch nicht sinngemäss aus den Erwägungen des Gerichts, weshalb dieser Einwand in der Beschwerde nicht stichhaltig ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus diesem Grund kann somit nicht bestätigt werden.

E. 5.6 Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe sich auch nicht eingehend zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht verletzt, ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 (Ziff. 2.6 bis 2.8) zu verweisen. Auch diesbezüglich ist kein formeller Mangel zu erkennen.

E. 5.7 Nach dem Gesagten war somit das SEM nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungsmassnahmen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu treffen. Zudem sind auch die anderen geltend gemachten formellen Mängel nicht zu bestätigen. Die wesentlichen Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wurde - wie bereits erwähnt - anlässlich der Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014 angeordnet und steht seit dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 rechtskräftig fest.

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3.3 Da vorliegend bereits rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 festgehalten und in den vorangehenden Erwägungen wiederholt wurde, gelten die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, was rechtskräftig feststeht. Soweit die nunmehr in diesem Beschwerdeverfahren geltend gemachten Nachteile, Bedrohungen und Befürchtungen im Zusammenhang mit den bereits beurteilten Asylgründen stehen, ist nicht weiter auf diese einzugehen, weil sie als unglaubhaft feststehen. Daran vermag die Tatsache, dass diese - unglaubhaften - Vorbringen nunmehr im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug dargelegt wurden, nichts zu ändern. Ebensowenig vermögen die nachgereichten Beweismittel diese Einschätzung zu beeinflussen. So ist festzuhalten, dass diese nur als Kopien zu den Akten gegeben wurden und somit grundsätzlich über einen geringen Beweiswert verfügen, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind. Zudem fällt auf, dass diejenigen Beweismittel, welche den Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers in E._______ belegen sollen, weder mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien seines Vaters noch mit der Angabe über seine Geschwister übereinstimmen. Die nachträgliche - erst nach der Aufforderung der Übersetzung - eingegangene Angabe in der Eingabe vom 22. März 2017, der Vater habe sich zur Tarnung unter falschen Personalien und mit einem nicht ihm gehörenden Kind in E._______ als Asylbewerber gemeldet, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht erkennbar ist, was er den (...) Behörden gegenüber denn hätte tarnen wollen beziehungsweise inwiefern er sich vor den griechischen Behörden unter Angabe seiner richtigen Personalien hätte fürchten müssen. Angesichts dieser Ungereimtheiten bestehen überwiegende und grundsätzliche Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Beweismittel. Schliesslich steht das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu den von ihm als Eltern und Schwester bezeichneten Personen aufgrund fehlender entsprechender Beweismittel auch gar nicht fest.

E. 6.3.5 Darüber hinaus hat das SEM mit seiner Formulierung in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise und mit hinreichender Begründung festgestellt, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers gegeben ist, wie bereits erwähnt worden ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 (Ziff. 2.6) verwiesen.

E. 6.3.6 Allein die Hinweise auf das Bestehen von Folter und Misshandlungen, auf willkürliche Festnahmen, erzwungene Geständnisse und unfaire Prozesse vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, zumal sich aus den Akten keine glaubhaften Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer davon betroffen wäre. Bezüglich der unsicheren Lage in Afghanistan ist auf die immer noch geltende Praxis (vgl. BVGE 2011/7) zu verweisen. Danach rechtfertigt diese nicht, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan grundsätzlich zu verneinen.

E. 6.3.7 Dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile im wehrfähigen Alter, weshalb er mit einer Zwangsrekrutierung und infolgedessen mit Menschenrechtsverletzungen rechnen müsse, ist angesichts der Tatsache, dass sich aus den Akten keine konkreten diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben, nicht beizupflichten. Allein die theoretische Möglichkeit einer Rekrutierung ist nicht als "real risk" (vgl. nachfolgend) zu betrachten.

E. 6.3.8 Somit ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht auf Ausführungen zum Kindesschutz und dem Vollzug der Wegweisung bei Minderjährigen verzichtet.

E. 6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-347/17 vom 17. März 2017 und E-2006/2016 vom 2. August 2016) zumutbar sein könne.

E. 6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute 19-jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort auch im heutigen Zeitpunkt noch über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer machte zwar das Gegenteil geltend, was ihm aber aufgrund seiner ungereimten Aussagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren und seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, wonach zahlreiche Onkel und Tanten in Afghanistan lebten (vgl. Akte A5/14 S. 7), grundsätzlich nicht geglaubt werden kann. Unter diesen Umständen ist der Antrag, es seien die Akten des UNHCR seiner Verwandten beizuziehen und diese D._______ zu befragen, ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt möglich und zulässig ist, abzuweisen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Aussage, seine Onkel und Tanten in B._______ möchten mit ihm wegen der geltend gemachten Probleme seiner Familie nichts mehr zu tun haben, um eine unglaubhafte Parteibehauptung, da diese Probleme nicht geglaubt werden konnten, was rechtskräftig feststeht, und somit der Grund, weshalb die Verwandten mit ihm nichts zu tun haben möchten, ebenfalls jeder Glaubhaftigkeit entbehrt. Mithin wäre der Beschwerdeführer somit selbst im Fall der Ausreise seiner nächsten Verwandten (Vater, Mutter und Schwester) aus dem Heimatland im Fall einer Rückkehr nach B._______ nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte mindestens mit der Unterstützung durch Onkel und Tanten rechnen. Schliesslich wurde auch die Konfiszierung des Familienbesitzes nicht belegt, obwohl davon auszugehen wäre, dass im Fall einer tatsächlich erfolgten Beschlagnahmung entsprechende Beweismittel vorliegen müssten und folglich zu den Akten hätten gegeben werden können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Angehörige verfügt, die zur besser gestellten Gesellschaftsschicht gehören und über genügend finanzielle Ressourcen verfügen, um ihn zumindest am Anfang unterstützen zu können. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Allein sein längerer Aufenthalt in der Schweiz und seine Integration in diesem Land stellen überdies keine Kriterien dar, die auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu erachten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der jüngere Bruder des Beschwerdeführers die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat oder nicht. Ebenso ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich weder Akteneinsicht noch das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal im vorliegenden Urteil auf diese Feststellung des SEM nicht Bezug genommen wird und sie den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-717/2017pjn Urteil vom 28. April 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung vom Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Roman Pfäffli, Rechtsanwalt, Bolzern Haas & Partner AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 und gelangte über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ am 29. August 2013 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 11. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass man ihn als volljährig betrachte. In der Folge reichte er zum Beleg seiner Minderjährigkeit eine Tazkara zu den Akten. Am 3. Oktober 2013 fand im Beisein einer Vertrauensperson die Anhörung statt. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien. Die Flüchtlingseigenschaft wurde verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 insofern gutgeheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2014 im Wegweisungspunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls - beantragt worden waren. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2014 wurden aufgehoben. D. Mit Schreiben des SEM vom 15. Mai 2015 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Stellungnahme zum Kindeswohl im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt. E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 an das SEM nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben des SEM vom 15. Mai 2015. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in schulischer beziehungsweise beruflicher als auch privater Weise in der Schweiz sehr gut integriert habe und in der Schweiz verwurzelt sei. Seine berufliche Zukunft sei gesichert, und er verfüge über ein grosses soziales Netz mit vielen engen Freunden und seinen beiden ebenfalls in der Schweiz lebenden Brüdern. Demgegenüber hätten seine Verwandten in Afghanistan keine Kapazität, ihn aufzunehmen. Sein Vater sei vermutlich bei der Überfahrt über das Meer ertrunken, seine gesundheitlich sehr angeschlagene Mutter und seine Schwester würden sich in einem Dorf, das drei Stunden von K._______ entfernt liege, befinden. Die Gegend befinde sich in kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und dem Islamischen Staat (IS), weshalb die medizinische und die alltägliche Versorgung nicht gewährleistet sei. Zum Onkel in B._______ habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, und dieser sei auch nicht willig, ihn aufzunehmen. Bei Minderjährigen sei abzuklären, ob sie tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden könnten. Zudem würden die erfolgten Integrationsbemühungen in der Schweiz im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zunichte gemacht, was mit einer Entwurzelung einhergehe und dem Kindeswohl abträglich sei. Die Wegweisung nach Afghanistan sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 wurde die Übersetzung des Schreibens des Onkels des Beschwerdeführers und des Gemeinderates nachgereicht. G. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis am 21. Februar 2017 zu verlassen, unter Androhung, andernfalls könne er in Haft genommen und unter Zwang ins Heimatland zurückgeführt werden. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ferner sei eine Rückkehr nach B._______ gestützt auf die geltende Praxis nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Dies treffe auch auf den aus B._______ stammenden Beschwerdeführer zu. Er sei jung, offenbar gesund und über 19-jährig. Die Rückkehr des jüngeren Bruders, die ebenfalls zumutbar sei, das vorhandene Beziehungsnetz vor Ort würden ebenso für die Wegweisung aus der Schweiz sprechen wie der Umstand, dass seine Familie zur Oberschicht gehöre, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil des Bruders festgehalten habe. Da der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, müsse er auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügen. Überdies würden ihm die in der Schweiz in der Lehre als (...) gewonnenen Arbeitserfahrungen auch in seiner Heimat helfen. Es lägen keine Hinweise auf einen medizinischen Behandlungsbedarf vor und der Beschwerdeführer könne Rückkehrhilfe geltend machen. H. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur genauen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: H.a Entgegen der Anordnung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-605/2015 vom 6. Mai 2015 habe die Vorinstanz keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, sondern lediglich pauschal festgehalten, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen drohten. Das Verfahren sei nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht monatelang unbearbeitet geblieben. Es sei einzig ein Schreiben bezüglich der Minderjährigkeit an den Beschwerdeführer gerichtet worden. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal sich aus dem rückweisenden Urteil nicht ergebe, dass die Vorinstanz nur in Bezug auf die Minderjährigkeit hätte Abklärungen treffen müssen. Damit fehle eine ausreichende Begründung. Ausserdem hätte die Vorinstanz auf das Urteil des Bruders des Beschwerdeführers nicht Bezug nehmen dürfen, zumal ihm dieses nicht bekannt sei. Schliesslich sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werde, sondern nur, dass er diese zu verlassen habe. Ohne die Anweisung der Wegweisung dürfe er indessen nicht zum Verlassen der Schweiz aufgefordert werden. Solange nicht rechtskräftig verfügt worden sei, dass sein Asylgesuch abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen werde, dürfte er sich hier aufhalten. Da die angefochtene Verfügung unter diversen Verfahrensrechtsverletzungen erfolgt sei, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte wider Erwarten keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden. H.b Inzwischen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater nicht bei der Überfahrt auf dem Meer ertrunken sei, sondern in E._______ unter einer falschen Identität gelebt habe. Er sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt, habe versucht, sich mit dem Gouverneur zu versöhnen, sei indessen verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden, wo er sich während drei Jahren aufgehalten habe. Nach der Flucht aus dem Gefängnis am 15. Oktober 2016 sei er mit seiner Ehefrau und der Tochter D._______ geflohen, wo er sich derzeit aufhalte. Infolgedessen drohe auch dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Inhaftierung, zumal die Sippenhaft in Afghanistan weit verbreitet sei, die Haftbedingungen teilweise als lebensbedrohlich gesehen werden müssten und Folter, Misshandlungen, erzwungene Geständnisse und willkürliche Festnahmen an der Tagesordnung seien, wie Berichte der SFH und von Human Rights Watch zeigten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer inzwischen im wehrfähigen Alter und müsse von Seiten der regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Truppen mit einer Zwangsrekrutierung rechnen. An der Kriegsfront würde ihm der Tod drohen. Insgesamt würde er somit aus mehreren Gründen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei. H.c Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich die Vorinstanz auf eine nicht mehr aktuelle Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in Urteilen aus den Jahren 2011 bis 2015 gestützt. Gemäss der SFH habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere auch in B._______ - in den Jahren 2015 und 2016 indes dramatisch verschlechtert, weil die Taliban weitere Gebiet kontrollieren würden, es vermehrt zu Anschlägen komme und Zivilpersonen davon betroffen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von 15 Jahren verlassen, die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht und sich hier hervorragend integriert. Das von der Vorinstanz erwähnte Beziehungsnetz vor Ort entbehre der Konkretisierung, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers D._______ geflohen sei und sich auch sein Bruder L._______ nicht mehr in Afghanistan aufhalte. Somit habe der Beschwerdeführer weder seine Familie noch andere Beziehungen zu Afghanistan. Weiter entfernte Verwandte wie Tanten und Onkel hätten sich von der Familie abgewendet, um nicht in deren Probleme hineingezogen zu werden. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer gehöre zur Oberschicht, sei weder vertieft noch begründet. Zudem dürfte es keine Rolle spielen, zu welcher Schicht seine Familie einst gehört habe, zumal das Vermögen des Vaters beschlagnahmt worden sei. Somit wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mittellos und nicht mehr der Oberschicht zugehörig. Aus seiner in der Schweiz begonnenen Lehre würden ihm in Afghanistan - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine Vorteile entstehen, zumal der (...) in diesem Land von Korruption und Gewalt geprägt sei. Zudem verfüge er über keinen Schulabschluss in Afghanistan, die Wirtschaft hänge vom Anbau und vom Verkauf von Heroin und Opium ab und die Arbeitslosenquote sei eine der höchsten weltweit. Unter diesen Umständen müsse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint werden, da keine begünstigenden Umstände vorlägen. H.d Der Eingabe lagen eine Kostennote, ein Begleitschreiben zur Beschwerde, die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017, die Kopie einer Vollmacht vom 18. Januar 2017, Kopien der angefochtenen Verfügung, Kopien zweier Berichte über Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Ausdrucke aus dem Internet bei. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. K. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 wurden drei Kopien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Akten gegeben und geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester befänden sich D._______ und hätten dort beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt. Es werde beantragt, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers zu den Asylgründen befragt und die entsprechenden Akten beigezogen würden. Aufgrund dieser Akten verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht über das von der Vorinstanz pauschal behauptete Beziehungsnetz. Zudem sei sein Vater aufgrund seiner Stellung mit dem Provinzgouverneur in Streit geraten, weshalb die Probleme der Familie überhaupt bestünden. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zur Oberschicht gehöre und deshalb nach Afghanistan zurückkehren könne, erscheine daher fragwürdig. Ein schriftlicher Bericht des Vaters des Beschwerdeführers werde nachgereicht. L. Mit Eingabe vom 3. März 2017 wurden vier Kopien von fremdsprachigen Dokumenten nachgereicht und dargelegt, es handle sich um die Bestätigung für den Asylantrag des Vaters in E._______ vom 13. Juni 2014, um die Bestätigung dessen freiwilliger Ausreise aus E._______ nach Afghanistan vom 25. August 2014 und dessen Flugticket für den Flug nach M._______ vom 26./27. August 2014. Damit werde belegt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers als Asylbewerber in E._______ aufgehalten habe, bevor er zum geltend gemachten und gescheiterten Versöhnungsversuch nach Afghanistan zurückgereist sei. Dabei sei er inhaftiert und gefoltert worden, bis ihm die Flucht gelungen sei, worauf er mit der Ehefrau und der Tochter D._______ geflohen und dort um Asyl ersucht habe, wie bereits in der Eingabe vom 24. Februar 2017 geltend gemacht worden sei. Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und der Tochter Afghanistan verlassen habe, zeige die existenzielle Bedrohung der gesamten Familie und damit auch des Beschwerdeführers auf. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die nachgereichten Beweismittel auf eigene Kosten innert der ihm angesetzten Frist in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen oder zu übersetzen, die relevanten Stellen farblich zu markieren und anzugeben, inwiefern er persönlich und konkret betroffen ist. N. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen ein. Er brachte vor, die Beweisurkunden seien als Ganzes relevant, weshalb auf das Markieren einzelner Stellen verzichtet worden sei. Aus den Dokumenten ergebe sich, dass der Vater des Beschwerdeführers in E._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Um sich zu tarnen, habe er eine falsche Identität und einen im Jahr 2005 geborenen Sohn angegeben. Nach Abweisung des Asylgesuchs sei dem Vater eine Frist angesetzt worden, innert welcher er E._______ zu verlassen habe. Bei seiner Rückreise sei er von der internationalen Organisation für Migration (IOM) in N._______ unterstützt worden. Gemäss dem Flugticket sei er von N._______ über O._______ nach M._______ geflogen. Der Beschwerdeführer sei durch diese Dokumente persönlich und konkret betroffen, weil diese Dokumente seine bisherigen Aussagen und damit die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestätigen würden. Im Übrigen sei auf die früheren Eingaben zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Im Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 (den Beschwerdeführer betreffend) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. E. 4.3). Damit ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2014 in den Dispositivpunkten 1 bis 3 in Rechtskraft erwachsen. Im erwähnten Urteil wurden einzig die Dispositivziffern 4 und 5 der vorangehend erwähnten Verfügung des SEM aufgehoben und diesbezüglich die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In seiner Verfügung vom 27. Dezember 2016 beurteilte das SEM den Wegweisungsvollzug erneut. Entsprechend beziehen sich die Anträge in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde in materieller Hinsicht auf den Wegweisungsvollzug. Somit ist vom Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte diverse formelle Mängel und beantragte im Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur genaueren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 5.3 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2014 wurde in Ziff. 1 des Dispositivs festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In Ziff. 2 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und in Ziff. 3 wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-605/2015 wurde in Ziff. 1 des Dispositivs festgehalten, dass die Beschwerde bezüglich des Wegweisungsvollzugspunktes gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen werde. In Ziff. 2 wurde präzisiert, dass die Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung (Anmerkung Gericht: vom 29. Dezember 2014) aufgehoben würden und diesbezüglich die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen werde. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich abgewiesen wurde. Somit steht die Rechtskraft bezüglich folgender Punkte fest: Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist nicht erfüllt, sein Asylgesuch ist abgelehnt und er gilt als aus der Schweiz weggewiesen. Unter diesen Umständen entspricht der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der nunmehr angefochtenen Verfügung nicht aus der Schweiz weggewiesen und auch nicht rechtskräftig verfügt worden sei, dass sein Asylgesuch abgewiesen sei, nicht den Tatsachen und kann daher nicht gehört werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht noch einmal das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen, zumal dies aufgrund der Bestätigung im Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 bereits geschehen ist. Die angefochtene Verfügung weist somit diesbezüglich keinen formellen Mangel auf. 5.4 Weiter wurde bemängelt, dass zwischen der Rückweisung der Sache an das SEM mit dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 und der erneuten Entscheidung des SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 eineinhalb Jahre verstrichen seien. Auch wenn dies nicht einer üblichen Verfahrenserledigung entspricht, kann nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden, der die Entscheidung wesentlich hätte beeinflussen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht konkret dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer (...) nach dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 volljährig geworden ist, weshalb sich ab diesem Zeitpunkt die im Urteil verlangten weiteren Abklärungsmassnahmen in Bezug auf die Minderjährigkeit beziehungsweise das Kindeswohl des Beschwerdeführers erübrigt haben. Somit kann auch diese Rüge nicht gehört werden. 5.5 Überdies wurde geltend gemacht, das SEM habe keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, sondern lediglich pauschal festgehalten, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen drohten. Nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht sei einzig ein Schreiben bezüglich der Minderjährigkeit an den Beschwerdeführer gerichtet worden. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, zumal sich aus dem rückweisenden Urteil nicht ergebe, dass die Vorinstanz nur in Bezug auf die Minderjährigkeit hätte Abklärungen treffen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im Urteil D-605/205 vom 15. Mai 2015 wurde zusammenfassend festgestellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht richtig festgestellt worden sei, weil im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben sei und die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft hätten abgeklärt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 8). Aus diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist ersichtlich, dass das SEM in Bezug auf die Minderjährigkeit hätte Abklärungen treffen müssen und die Rückweisung der Sache aus diesem Grund erfolgt ist. Die im erwähnten Urteil nicht niedergeschriebene Aufforderung an das SEM, weitergehende Abklärungen betreffend Wegweisungsvollzug zu treffen, ergibt sich auch nicht sinngemäss aus den Erwägungen des Gerichts, weshalb dieser Einwand in der Beschwerde nicht stichhaltig ist. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus diesem Grund kann somit nicht bestätigt werden. 5.6 Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe sich auch nicht eingehend zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht verletzt, ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 (Ziff. 2.6 bis 2.8) zu verweisen. Auch diesbezüglich ist kein formeller Mangel zu erkennen. 5.7 Nach dem Gesagten war somit das SEM nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungsmassnahmen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu treffen. Zudem sind auch die anderen geltend gemachten formellen Mängel nicht zu bestätigen. Die wesentlichen Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

6. Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wurde - wie bereits erwähnt - anlässlich der Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014 angeordnet und steht seit dem Urteil D-605/2015 vom 6. Mai 2015 rechtskräftig fest. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.3 Da vorliegend bereits rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 festgehalten und in den vorangehenden Erwägungen wiederholt wurde, gelten die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, was rechtskräftig feststeht. Soweit die nunmehr in diesem Beschwerdeverfahren geltend gemachten Nachteile, Bedrohungen und Befürchtungen im Zusammenhang mit den bereits beurteilten Asylgründen stehen, ist nicht weiter auf diese einzugehen, weil sie als unglaubhaft feststehen. Daran vermag die Tatsache, dass diese - unglaubhaften - Vorbringen nunmehr im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug dargelegt wurden, nichts zu ändern. Ebensowenig vermögen die nachgereichten Beweismittel diese Einschätzung zu beeinflussen. So ist festzuhalten, dass diese nur als Kopien zu den Akten gegeben wurden und somit grundsätzlich über einen geringen Beweiswert verfügen, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind. Zudem fällt auf, dass diejenigen Beweismittel, welche den Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers in E._______ belegen sollen, weder mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien seines Vaters noch mit der Angabe über seine Geschwister übereinstimmen. Die nachträgliche - erst nach der Aufforderung der Übersetzung - eingegangene Angabe in der Eingabe vom 22. März 2017, der Vater habe sich zur Tarnung unter falschen Personalien und mit einem nicht ihm gehörenden Kind in E._______ als Asylbewerber gemeldet, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht erkennbar ist, was er den (...) Behörden gegenüber denn hätte tarnen wollen beziehungsweise inwiefern er sich vor den griechischen Behörden unter Angabe seiner richtigen Personalien hätte fürchten müssen. Angesichts dieser Ungereimtheiten bestehen überwiegende und grundsätzliche Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Beweismittel. Schliesslich steht das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu den von ihm als Eltern und Schwester bezeichneten Personen aufgrund fehlender entsprechender Beweismittel auch gar nicht fest. 6.3.5 Darüber hinaus hat das SEM mit seiner Formulierung in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise und mit hinreichender Begründung festgestellt, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers gegeben ist, wie bereits erwähnt worden ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 (Ziff. 2.6) verwiesen. 6.3.6 Allein die Hinweise auf das Bestehen von Folter und Misshandlungen, auf willkürliche Festnahmen, erzwungene Geständnisse und unfaire Prozesse vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, zumal sich aus den Akten keine glaubhaften Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer davon betroffen wäre. Bezüglich der unsicheren Lage in Afghanistan ist auf die immer noch geltende Praxis (vgl. BVGE 2011/7) zu verweisen. Danach rechtfertigt diese nicht, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan grundsätzlich zu verneinen. 6.3.7 Dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile im wehrfähigen Alter, weshalb er mit einer Zwangsrekrutierung und infolgedessen mit Menschenrechtsverletzungen rechnen müsse, ist angesichts der Tatsache, dass sich aus den Akten keine konkreten diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben, nicht beizupflichten. Allein die theoretische Möglichkeit einer Rekrutierung ist nicht als "real risk" (vgl. nachfolgend) zu betrachten. 6.3.8 Somit ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht auf Ausführungen zum Kindesschutz und dem Vollzug der Wegweisung bei Minderjährigen verzichtet. 6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung könne nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren publizierten Entscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 und in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-347/17 vom 17. März 2017 und E-2006/2016 vom 2. August 2016) zumutbar sein könne. 6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute 19-jährigen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort auch im heutigen Zeitpunkt noch über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer machte zwar das Gegenteil geltend, was ihm aber aufgrund seiner ungereimten Aussagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren und seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, wonach zahlreiche Onkel und Tanten in Afghanistan lebten (vgl. Akte A5/14 S. 7), grundsätzlich nicht geglaubt werden kann. Unter diesen Umständen ist der Antrag, es seien die Akten des UNHCR seiner Verwandten beizuziehen und diese D._______ zu befragen, ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt möglich und zulässig ist, abzuweisen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Aussage, seine Onkel und Tanten in B._______ möchten mit ihm wegen der geltend gemachten Probleme seiner Familie nichts mehr zu tun haben, um eine unglaubhafte Parteibehauptung, da diese Probleme nicht geglaubt werden konnten, was rechtskräftig feststeht, und somit der Grund, weshalb die Verwandten mit ihm nichts zu tun haben möchten, ebenfalls jeder Glaubhaftigkeit entbehrt. Mithin wäre der Beschwerdeführer somit selbst im Fall der Ausreise seiner nächsten Verwandten (Vater, Mutter und Schwester) aus dem Heimatland im Fall einer Rückkehr nach B._______ nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte mindestens mit der Unterstützung durch Onkel und Tanten rechnen. Schliesslich wurde auch die Konfiszierung des Familienbesitzes nicht belegt, obwohl davon auszugehen wäre, dass im Fall einer tatsächlich erfolgten Beschlagnahmung entsprechende Beweismittel vorliegen müssten und folglich zu den Akten hätten gegeben werden können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über Angehörige verfügt, die zur besser gestellten Gesellschaftsschicht gehören und über genügend finanzielle Ressourcen verfügen, um ihn zumindest am Anfang unterstützen zu können. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in B._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Allein sein längerer Aufenthalt in der Schweiz und seine Integration in diesem Land stellen überdies keine Kriterien dar, die auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu erachten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der jüngere Bruder des Beschwerdeführers die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat oder nicht. Ebenso ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich weder Akteneinsicht noch das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal im vorliegenden Urteil auf diese Feststellung des SEM nicht Bezug genommen wird und sie den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: