Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) Oktober 2014 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am (...) Dezember 2014 (Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In Bezug auf die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers blieb die Verfügung unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer erhob hingegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die mit Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Unterstützung der Muslimbruderschaft zum Tode verurteilt worden, als unglaubhaft und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft. Das eingereichte Urteil des (...)gerichts E._______ vom (...) 2014 schätzte es aufgrund der Ergebnisse einer durch die Vorinstanz vorgenommenen Botschaftsabklärung als verfälscht ein. Aus einem weiteren (im Beschwerdeverfahren eingereichten) Urteil desselben Gerichts vom (...) 2018 gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer verurteilt worden sein soll und es handle sich gemäss Übersetzung um die Revision eines Verfahrens mit Verhandlungsdatum vom 10. Januar 1972, was nicht nachvollziehbar sei. B. Am 26. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch ein, das vom SEM als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde. Sie begründeten ihr Gesuch mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz und verwiesen erneut auf die im ersten Asylverfahren eingereichten Urteile des (...)gerichts E._______. Dazu legten sie mehrere Print-Screen-Ausdrucke mit regimekritischen Beiträgen aus den Facebook-Profilen (lautend auf seinen Namen A._______ und auf das Pseudonym (...) bzw. (...) sowie aus dem Twitterprofil (lautend auf das Pseudonym [...] bzw. [...]) des Beschwerdeführers von Juni 2019 zu den Akten. Ihre geltend gemachte fortgeschrittene Integration belegten sie mit drei Referenzschreiben aus ihrem Bekanntenkreis. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019, eröffnet am 7. August 2019, verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 29. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien sie unter Gewährung von Asyl als Flüchtlinge anzuerkennen oder es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit ihrer Beschwerde legten sie folgende Beweismittel zu den Akten: einen Auszug aus der NZZ am Sonntag vom 23. Juni 2019, ein Schreiben des Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2019, weitere Print-Screen-Ausdrucke aus den Twitterprofilen des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der F._______ und des G._______ in H._______ vom (...) 2018 (mit Übersetzung), ein im Namen der Schwester des Beschwerdeführers von einem Anwalt in Ägypten eingereichtes undatiertes Berufungsbegehren gegen einen Entscheid des I._______ (mit Übersetzung) und eine E-Mail vom 20. Juni 2019, in der die Psychiaterin des Beschwerdeführers um dessen Überstellung in die Krisenintervention der J._______ bittet. E. Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Beschwerdeführenden mit, sie könnten einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit den bereits im ersten Asylverfahren behandelten Verurteilungen durch das (...)gericht E._______, mit der auf den sozialen Medien öffentlich kundgegebenen politischen Meinung des Beschwerdeführers sowie mit der fortgeschrittenen Integration der Familie in der Schweiz.
E. 6.2 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Unterstützung der Muslimbruderschaft zu Tode verurteilt worden, sei bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden. Die vorgebrachte Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten sei nicht asylrelevant. Die Kommentare auf Twitter seien lediglich zwischen dem (...) und (...) Juni 2019 publiziert worden und würden den Anschein erwecken, einzig mit dem Ziel veröffentlicht worden zu sein, ein neues Asylgesuch einzureichen. Sie seien zudem kaum konsultiert worden und vermöchten nicht den Anschein einer wirklichen exilpolitischen Aktivität zu erwecken. Im Weiteren sei der vollständige Name des Beschwerdeführers in Ägypten derart verbreitet, dass eine Identifikation unmöglich sei. Generell vermöge das Veröffentlichen von regimekritischen Inhalten auf Twitter keine tatsächliche Gefahr der Verfolgung in Ägypten zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht.
E. 6.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, der Beschwerdeführer sei Sympathisant der Muslimbruderschaft und deshalb dem aktuellen Regime in Ägypten sehr wohl bekannt. Gegen ihn seien in Ägypten zwei Gerichtsurteile ergangen, wobei das erste als Sanktion die Todesstrafe und das zweite eine Haftstrafe von einem Jahr vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 nicht mit dem Urteil des (...)gerichts E._______ vom (...) 2018 auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei seit rund sieben Jahren politisch aktives Mitglied der 6. April-Bewegung und sei vor seiner Ausreise mehrmals verhaftet worden. Nachdem er ausser Landes geflüchtet sei, habe er sich bei seiner Familie nicht mehr gemeldet, um seine Ursprungsfamilie in Ägypten nicht in Gefahr zu bringen. Aus den Akten geht hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers offenbar ein Gesuch an das ägyptische I._______ um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Bruders gerichtet haben soll, welches abgelehnt worden sei. Gegen diesen Entscheid habe die Schwester mithilfe ihres Anwalts ein Berufungsbegehren an den F._______ und das G._______ in H._______ gerichtet, in dem die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Bruders beantragt worden sei. Die Schwester habe befürchtet, der Beschwerdeführer befände sich in Haft. Der auf dieses Berufungsbegehren hin ergangenen Bestätigung sei zu entnehmen, dass sowohl die Familie als auch die Polizei und der Sicherheitsapparat seit 2012 nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Gemäss den Feststellungen des F._______ und des G._______ in H._______ hätten die Behörden seinen Aufenthaltsort verschwiegen und ihn mehrmals ohne entsprechende Rechtsgrundlagen verhaftet. Deshalb stehe fest, dass er den Behörden bekannt sei und ihm eine Verhaftung drohe. Der Beschwerdeführer sei anhand seines Namens und seines Gesichtsfotos identifizierbar und müsse bei einer Rückkehr auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit einer Inhaftierung rechnen. Aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer, der als Regimegegner angesehen werde, drohe der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Verhaftung.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 sowohl mit dem Urteil des (...)gerichts E._______ vom (...) als auch - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - mit demjenigen vom (...) 2018 auseinandergesetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet seien, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und namentlich die Feststellung der Fälschung des Urteils vom (...) 2014 in Frage zu stellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Ägypten zum Tode beziehungsweise zu einer Haftstrafe verurteilt worden, befand das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft. Es besteht kein Anlass, auf diese Einschätzung zurückzukommen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 zu verweisen ist (vgl. dort insbesondere E. 10.6). Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht als neue Tatsache vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, seine Familienangehörigen hätten ihn seit dem Jahr 2012 gesucht, als die ägyptischen Behörden landesweit Verhaftungen gegen Regimegegner durchgeführt hatten. Das neu eingereichte Beweismittel (Bestätigung der F._______ und des G._______ in H._______) datiert auf den (...) 2018. Die Beschwerdeführenden erwähnen aber nicht ansatzweise, weshalb sie dieses Schreiben nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorgelegt haben. Ungeachtet der Rechtzeitigkeit sind die neu eingereichten Dokumente - wie im Folgenden aufgezeigt wird - ohnehin nicht geeignet, die vorgebrachten Asylgründe zu untermauern. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführenden geht aus der obengenannten Bestätigung vom (...) 2018 nämlich keineswegs hervor, der Beschwerdeführer sei mehrmals ohne Rechtsgrundlagen verhaftet worden. Dies wird lediglich im Berufungsbegehren des Anwalts der Schwester behauptet, wobei das Schreiben weder ein Datum noch eine Unterschrift oder sonstige Sicherheitsmerkmale aufweist. Ausserdem wird darin erwähnt, der Beschwerdeführer sei seit 2012 verschwunden und seine Angehörigen hätten ihn seither gesucht. Dies steht im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung vom 16. April 2015, er sei Anfang September 2014 in Ägypten bei sich zu Hause von der Polizei gesucht worden und habe dies noch am gleichen Tag von seiner Schwester erfahren (vgl. SEM-Akten B17 F65-66). Beide Dokumente liegen zudem nur als Kopie vor und verfügen somit grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Unterlagen zum ersten Mal geltend, dass er politisch aktives Mitglied bei der 6. April-Bewegung sei, während er bei der Anhörung erwähnte, Mitglied der Partei Hurriya wal-Adala (Freiheit und Gerechtigkeit) zu sein. Bei der 6. April-Bewegung handelt es sich um eine Gruppierung, die eine entscheidende Rolle im Arabischen Frühling Ägyptens 2011 gespielt hat und gegen welche die Regierung hart vorgegangen ist (vgl. Al Jazeera, Egypt outlaws anti-Mubarak April 6 movement, 28.04.2018, <https://www.aljazeera.com/news/middleeast/2014/04/egypt-outlaws-anti-mubarak-april-6-movement-20144281135421761.html>, abgerufen am 02.10.2019). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche politische Affiliation bereits früher geltend gemacht hätte. Dieses Vorbringen ist deshalb als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu beurteilen.
E. 7.3 Weiter macht der Beschwerdeführer zufolge seiner regimekritischen Meinungsäusserungen in den sozialen Medien subjektive Nachfluchtgründe geltend. Es ist bekannt, dass die ägyptischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland beobachten. Im Einzelfall bleibt jedoch zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Ägypten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Die ägyptischen Behörden konzentrieren sich in der Regel auf die Erfassung von Personen, die ein hohes politisches Profil haben und insbesondere in den ägyptischen Medien präsent sind. Niedrigprofilierte politische Aktivisten können zwar durchaus bei ihrer Rückkehr nach Ägypten befragt werden, laufen jedoch grundsätzlich keine Gefahr, inhaftiert oder anderweitig misshandelt zu werden (vgl. Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Egypt, 17.06.2019, S. 45, <https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-egypt.pdf>, abgerufen am 16.09.2019). Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, sich auf den sozialen Medien seit Jahren gegen die ägyptische Regierung ausgesprochen zu haben. Obwohl eine solch intensive exilpolitische Aktivität, wenn sie zuträfe, einfach nachzuweisen wäre, beschränken sich die eingereichten Beweismittel auf den Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die ausgedruckten Beiträge kaum konsultiert worden. Die meisten von ihnen wurden weder kommentiert noch geteilt. Es handelt sich demnach nicht um Profile, die für die ägyptischen Behörden von Interesse sein dürften. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft einzustufen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin.
E. 7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens und des ersten Beschwerdeverfahrens sowie Kritik an den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden darstellen. Die Beschwerdeführenden sind - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 7.6 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Ägypten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Sie haben nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die in Ägypten herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Bezüglich der in der E-Mail der Psychiaterin erwähnten (...) des Beschwerdeführers obliegt es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden (...) zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch in Ägypten medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.3 In Ägypten herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-1573/2018 vom 13. Juli 2018 E. 6.2 und E-4456/2018 vom 14. August 2018 E. 8.3). Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme finden, die Beschwerdeführenden würden in Ägypten aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung als (...). Seine Mutter und Halbgeschwister leben nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. B4 Ziff. 3.01). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Bezug auf seine Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familie und bezüglich der wirtschaftlichen Integration sowohl auf sein angestammtes privates wie berufliches Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Wie der eingereichten E-Mail der Psychiaterin des Beschwerdeführers entnommen werden kann, leidet dieser an psychischen Problemen, die eine Anmeldung zur Krisenintervention in der J._______ notwendig gemacht haben. Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss er bei einer Rückkehr angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drastische oder lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands befürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten etwa das Urteil des BVGer E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 8.5.4 m.w.H.). Es steht ihm offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung seiner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. An dieser Einschätzung vermag auch die durch die eingereichten Referenzschreiben belegte Integration der Beschwerdeführenden nichts zu ändern.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass es den Beschwerdeführenden offensteht, sich in Marokko, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, niederzulassen.
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4374/2019 Urteil vom 23. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, B._______, geboren am (...), Marokko, sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), beide Aegypten, alle vertreten durch lic. iur. Lukas Nauer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) Oktober 2014 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am (...) Dezember 2014 (Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In Bezug auf die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers blieb die Verfügung unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer erhob hingegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die mit Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Unterstützung der Muslimbruderschaft zum Tode verurteilt worden, als unglaubhaft und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft. Das eingereichte Urteil des (...)gerichts E._______ vom (...) 2014 schätzte es aufgrund der Ergebnisse einer durch die Vorinstanz vorgenommenen Botschaftsabklärung als verfälscht ein. Aus einem weiteren (im Beschwerdeverfahren eingereichten) Urteil desselben Gerichts vom (...) 2018 gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer verurteilt worden sein soll und es handle sich gemäss Übersetzung um die Revision eines Verfahrens mit Verhandlungsdatum vom 10. Januar 1972, was nicht nachvollziehbar sei. B. Am 26. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch ein, das vom SEM als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde. Sie begründeten ihr Gesuch mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz und verwiesen erneut auf die im ersten Asylverfahren eingereichten Urteile des (...)gerichts E._______. Dazu legten sie mehrere Print-Screen-Ausdrucke mit regimekritischen Beiträgen aus den Facebook-Profilen (lautend auf seinen Namen A._______ und auf das Pseudonym (...) bzw. (...) sowie aus dem Twitterprofil (lautend auf das Pseudonym [...] bzw. [...]) des Beschwerdeführers von Juni 2019 zu den Akten. Ihre geltend gemachte fortgeschrittene Integration belegten sie mit drei Referenzschreiben aus ihrem Bekanntenkreis. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019, eröffnet am 7. August 2019, verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 29. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien sie unter Gewährung von Asyl als Flüchtlinge anzuerkennen oder es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit ihrer Beschwerde legten sie folgende Beweismittel zu den Akten: einen Auszug aus der NZZ am Sonntag vom 23. Juni 2019, ein Schreiben des Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2019, weitere Print-Screen-Ausdrucke aus den Twitterprofilen des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der F._______ und des G._______ in H._______ vom (...) 2018 (mit Übersetzung), ein im Namen der Schwester des Beschwerdeführers von einem Anwalt in Ägypten eingereichtes undatiertes Berufungsbegehren gegen einen Entscheid des I._______ (mit Übersetzung) und eine E-Mail vom 20. Juni 2019, in der die Psychiaterin des Beschwerdeführers um dessen Überstellung in die Krisenintervention der J._______ bittet. E. Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Beschwerdeführenden mit, sie könnten einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit den bereits im ersten Asylverfahren behandelten Verurteilungen durch das (...)gericht E._______, mit der auf den sozialen Medien öffentlich kundgegebenen politischen Meinung des Beschwerdeführers sowie mit der fortgeschrittenen Integration der Familie in der Schweiz. 6.2 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Unterstützung der Muslimbruderschaft zu Tode verurteilt worden, sei bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden. Die vorgebrachte Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten sei nicht asylrelevant. Die Kommentare auf Twitter seien lediglich zwischen dem (...) und (...) Juni 2019 publiziert worden und würden den Anschein erwecken, einzig mit dem Ziel veröffentlicht worden zu sein, ein neues Asylgesuch einzureichen. Sie seien zudem kaum konsultiert worden und vermöchten nicht den Anschein einer wirklichen exilpolitischen Aktivität zu erwecken. Im Weiteren sei der vollständige Name des Beschwerdeführers in Ägypten derart verbreitet, dass eine Identifikation unmöglich sei. Generell vermöge das Veröffentlichen von regimekritischen Inhalten auf Twitter keine tatsächliche Gefahr der Verfolgung in Ägypten zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht. 6.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, der Beschwerdeführer sei Sympathisant der Muslimbruderschaft und deshalb dem aktuellen Regime in Ägypten sehr wohl bekannt. Gegen ihn seien in Ägypten zwei Gerichtsurteile ergangen, wobei das erste als Sanktion die Todesstrafe und das zweite eine Haftstrafe von einem Jahr vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 nicht mit dem Urteil des (...)gerichts E._______ vom (...) 2018 auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei seit rund sieben Jahren politisch aktives Mitglied der 6. April-Bewegung und sei vor seiner Ausreise mehrmals verhaftet worden. Nachdem er ausser Landes geflüchtet sei, habe er sich bei seiner Familie nicht mehr gemeldet, um seine Ursprungsfamilie in Ägypten nicht in Gefahr zu bringen. Aus den Akten geht hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers offenbar ein Gesuch an das ägyptische I._______ um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Bruders gerichtet haben soll, welches abgelehnt worden sei. Gegen diesen Entscheid habe die Schwester mithilfe ihres Anwalts ein Berufungsbegehren an den F._______ und das G._______ in H._______ gerichtet, in dem die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Bruders beantragt worden sei. Die Schwester habe befürchtet, der Beschwerdeführer befände sich in Haft. Der auf dieses Berufungsbegehren hin ergangenen Bestätigung sei zu entnehmen, dass sowohl die Familie als auch die Polizei und der Sicherheitsapparat seit 2012 nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Gemäss den Feststellungen des F._______ und des G._______ in H._______ hätten die Behörden seinen Aufenthaltsort verschwiegen und ihn mehrmals ohne entsprechende Rechtsgrundlagen verhaftet. Deshalb stehe fest, dass er den Behörden bekannt sei und ihm eine Verhaftung drohe. Der Beschwerdeführer sei anhand seines Namens und seines Gesichtsfotos identifizierbar und müsse bei einer Rückkehr auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit einer Inhaftierung rechnen. Aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer, der als Regimegegner angesehen werde, drohe der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Verhaftung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 sowohl mit dem Urteil des (...)gerichts E._______ vom (...) als auch - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - mit demjenigen vom (...) 2018 auseinandergesetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet seien, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und namentlich die Feststellung der Fälschung des Urteils vom (...) 2014 in Frage zu stellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Ägypten zum Tode beziehungsweise zu einer Haftstrafe verurteilt worden, befand das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft. Es besteht kein Anlass, auf diese Einschätzung zurückzukommen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil E-6619/2017 vom 3. Mai 2019 zu verweisen ist (vgl. dort insbesondere E. 10.6). Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat. 7.2 Der Beschwerdeführer macht als neue Tatsache vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, seine Familienangehörigen hätten ihn seit dem Jahr 2012 gesucht, als die ägyptischen Behörden landesweit Verhaftungen gegen Regimegegner durchgeführt hatten. Das neu eingereichte Beweismittel (Bestätigung der F._______ und des G._______ in H._______) datiert auf den (...) 2018. Die Beschwerdeführenden erwähnen aber nicht ansatzweise, weshalb sie dieses Schreiben nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorgelegt haben. Ungeachtet der Rechtzeitigkeit sind die neu eingereichten Dokumente - wie im Folgenden aufgezeigt wird - ohnehin nicht geeignet, die vorgebrachten Asylgründe zu untermauern. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführenden geht aus der obengenannten Bestätigung vom (...) 2018 nämlich keineswegs hervor, der Beschwerdeführer sei mehrmals ohne Rechtsgrundlagen verhaftet worden. Dies wird lediglich im Berufungsbegehren des Anwalts der Schwester behauptet, wobei das Schreiben weder ein Datum noch eine Unterschrift oder sonstige Sicherheitsmerkmale aufweist. Ausserdem wird darin erwähnt, der Beschwerdeführer sei seit 2012 verschwunden und seine Angehörigen hätten ihn seither gesucht. Dies steht im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung vom 16. April 2015, er sei Anfang September 2014 in Ägypten bei sich zu Hause von der Polizei gesucht worden und habe dies noch am gleichen Tag von seiner Schwester erfahren (vgl. SEM-Akten B17 F65-66). Beide Dokumente liegen zudem nur als Kopie vor und verfügen somit grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar sind (vgl. dazu beispielhaft Urteil des BVGer D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Unterlagen zum ersten Mal geltend, dass er politisch aktives Mitglied bei der 6. April-Bewegung sei, während er bei der Anhörung erwähnte, Mitglied der Partei Hurriya wal-Adala (Freiheit und Gerechtigkeit) zu sein. Bei der 6. April-Bewegung handelt es sich um eine Gruppierung, die eine entscheidende Rolle im Arabischen Frühling Ägyptens 2011 gespielt hat und gegen welche die Regierung hart vorgegangen ist (vgl. Al Jazeera, Egypt outlaws anti-Mubarak April 6 movement, 28.04.2018, , abgerufen am 02.10.2019). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche politische Affiliation bereits früher geltend gemacht hätte. Dieses Vorbringen ist deshalb als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu beurteilen. 7.3 Weiter macht der Beschwerdeführer zufolge seiner regimekritischen Meinungsäusserungen in den sozialen Medien subjektive Nachfluchtgründe geltend. Es ist bekannt, dass die ägyptischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland beobachten. Im Einzelfall bleibt jedoch zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Ägypten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Die ägyptischen Behörden konzentrieren sich in der Regel auf die Erfassung von Personen, die ein hohes politisches Profil haben und insbesondere in den ägyptischen Medien präsent sind. Niedrigprofilierte politische Aktivisten können zwar durchaus bei ihrer Rückkehr nach Ägypten befragt werden, laufen jedoch grundsätzlich keine Gefahr, inhaftiert oder anderweitig misshandelt zu werden (vgl. Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Egypt, 17.06.2019, S. 45, , abgerufen am 16.09.2019). Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, sich auf den sozialen Medien seit Jahren gegen die ägyptische Regierung ausgesprochen zu haben. Obwohl eine solch intensive exilpolitische Aktivität, wenn sie zuträfe, einfach nachzuweisen wäre, beschränken sich die eingereichten Beweismittel auf den Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die ausgedruckten Beiträge kaum konsultiert worden. Die meisten von ihnen wurden weder kommentiert noch geteilt. Es handelt sich demnach nicht um Profile, die für die ägyptischen Behörden von Interesse sein dürften. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft einzustufen. 7.4 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. 7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens und des ersten Beschwerdeverfahrens sowie Kritik an den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden darstellen. Die Beschwerdeführenden sind - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 7.6 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Ägypten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Sie haben nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die in Ägypten herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Bezüglich der in der E-Mail der Psychiaterin erwähnten (...) des Beschwerdeführers obliegt es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden (...) zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, § 42 m.w.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch in Ägypten medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 In Ägypten herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-1573/2018 vom 13. Juli 2018 E. 6.2 und E-4456/2018 vom 14. August 2018 E. 8.3). Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme finden, die Beschwerdeführenden würden in Ägypten aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung als (...). Seine Mutter und Halbgeschwister leben nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. B4 Ziff. 3.01). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Bezug auf seine Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familie und bezüglich der wirtschaftlichen Integration sowohl auf sein angestammtes privates wie berufliches Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Wie der eingereichten E-Mail der Psychiaterin des Beschwerdeführers entnommen werden kann, leidet dieser an psychischen Problemen, die eine Anmeldung zur Krisenintervention in der J._______ notwendig gemacht haben. Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss er bei einer Rückkehr angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drastische oder lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands befürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten etwa das Urteil des BVGer E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 8.5.4 m.w.H.). Es steht ihm offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung seiner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. An dieser Einschätzung vermag auch die durch die eingereichten Referenzschreiben belegte Integration der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass es den Beschwerdeführenden offensteht, sich in Marokko, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, niederzulassen. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: