Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten mit durch die Schweizer Vertretung in E._______ am (...) 2016 ausgestellten Schengen-Visa (gültig vom [...] bis [...]) via ihr Heimatland Ägypten am 8. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchten hierzulande am 19. Juli 2016 um Asyl nach. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ägyptische Reisepässe und Identitätskarten ein. B. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 28. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ befragt und am 1. September 2016 durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 stamme aus einer christlichen und die Beschwerdeführerin 2 aus einer muslimischen Familie. Sie hätten beide (...) studiert und sich während des Studiums kennengelernt. Beide Familien seien gegen ihre seit dem Jahr (...) bestehende Beziehung gewesen und hätten versucht, sie auseinanderzubringen. Der Vater und ein Onkel der Beschwerdeführerin 2 hätten sie deswegen während der Studienzeit geschlagen. Im Jahr (...) sei die Beschwerdeführerin 2 schwanger geworden. Sie hätten aber erst heiraten können, nachdem der Beschwerdeführer 1 zum Islam konvertiert sei; der Religionswechsel sei im (...) 2006 in G._______ erfolgt. Nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung aus G._______ habe er sich die für die Eheschliessung benötigte neue Identitätskarte ausstellen lassen können. Die Heirat habe - nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 - am (...) 2006 in H._______ stattgefunden. Ihre Familien seien aber weiterhin gegen ihre Beziehung gewesen. Der Beschwerdeführer 1, der seit dem Jahr (...) für das ägyptische (...) gearbeitet habe, sei zwei Mal zu Unrecht der Begehung strafrechtlicher Taten ([...], [...]) verdächtigt worden. Er vermute, dass Verwandte oder Kirchenvertreter respektive Muslimbrüder hinter den Anschuldigungen stecken würden. Die ägyptischen Behörden hätten in beiden Fällen seine Unschuld festgestellt. Im Sommer 2006 respektive im Jahr 2007 seien sie nach I._______ umgezogen, wo der Beschwerdeführer 1 eine neue Stelle als (...) beim (...) angetreten habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe dort eine Stelle erhalten. Nach etwa eineinhalb Jahren hätten Arbeitskollegen jedoch angefangen, die Beschwerdeführerin 2 verbal zu belästigen. Sie habe darauf ihre Stelle gekündigt und einen (...) eröffnet. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer 1 eine Stelle beim (...) (...) angenommen. Sie hätten seither in E._______ gelebt. Dort sei es ihnen finanziell gut gegangen. Nun sei dem Beschwerdeführer 1 aber vom jetzigen Arbeitgeber - einem Unternehmen, das ebenfalls im (...) tätig sei - mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsvertrag aufgrund der verschlechterten Wirtschaftslage in E._______ nicht mehr verlängert werden könne. Nach Ägypten könnten sie nicht zurückkehren. Einige Familienmitglieder seien ihrer Beziehung gegenüber immer noch negativ eingestellt. Auch hätten sie Angst davor, dass ihnen religiöse Gruppierungen wie die Muslimbrüder oder radikale Christen Probleme bereiten könnten. Zudem würden sie befürchten, ihre Kinder könnten künftig - beispielsweise wenn sie einmal heiraten möchten - Diskriminierungen ausgesetzt sein. Dem Beschwerdeführer 3 könnte auch aufgrund seiner unehelichen Geburt Diskriminierung drohen. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Schweiz wegen (...) ärztlich behandelt worden. Ansonsten seien sie und ihre Kinder gesund. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (alte Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers 1, Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers 1, Totenschein des Vaters des Beschwerdeführers 1, Auszug aus dem Zivilstandsregister, Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 1 und 2) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A2, A9, A10, A14 und A15). C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 - eröffnet am 15. September 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Die als falsch erkannten Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer 1 und die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Schläge während der Studienzeit seien nicht asylbeachtlich. Die Nachteile, denen die Beschwerdeführenden in den letzten Jahren ihres Aufenthalts in Ägypten aufgrund ihrer religiösen Herkunft beziehungsweise Konstellation im familiären und gesellschaftlichen Umfeld ausgesetzt gewesen seien (verbale Belästigungen, respektlose Behandlung), vermöchten ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Für die Annahme, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Ägypten nunmehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt, lägen keine konkreten Hinweise vor. Zudem sei es ihnen zuzumuten, gegebenenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Drittpersonen zu ersuchen. Die Befürchtung, die Beschwerdeführenden 3 und 4 könnten zukünftig aufgrund ihrer Herkunft Diskriminierung ausgesetzt sein, sei rein hypothetischer Natur und vermöge keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei nur zum Islam konvertiert, um die Beschwerdeführerin 2 heiraten zu dürfen. Er sei zwar offiziell Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft, aber sein wirklicher Glaube beruhe immer noch auf der christlichen Lehre. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden dies bei einer Rückkehr bemerken und ihn - und allenfalls auch die um seine wahre Gesinnung wissende Beschwerdeführerin 2 - deshalb behelligen würden. Ägypten sei ein streng muslimisches Land mit entsprechenden Gesetzen (Scharia) und der Beschwerdeführer 1 wäre bei Bekanntwerden seiner wahren Religionszugehörigkeit sämtlichen Personen schutzlos ausgeliefert. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 15. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E.b Mit Eingabe vom 8. November 2016 stellte Rechtsanwalt J._______ - unter Beilage einer Substitutionsvollmacht vom 23. September 2016 - ein mit der Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt Widmer begründetes Gesuch um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 25. November 2016. E.c Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wies der stellvertretende Instruktionsrichter das Fristverlängerungsgesuch ab. E.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Sie verwiesen auf ihre Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2016 und machten erneut geltend, es wäre auf der Grundlage des islamischen Rechts jedem ägyptischen Bürger erlaubt, sie bei Entdeckung der Apostasie (Abfallen vom islamischen Glauben) des Beschwerdeführers 1 straffrei zu töten. Das Ausmass der Verfolgung aus religiösen Gründen sei in Ägypten laut dem beiliegenden Index der Menschenrechtsorganisation "Open Doors" hoch. Bisher sei es zwar zu keinen konkreten Drohungen gekommen, aber die ägyptischen Behörden respektive radikale religiöse Gruppierungen würden bei ihrer Rückkehr sicherlich von der Apostasie des Beschwerdeführers 1 Kenntnis erlangen. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Ägypten würden sie auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verweisen, wonach Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen bestehen würden und den islamischen Verhaltensregeln und ägyptischen Gesetzen besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 bezüglich ihrer Gefährdung in Ägypten als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten (vgl. auch nachfolgend Erw. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. In der Beschwerdeergänzung vom 15. November 2016 wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Ägypten im Jahr 2009 keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Eine begründete Furcht, dass sie bei einer heutigen Rückkehr nach Ägypten Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanten Ausmasses ausgesetzt wären, vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben vom 14. Oktober 2016 und 15. November 2016 sind nicht geeignet, zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Laut den Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2, deren Väter verstorben sind, pflegen sie zu einem Grossteil ihrer Verwandten mittlerweile eine gute Beziehung (vgl. A9 S. 9, A14 S. 6 F14 f., A15 S. 11 F34). Selbst wenn einzelne Familienmitglieder ihre Beziehung auch nach über (...)jährigem Bestehen immer noch missbilligen sollten, lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise entnehmen, dass ihnen von verwandtschaftlicher Seite Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Bezüglich der geäusserten Furcht vor Verfolgung durch die ägyptischen Behörden oder religiöse Gruppierungen wegen des christlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers 1 respektive bei Bekanntwerden einer Apostasie des Beschwerdeführers 1 ist unter Verweis auf die Ausführungen unter E. 4.3 erneut festzustellen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt. Allein mit dem Verweis auf die Scharia respektive den Tatbestand der Apostasie und das grundsätzliche Bestehen von Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen vermögen die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte darzutun, dass der Beschwerdeführer 1 in Ägypten als abtrünniger Muslim wahrgenommen würde und ihnen deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. In Ägypten wird auf den staatlichen Ausweisen die Religionszugehörigkeit aufgeführt; offiziell anerkannte Religionen sind der Islam, das Christentum und das Judentum. Vorliegend wird nicht der Glaube des Beschwerdeführers 1, der auf den christlichen Werten beruhe, in Frage gestellt. Laut seinen Angaben habe er, der seit (...) als Staatsangestellter beim ägyptischen (...) gearbeitet habe, weder vor noch nach der Konvertierung zum Islam Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. A9 S. 4 und 9), und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, den Beschwerdeführenden würde in Ägypten nun aufgrund des christlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers 1 Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Der Beschwerdeführer 1 ist seinen Angaben zufolge im Jahr 2006 zum Islam übergetreten und seither offiziell Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft. Auf dem im EVZ am 19. Juli 2016 ausgefüllten Personalienblatt gab er an, Muslim zu sein (vgl. A1) und auch bei der Befragung vom 28. Juli 2016 nannte er den Islam als seine Religion (vgl. A9 S. 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er, der seit 2006 über ägyptische Ausweispapiere verfügt, die ihn offiziell als Muslim ausweisen, nach dem siebenjährigen Aufenthalt im islamisch-konservativen E._______ nunmehr in Ägypten als abtrünniger Muslim wahrgenommen würde und die Beschwerdeführenden deswegen in absehbarer Zeit Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu gewärtigen hätten, liegen nicht vor. Schliesslich vermögen auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit der rein hypothetischen Befürchtung, sie könnten zukünftig (bspw. bei einer Heirat) allenfalls Diskriminierung ausgesetzt sein, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
E. 5.3 Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr nach Ägypten eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4808/2016 vom 17. August 2016 und D-1075/2015 vom 11. Dezember 2015).
E. 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden, die keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachten, verfügen eigenen Angaben zufolge in I._______ über eine Wohnung (vgl. A9 S. 5, A15 S. 8 F13). Zu den Müttern und einigen Schwestern der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie zu weiteren Verwandten des Beschwerdeführers 1 pflegen sie mittlerweile eine gute Beziehung (vgl. A9 S. 9, A14 S. 6 F14 f., A15 S. 11 F34). Zudem können die Beschwerdeführenden 1 und 2 Universitätsabschlüsse und - insbesondere der Beschwerdeführer 1 - langjährige Arbeitserfahrung im In- und Ausland vorweisen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Wohl der beiden minderjährigen Kinder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Damit darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein werden, sich in Ägypten wieder zu integrieren.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige ägyptische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6352/2016 Urteil vom 1. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch MLaw Thomas Widmer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten mit durch die Schweizer Vertretung in E._______ am (...) 2016 ausgestellten Schengen-Visa (gültig vom [...] bis [...]) via ihr Heimatland Ägypten am 8. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchten hierzulande am 19. Juli 2016 um Asyl nach. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ägyptische Reisepässe und Identitätskarten ein. B. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 28. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ befragt und am 1. September 2016 durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 stamme aus einer christlichen und die Beschwerdeführerin 2 aus einer muslimischen Familie. Sie hätten beide (...) studiert und sich während des Studiums kennengelernt. Beide Familien seien gegen ihre seit dem Jahr (...) bestehende Beziehung gewesen und hätten versucht, sie auseinanderzubringen. Der Vater und ein Onkel der Beschwerdeführerin 2 hätten sie deswegen während der Studienzeit geschlagen. Im Jahr (...) sei die Beschwerdeführerin 2 schwanger geworden. Sie hätten aber erst heiraten können, nachdem der Beschwerdeführer 1 zum Islam konvertiert sei; der Religionswechsel sei im (...) 2006 in G._______ erfolgt. Nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung aus G._______ habe er sich die für die Eheschliessung benötigte neue Identitätskarte ausstellen lassen können. Die Heirat habe - nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 - am (...) 2006 in H._______ stattgefunden. Ihre Familien seien aber weiterhin gegen ihre Beziehung gewesen. Der Beschwerdeführer 1, der seit dem Jahr (...) für das ägyptische (...) gearbeitet habe, sei zwei Mal zu Unrecht der Begehung strafrechtlicher Taten ([...], [...]) verdächtigt worden. Er vermute, dass Verwandte oder Kirchenvertreter respektive Muslimbrüder hinter den Anschuldigungen stecken würden. Die ägyptischen Behörden hätten in beiden Fällen seine Unschuld festgestellt. Im Sommer 2006 respektive im Jahr 2007 seien sie nach I._______ umgezogen, wo der Beschwerdeführer 1 eine neue Stelle als (...) beim (...) angetreten habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe dort eine Stelle erhalten. Nach etwa eineinhalb Jahren hätten Arbeitskollegen jedoch angefangen, die Beschwerdeführerin 2 verbal zu belästigen. Sie habe darauf ihre Stelle gekündigt und einen (...) eröffnet. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer 1 eine Stelle beim (...) (...) angenommen. Sie hätten seither in E._______ gelebt. Dort sei es ihnen finanziell gut gegangen. Nun sei dem Beschwerdeführer 1 aber vom jetzigen Arbeitgeber - einem Unternehmen, das ebenfalls im (...) tätig sei - mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsvertrag aufgrund der verschlechterten Wirtschaftslage in E._______ nicht mehr verlängert werden könne. Nach Ägypten könnten sie nicht zurückkehren. Einige Familienmitglieder seien ihrer Beziehung gegenüber immer noch negativ eingestellt. Auch hätten sie Angst davor, dass ihnen religiöse Gruppierungen wie die Muslimbrüder oder radikale Christen Probleme bereiten könnten. Zudem würden sie befürchten, ihre Kinder könnten künftig - beispielsweise wenn sie einmal heiraten möchten - Diskriminierungen ausgesetzt sein. Dem Beschwerdeführer 3 könnte auch aufgrund seiner unehelichen Geburt Diskriminierung drohen. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Schweiz wegen (...) ärztlich behandelt worden. Ansonsten seien sie und ihre Kinder gesund. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (alte Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers 1, Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers 1, Totenschein des Vaters des Beschwerdeführers 1, Auszug aus dem Zivilstandsregister, Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 1 und 2) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A2, A9, A10, A14 und A15). C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 - eröffnet am 15. September 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Die als falsch erkannten Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer 1 und die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Schläge während der Studienzeit seien nicht asylbeachtlich. Die Nachteile, denen die Beschwerdeführenden in den letzten Jahren ihres Aufenthalts in Ägypten aufgrund ihrer religiösen Herkunft beziehungsweise Konstellation im familiären und gesellschaftlichen Umfeld ausgesetzt gewesen seien (verbale Belästigungen, respektlose Behandlung), vermöchten ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Für die Annahme, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Ägypten nunmehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt, lägen keine konkreten Hinweise vor. Zudem sei es ihnen zuzumuten, gegebenenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Drittpersonen zu ersuchen. Die Befürchtung, die Beschwerdeführenden 3 und 4 könnten zukünftig aufgrund ihrer Herkunft Diskriminierung ausgesetzt sein, sei rein hypothetischer Natur und vermöge keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei nur zum Islam konvertiert, um die Beschwerdeführerin 2 heiraten zu dürfen. Er sei zwar offiziell Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft, aber sein wirklicher Glaube beruhe immer noch auf der christlichen Lehre. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden dies bei einer Rückkehr bemerken und ihn - und allenfalls auch die um seine wahre Gesinnung wissende Beschwerdeführerin 2 - deshalb behelligen würden. Ägypten sei ein streng muslimisches Land mit entsprechenden Gesetzen (Scharia) und der Beschwerdeführer 1 wäre bei Bekanntwerden seiner wahren Religionszugehörigkeit sämtlichen Personen schutzlos ausgeliefert. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 15. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E.b Mit Eingabe vom 8. November 2016 stellte Rechtsanwalt J._______ - unter Beilage einer Substitutionsvollmacht vom 23. September 2016 - ein mit der Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt Widmer begründetes Gesuch um Verlängerung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 25. November 2016. E.c Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wies der stellvertretende Instruktionsrichter das Fristverlängerungsgesuch ab. E.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Sie verwiesen auf ihre Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2016 und machten erneut geltend, es wäre auf der Grundlage des islamischen Rechts jedem ägyptischen Bürger erlaubt, sie bei Entdeckung der Apostasie (Abfallen vom islamischen Glauben) des Beschwerdeführers 1 straffrei zu töten. Das Ausmass der Verfolgung aus religiösen Gründen sei in Ägypten laut dem beiliegenden Index der Menschenrechtsorganisation "Open Doors" hoch. Bisher sei es zwar zu keinen konkreten Drohungen gekommen, aber die ägyptischen Behörden respektive radikale religiöse Gruppierungen würden bei ihrer Rückkehr sicherlich von der Apostasie des Beschwerdeführers 1 Kenntnis erlangen. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Ägypten würden sie auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verweisen, wonach Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen bestehen würden und den islamischen Verhaltensregeln und ägyptischen Gesetzen besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 bezüglich ihrer Gefährdung in Ägypten als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten (vgl. auch nachfolgend Erw. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. In der Beschwerdeergänzung vom 15. November 2016 wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Ägypten im Jahr 2009 keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Eine begründete Furcht, dass sie bei einer heutigen Rückkehr nach Ägypten Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanten Ausmasses ausgesetzt wären, vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben vom 14. Oktober 2016 und 15. November 2016 sind nicht geeignet, zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Laut den Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2, deren Väter verstorben sind, pflegen sie zu einem Grossteil ihrer Verwandten mittlerweile eine gute Beziehung (vgl. A9 S. 9, A14 S. 6 F14 f., A15 S. 11 F34). Selbst wenn einzelne Familienmitglieder ihre Beziehung auch nach über (...)jährigem Bestehen immer noch missbilligen sollten, lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise entnehmen, dass ihnen von verwandtschaftlicher Seite Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Bezüglich der geäusserten Furcht vor Verfolgung durch die ägyptischen Behörden oder religiöse Gruppierungen wegen des christlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers 1 respektive bei Bekanntwerden einer Apostasie des Beschwerdeführers 1 ist unter Verweis auf die Ausführungen unter E. 4.3 erneut festzustellen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt. Allein mit dem Verweis auf die Scharia respektive den Tatbestand der Apostasie und das grundsätzliche Bestehen von Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen vermögen die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte darzutun, dass der Beschwerdeführer 1 in Ägypten als abtrünniger Muslim wahrgenommen würde und ihnen deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. In Ägypten wird auf den staatlichen Ausweisen die Religionszugehörigkeit aufgeführt; offiziell anerkannte Religionen sind der Islam, das Christentum und das Judentum. Vorliegend wird nicht der Glaube des Beschwerdeführers 1, der auf den christlichen Werten beruhe, in Frage gestellt. Laut seinen Angaben habe er, der seit (...) als Staatsangestellter beim ägyptischen (...) gearbeitet habe, weder vor noch nach der Konvertierung zum Islam Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. A9 S. 4 und 9), und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, den Beschwerdeführenden würde in Ägypten nun aufgrund des christlichen Hintergrunds des Beschwerdeführers 1 Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Der Beschwerdeführer 1 ist seinen Angaben zufolge im Jahr 2006 zum Islam übergetreten und seither offiziell Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft. Auf dem im EVZ am 19. Juli 2016 ausgefüllten Personalienblatt gab er an, Muslim zu sein (vgl. A1) und auch bei der Befragung vom 28. Juli 2016 nannte er den Islam als seine Religion (vgl. A9 S. 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er, der seit 2006 über ägyptische Ausweispapiere verfügt, die ihn offiziell als Muslim ausweisen, nach dem siebenjährigen Aufenthalt im islamisch-konservativen E._______ nunmehr in Ägypten als abtrünniger Muslim wahrgenommen würde und die Beschwerdeführenden deswegen in absehbarer Zeit Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu gewärtigen hätten, liegen nicht vor. Schliesslich vermögen auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 mit der rein hypothetischen Befürchtung, sie könnten zukünftig (bspw. bei einer Heirat) allenfalls Diskriminierung ausgesetzt sein, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 5.3 Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr nach Ägypten eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4808/2016 vom 17. August 2016 und D-1075/2015 vom 11. Dezember 2015). 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden, die keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachten, verfügen eigenen Angaben zufolge in I._______ über eine Wohnung (vgl. A9 S. 5, A15 S. 8 F13). Zu den Müttern und einigen Schwestern der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie zu weiteren Verwandten des Beschwerdeführers 1 pflegen sie mittlerweile eine gute Beziehung (vgl. A9 S. 9, A14 S. 6 F14 f., A15 S. 11 F34). Zudem können die Beschwerdeführenden 1 und 2 Universitätsabschlüsse und - insbesondere der Beschwerdeführer 1 - langjährige Arbeitserfahrung im In- und Ausland vorweisen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Wohl der beiden minderjährigen Kinder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Damit darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein werden, sich in Ägypten wieder zu integrieren. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige ägyptische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: