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E-3723/2015

E-3723/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 1. März 2013 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 4. März 2013 suchten sie um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurden sie am 13. März 2013 zur Person befragt (BzP). B. B.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2013 vertieft zu den Asylgründen an. B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ägyptische Staatsbürgerin christlichen Glaubens und habe bis zur Ausreise mit ihrer Familie in Kairo im Stadtteil B._______, Quartier C._______, gelebt. Sie habe zuletzt als (...) bei D._______ gearbeitet. Mitte (...) 2011 habe sie in ihrer Kirche einen Dienst aufgebaut, um verschwundene Mädchen wiederzufinden. Dies, nachdem die (...), E._______, verschwunden sei. Diesen Dienst hätten sie zu (...) aufgebaut und sich jeweils (...) getroffen. Sie sei auch noch für andere solche Entführungsfälle von christlichen Mädchen durch Islamisten zuständig gewesen. Die Polizei habe, anstatt ihnen zu helfen, die Salafisten gewarnt, wenn sie einen Ort angezeigt hätten, wo sich entführte Mädchen befanden. Aufgrund dieser Tätigkeiten habe sie Probleme bekommen. Am (...) 2012 sei sie auf dem Heimweg von zwei Männern auf einem Motorrad bedroht worden. Ihr Mann habe daraufhin gleich Anzeige bei der Polizei erstattet. Einen Monat später sei sie wieder von zwei Männern auf einem Motorrad bedroht worden, als sie im Auto unterwegs gewesen sei. Dabei sei die Heckscheibe ihres Autos eingeschlagen worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie soll Anzeige erstatten. Auf dem ersten Polizeiposten sei ihre Anzeige nicht entgegengenommen worden. Sie habe die Anzeige dann auf einem anderen Polizeirevier erstattet. Danach habe sie nie mehr etwas bezüglich dieses Falles gehört. Am 20. Dezember 2012 sei sie nach dem Einkaufen in ihr Auto gestiegen, als ein Mann ihre (...) aus dem Auto gezerrt und ein anderer sie - die Beschwerdeführerin - mit dem Messer bedroht habe. Er habe ihr gesagt, sie solle sich von ihrer (...) E._______ fernhalten. B.c Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten angefangen, als E._______ im (...) 2011 verschwunden sei. Seine Frau habe vergeblich versucht, sie zu befreien. Seine Frau, (...) weitere Personen und er hätten sich ab diesem Zeitpunkt jeden (...) getroffen und solche Fälle verfolgt. Sie hätten Familien von entführten christlichen Frauen kontaktiert, der (...) geholfen und für bedrohte Frauen Wohnungen besorgt. Im (...) 2012 seien er und seine Frau unterwegs gewesen, als zwei Männer zu ihrem Auto gekommen seien. Diese hätten sie aufgefordert, das Kreuz zu entfernen. Ungefähr am (...) 2012 sei auf dem Nachhauseweg ein Sammeltaxi erschienen und habe ihn gezwungen, ab der Strasse zu fahren. Zuerst habe er gedacht, es handle sich um Diebe. Es seien jedoch Männer gewesen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten. Er sei gefesselt, in den Sand geworfen und beschimpft worden. Die Männer hätten zu ihm gesagt, sie wüssten, was er in der Kirche tue. Am (...) 2012 sei der Vorfall mit seiner Frau und seiner (...) beim Einkaufen geschehen. Am (...) 2012 sei ihm von der (...) seiner Firma mitgeteilt worden, dass ein Drohbrief eingegangen sei. Darin sei angedroht worden, dass das Büro, in dem er arbeite, angezündet werde. Danach sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr im Unternehmen gekommen. Er wisse nicht genau, wer diesen Brief verfasst habe und warum. Seit die Islamisten nach der Revolution an die Macht gekommen seien, würden sie die Polizei nach ihrem Gutdünken lenken. Die Polizei habe ihnen nicht helfen wollen, obwohl er mehrfach Anzeige erstattet habe. B.d Am (...) wurde D._______ in der Schweiz geboren und in das Asylgesuch eingeschlossen. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A14/9 und A18/9 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A14/9 und A18/9 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Von der Bezahlung der Verfahrenskosten seien sie zu befreien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Medienauszüge, Printscreens des Facebook-Profils von Personen namens F._______ und G._______, einen Printscreen des Facebook-Kontos der "H._______" sowie einen Printscreen eines YouTube-Videos (in arabischer Schrift) zu den Akten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Gesuche um Einsicht in die Akten A14/9 und A18/9 und Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ab. E.b Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juli 2015 zu den Akten. F. Mit Eingaben vom 4. Dezember 2015 und 21. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Artikel und Berichte zur Lage in Ägypten sowie zur Verfolgung von koptischen Christen zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 27. April 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 (recte: 2016) reichten die Beschwerdeführenden zwei fremdsprachige Dokumente als Beweismittel ein. J. Am 29. Juli 2016 gaben die Beschwerdeführenden zwei Fotos eines Briefumschlages, Auszüge aus Medienartikeln sowie Auszüge aus Facebook als Beweismittel zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 17. November 2016, 25. Januar 2017, 15. Februar 2017, 6. und 20. März 2017, 3. Mai 2017, 2. Juni 2017 sowie 21. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Zeitungsausschnitte und Berichte als Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

E. 3.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Aktenstücke A14/9 sowie A18/9 gelten machen, wurde die Rüge bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 behandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.

E. 3.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung über zwei Jahre verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legen sie nicht dar, inwiefern ihnen aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil erwachsen sein soll. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

E. 3.6 Aus den Akten gehen weiter auch keine Hinweise hervor, dass es anlässlich der Anhörungen zu Kommunikationsproblemen gekommen sein soll. Die handschriftlichen Korrekturen zeigen gerade auf, dass im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit genutzt wurde, allfällige Missverständnisse aufzuklären oder Fehler zu bereinigen. Diese wurden von den Beschwerdeführenden einzeln visiert sowie schliesslich insgesamt mit der Unterschrift auf jeder einzelnen Seite nochmals bestätigt. Dabei haben sich die Beschwerdeführenden behaften zu lassen. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die zu kurzen Pausen für die Beschwerdeführenden Nachteile gehabt haben sollen. Im Übrigen stellte auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung in ihren Berichten nichts Nachteiliges in Bezug auf die Anhörungen fest. Auch diese Rüge ist unbegründet.

E. 3.7 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe die Aktenführungs- und Paginierungspflicht verletzt, indem sie die anlässlich der BzP eingereichten Ausweisdokumente nicht in das Beweismittelverzeichnis aufgenommen habe. Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Gerade die Praxis, wonach die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren sind, verlangt eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Akten im Aktenverzeichnis. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass die Beschwerdeführenden anlässlich dieser Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 4.01 sowie A3/12 Ziffer 4.01). Das Aktenverzeichnis ist allerdings insofern unvollständig und die Aktenführung intransparent, als es die Vorinstanz unterlassen hat, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die insbesondere frühere Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigte Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu erachten ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Aus dem erhobenen Einwand vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 3.8 Weiter bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies trifft nicht zu. Die eingereichten Beweismittel wurden, soweit rechtserheblich, hinreichend berücksichtigt und gewürdigt (siehe dazu Ziff. 4 Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen dienten die eingereichten Dokumente dem Nachweis der Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat.

E. 3.9 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit hat es den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich dessen Zulässigkeit hinreichend begründet, was sich auch aus der vorliegend eingereichten Beschwerde ergibt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie mehrfach ihre Abklärungspflicht verletzt.

E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe einzelne, anlässlich der Anhörung geltend gemachte Vorkommnisse auf, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (vgl. Art. 16 bis Art. 28 der Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz muss und kann sich - wie unter E. 4.2 gesehen - nicht mit allen Aussagen im Einzelnen auseinandersetzen. Sodann substantiieren die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, inwiefern die aufgeführten Aussagen im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein sollen. Im Übrigen hat die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt. Die vorliegende Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 4.4 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den Aufenthalt des (...) respektive (...) der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht erwähnt und dessen Akten nicht beigezogen. Auch in diesem Punkt legen sie nicht ansatzweise dar, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung ihres Verfahrens von Bedeutung sein soll und ist solches auch nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden diesbezüglich nie eine Reflexverfolgung geltend gemacht haben.

E. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Vorinstanz habe die entscheidrelevanten Vorbringen betreffend die Salafisten nicht erfasst und gewürdigt. Zudem habe sie es unterlassen, ihre Vorbringen sowie die allgemeine Lage der koptischen Christen in Ägypten vollständig abzuklären. Eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz indes auf Seite 5 auf die Lage in Ägypten eingegangen. Auch mit dem Verweis auf eine im Verfahren N (...) durchgeführte Botschaftsanfrage vermögen die Beschwerdeführenden keine Verletzung der Abklärungspflicht darzulegen. Namentlich zeigen sie nicht auf, inwiefern der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Ferner ist nicht erkennbar, weshalb es im vorliegenden Verfahren notwendig gewesen wäre, sämtliche Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Dies wäre im Übrigen im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Aufgabe der Beschwerdeführenden gewesen. Schliesslich ist auch die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung nicht ersichtlich.

E. 4.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und die Abklärungspflicht nicht verletzt hat. Es besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Rügen gehen fehl.

E. 5 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine Verletzung von Art. 9 BV rügen, substantiieren sie nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Umfang von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrelevanten Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung dann, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).

E. 7 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die ägyptischen Behörden seien seit der stattgefundenen politischen Wende umso mehr als schutzfähig und -willig zu erachten. Es sei den Beschwerdeführenden möglich gewesen, Anzeige zu erstatten, was durch die eingereichten Protokolle auch habe belegt werden können. Die blosse Tatsache, dass sie dabei auf Schwierigkeiten gestossen seien, lasse noch nicht den Schluss zu, es liege eine systematische Diskriminierung oder Rechtsverweigerung vor. Dass keiner der Täter gefasst werden konnte, bedeute nicht auch, dass die Polizei nicht willens gewesen sei, diese zu fassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es für die Polizei unmöglich gewesen sei, unbekannte Täter in Kairo zu finden. Die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems sei ihnen objektiv zugänglich und individuell zumutbar. Es sei denn auch für keinen Staat möglich, allen Bürgern die absolute Sicherheit immer und überall zu garantieren.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin eine Verletzung von Bundesrecht.

E. 8.2 Vorab machen die Beschwerdeführenden unter Beilage diverser Berichte und Zeitungsartikel sinngemäss geltend, in Ägypten würden die koptischen Christen und Christinnen kollektiv verfolgt. Indes verneinte das Gericht in konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der Kopten und Koptinnen in Ägypten (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-934/2017 vom 20. März 2017 E. 5.2).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verfolgung durch Drittpersonen (Islamisten, Extremisten) geltend. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die ägyptischen Behörden schutzfähig und -willens sind, die koptischen Christen und Christinnen, mithin die Beschwerdeführenden, vor der Verfolgung durch private Drittpersonen zu schützen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden steht in Ägypten grundsätzlich eine polizeiliche und juristische Schutzinfrastruktur zur Verfügung (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 6.3.3; zum Ganzen: Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Background Information, including actors of protection, and internal relocation, Version 2.0, July 2017, Ziff. 11 f., <https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/633343/Egypt_-_Background_-_CPIN _-_v2.0__July_2017_.pdf> sowie Lifos, The State of the Justice and Security Sector in Egypt, 10. September 2015, Ziff. 4f., <http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummryId=35678>, beide abgerufen am 15. Dezember 2017). Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der ägyptische Staat im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung unter E. 6.2 als schutzfähig zu beurteilen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter der Frage nachzugehen, ob die ägyptischen Behörden auch über einen Schutzwillen betreffend die koptischen Christen und Christinnen verfügen. Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe aus, seit der Amtsenthebung des vormaligen Präsidenten Mursi sei es zu einer erheblichen Zunahme von islamischem Extremismus gegenüber den koptischen Christen und Christinnen gekommen. Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht hat sich die Lage in Ägypten seit der Wahl von Abdelfattah al-Sisi zum Präsidenten verändert beziehungsweise verbessert. Der ägyptische Staat zeigt seither eine grössere Bereitwilligkeit und Fähigkeit, die koptischen Christen und Christinnen vor Gewalt zu schützen. Die vermehrte Präsenz von Polizisten führt zu mehr Sicherheit, insbesondere in den städtischen Gebieten (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Christians, Version 3.0, July 2017, Ziff. 2.3.3, 3.1.3 und 6.6.1, <https:// www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/ file/ 628896/Egypt_-_Christians_-_CPIN_-v3_0__July_2017 _1__2_.pdf>, abgerufen am 15. Dezember 2017). So sind vor allem in städtischen Gebieten, namentlich Kairo und Alexandria, die koptischen Christen und Christinnen nicht generell der Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt, auch wenn sie sich im Alltag mit Benachteiligungen und konfessioneller Gewalt konfrontiert sehen (vgl. Home Office, a.a.O., Ziffer 2.2.8 und 3.1.2, abgerufen am 15. Dezember 2017). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ägyptischen Behörden bezüglich die koptischen Christen und Christinnen sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die ägyptischen Behörden im konkreten Einzelfall der Beschwerdeführenden nicht fähig und willens gewesen sind, diese zu schützen. Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, es sei davon auszugehen, dass die Polizei in ihrem Fall völlig untätig geblieben sei. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Täter aufgrund der Grösse von Kairo nicht haben ermittelt werden können, sei absurd und unbegründet. Auch wenn unbestritten die Situation und der Alltag für koptische Christen und Christinnen in Ägypten teilweise schwierig ist, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 6.3.3). Zudem belegen die Beschwerdeführenden das Bestehen eines grundsätzlichen Schutzwillens der ägyptischen Behörden gleich selbst, indem sie als Beweismittel die verschiedenen erhaltenen Protokolle bei Anzeigeerstattung bei der Polizei eingereicht haben. Demnach ist die Polizei ihrer Schutzpflicht grundsätzlich nachgekommen. Die Tatsache der Anzeigeerstattung zeigt, dass sie in zumutbarer Weise Zugang zum Justiz- und Sicherheitssystem erhalten haben. Dass die Zahl der entführten Mädchen (mit Verweis auf die Facebookprofile von F._______ sowie G._______) zunimmt und das Dorf I._______ am 16. September 2014 von ägyptischen Polizisten überfallen wurde, ist bedauerlich. Einen Bezug zu den Beschwerdeführenden ist damit nicht gegeben. Sodann vermögen sie auch aus dem Vorbringen, wonach die am 15. Januar 2014 eingeführte Gleichstellung von Christen und Christinnen sowie Muslimen und Musliminnen ein toter Buchstabe sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen, die Polizei habe sich nicht um die Anzeige gekümmert und diese nicht der Staatsanwaltschaft weitergeleitet, um eine blosse Vermutung, aus der die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Sie reichen zwar zahlreiche Zeitungsausschnitte über Übergriffe betreffend koptische Christen und Christinnen ein, substantiieren jedoch nicht, inwiefern sie selber dadurch konkret aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt werden, zumal sie in Kairo wohnhaft waren und die Lage für koptische Christen und Christinnen in städtischen Gebieten - wie bereits vorstehend erwähnt - sicherer ist. Die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen (Islamisten, Extremisten) entfaltet kein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis, mithin keine Asylrelevanz. Die Glaubhaftigkeit der Ausführungen ist somit nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen ist das Vorbringen, wonach die Vorinstanz die Muslimbruderschaft mit den Salafisten gleichgesetzt habe, unverständlich, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgewiesen. Somit besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich - entgegen der Rechtsmitteleingabe - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017 E. 9.3 sowie D-6352/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 7.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 10.3.2 In Ägypten herrscht, trotz der unbestritten teilweise schwierigen Situation für koptische Christen und Christinnen in vor allem ländlichen Gebieten, keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 9.4 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen eingereichten Artikel zur Lage der Kopten in Ägypten nichts zu ändern.

E. 10.3.3 Die Beschwerdeführerin hat zu den geltend gemachten psychischen Problemen ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______ vom 2. Juni 2015 eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass sie sich seit November 2014 in psychologischer Behandlung befindet. Dem Arztzeugnis lassen sich indes keine Hinweise entnehmen, wonach ihre Probleme einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Einen weiteren beziehungsweise aktuelleren Arztbericht hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht eingereicht. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, hatte die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise Zugang zu psychologischer Betreuung (vgl. SEM-Akten A11/14 F66 sowie die bei der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnisse aus Kairo). Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr diese Möglichkeit auch nach der Rückkehr wieder offensteht und sie dadurch auch Zugang zu einer allfällig notwendigen medikamentösen Behandlung erhält. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 10.3.4 Die Beschwerdeführenden lebten bis zur ihrer Ausreise über 30 Jahre in Ägypten. Sie sind daher mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. Die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben in Ägypten (vgl. SEM-Akten A11/14 F 59) sowie die Familie des Beschwerdeführers in Kairo. In Kairo können sie zudem - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - grundsätzlich auf ein grosses soziales Netzwerk zurückgreifen, da sie vor der Ausreise in der dortigen Kirche engagiert gewesen sind. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden beide über sehr gute Ausbildungen und haben vor der Ausreise als (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A12/13 F 35 sowie A11/14 F 59). Ihnen ging es finanziell gut. Sie hatten (...) (vgl. SEM-Akten A11/14 F 59), (...) (vgl. SEM-Akten A12/13 F 5). Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kairo in Bezug auf ihre Wohnsituation auf die Unterstützung ihrer Familie und bezüglich der wirtschaftlichen Integration sowohl auf ihr angestammtes privates wie berufliches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine konkrete Notlage geraten würden. Die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden sind schliesslich zum jetzigen Zeitpunkt (...) und (...) Jahre alt. Angesichts dieses Alters sind sie noch auf ihre Eltern angewiesen und ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4), weshalb das Kindeswohl der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht.

E. 10.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.

E. 10.4 Die Beschwerdeführenden besitzen bis zum (...) gültige ägyptische Reisepässe. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung Ägyptens allenfalls weitere, für die Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3723/2015 Urteil vom 23. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aegypten, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 1. März 2013 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 4. März 2013 suchten sie um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurden sie am 13. März 2013 zur Person befragt (BzP). B. B.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2013 vertieft zu den Asylgründen an. B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ägyptische Staatsbürgerin christlichen Glaubens und habe bis zur Ausreise mit ihrer Familie in Kairo im Stadtteil B._______, Quartier C._______, gelebt. Sie habe zuletzt als (...) bei D._______ gearbeitet. Mitte (...) 2011 habe sie in ihrer Kirche einen Dienst aufgebaut, um verschwundene Mädchen wiederzufinden. Dies, nachdem die (...), E._______, verschwunden sei. Diesen Dienst hätten sie zu (...) aufgebaut und sich jeweils (...) getroffen. Sie sei auch noch für andere solche Entführungsfälle von christlichen Mädchen durch Islamisten zuständig gewesen. Die Polizei habe, anstatt ihnen zu helfen, die Salafisten gewarnt, wenn sie einen Ort angezeigt hätten, wo sich entführte Mädchen befanden. Aufgrund dieser Tätigkeiten habe sie Probleme bekommen. Am (...) 2012 sei sie auf dem Heimweg von zwei Männern auf einem Motorrad bedroht worden. Ihr Mann habe daraufhin gleich Anzeige bei der Polizei erstattet. Einen Monat später sei sie wieder von zwei Männern auf einem Motorrad bedroht worden, als sie im Auto unterwegs gewesen sei. Dabei sei die Heckscheibe ihres Autos eingeschlagen worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie soll Anzeige erstatten. Auf dem ersten Polizeiposten sei ihre Anzeige nicht entgegengenommen worden. Sie habe die Anzeige dann auf einem anderen Polizeirevier erstattet. Danach habe sie nie mehr etwas bezüglich dieses Falles gehört. Am 20. Dezember 2012 sei sie nach dem Einkaufen in ihr Auto gestiegen, als ein Mann ihre (...) aus dem Auto gezerrt und ein anderer sie - die Beschwerdeführerin - mit dem Messer bedroht habe. Er habe ihr gesagt, sie solle sich von ihrer (...) E._______ fernhalten. B.c Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten angefangen, als E._______ im (...) 2011 verschwunden sei. Seine Frau habe vergeblich versucht, sie zu befreien. Seine Frau, (...) weitere Personen und er hätten sich ab diesem Zeitpunkt jeden (...) getroffen und solche Fälle verfolgt. Sie hätten Familien von entführten christlichen Frauen kontaktiert, der (...) geholfen und für bedrohte Frauen Wohnungen besorgt. Im (...) 2012 seien er und seine Frau unterwegs gewesen, als zwei Männer zu ihrem Auto gekommen seien. Diese hätten sie aufgefordert, das Kreuz zu entfernen. Ungefähr am (...) 2012 sei auf dem Nachhauseweg ein Sammeltaxi erschienen und habe ihn gezwungen, ab der Strasse zu fahren. Zuerst habe er gedacht, es handle sich um Diebe. Es seien jedoch Männer gewesen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten. Er sei gefesselt, in den Sand geworfen und beschimpft worden. Die Männer hätten zu ihm gesagt, sie wüssten, was er in der Kirche tue. Am (...) 2012 sei der Vorfall mit seiner Frau und seiner (...) beim Einkaufen geschehen. Am (...) 2012 sei ihm von der (...) seiner Firma mitgeteilt worden, dass ein Drohbrief eingegangen sei. Darin sei angedroht worden, dass das Büro, in dem er arbeite, angezündet werde. Danach sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr im Unternehmen gekommen. Er wisse nicht genau, wer diesen Brief verfasst habe und warum. Seit die Islamisten nach der Revolution an die Macht gekommen seien, würden sie die Polizei nach ihrem Gutdünken lenken. Die Polizei habe ihnen nicht helfen wollen, obwohl er mehrfach Anzeige erstattet habe. B.d Am (...) wurde D._______ in der Schweiz geboren und in das Asylgesuch eingeschlossen. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A14/9 und A18/9 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A14/9 und A18/9 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Von der Bezahlung der Verfahrenskosten seien sie zu befreien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Medienauszüge, Printscreens des Facebook-Profils von Personen namens F._______ und G._______, einen Printscreen des Facebook-Kontos der "H._______" sowie einen Printscreen eines YouTube-Videos (in arabischer Schrift) zu den Akten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Gesuche um Einsicht in die Akten A14/9 und A18/9 und Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie ab. E.b Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juli 2015 zu den Akten. F. Mit Eingaben vom 4. Dezember 2015 und 21. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Artikel und Berichte zur Lage in Ägypten sowie zur Verfolgung von koptischen Christen zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 27. April 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 (recte: 2016) reichten die Beschwerdeführenden zwei fremdsprachige Dokumente als Beweismittel ein. J. Am 29. Juli 2016 gaben die Beschwerdeführenden zwei Fotos eines Briefumschlages, Auszüge aus Medienartikeln sowie Auszüge aus Facebook als Beweismittel zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 17. November 2016, 25. Januar 2017, 15. Februar 2017, 6. und 20. März 2017, 3. Mai 2017, 2. Juni 2017 sowie 21. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Zeitungsausschnitte und Berichte als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 3.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Aktenstücke A14/9 sowie A18/9 gelten machen, wurde die Rüge bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 behandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. 3.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung über zwei Jahre verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legen sie nicht dar, inwiefern ihnen aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil erwachsen sein soll. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. 3.6 Aus den Akten gehen weiter auch keine Hinweise hervor, dass es anlässlich der Anhörungen zu Kommunikationsproblemen gekommen sein soll. Die handschriftlichen Korrekturen zeigen gerade auf, dass im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit genutzt wurde, allfällige Missverständnisse aufzuklären oder Fehler zu bereinigen. Diese wurden von den Beschwerdeführenden einzeln visiert sowie schliesslich insgesamt mit der Unterschrift auf jeder einzelnen Seite nochmals bestätigt. Dabei haben sich die Beschwerdeführenden behaften zu lassen. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die zu kurzen Pausen für die Beschwerdeführenden Nachteile gehabt haben sollen. Im Übrigen stellte auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung in ihren Berichten nichts Nachteiliges in Bezug auf die Anhörungen fest. Auch diese Rüge ist unbegründet. 3.7 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz habe die Aktenführungs- und Paginierungspflicht verletzt, indem sie die anlässlich der BzP eingereichten Ausweisdokumente nicht in das Beweismittelverzeichnis aufgenommen habe. Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Gerade die Praxis, wonach die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren sind, verlangt eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Akten im Aktenverzeichnis. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass die Beschwerdeführenden anlässlich dieser Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 4.01 sowie A3/12 Ziffer 4.01). Das Aktenverzeichnis ist allerdings insofern unvollständig und die Aktenführung intransparent, als es die Vorinstanz unterlassen hat, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die insbesondere frühere Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigte Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu erachten ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Aus dem erhobenen Einwand vermögen die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.8 Weiter bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies trifft nicht zu. Die eingereichten Beweismittel wurden, soweit rechtserheblich, hinreichend berücksichtigt und gewürdigt (siehe dazu Ziff. 4 Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen dienten die eingereichten Dokumente dem Nachweis der Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat. 3.9 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit hat es den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich dessen Zulässigkeit hinreichend begründet, was sich auch aus der vorliegend eingereichten Beschwerde ergibt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie mehrfach ihre Abklärungspflicht verletzt. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. 4.3 Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe einzelne, anlässlich der Anhörung geltend gemachte Vorkommnisse auf, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien (vgl. Art. 16 bis Art. 28 der Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz muss und kann sich - wie unter E. 4.2 gesehen - nicht mit allen Aussagen im Einzelnen auseinandersetzen. Sodann substantiieren die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, inwiefern die aufgeführten Aussagen im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein sollen. Im Übrigen hat die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt. Die vorliegende Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.4 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den Aufenthalt des (...) respektive (...) der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht erwähnt und dessen Akten nicht beigezogen. Auch in diesem Punkt legen sie nicht ansatzweise dar, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung ihres Verfahrens von Bedeutung sein soll und ist solches auch nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden diesbezüglich nie eine Reflexverfolgung geltend gemacht haben. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Vorinstanz habe die entscheidrelevanten Vorbringen betreffend die Salafisten nicht erfasst und gewürdigt. Zudem habe sie es unterlassen, ihre Vorbringen sowie die allgemeine Lage der koptischen Christen in Ägypten vollständig abzuklären. Eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz indes auf Seite 5 auf die Lage in Ägypten eingegangen. Auch mit dem Verweis auf eine im Verfahren N (...) durchgeführte Botschaftsanfrage vermögen die Beschwerdeführenden keine Verletzung der Abklärungspflicht darzulegen. Namentlich zeigen sie nicht auf, inwiefern der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Ferner ist nicht erkennbar, weshalb es im vorliegenden Verfahren notwendig gewesen wäre, sämtliche Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Dies wäre im Übrigen im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Aufgabe der Beschwerdeführenden gewesen. Schliesslich ist auch die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung nicht ersichtlich. 4.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und die Abklärungspflicht nicht verletzt hat. Es besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Rügen gehen fehl.

5. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine Verletzung von Art. 9 BV rügen, substantiieren sie nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Umfang von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrelevanten Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung dann, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).

7. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die ägyptischen Behörden seien seit der stattgefundenen politischen Wende umso mehr als schutzfähig und -willig zu erachten. Es sei den Beschwerdeführenden möglich gewesen, Anzeige zu erstatten, was durch die eingereichten Protokolle auch habe belegt werden können. Die blosse Tatsache, dass sie dabei auf Schwierigkeiten gestossen seien, lasse noch nicht den Schluss zu, es liege eine systematische Diskriminierung oder Rechtsverweigerung vor. Dass keiner der Täter gefasst werden konnte, bedeute nicht auch, dass die Polizei nicht willens gewesen sei, diese zu fassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es für die Polizei unmöglich gewesen sei, unbekannte Täter in Kairo zu finden. Die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems sei ihnen objektiv zugänglich und individuell zumutbar. Es sei denn auch für keinen Staat möglich, allen Bürgern die absolute Sicherheit immer und überall zu garantieren. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin eine Verletzung von Bundesrecht. 8.2 Vorab machen die Beschwerdeführenden unter Beilage diverser Berichte und Zeitungsartikel sinngemäss geltend, in Ägypten würden die koptischen Christen und Christinnen kollektiv verfolgt. Indes verneinte das Gericht in konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der Kopten und Koptinnen in Ägypten (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-934/2017 vom 20. März 2017 E. 5.2). 8.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verfolgung durch Drittpersonen (Islamisten, Extremisten) geltend. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die ägyptischen Behörden schutzfähig und -willens sind, die koptischen Christen und Christinnen, mithin die Beschwerdeführenden, vor der Verfolgung durch private Drittpersonen zu schützen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden steht in Ägypten grundsätzlich eine polizeiliche und juristische Schutzinfrastruktur zur Verfügung (vgl. dazu: Urteil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 6.3.3; zum Ganzen: Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Background Information, including actors of protection, and internal relocation, Version 2.0, July 2017, Ziff. 11 f., sowie Lifos, The State of the Justice and Security Sector in Egypt, 10. September 2015, Ziff. 4f., , beide abgerufen am 15. Dezember 2017). Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der ägyptische Staat im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung unter E. 6.2 als schutzfähig zu beurteilen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter der Frage nachzugehen, ob die ägyptischen Behörden auch über einen Schutzwillen betreffend die koptischen Christen und Christinnen verfügen. Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe aus, seit der Amtsenthebung des vormaligen Präsidenten Mursi sei es zu einer erheblichen Zunahme von islamischem Extremismus gegenüber den koptischen Christen und Christinnen gekommen. Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht hat sich die Lage in Ägypten seit der Wahl von Abdelfattah al-Sisi zum Präsidenten verändert beziehungsweise verbessert. Der ägyptische Staat zeigt seither eine grössere Bereitwilligkeit und Fähigkeit, die koptischen Christen und Christinnen vor Gewalt zu schützen. Die vermehrte Präsenz von Polizisten führt zu mehr Sicherheit, insbesondere in den städtischen Gebieten (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Christians, Version 3.0, July 2017, Ziff. 2.3.3, 3.1.3 und 6.6.1, , abgerufen am 15. Dezember 2017). So sind vor allem in städtischen Gebieten, namentlich Kairo und Alexandria, die koptischen Christen und Christinnen nicht generell der Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt, auch wenn sie sich im Alltag mit Benachteiligungen und konfessioneller Gewalt konfrontiert sehen (vgl. Home Office, a.a.O., Ziffer 2.2.8 und 3.1.2, abgerufen am 15. Dezember 2017). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ägyptischen Behörden bezüglich die koptischen Christen und Christinnen sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die ägyptischen Behörden im konkreten Einzelfall der Beschwerdeführenden nicht fähig und willens gewesen sind, diese zu schützen. Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, es sei davon auszugehen, dass die Polizei in ihrem Fall völlig untätig geblieben sei. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Täter aufgrund der Grösse von Kairo nicht haben ermittelt werden können, sei absurd und unbegründet. Auch wenn unbestritten die Situation und der Alltag für koptische Christen und Christinnen in Ägypten teilweise schwierig ist, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 6.3.3). Zudem belegen die Beschwerdeführenden das Bestehen eines grundsätzlichen Schutzwillens der ägyptischen Behörden gleich selbst, indem sie als Beweismittel die verschiedenen erhaltenen Protokolle bei Anzeigeerstattung bei der Polizei eingereicht haben. Demnach ist die Polizei ihrer Schutzpflicht grundsätzlich nachgekommen. Die Tatsache der Anzeigeerstattung zeigt, dass sie in zumutbarer Weise Zugang zum Justiz- und Sicherheitssystem erhalten haben. Dass die Zahl der entführten Mädchen (mit Verweis auf die Facebookprofile von F._______ sowie G._______) zunimmt und das Dorf I._______ am 16. September 2014 von ägyptischen Polizisten überfallen wurde, ist bedauerlich. Einen Bezug zu den Beschwerdeführenden ist damit nicht gegeben. Sodann vermögen sie auch aus dem Vorbringen, wonach die am 15. Januar 2014 eingeführte Gleichstellung von Christen und Christinnen sowie Muslimen und Musliminnen ein toter Buchstabe sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen, die Polizei habe sich nicht um die Anzeige gekümmert und diese nicht der Staatsanwaltschaft weitergeleitet, um eine blosse Vermutung, aus der die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Sie reichen zwar zahlreiche Zeitungsausschnitte über Übergriffe betreffend koptische Christen und Christinnen ein, substantiieren jedoch nicht, inwiefern sie selber dadurch konkret aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt werden, zumal sie in Kairo wohnhaft waren und die Lage für koptische Christen und Christinnen in städtischen Gebieten - wie bereits vorstehend erwähnt - sicherer ist. Die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen (Islamisten, Extremisten) entfaltet kein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis, mithin keine Asylrelevanz. Die Glaubhaftigkeit der Ausführungen ist somit nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen ist das Vorbringen, wonach die Vorinstanz die Muslimbruderschaft mit den Salafisten gleichgesetzt habe, unverständlich, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgewiesen. Somit besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich - entgegen der Rechtsmitteleingabe - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017 E. 9.3 sowie D-6352/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 7.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 10.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). 10.3.2 In Ägypten herrscht, trotz der unbestritten teilweise schwierigen Situation für koptische Christen und Christinnen in vor allem ländlichen Gebieten, keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-6164/2014 vom 3. Januar 2017 E. 9.4 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen eingereichten Artikel zur Lage der Kopten in Ägypten nichts zu ändern. 10.3.3 Die Beschwerdeführerin hat zu den geltend gemachten psychischen Problemen ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______ vom 2. Juni 2015 eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass sie sich seit November 2014 in psychologischer Behandlung befindet. Dem Arztzeugnis lassen sich indes keine Hinweise entnehmen, wonach ihre Probleme einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Einen weiteren beziehungsweise aktuelleren Arztbericht hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht eingereicht. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, hatte die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise Zugang zu psychologischer Betreuung (vgl. SEM-Akten A11/14 F66 sowie die bei der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnisse aus Kairo). Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr diese Möglichkeit auch nach der Rückkehr wieder offensteht und sie dadurch auch Zugang zu einer allfällig notwendigen medikamentösen Behandlung erhält. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.4 Die Beschwerdeführenden lebten bis zur ihrer Ausreise über 30 Jahre in Ägypten. Sie sind daher mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. Die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin leben in Ägypten (vgl. SEM-Akten A11/14 F 59) sowie die Familie des Beschwerdeführers in Kairo. In Kairo können sie zudem - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - grundsätzlich auf ein grosses soziales Netzwerk zurückgreifen, da sie vor der Ausreise in der dortigen Kirche engagiert gewesen sind. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden beide über sehr gute Ausbildungen und haben vor der Ausreise als (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A12/13 F 35 sowie A11/14 F 59). Ihnen ging es finanziell gut. Sie hatten (...) (vgl. SEM-Akten A11/14 F 59), (...) (vgl. SEM-Akten A12/13 F 5). Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kairo in Bezug auf ihre Wohnsituation auf die Unterstützung ihrer Familie und bezüglich der wirtschaftlichen Integration sowohl auf ihr angestammtes privates wie berufliches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine konkrete Notlage geraten würden. Die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden sind schliesslich zum jetzigen Zeitpunkt (...) und (...) Jahre alt. Angesichts dieses Alters sind sie noch auf ihre Eltern angewiesen und ohne eigene Sozialisation (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4), weshalb das Kindeswohl der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. 10.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 10.4 Die Beschwerdeführenden besitzen bis zum (...) gültige ägyptische Reisepässe. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung Ägyptens allenfalls weitere, für die Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: