Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zuge- teilt. Am 26. Juni 2024 fand die Personalienaufnahme, am 12. Juli 2024 die Anhörung und am 3. September 2024 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Ägypten bedroht worden, er solle seine Schwester zum Verzicht auf das Sorgerecht ihrer Kinder be- wegen. Hierauf sei er zusammen mit seiner Schwester zu einem Polizeire- vier gegangen. Ein Polizist habe gesagt, er müsse die beiden und seine Brüder verhaften. Es sei jedoch weder ein Polizeirapport erstellt noch eine Verhaftung durchgeführt worden. Zudem sei weder gegen ihn noch gegen seine Mutter ein Haftbefehl erlassen worden. Der Vater seiner Nichten habe ein Visum für die Schweiz beantragt und seine inzwischen verstor- bene Schwester in Sachen Gehorsamspflicht in Ägypten angeklagt. B. Am 12. September 2024 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 13. September 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle. Am
11. Dezember 2024 bevollmächtigte er die rubrizierte Rechtsvertretung. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (zugestellt am 30. Dezember 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage zweier Fotos, eines kantonalen Gerichtsurteils vom 15. Oktober 2024 seine Mutter betreffend inklusive verschiedener Eingaben in dieser Sache sowie zweier Zeitungsberichte ([…] und […]) beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
D-655/2025 Seite 3 anzuordnen. Subeventualiter sei er durch das angerufene Gericht anzuhö- ren, anschliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das vorlie- gende Verfahren sei mit demjenigen seiner Mutter C._______ ([…]) koor- diniert zu behandeln und es seien die Akten des Strafverfahrens in Sachen D._______ beizuziehen. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. März 2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel in Aussicht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG).
D-655/2025 Seite 4 Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Mutter des Beschwer- deführers C._______ (D-659/2025) koordiniert behandelt.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst- hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzei- gen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sie ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, weder eine Verletzung des An- spruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er sei von der Familie sowie von Be- kannten von D._______ bedroht worden. Diese geschilderten Vorfälle be- ruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und wurden nicht durch
D-655/2025 Seite 5 objektive Beweise untermauert; die Akten widersprechen den Ausführun- gen. Er machte anlässlich der Anhörungen geltend, zusammen mit seiner Schwester eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben (vgl. SEM-Akten 16 F12, F53 und 22 F21). Allerdings sei kein Polizeirapport erstellt worden, und der zuständige Polizist soll ihm mitgeteilt haben, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, ihn jedoch trotzdem wieder weggeschickt haben. So- dann stellte sich heraus, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdefüh- rer existiert (vgl. SEM-Akten 22 F64, F66). Die Polizei hat den Beschwer- deführer nicht festgenommen und seit dem einmaligen Gang zur Polizei- station im (…) gab es auch keine weiteren Begegnungen mit ägyptischen Sicherheitskräften (vgl. a.a.O. F21, F63). Weiter behauptet der Beschwer- deführer, dass die Familie von D._______ über weitreichenden Einfluss und Kontakte zu wichtigen ägyptischen Behörden verfüge (vgl. SEM-Akten 16 F20, F24). Dennoch hat es seit der behaupteten Anzeige keine behörd- lichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen gegeben, woraus zu schliessen ist, dass entweder der Einfluss der Familie nicht so gross ist oder kein Interesse an ihrer Verfolgung besteht. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen stehen im Zusammenhang mit einer Sorgerechtsstreitigkeit, die von den schweizerischen Gerichten nicht im Sinne des Beschwerdeführers und seiner Mutter entschieden wor- den ist. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsstreit und nicht um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich in Ägypten vor der Familie von D._______ fürchtet, jedoch nicht in der Schweiz, obwohl in der Schweiz ebenfalls Familienangehörige von D._______ leben. Der Beschwerdeführer begründet dies mit der Annahme, dass die Familie in der Schweiz keinen Einfluss auf die Justiz habe, was jedoch unvereinbar mit seiner pauschalen Behauptung ist, dass diese Fa- milie sehr einflussreich sei. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer aus- gesagt, dass es nach (…) zu keinen Situationen gekommen sei, in denen er angegangen worden sei, weder anlässlich seiner seitherigen Aufenthalte in Ägypten noch in der Schweiz (vgl. SEM-Akten 16 F13 und 22 F88). An- hand des Geschilderten ist keine aktuelle (asylrelevante) Gefährdung er- kennbar.
E. 6.3 Überdies ist das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
D-655/2025 Seite 6 Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol- gung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1–7.4). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist von der grundsätzlichen Schutz- fähigkeit und Schutzwilligkeit der ägyptischen Strafverfolgungs- und Jus- tizbehörden auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1532/2023 vom
15. November 2023 E. 6.5, E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 8.3). Da- von ist auch im Fall des Beschwerdeführers auszugehen, dessen einmali- ges Aufsuchen der Behörden weder belegt noch ausreichend ist, um von fehlendem Schutz seitens des ägyptischen Staats auszugehen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass seine Schwester von D._______ systematisch unterdrückt worden sei. D._______ lebe gröss- tenteils in der Schweiz und sei häufig in Ägypten zu Besuch. Der Be- schwerdeführer führt weiter aus, dass sich die Beziehung zwischen seiner Schwester und D._______ fortlaufend verschlechtert habe (vgl. Be- schwerde S. 12 ff.). Es sei ein Sorgerechtskonflikt entstanden, was insbe- sondere bereits von den zivilgerichtlichen Rechtsmittelinstanzen beurteilt worden sei. Nach dem Ableben seiner Schwester seien die Kinder von der zuständigen Behörde bei der Grossmutter mütterlicherseits untergebracht worden. Verzweifelt hätten sich der Beschwerdeführer und seine Angehö- rigen an schweizerische Medien gewandt. Die daraufhin erschienenen Zei- tungsartikel hätten jedoch eine zusätzliche Eskalation und Verschärfung der Gefährdungssituation geschaffen, insbesondere, da vor Gericht die Zeitungsartikel gegen die Familie des Beschwerdeführers verwendet wor- den seien (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Aus den vom Beschwerdeführer selektiv ins Recht gelegten Verfahrensak- ten von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mitsamt Rechtsmittelentscheid ergibt sich indes, dass allein D._______ sorgeberechtigt bleibt und bestimmen kann, wo sich die Kinder aufhalten dürfen. Das Obergericht hat die im zivilgerichtlichen Verfahren von der Mut- ter des Beschwerdeführers behauptete Bedrohungssituation sorgfältig ge- prüft und mit überzeugender Begründung verneint. Der am zivilgerichtli- chen Rechtsmittelverfahren beteiligten Mutter des Beschwerdeführers (bzw. Beschwerdeführerin im Verfahren D-659/2025) wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2024 das Recht eingeräumt, mittels monatlichem Videoanruf den Kontakt zu den Kin- dern von D._______ aufrechtzuerhalten.
D-655/2025 Seite 7
E. 6.5 Schliesslich wird die fehlende Asylrelevanz dadurch untermauert, dass er sein Asylgesuch vom 13. Juni 2024 zeitnah zum Ablaufen des Schen- gen-Visums der Mutter am 19. Juni 2024 gestellt hat. Der Beschwerdefüh- rer hat an der Anhörung ausgesagt, dass er Angst gehabt habe, wenn das Visum ablaufe, dass er dann von der Polizei mitgenommen oder es eine Strafe gegen ihn geben (vgl. SEM-Akten 2 F89 f.). Die der Beschwerde beigefügten Zeitungsberichte zeichnen zudem ein anderes Bild als dasje- nige, welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darstellt. Den Zeitungsberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ohne Probleme in E._______ leben könne, wo er seine Exis- tenz aufgebaut habe und verheiratet sei. Den der Beschwerde beigefügten Zeitungsberichten zufolge habe der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter anderem mit dem Anliegen begründet, seiner Mutter den Kontakt zu ihren Enkelkindern zu ermöglichen. Durch die vom Obergericht angeord- nete regelmässige Videokommunikation ist diese Kontaktpflege jedoch zweifellos gewährleistet. Bemerkenswerterweise erachtet das Obergericht einen behördlich ungeregelten Kontakt des Beschwerdeführers und seiner Mutter zu den Kindern mit überzeugender Begründung als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wobei es sich insbesondere auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie stützt und diese hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Die ins Recht gelegten Fotos lassen keinen anderen Schluss zu.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug zu Strafakten betreffend D._______. Der Beschwerdeführer mutmasst, dass gegen D._______ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt gegen die Schwes- ter des Beschwerdeführers geführt werde. In der Beschwerde wird ausge- führt, es sei spätestens im Februar 2025 mit einer Anklage vor dem zustän- digen Strafgericht zu rechnen. Im bereits erwähnten zivilgerichtlichen Rechtsmittelentscheid legt das Obergericht dar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die Hinter- gründe des Strafverfahrens nicht kennen. Unter Verweis auf die Akten der KESB – die dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorliegen müssten – zitiert das Obergericht die Staatsanwaltschaft, wonach keine Gefährdung für die Nichten oder die Familie des Beschwerdeführers bestehe. Auch in diesem Punkt stehen die Ausführungen in der Beschwerde im Widerspruch zu den Erwägungen des Obergerichts und den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer legt weder dar, weshalb die Begründung des ober- gerichtlichen Urteils unzutreffend sein soll, noch erklärt er, weshalb dieses
D-655/2025 Seite 8 Urteil von ihm oder seiner Mutter nicht angefochten wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer oder seine Mutter im Falle ei- ner Anklage gegen D._______ von der Staatsanwaltschaft von Amtes we- gen als Hinterbliebene eingeladen worden wären, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0, StPO] und insbesondere Art. 121 StPO). Mit der Konstituierung als Privatkläger hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter alle notwendigen Parteirechte, insbesondere den Zugang zu den Strafakten sowie zu sämtlichen verfahrensleitenden Verfügungen er- halten, einschliesslich der Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Voruntersuchung (Art. 318 StPO) und der Anklageschrift. Die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen als Privatkläger aufgetreten sind, spricht klar gegen seine Mutmassungen über die angebliche Erledigung des Strafverfahrens gegen D._______. Im Rahmen der Voruntersuchung hat die Staatsanwaltschaft zudem mit glei- cher Sorgfalt nach belastenden wie auch entlastenden Tatsachen zu for- schen (Art. 6 Abs. 2 StPO), zumal bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 StPO). Angesichts der Tatsache, dass laut obergerichtlichem Entscheid sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die KESB keine Gefährdung der Nichten oder der Familie des Beschwer- deführers sehen und auch die Beschwerde keine stichhaltigen neuen Ar- gumente dagegen aufführt, ist auch diesbezüglich die Asylrelevanz zu ver- neinen. Auf den Beizug der Strafakten ist zu verzichten. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich auch eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. März 2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel in Aussicht. Da er zur Nachreichung von Beweismitteln nun aus- reichend Zeit gehabt hat, diese in seiner Eingabe vom 5. März 2025 nicht ansatzweise eingrenzt oder bezeichnet und vor dem Hintergrund des oben Dargelegten, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten von pauschal in Aussicht gestellten Beweismitteln abzusehen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte da- für, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten persön- lich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
D-655/2025 Seite 9
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, dass der Beschwerde- führer keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; seine Rückkehr nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
D-655/2025 Seite 10 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. We- der die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe nachfolgende Erwägun- gen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs- sig erscheinen.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge- meiner Gewalt geprägt.
E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher – insbesondere da in der Beschwerde keine fundierten Ausführungen dazu gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 23 f.) und sich aus den Akten ebenfalls keine Anhalts- punkte ergeben, die auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen – vollumfänglich gefolgt werden kann. Schliesslich ver- mag auch der Aufenthalt seiner Mutter in der Schweiz an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, wird diese doch zusammen mit ihm nach Ägypten zurückkehren (vgl. Urteil des BVGer D-659/2025). Was die Töchter seiner Schwester anbelangt, ist den Beschwerdeausfüh- rungen entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen weder um die Kernfa- milie handelt noch das behauptete Abhängigkeitsverhältnis (bei der Unter- stützung im Alltag namentlich bei der Wahrnehmung von Arztterminen oder Behördenterminen) ausreichend ist. Den Kontakt zu den Kindern von D._______ kann der Beschwerdeführer bei Bedarf mittels Telekommunika- tion aus dem Ausland aufrechterhalten.
D-655/2025 Seite 11
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch indivi- dueller Hinsicht zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten be- steht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subsubeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorste- henden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.3 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand be- stellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung gutzuheissen und Rechtsanwältin Michèle Angst als amtliche
D-655/2025 Seite 12 Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 10.4 Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Ver- tretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht- anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-655/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird gutge- heissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsanwältin als amt- liche Rechtsbeiständin beigeordnet.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'600.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-655/2025 Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Aegypten, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugeteilt. Am 26. Juni 2024 fand die Personalienaufnahme, am 12. Juli 2024 die Anhörung und am 3. September 2024 die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Ägypten bedroht worden, er solle seine Schwester zum Verzicht auf das Sorgerecht ihrer Kinder bewegen. Hierauf sei er zusammen mit seiner Schwester zu einem Polizeirevier gegangen. Ein Polizist habe gesagt, er müsse die beiden und seine Brüder verhaften. Es sei jedoch weder ein Polizeirapport erstellt noch eine Verhaftung durchgeführt worden. Zudem sei weder gegen ihn noch gegen seine Mutter ein Haftbefehl erlassen worden. Der Vater seiner Nichten habe ein Visum für die Schweiz beantragt und seine inzwischen verstorbene Schwester in Sachen Gehorsamspflicht in Ägypten angeklagt. B. Am 12. September 2024 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 13. September 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle. Am 11. Dezember 2024 bevollmächtigte er die rubrizierte Rechtsvertretung. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (zugestellt am 30. Dezember 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Fotos, eines kantonalen Gerichtsurteils vom 15. Oktober 2024 seine Mutter betreffend inklusive verschiedener Eingaben in dieser Sache sowie zweier Zeitungsberichte ([...] und [...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei er durch das angerufene Gericht anzuhören, anschliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen seiner Mutter C._______ ([...]) koordiniert zu behandeln und es seien die Akten des Strafverfahrens in Sachen D._______ beizuziehen. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. März 2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers C._______ (D-659/2025) koordiniert behandelt.
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sie ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. 6.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er sei von der Familie sowie von Bekannten von D._______ bedroht worden. Diese geschilderten Vorfälle beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und wurden nicht durch objektive Beweise untermauert; die Akten widersprechen den Ausführungen. Er machte anlässlich der Anhörungen geltend, zusammen mit seiner Schwester eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben (vgl. SEM-Akten 16 F12, F53 und 22 F21). Allerdings sei kein Polizeirapport erstellt worden, und der zuständige Polizist soll ihm mitgeteilt haben, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, ihn jedoch trotzdem wieder weggeschickt haben. Sodann stellte sich heraus, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer existiert (vgl. SEM-Akten 22 F64, F66). Die Polizei hat den Beschwerdeführer nicht festgenommen und seit dem einmaligen Gang zur Polizeistation im (...) gab es auch keine weiteren Begegnungen mit ägyptischen Sicherheitskräften (vgl. a.a.O. F21, F63). Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass die Familie von D._______ über weitreichenden Einfluss und Kontakte zu wichtigen ägyptischen Behörden verfüge (vgl. SEM-Akten 16 F20, F24). Dennoch hat es seit der behaupteten Anzeige keine behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen gegeben, woraus zu schliessen ist, dass entweder der Einfluss der Familie nicht so gross ist oder kein Interesse an ihrer Verfolgung besteht. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen stehen im Zusammenhang mit einer Sorgerechtsstreitigkeit, die von den schweizerischen Gerichten nicht im Sinne des Beschwerdeführers und seiner Mutter entschieden worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsstreit und nicht um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich in Ägypten vor der Familie von D._______ fürchtet, jedoch nicht in der Schweiz, obwohl in der Schweiz ebenfalls Familienangehörige von D._______ leben. Der Beschwerdeführer begründet dies mit der Annahme, dass die Familie in der Schweiz keinen Einfluss auf die Justiz habe, was jedoch unvereinbar mit seiner pauschalen Behauptung ist, dass diese Familie sehr einflussreich sei. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass es nach (...) zu keinen Situationen gekommen sei, in denen er angegangen worden sei, weder anlässlich seiner seitherigen Aufenthalte in Ägypten noch in der Schweiz (vgl. SEM-Akten 16 F13 und 22 F88). Anhand des Geschilderten ist keine aktuelle (asylrelevante) Gefährdung erkennbar. 6.3 Überdies ist das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ägyptischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1532/2023 vom 15. November 2023 E. 6.5, E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 8.3). Davon ist auch im Fall des Beschwerdeführers auszugehen, dessen einmaliges Aufsuchen der Behörden weder belegt noch ausreichend ist, um von fehlendem Schutz seitens des ägyptischen Staats auszugehen. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass seine Schwester von D._______ systematisch unterdrückt worden sei. D._______ lebe grösstenteils in der Schweiz und sei häufig in Ägypten zu Besuch. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass sich die Beziehung zwischen seiner Schwester und D._______ fortlaufend verschlechtert habe (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). Es sei ein Sorgerechtskonflikt entstanden, was insbesondere bereits von den zivilgerichtlichen Rechtsmittelinstanzen beurteilt worden sei. Nach dem Ableben seiner Schwester seien die Kinder von der zuständigen Behörde bei der Grossmutter mütterlicherseits untergebracht worden. Verzweifelt hätten sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen an schweizerische Medien gewandt. Die daraufhin erschienenen Zeitungsartikel hätten jedoch eine zusätzliche Eskalation und Verschärfung der Gefährdungssituation geschaffen, insbesondere, da vor Gericht die Zeitungsartikel gegen die Familie des Beschwerdeführers verwendet worden seien (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Aus den vom Beschwerdeführer selektiv ins Recht gelegten Verfahrensakten von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mitsamt Rechtsmittelentscheid ergibt sich indes, dass allein D._______ sorgeberechtigt bleibt und bestimmen kann, wo sich die Kinder aufhalten dürfen. Das Obergericht hat die im zivilgerichtlichen Verfahren von der Mutter des Beschwerdeführers behauptete Bedrohungssituation sorgfältig geprüft und mit überzeugender Begründung verneint. Der am zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren beteiligten Mutter des Beschwerdeführers (bzw. Beschwerdeführerin im Verfahren D-659/2025) wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2024 das Recht eingeräumt, mittels monatlichem Videoanruf den Kontakt zu den Kindern von D._______ aufrechtzuerhalten. 6.5 Schliesslich wird die fehlende Asylrelevanz dadurch untermauert, dass er sein Asylgesuch vom 13. Juni 2024 zeitnah zum Ablaufen des Schengen-Visums der Mutter am 19. Juni 2024 gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat an der Anhörung ausgesagt, dass er Angst gehabt habe, wenn das Visum ablaufe, dass er dann von der Polizei mitgenommen oder es eine Strafe gegen ihn geben (vgl. SEM-Akten 2 F89 f.). Die der Beschwerde beigefügten Zeitungsberichte zeichnen zudem ein anderes Bild als dasjenige, welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darstellt. Den Zeitungsberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ohne Probleme in E._______ leben könne, wo er seine Existenz aufgebaut habe und verheiratet sei. Den der Beschwerde beigefügten Zeitungsberichten zufolge habe der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter anderem mit dem Anliegen begründet, seiner Mutter den Kontakt zu ihren Enkelkindern zu ermöglichen. Durch die vom Obergericht angeordnete regelmässige Videokommunikation ist diese Kontaktpflege jedoch zweifellos gewährleistet. Bemerkenswerterweise erachtet das Obergericht einen behördlich ungeregelten Kontakt des Beschwerdeführers und seiner Mutter zu den Kindern mit überzeugender Begründung als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wobei es sich insbesondere auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie stützt und diese hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Die ins Recht gelegten Fotos lassen keinen anderen Schluss zu. 6.6 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug zu Strafakten betreffend D._______. Der Beschwerdeführer mutmasst, dass gegen D._______ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf ein Tötungsdelikt gegen die Schwester des Beschwerdeführers geführt werde. In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei spätestens im Februar 2025 mit einer Anklage vor dem zuständigen Strafgericht zu rechnen. Im bereits erwähnten zivilgerichtlichen Rechtsmittelentscheid legt das Obergericht dar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die Hintergründe des Strafverfahrens nicht kennen. Unter Verweis auf die Akten der KESB - die dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorliegen müssten - zitiert das Obergericht die Staatsanwaltschaft, wonach keine Gefährdung für die Nichten oder die Familie des Beschwerdeführers bestehe. Auch in diesem Punkt stehen die Ausführungen in der Beschwerde im Widerspruch zu den Erwägungen des Obergerichts und den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer legt weder dar, weshalb die Begründung des obergerichtlichen Urteils unzutreffend sein soll, noch erklärt er, weshalb dieses Urteil von ihm oder seiner Mutter nicht angefochten wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer oder seine Mutter im Falle einer Anklage gegen D._______ von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen als Hinterbliebene eingeladen worden wären, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0, StPO] und insbesondere Art. 121 StPO). Mit der Konstituierung als Privatkläger hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter alle notwendigen Parteirechte, insbesondere den Zugang zu den Strafakten sowie zu sämtlichen verfahrensleitenden Verfügungen erhalten, einschliesslich der Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Voruntersuchung (Art. 318 StPO) und der Anklageschrift. Die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen als Privatkläger aufgetreten sind, spricht klar gegen seine Mutmassungen über die angebliche Erledigung des Strafverfahrens gegen D._______. Im Rahmen der Voruntersuchung hat die Staatsanwaltschaft zudem mit gleicher Sorgfalt nach belastenden wie auch entlastenden Tatsachen zu forschen (Art. 6 Abs. 2 StPO), zumal bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 StPO). Angesichts der Tatsache, dass laut obergerichtlichem Entscheid sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die KESB keine Gefährdung der Nichten oder der Familie des Beschwerdeführers sehen und auch die Beschwerde keine stichhaltigen neuen Argumente dagegen aufführt, ist auch diesbezüglich die Asylrelevanz zu verneinen. Auf den Beizug der Strafakten ist zu verzichten. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich auch eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. März 2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Da er zur Nachreichung von Beweismitteln nun ausreichend Zeit gehabt hat, diese in seiner Eingabe vom 5. März 2025 nicht ansatzweise eingrenzt oder bezeichnet und vor dem Hintergrund des oben Dargelegten, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten von pauschal in Aussicht gestellten Beweismitteln abzusehen. 6.7 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; seine Rückkehr nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher - insbesondere da in der Beschwerde keine fundierten Ausführungen dazu gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 23 f.) und sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben, die auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen - vollumfänglich gefolgt werden kann. Schliesslich vermag auch der Aufenthalt seiner Mutter in der Schweiz an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, wird diese doch zusammen mit ihm nach Ägypten zurückkehren (vgl. Urteil des BVGer D-659/2025). Was die Töchter seiner Schwester anbelangt, ist den Beschwerdeausführungen entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen weder um die Kernfamilie handelt noch das behauptete Abhängigkeitsverhältnis (bei der Unterstützung im Alltag namentlich bei der Wahrnehmung von Arztterminen oder Behördenterminen) ausreichend ist. Den Kontakt zu den Kindern von D._______ kann der Beschwerdeführer bei Bedarf mittels Telekommunikation aus dem Ausland aufrechterhalten. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subsubeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und Rechtsanwältin Michèle Angst als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 10.4 Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: