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E-6619/2017

E-6619/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Ägypten gemäss eigenen Angaben Ende September 2014. Am 15. Oktober 2014 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. November 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 16. April 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ägyptischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______. Seit dem Jahr 2009 sei er mit D._______, einer Marokkanerin, verheiratet und habe mit ihr eine Tochter. Er habe an der Universität (...) studiert und nach Abschluss des Studiums mehrere Jahre in verschiedenen Ländern als (...) gearbeitet. Ende 2011 sei er nach Ägypten zurückgekehrt. Zuletzt sei er dort als (...) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er bei der BzP aus, er sei offiziell kein Mitglied, jedoch Anhänger der Muslimbrüder. Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei seit deren Gründung im Jahr 2011 Mitglied der Partei "Hurriya wal-Adala" (Freiheit und Gerechtigkeit). Diese Partei sei eine Splittergruppe der Muslimbrüder. Vor den Parlamentswahlen habe er inner- und ausserhalb seiner Provinz Werbung für die Parlamentskandidaten seiner Partei gemacht. Dasselbe habe er vor den Staatspräsidentschaftswahlen gemacht. Ferner habe er an Demonstrationen teilgenommen. Am (...) 2014 sei er vom Kriminalgericht in E._______ in Abwesenheit als Sympathisant der Muslimbrüder zum Tode verurteilt worden. Er sei beschuldigt worden, die innere Sicherheit des Landes zu gefährden und Personen gegen das Militär und die Polizei aufzuhetzen. Anfangs (...) 2014 sei er mehrmals Zuhause von der Polizei gesucht worden. Er habe sich zu dieser Zeit arbeitshalber in einer anderen Provinz aufgehalten. Bis Ende (...) 2014 habe er sich versteckt gehalten und sei dann ausgereist. Von der Verurteilung habe er erst in der Schweiz erfahren. Sein ägyptischer Anwalt habe ihm eine Kopie des Urteils in die Schweiz geschickt. Zudem herrsche in Ägypten Armut und die politische Lage sei instabil. Als Beweismittel reichte er eine Kopie von Auszügen eines Urteils des Kriminalgerichts in E._______ vom (...) 2014 ein. B. B.a Die Vorinstanz ersuchte die schweizerische Botschaft in Kairo (Ägypten) am 14. August 2017 um nähere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. B.b Am 10. September 2017 erhielt die Vorinstanz den Bericht der Schweizerischen Vertretung über die Ergebnisse ihrer Abklärung. Diese ergaben, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil des Kriminalgerichts in E._______ vom (...) 2014 verfälscht worden sei. Anstelle des Namens (...) sei der Name des Beschwerdeführers unter den Verurteilten eingefügt worden. Ausserdem hätten die Abklärungen auf dem (...) ergeben, dass er keine Identitätskarte beantragt habe. Zudem sei er mit einer zweiten Frau, einer (...), verheiratet. Schliesslich hätten die Abklärungen ergeben, dass auch sein Universitätsdiplom gefälscht sei. B.c Am 22. September 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und gab ihm Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Dabei führte er aus, er habe die Kopie des Urteils von seinem Anwalt erhalten. Er wisse nicht, ob das Urteil gefälscht sei. Hingegen akzeptiere er nicht, dass sein Universitätsdiplom gefälscht sein soll. Einen Pass hätte er gar nicht beantragen können, wenn er keine Identitätskarte gehabt hätte. Seine zweite Ehefrau habe er vergessen zu erwähnen. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, D._______, und deren Kinder, F._______ und G._______, wies die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 22. November 2017 reichte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 2-5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 19. Oktober 2017 und eine Recherche aus dem Internet ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Verfügung vom 20. Oktober 2017 sei betreffend die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Januar 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 3. Januar 2018 geleistet. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Kriminalgerichts (...) vom (...) 2018 und ein Diplom der Universität (...) vom 16. Dezember 2017 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 25. März 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 1. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Als Beweismittel gab er ein weiteres Diplom der Universität (...) und ein Artikel der NZZ vom 11. Februar 2019 zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 6.2 Zur Begründung der Rüge beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf eine nicht korrekte Erstbefragung. Entgegen der gesetzlichen Konzeption sei die BzP bewusst verkürzt worden. Er sei explizit darauf hingewiesen worden, dass er sich kurz zu fassen habe. Die BzP dient der Erhebung der Personalien. Die Vorinstanz kann die asylsuchende Person summarisch zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen befragen. Ein Anspruch auf Ausführungen zu den Fluchtgründen besteht damit von vornherein nicht. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Möglichkeit gegeben, seine Asylgründe frei zu schildern. Daraufhin wurden ihm 15 konkretisierende Fragen gestellt. Anschliessend wurde er nach weiteren, noch nicht genannten Asylgründen gefragt. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die herrschende Armut und die unsicheren politischen Verhältnisse in Ägypten. Entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind dem Protokoll sodann keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er anlässlich dieser Befragung unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich kurz zu fassen. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach anlässlich der BzP hinreichend ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.

E. 6.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung habe eineinhalb Jahre betragen und sei daher zu gross gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass die BzP am 6. November 2014 und die Anhörung am 16. April 2015, mithin innerhalb von fünf Monaten und damit zeitnah stattgefunden haben. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand sowie dem angeführten Gutachten von Professor Walter Kälin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.4 Schliesslich macht er geltend, anlässlich der Anhörung sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe gewisse Aussagen bei der BzP nicht gemacht beziehungsweise seine Aussagen seien widersprüchlich ausgefallen. Die Aussagen anlässlich der BzP können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des summarischen Charakters gemäss ständiger Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung herangezogen werden (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Vorliegend konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung namentlich damit, ob er sich anlässlich der Vorsprache der Polizei daheim aufgehalten hat (vgl. B17/15 F71), ob er Mitglied der Muslimbrüder sei oder nicht, ob er für sie aktiv gewesen sei (vgl. B17/15 F82 ff.) oder hinsichtlich des Grundes für die Vorsprache der Polizei (vgl. B17/15 F116 f.). Dabei handelt es sich offensichtlich um nicht unwesentliche Punkte der Asylbegründung des Beschwerdeführers, weshalb das Vorgehen der Vor-instanz nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.

E. 6.5 Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid mit der angeblichen Verfälschung des Urteils begründe, ohne dafür Beweise vorzulegen. Sie verweigere ihm zusätzliche Angaben zur Botschaftsabklärung, mache keine Angaben zu Name und Adresse des beauftragten (...), lege weder eine Bestätigung des zuständigen Gerichts in (...) vor, noch das Urteil oder eine beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils, welchem der Name (...) zu entnehmen sei. Darüber hinaus verweigere die Vorinstanz die Offenlegung der Abklärungsergebnisse der Botschaft unter Hinweis auf ein angebliches öffentliches Interesse, ohne dieses zu benennen, womit sie die Begründungspflicht verletze. Zur Nichtoffenlegung der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass das öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen respektive der Auskunftspersonen würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Auskunftspersonen und die Informationsquellen der Schweizer Botschaft offen zu legen. Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. September 2017 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 27 VwVG den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BVGE 2013/23 E 6.4.1; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc; 1994 Nr. 1 E. 3). Sodann obliegt es nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen einzureichen. Er hat indes keine Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Die wesentlichen Ergebnisse der Abklärung der Botschaft sind ihm mitgeteilt worden, womit eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung - wie die vorliegende Beschwerdeschrift denn auch zeigt - möglich war. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung die beiden Schreiben des (...) offenzulegen. Der Beweisantrag ist abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.

E. 7 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz stelle einzig auf zwei Schreiben eines (...) ab, denen die Behauptung entnommen werden könne, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil verfälscht sei. Damit werde der Verfügung ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Abklärungen durch die Botschaft wurden umfassend, sorgfältig und fundiert durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an den Ergebnissen der Abklärungen zu zweifeln, zumal keine Hinweise auf Ungereimtheiten bestehen und die mit diesen Abklärungen beauftragten (...) das Vertrauen der Botschaft geniessen. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, welche die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen wurde und er seit der Stellung seines Asylgesuches auch genügend Zeit dazu gehabt hätte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 10.1 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. September 2017 führte die Vorinstanz zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung aus, die Botschaft habe ein (...) mit den Nachforschungen zum Fall beauftragt. Diese Nachforschungen seien am (...) ([...]), (...) (auch [...]) (...), am ägyptischen (...) und auf dem (...) getätigt worden. Die Erkundigungen hätten ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers im erwähnten Fall nicht auftauche, weder im Register der Angeklagten, noch auf der Liste der Beschuldigten. Es stehe daher fest, dass die Kopie des eingereichten Urteils gefälscht sei, und der Name des Beschwerdeführers an die Stelle von Herrn (...), dem echten Angeklagten (...), gesetzt worden sei. Die Abklärungen auf dem (...) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - nie eine Identitätskarte beantragt habe. Zudem habe er verschwiegen, dass er mit einer zweiten Frau, einer (...), verheiratet sei. Schliesslich sei auch das eingereichte Universitätsdiplom gefälscht.

E. 10.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. September 2017, als er aus Ägypten ausgereist sei, habe er einen Anwalt damit beauftragt herauszufinden, ob sein Name auf einer Liste eines Urteils stehe. Dieser Anwalt habe ihm die Kopie geschickt, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Er wisse nicht, ob das Urteil gefälscht sei. Bezüglich der Identitätskarte sei festzustellen, dass er diese in Libyen verloren habe. Seine zweite Heirat habe er vergessen. Es sei schon lange her und er habe keinen Kontakt mehr zu dieser Frau. Sodann stimme nicht und akzeptiere er nicht, dass sein Universitätsdiplom gefälscht sein soll.

E. 10.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2017 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die eingereichte Kopie des Urteils verfälscht sei. Der Name des Beschwerdeführers tauche im erwähnten Fall nicht auf, weder im Register der Angeklagten noch auf der Liste der Beschuldigten. Sein Name sei an die Stelle von Herrn (...), dem echten Angeklagten Nr. (...), gesetzt worden. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er tatsächlich gesucht worden sei und er nichts über die Fälschung des Urteils wisse, da er dieses von seinem ägyptischen Anwalt erhalten habe, müssten als Ausflüchte gewertet werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht worden, hätte er es nicht nötig gehabt, gefälschte Beweismittel einzureichen. Weiter habe er dem SEM verschwiegen, dass er mit einer zweiten Frau, einer (...), verheiratet sei. Seine Begründung, wonach er keinen Kontakt mehr mit dieser Frau und er sie vergessen habe, vermöchte nicht zu überzeugen.

E. 10.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend und bestreitet mit Nachdruck, dass es bei der von ihm eingereichten Kopie um eine Fälschung handle. Weiter dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine zweite Ehefrau, von der er seit (...) Jahren getrennt lebe, nicht erwähnt habe. Schliesslich hätte er gar keinen Pass beantragen könne, wenn er nicht eine ID-Karte gehabt hätte. Diese Information hätte das SEM mittels einer einfachen Internetrecherche erhältlich machen können. Das SEM versuche mit allen Mitteln seine Glaubwürdigkeit mit fragwürdigen Methoden in Frage zu stellen.

E. 10.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das eingereichte (...) sei offensichtlich gefälscht oder verfälscht. Einer der beiden Stempel auf dem Passfoto (...). Bei einem echten Dokument würden (...) sein. Das Urteil vom (...) 2018 könne nicht relevant sein, da es sich beim erstinstanzlich eingereichten Todesurteil um eine Verfälschung handle. Daher könne sich das Urteil vom (...) 2018 nicht auf dieses Urteil beziehen. Sollte es sich um ein echtes Urteil zu einem anderen Strafverfahren handeln, was bezweifelt werde, so habe dieses Urteil keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Asylgesuch und sei deshalb ohne Beweiswert.

E. 10.6 Gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung geht die Vorinstanz davon aus, dass im Urteil des Kriminalgerichts in E._______ vom (...) 2014 an die Stelle des tatsächlich verurteilten (...) der Name des Beschwerdeführers eingefügt wurde, mithin das Urteil verfälscht wurde. Folglich schloss die Vorinstanz, dass weder eine Anklageerhebung noch ein Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer vorliegt. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer mit Nachdruck daran fest, das Urteil vom (...) 2014 sei nicht verfälscht. Zunächst ist nochmals zu betonen, dass für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung besteht, an der Verlässlichkeit und Korrektheit des Ergebnisses der Botschaftsanfrage zu zweifeln (vgl. vorstehend). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Fälschung lediglich ausführte, er wisse nicht, ob dem so sei, da er es von seinem ägyptischen Anwalt erhalten habe (vgl. SEM-Akten B21/4 S. 2). Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, genaue Angaben zum Inhalt des Urteils zu machen (vgl. SEM-Akten B17/15 F104). Seine Erklärung, wonach er nicht alles gelesen und das Urteil nicht sehr ernst genommen habe, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, zumal er in diesem Urteil angeblich zum Tode verurteilt wurde und er seine Asylgründe auf dieses Urteil stützt. Als Beweismittel für die Echtheit des Urteils vom (...) 2014 reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein Urteil des Kriminalgericht (...) vom (...) 2018 ein. Aus der Urteilsbegründung geht indes nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal sich dem Urteil vom (...) 2014, welches vom demselben Gericht gefällt wurde, ausführliche Erwägungen entnehmen lassen, unter anderem auch zum Sachverhalt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil vom (...) 2018 eine weitere Unklarheit. Gemäss dessen Übersetzung handelt es sich dabei um eine Revision eines Verfahrens mit Verhandlungsdatum vom (...) 1972. Zum mit der Eingabe vom 4. Mai 2018 eingereichten Diplom der Universität (...) ist festzuhalten, dass das darauf aufgeführte Geburtsdatum nicht mit den Angaben im Asylverfahren übereinstimmt und einer der auf dem Dokument angebrachten Stempel nicht vollständig ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne nicht sein, dass er keine Identitätskarte beantragt habe, da er ansonsten keinen Pass erhalten hätte, ist festzuhalten, dass er lediglich eine Kopie einer Seite des Passes, welcher aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukommt, eingereicht hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er weder den Originalpass noch die Identitätskarte einreichte, wenn er tatsächlich über die entsprechenden Dokumente verfügt. Insoweit bleiben weiterhin Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Insgesamt sind die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und namentlich die Feststellung der Verfälschung des Urteils vom (...) 2014 in Frage zu stellen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau nach Ansicht des Gerichts nicht bewusst verschwiegen hat, und das mit der Eingabe vom 1. Mai 2019 eingereichte Diplom der Universität (...), nichts zu ändern. Die Frage nach der Echtheit des Diploms kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, aufgrund seines Berufes sein Heimatland verlassen zu haben.

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 11 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - entgegen der Rechtsmitteleingabe - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017 E. 9.3 sowie D-6352/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 7.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Artikel der NZZ vom 19. Oktober 2017 und 11. Februar 2019 nichts zu ändern.

E. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 12.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-2257/2018 vom 28. Mai 2018).

E. 12.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen (...)-jährigen Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung als (...). Seine Mutter und Halbgeschwister leben nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. SEM-Akten B4/12 S. 5 Ziff. 3.01). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Bezug auf seine Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familie und bezüglich der wirtschaftlichen Integration sowohl auf sein angestammtes privates wie berufliches Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei psychisch angeschlagen und in psychiatrischer Behandlung, ist festzustellen, dass er den in Aussicht gestellten Arztbericht im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato nicht eingereicht hat. Somit liegen auch keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzenden Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6619/2017 Urteil vom 3. Mai 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, vertreten durch lic. iur. Lukas Nauer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Ägypten gemäss eigenen Angaben Ende September 2014. Am 15. Oktober 2014 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. November 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 16. April 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ägyptischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______. Seit dem Jahr 2009 sei er mit D._______, einer Marokkanerin, verheiratet und habe mit ihr eine Tochter. Er habe an der Universität (...) studiert und nach Abschluss des Studiums mehrere Jahre in verschiedenen Ländern als (...) gearbeitet. Ende 2011 sei er nach Ägypten zurückgekehrt. Zuletzt sei er dort als (...) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er bei der BzP aus, er sei offiziell kein Mitglied, jedoch Anhänger der Muslimbrüder. Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei seit deren Gründung im Jahr 2011 Mitglied der Partei "Hurriya wal-Adala" (Freiheit und Gerechtigkeit). Diese Partei sei eine Splittergruppe der Muslimbrüder. Vor den Parlamentswahlen habe er inner- und ausserhalb seiner Provinz Werbung für die Parlamentskandidaten seiner Partei gemacht. Dasselbe habe er vor den Staatspräsidentschaftswahlen gemacht. Ferner habe er an Demonstrationen teilgenommen. Am (...) 2014 sei er vom Kriminalgericht in E._______ in Abwesenheit als Sympathisant der Muslimbrüder zum Tode verurteilt worden. Er sei beschuldigt worden, die innere Sicherheit des Landes zu gefährden und Personen gegen das Militär und die Polizei aufzuhetzen. Anfangs (...) 2014 sei er mehrmals Zuhause von der Polizei gesucht worden. Er habe sich zu dieser Zeit arbeitshalber in einer anderen Provinz aufgehalten. Bis Ende (...) 2014 habe er sich versteckt gehalten und sei dann ausgereist. Von der Verurteilung habe er erst in der Schweiz erfahren. Sein ägyptischer Anwalt habe ihm eine Kopie des Urteils in die Schweiz geschickt. Zudem herrsche in Ägypten Armut und die politische Lage sei instabil. Als Beweismittel reichte er eine Kopie von Auszügen eines Urteils des Kriminalgerichts in E._______ vom (...) 2014 ein. B. B.a Die Vorinstanz ersuchte die schweizerische Botschaft in Kairo (Ägypten) am 14. August 2017 um nähere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. B.b Am 10. September 2017 erhielt die Vorinstanz den Bericht der Schweizerischen Vertretung über die Ergebnisse ihrer Abklärung. Diese ergaben, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil des Kriminalgerichts in E._______ vom (...) 2014 verfälscht worden sei. Anstelle des Namens (...) sei der Name des Beschwerdeführers unter den Verurteilten eingefügt worden. Ausserdem hätten die Abklärungen auf dem (...) ergeben, dass er keine Identitätskarte beantragt habe. Zudem sei er mit einer zweiten Frau, einer (...), verheiratet. Schliesslich hätten die Abklärungen ergeben, dass auch sein Universitätsdiplom gefälscht sei. B.c Am 22. September 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und gab ihm Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Dabei führte er aus, er habe die Kopie des Urteils von seinem Anwalt erhalten. Er wisse nicht, ob das Urteil gefälscht sei. Hingegen akzeptiere er nicht, dass sein Universitätsdiplom gefälscht sein soll. Einen Pass hätte er gar nicht beantragen können, wenn er keine Identitätskarte gehabt hätte. Seine zweite Ehefrau habe er vergessen zu erwähnen. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, D._______, und deren Kinder, F._______ und G._______, wies die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 22. November 2017 reichte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 2-5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 19. Oktober 2017 und eine Recherche aus dem Internet ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Verfügung vom 20. Oktober 2017 sei betreffend die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Januar 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 3. Januar 2018 geleistet. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Kriminalgerichts (...) vom (...) 2018 und ein Diplom der Universität (...) vom 16. Dezember 2017 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 25. März 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 1. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Als Beweismittel gab er ein weiteres Diplom der Universität (...) und ein Artikel der NZZ vom 11. Februar 2019 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6.2 Zur Begründung der Rüge beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf eine nicht korrekte Erstbefragung. Entgegen der gesetzlichen Konzeption sei die BzP bewusst verkürzt worden. Er sei explizit darauf hingewiesen worden, dass er sich kurz zu fassen habe. Die BzP dient der Erhebung der Personalien. Die Vorinstanz kann die asylsuchende Person summarisch zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen befragen. Ein Anspruch auf Ausführungen zu den Fluchtgründen besteht damit von vornherein nicht. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Möglichkeit gegeben, seine Asylgründe frei zu schildern. Daraufhin wurden ihm 15 konkretisierende Fragen gestellt. Anschliessend wurde er nach weiteren, noch nicht genannten Asylgründen gefragt. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die herrschende Armut und die unsicheren politischen Verhältnisse in Ägypten. Entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind dem Protokoll sodann keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er anlässlich dieser Befragung unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich kurz zu fassen. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach anlässlich der BzP hinreichend ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. 6.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung habe eineinhalb Jahre betragen und sei daher zu gross gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass die BzP am 6. November 2014 und die Anhörung am 16. April 2015, mithin innerhalb von fünf Monaten und damit zeitnah stattgefunden haben. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand sowie dem angeführten Gutachten von Professor Walter Kälin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Schliesslich macht er geltend, anlässlich der Anhörung sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe gewisse Aussagen bei der BzP nicht gemacht beziehungsweise seine Aussagen seien widersprüchlich ausgefallen. Die Aussagen anlässlich der BzP können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des summarischen Charakters gemäss ständiger Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung herangezogen werden (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Vorliegend konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung namentlich damit, ob er sich anlässlich der Vorsprache der Polizei daheim aufgehalten hat (vgl. B17/15 F71), ob er Mitglied der Muslimbrüder sei oder nicht, ob er für sie aktiv gewesen sei (vgl. B17/15 F82 ff.) oder hinsichtlich des Grundes für die Vorsprache der Polizei (vgl. B17/15 F116 f.). Dabei handelt es sich offensichtlich um nicht unwesentliche Punkte der Asylbegründung des Beschwerdeführers, weshalb das Vorgehen der Vor-instanz nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. 6.5 Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid mit der angeblichen Verfälschung des Urteils begründe, ohne dafür Beweise vorzulegen. Sie verweigere ihm zusätzliche Angaben zur Botschaftsabklärung, mache keine Angaben zu Name und Adresse des beauftragten (...), lege weder eine Bestätigung des zuständigen Gerichts in (...) vor, noch das Urteil oder eine beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils, welchem der Name (...) zu entnehmen sei. Darüber hinaus verweigere die Vorinstanz die Offenlegung der Abklärungsergebnisse der Botschaft unter Hinweis auf ein angebliches öffentliches Interesse, ohne dieses zu benennen, womit sie die Begründungspflicht verletze. Zur Nichtoffenlegung der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass das öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen respektive der Auskunftspersonen würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Auskunftspersonen und die Informationsquellen der Schweizer Botschaft offen zu legen. Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. September 2017 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 27 VwVG den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BVGE 2013/23 E 6.4.1; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc; 1994 Nr. 1 E. 3). Sodann obliegt es nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen einzureichen. Er hat indes keine Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Die wesentlichen Ergebnisse der Abklärung der Botschaft sind ihm mitgeteilt worden, womit eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung - wie die vorliegende Beschwerdeschrift denn auch zeigt - möglich war. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung die beiden Schreiben des (...) offenzulegen. Der Beweisantrag ist abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.

7. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz stelle einzig auf zwei Schreiben eines (...) ab, denen die Behauptung entnommen werden könne, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil verfälscht sei. Damit werde der Verfügung ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Abklärungen durch die Botschaft wurden umfassend, sorgfältig und fundiert durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an den Ergebnissen der Abklärungen zu zweifeln, zumal keine Hinweise auf Ungereimtheiten bestehen und die mit diesen Abklärungen beauftragten (...) das Vertrauen der Botschaft geniessen. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, welche die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen wurde und er seit der Stellung seines Asylgesuches auch genügend Zeit dazu gehabt hätte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 9. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. September 2017 führte die Vorinstanz zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung aus, die Botschaft habe ein (...) mit den Nachforschungen zum Fall beauftragt. Diese Nachforschungen seien am (...) ([...]), (...) (auch [...]) (...), am ägyptischen (...) und auf dem (...) getätigt worden. Die Erkundigungen hätten ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers im erwähnten Fall nicht auftauche, weder im Register der Angeklagten, noch auf der Liste der Beschuldigten. Es stehe daher fest, dass die Kopie des eingereichten Urteils gefälscht sei, und der Name des Beschwerdeführers an die Stelle von Herrn (...), dem echten Angeklagten (...), gesetzt worden sei. Die Abklärungen auf dem (...) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - nie eine Identitätskarte beantragt habe. Zudem habe er verschwiegen, dass er mit einer zweiten Frau, einer (...), verheiratet sei. Schliesslich sei auch das eingereichte Universitätsdiplom gefälscht. 10.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. September 2017, als er aus Ägypten ausgereist sei, habe er einen Anwalt damit beauftragt herauszufinden, ob sein Name auf einer Liste eines Urteils stehe. Dieser Anwalt habe ihm die Kopie geschickt, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Er wisse nicht, ob das Urteil gefälscht sei. Bezüglich der Identitätskarte sei festzustellen, dass er diese in Libyen verloren habe. Seine zweite Heirat habe er vergessen. Es sei schon lange her und er habe keinen Kontakt mehr zu dieser Frau. Sodann stimme nicht und akzeptiere er nicht, dass sein Universitätsdiplom gefälscht sein soll. 10.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2017 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die eingereichte Kopie des Urteils verfälscht sei. Der Name des Beschwerdeführers tauche im erwähnten Fall nicht auf, weder im Register der Angeklagten noch auf der Liste der Beschuldigten. Sein Name sei an die Stelle von Herrn (...), dem echten Angeklagten Nr. (...), gesetzt worden. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er tatsächlich gesucht worden sei und er nichts über die Fälschung des Urteils wisse, da er dieses von seinem ägyptischen Anwalt erhalten habe, müssten als Ausflüchte gewertet werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht worden, hätte er es nicht nötig gehabt, gefälschte Beweismittel einzureichen. Weiter habe er dem SEM verschwiegen, dass er mit einer zweiten Frau, einer (...), verheiratet sei. Seine Begründung, wonach er keinen Kontakt mehr mit dieser Frau und er sie vergessen habe, vermöchte nicht zu überzeugen. 10.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG geltend und bestreitet mit Nachdruck, dass es bei der von ihm eingereichten Kopie um eine Fälschung handle. Weiter dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine zweite Ehefrau, von der er seit (...) Jahren getrennt lebe, nicht erwähnt habe. Schliesslich hätte er gar keinen Pass beantragen könne, wenn er nicht eine ID-Karte gehabt hätte. Diese Information hätte das SEM mittels einer einfachen Internetrecherche erhältlich machen können. Das SEM versuche mit allen Mitteln seine Glaubwürdigkeit mit fragwürdigen Methoden in Frage zu stellen. 10.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das eingereichte (...) sei offensichtlich gefälscht oder verfälscht. Einer der beiden Stempel auf dem Passfoto (...). Bei einem echten Dokument würden (...) sein. Das Urteil vom (...) 2018 könne nicht relevant sein, da es sich beim erstinstanzlich eingereichten Todesurteil um eine Verfälschung handle. Daher könne sich das Urteil vom (...) 2018 nicht auf dieses Urteil beziehen. Sollte es sich um ein echtes Urteil zu einem anderen Strafverfahren handeln, was bezweifelt werde, so habe dieses Urteil keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Asylgesuch und sei deshalb ohne Beweiswert. 10.6 Gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung geht die Vorinstanz davon aus, dass im Urteil des Kriminalgerichts in E._______ vom (...) 2014 an die Stelle des tatsächlich verurteilten (...) der Name des Beschwerdeführers eingefügt wurde, mithin das Urteil verfälscht wurde. Folglich schloss die Vorinstanz, dass weder eine Anklageerhebung noch ein Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer vorliegt. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer mit Nachdruck daran fest, das Urteil vom (...) 2014 sei nicht verfälscht. Zunächst ist nochmals zu betonen, dass für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung besteht, an der Verlässlichkeit und Korrektheit des Ergebnisses der Botschaftsanfrage zu zweifeln (vgl. vorstehend). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Fälschung lediglich ausführte, er wisse nicht, ob dem so sei, da er es von seinem ägyptischen Anwalt erhalten habe (vgl. SEM-Akten B21/4 S. 2). Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, genaue Angaben zum Inhalt des Urteils zu machen (vgl. SEM-Akten B17/15 F104). Seine Erklärung, wonach er nicht alles gelesen und das Urteil nicht sehr ernst genommen habe, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, zumal er in diesem Urteil angeblich zum Tode verurteilt wurde und er seine Asylgründe auf dieses Urteil stützt. Als Beweismittel für die Echtheit des Urteils vom (...) 2014 reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein Urteil des Kriminalgericht (...) vom (...) 2018 ein. Aus der Urteilsbegründung geht indes nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal sich dem Urteil vom (...) 2014, welches vom demselben Gericht gefällt wurde, ausführliche Erwägungen entnehmen lassen, unter anderem auch zum Sachverhalt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil vom (...) 2018 eine weitere Unklarheit. Gemäss dessen Übersetzung handelt es sich dabei um eine Revision eines Verfahrens mit Verhandlungsdatum vom (...) 1972. Zum mit der Eingabe vom 4. Mai 2018 eingereichten Diplom der Universität (...) ist festzuhalten, dass das darauf aufgeführte Geburtsdatum nicht mit den Angaben im Asylverfahren übereinstimmt und einer der auf dem Dokument angebrachten Stempel nicht vollständig ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne nicht sein, dass er keine Identitätskarte beantragt habe, da er ansonsten keinen Pass erhalten hätte, ist festzuhalten, dass er lediglich eine Kopie einer Seite des Passes, welcher aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukommt, eingereicht hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er weder den Originalpass noch die Identitätskarte einreichte, wenn er tatsächlich über die entsprechenden Dokumente verfügt. Insoweit bleiben weiterhin Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Insgesamt sind die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und namentlich die Feststellung der Verfälschung des Urteils vom (...) 2014 in Frage zu stellen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau nach Ansicht des Gerichts nicht bewusst verschwiegen hat, und das mit der Eingabe vom 1. Mai 2019 eingereichte Diplom der Universität (...), nichts zu ändern. Die Frage nach der Echtheit des Diploms kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, aufgrund seines Berufes sein Heimatland verlassen zu haben. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

11. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - entgegen der Rechtsmitteleingabe - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017 E. 9.3 sowie D-6352/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 7.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Artikel der NZZ vom 19. Oktober 2017 und 11. Februar 2019 nichts zu ändern. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 12.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-2257/2018 vom 28. Mai 2018). 12.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen (...)-jährigen Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung als (...). Seine Mutter und Halbgeschwister leben nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. SEM-Akten B4/12 S. 5 Ziff. 3.01). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Bezug auf seine Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familie und bezüglich der wirtschaftlichen Integration sowohl auf sein angestammtes privates wie berufliches Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei psychisch angeschlagen und in psychiatrischer Behandlung, ist festzustellen, dass er den in Aussicht gestellten Arztbericht im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato nicht eingereicht hat. Somit liegen auch keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzenden Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: