Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine koptische Christin ägyptischer Staatsange- hörigkeit, reiste mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Kindern am 31. Juli 2011 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 ab. In der Folge be- gab sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Deutschland und ersuchte dort um Asyl. B. B.a Am 10. November 2022 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das SEM führte am
5. Dezember 2022 ein Dublin-Gespräch durch. Dabei erklärte die Be- schwerdeführerin unter anderem, sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2004 verlassen und sei mit ihrem Mann und den beiden Kindern nach Griechen- land gegangen. Dort hätten sie mehrere Jahre lang mit einer Aufenthalts- bewilligung gelebt, bevor sie ein erstes Mal in die Schweiz gekommen seien. Nachdem sie einen negativen Asylentscheid erhalten hätten, seien sie nach Deutschland gegangen. Auch dort sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden, woraufhin sie eine Beschwerde eingereicht habe. Diese sei schliesslich im Jahr 2021 ebenfalls abgewiesen worden. Im Februar 2022 sei sie im Wohnwagen eines türkischen Ehepaars in die Türkei gereist. Dort habe sie an verschiedenen Orten in Istanbul gelebt, bevor sie im November 2022 wiederum mit einem Wohnwagen in die Schweiz gereist sei. Sie habe zwar über keine Reisedokumente verfügt, sei unterwegs aber nie kontrol- liert worden. Weiter wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rückkehr nach Deutschland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 7. Dezember 2022 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin, da es deren Angaben zu ihrem Aufenthalt in der Türkei als nicht glaubhaft erachtete. Mit Schreiben vom
9. Dezember 2022 lehnten die deutschen Behörden das Übernahmeersu- chen ab. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass die von der Beschwer- deführerin vorgelegten Beweismittel – ein türkischer Mietvertrag sowie zwei türkische Bustickets – ausreichende Indizien seien, um einen Aufent- halt in der Türkei zu belegen. Entsprechend sei ihre Ausreise aus dem
D-1532/2023 Seite 3 Dublin-Raum glaubhaft und Deutschland sei nicht mehr zuständig. Darauf- hin beantragte das SEM am 29. Dezember 2022 im Rahmen eines Re- monstrationsverfahrens die erneute Prüfung des Übernahmeersuchens. Dieses wurde seitens der deutschen Behörden mit Schreiben vom 3. Ja- nuar 2023 nochmals abgelehnt. C. Am 19. Januar 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen an. Dabei machte sie geltend, sie habe nach dem negativen Ent- scheid in Deutschland nicht so recht gewusst, wohin sie gehen solle. Daher habe sie auch in Betracht gezogen, nach Ägypten zurückzukehren. Sie habe mit ihrer in Griechenland lebenden Tochter gesprochen, welche ihrer- seits ihre Tante – die Schwester der Beschwerdeführerin – in Ägypten kon- taktiert habe. Auf diesem Weg habe sie erfahren, dass es im Heimatstaat eine Vorladung der Staatsanwaltschaft gegen sie gebe. Diese hänge mög- licherweise mit einem «Thema» zusammen, welches auf das Jahr 2014/2015 zurückgehe. Sie sei damals in einer Facebook-Gruppe gewe- sen, in der auch ein zum Christentum konvertierter muslimischer Mann ge- wesen sei. Eine Frau namens B._______ sei in diesen Mann verliebt ge- wesen und habe vermutet, dass sie (die Beschwerdeführerin) diesen eben- falls liebe, und ihre Familie entsprechend informiert. In ihrer Gesellschaft sei es aber nicht möglich, jemanden zu lieben, der einen muslimischen Hintergrund habe. B._______ habe ihr zudem privat via Messenger ge- schrieben, sie werde ihr «den Zugang zu Ägypten abschneiden». In der Folge sei es zu Problemen gekommen und sie habe den starken Verdacht, dass die aktuelle Vorladung von B._______ veranlasst worden sei, zumal diese einen Familienangehörigen bei der Polizei habe. Gegenüber den deutschen Behörden habe sie diese Sache nicht erwähnt, da sie angenom- men habe, es handle sich um eine alte Geschichte. Im März 2022 habe B._______ ihr nun nochmals auf Facebook geschrieben und damit ge- droht, sie werde nicht zulassen, dass sie – die Beschwerdeführerin – nach Ägypten zurückkehre. Überdies habe sie – die Beschwerdeführerin – sich von Deutschland aus via Facebook – teilweise erfolgreich – darum bemüht, Menschen für das Christentum zu gewinnen, was in Ägypten streng verbo- ten sei. In Kommentaren, deren Urheber sie nicht persönlich kenne, sei sie deswegen bedroht worden. Diese Leute könnten sie jederzeit bei der Poli- zei anzeigen. Ferner sei sie als Teil der christlichen Minderheit in Ägypten ohnehin «religiösem Rassismus» und Erniedrigungen ausgesetzt. Weiter fürchte sie sich vor ihrem Ex-Ehemann, von welchem sie sich 2019 habe scheiden lassen. Die Ehe sei von häuslicher Gewalt geprägt gewesen, und
D-1532/2023 Seite 4 wenn sie nach Ägypten zurückgehe, könnte er dorthin kommen und sie töten. C.a Als Beweismittel wurden bei der Vorinstanz folgende Unterlagen ein- gereicht: Heiratsurkunde, ärztliches Attest vom 24. August 2020, deutsche Gesundheitskarte, Ausweis (Duldung) aus Deutschland, Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 16. April 2022 (Kopie; inklusive franzö- sische Übersetzung), Mietvertrag aus der Türkei, Sterbeurkunden der El- tern (in Kopie), Bustickets aus der Türkei, Bilder einer verunstalteten Woh- nung sowie ein diesbezüglicher USB-Stick, Scheidungsunterlagen aus Deutschland (beglaubigte Kopie), Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021 (in Kopie), Bescheinigungen über Sprach- kenntnisse und ehrenamtliche Tätigkeiten aus Deutschland, Bestätigungs- schreiben der koptisch-orthodoxen Kirche. Die Vorinstanz erstellte amtsinterne Übersetzungen der Vorladung sowie der Sterbeurkunden der Eltern. Zudem zog es aus den Akten des ersten Asylverfahrens den Eheschein, einen Auszug aus dem Geburtsregister so- wie die ägyptische Identitätskarte der Beschwerdeführerin bei. C.b Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 – eröffnet am 16. Februar 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
20. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, eventualiter we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten 3/2, 9/2, 31/1 und 48/1 (recte: 44/1) sowie sämtliche Beweismittel inklusive aktualisiertem
D-1532/2023 Seite 5 Beweismittelverzeichnis zu gewähren, eventualiter das rechtliche Gehör dazu. In der Folge sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Be- freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschus- ses, ersucht. Schliesslich sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtli- cher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen – neben dem Asylentscheid – zwei ärztliche Zeugnisse vom 16. März 2023 respektive
22. Februar 2023 bei, welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähig- keit von 100% bescheinigen und festhalten, dass sie sich seit dem 18. Feb- ruar 2023 stationär im Spital befinde. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 22. März 2023 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, entweder eine Fürsorgebe- stätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. G. Mit Eingabe vom 29. März 2023 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsor- gebestätigung einreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Be- schwerdeführerin Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbei- stand bei. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, das mit der Be- schwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Der Beschwerde- führerin wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, einen ärztlichen Bericht zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen. I. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 17. April 2023 ergänzend Akteneinsicht. Dabei hielt es fest, in die Akten 9/2 und 44/1 könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Aktenstücke handle, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. J. Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Schreiben vom 26. April
D-1532/2023 Seite 6 2023 einen Austrittsbericht des Spitals E._______ (Psychiatrische Dienste) vom 24. April 2023 inklusive eines Laborblatts vom 30. März 2023 sowie eines ambulanten Berichts Endokrinologie vom 17. März 2023 ein. K. K.a Am 1. Mai 2023 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. Zudem wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz darauf hin, dass in den elektronischen Akten vom Beweismittel 12 (Urteil des Ver- waltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021) nur jede zweite Seite eingescannt zu sein scheine. Entsprechend wurde das SEM aufgefordert, dem Gericht eine vollständige Version des betreffenden Beweismittels zu- gänglich zu machen. K.b Das SEM reichte mit Schreiben vom 8. Mai 2023 eine Vernehmlassung ein und hielt fest, das Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom
6. August 2021 sei als Beweismittel 12 in den elektronischen Akten abge- legt. Ein Ausdruck desselben werde der Vernehmlassung beigelegt. K.c Auf telefonische Nachfrage beim SEM legte die zuständige Sachbear- beiterin schliesslich eine vollständige Kopie des Urteils vom 6. August 2021 in den elektronischen Akten als Beweismittel 23 ab. L. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Einsicht in die Akten 9/2 und 44/1 so- wie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Sicherheitshalber wurde der Beschwerdeführerin zudem eine Kopie des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021 übermittelt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. M. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 1. Juni 2023 eine Replik zu den Akten reichen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
D-1532/2023 Seite 7 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine (schwerwiegende) Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Akteneinsicht und eine unvollständige respektive unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen
D-1532/2023 Seite 8 wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge- legt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei kein Grund ersicht- lich, weshalb ihr keine Einsicht in die Akten A3/2, A9/2, A31/1 und A44/1 gewährt worden sei. Das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht ver- letzt, zumal es sich dabei um entscheidrelevante Dokumente handle.
E. 3.3.2 Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 ergänzend Ein- sicht in die Aktenstücke A3/2 und A31/1 sowie die eingereichten Beweis- mittel. Gleichzeitig führte es aus, in die Akten A9/2 (Bericht Identitätsabklä- rung) und A44/1 (Nachtrag Ausweisprüfung) könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Akten handle, welche nicht dem Ak- teneinsichtsrecht unterstünden. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Qualifikation als internes Aktenstück hinsichtlich der Akte 9/2 nicht zu beanstanden sei, weshalb die Einsicht in dieses zu Recht verwei- gert worden sei. In Bezug auf die Akte 44/1 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich dabei um eine Ausweisprüfung ihrer Identitätskarte handle, gemäss welcher die Erstprüfung unauffällig ge- wesen sei. Entsprechend komme diesem Aktenstück nur administrativer Charakter ohne Relevanz für die Entscheidfindung zu, wobei dessen Inhalt mit der betreffenden Instruktionsverfügung offengelegt würde. Angesichts dessen wurde der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A9/2 und A44/1 abgewiesen. Weiter wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels allenfalls zur nachträglich gewährten Akteneinsicht sowie zum Inhalt der Akte 44/1 äussern könne, weshalb auch der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewie- sen wurde. In der Replik finden sich keine Ausführungen mehr zum
D-1532/2023 Seite 9 Akteneinsichtsrecht. Vor diesem Hintergrund ist dem Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Akteneinsicht Genüge getan und die gerügte Verlet- zung desselben erweist sich als nicht geeignet, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.4.1 In der Beschwerde wurde sodann vorgebracht, die Vorinstanz ver- letze die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, in- dem sie bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ers- ter Linie auf ein rund zwei Jahre altes Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ verweise und es unterlasse, den rechtserheblichen Sachver- halt selbst abzuklären und zu würdigen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht angemessen berücksichtigt worden und das SEM habe es versäumt, diese vollständig abzuklären. Zwischen- zeitlich sei sie seit dem 18. Februar 2023 in der psychiatrischen Klinik F._______ in stationärer Behandlung und ein Austritt sei nicht absehbar. Bereits bei der Anhörung habe sie erklärt, es gehe ihr psychisch nicht gut; sie habe aber aus Kapazitätsgründen keine Therapie erhalten. Die nun er- folgte Hospitalisierung sei letztlich die Konsequenz von Unterlassungen während des Asylverfahrens. Weiter habe das SEM die Vorbringen nur isoliert betrachtet und keine um- fassende Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Verfolgung durch B._______ hätte gemeinsam mit der Vorladung und ihrer Identität als kop- tische Christin gewürdigt werden müssen, da diese Sachverhaltselemente zusammenhingen und zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Nicht beachtet worden sei auch, dass B._______ einen Familienangehörigen bei der Polizei habe, obwohl dies das Bindeglied zwischen den «privaten» Problemen und einer staatlichen Verfolgung darstelle. Sodann betone die Vorinstanz jeweils in anderen Fällen, es sei an die Beurteilungen von Ge- richten ausserhalb der Schweiz nicht gebunden. Es sei willkürlich, dass nun in der angefochtenen Verfügung praktisch vollumfänglich auf die Argu- mentation im Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ abgestellt werde. Weiter fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Vorbringen betreffend Missionierung für den christlichen Glauben, wobei diesbezüglich auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen hätte geprüft werden müssen.
E. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass in der angefochtenen Verfügung zwar an verschiedenen Stellen auf das Urteil des Verwaltungs- gerichts D._______ vom 6. August 2021 verwiesen wurde. Dies ist indes- sen nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin dieses Urteil
D-1532/2023 Seite 10 bekannt war und sie somit nachvollziehen konnte, aus welchen Gründen etwa der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet wurde. Das SEM ging auch auf ihren Gesundheitszustand und die psychischen Probleme ein. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, allein aus ihrer Angabe bei der Anhörung, wonach sie um eine psychische Therapeutin gebeten habe, lasse sich keine konkrete und aktuelle Behandlungsbedürftigkeit ableiten, zumal keine Belege für Bemühungen um eine Therapie eingereicht worden seien. Zudem wurde festgehalten, eine Behandlung der psychischen Prob- leme in Ägypten sei nicht zum Vornherein ausgeschlossen, und ein niedri- gerer Standard der medizinischen Versorgung im Heimatstaat stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Ferner verwies das SEM auf die medizinische Rückkehrhilfe. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass keine unzureichende Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die gesund- heitlichen Probleme vorliegt. Der spätere Klinikaufenthalt erfolgte – wie sich aus dem Austrittsbericht vom 24. April 2023 ergibt – in erster Linie aufgrund der psychosozialen Belastungssituation im Rahmen eines nega- tiven Asylbescheids und daraus resultierenden suizidalen Gedanken. Diese Umstände traten somit erst nach dem Entscheid des SEM auf.
E. 3.4.3 Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin als flüchtlingsrechtlich nicht erheblich eingestuft wurden. Dabei stützte sich die Vorinstanz auch nicht ausschliesslich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts D._______. Soweit sie dies indessen tut, namentlich bei der Frage des Vorliegens einer Kollektivverfolgung von koptischen Christen, ist dies nicht zu beanstanden. Auch wenn das SEM nicht an Ur- teile ausländischer Gerichte gebunden ist, kann es sich darauf abstützen, wenn es die betreffenden Einschätzungen für zutreffend hält. Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführerin der Inhalt des Urteils des Verwal- tungsgerichts D._______ bekannt. Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, auf Beschwerdeebene gegebenenfalls darzulegen, inwiefern die betref- fende Argumentation unzutreffend sein soll. Entsprechende Ausführungen finden sich in ihren Eingaben jedoch nicht. Sodann wird in der Verfügung auch auf das Vorbringen eingegangen, dass die Beschwerdeführerin auf Facebook – wegen der geltend gemachten Missionierungstätigkeiten – be- droht worden sei. Der Umstand, dass sie die von der Vorinstanz vertretene Auffassung nicht teilt und davon ausgeht, es hätte eine andere (Gesamt- )Würdigung ihrer Vorbringen erfolgen müssen, stellt jedoch weder eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
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E. 3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei als schwer- wiegende Verletzung der Abklärungspflicht anzusehen, dass bei der Anhö- rung nach dem Absturz des Textverarbeitungsprogramms die Antworten auf die Fragen 58 bis 64 lediglich aufgrund von Erinnerungen und Notizen rekonstruiert worden seien. Korrekterweise hätten die Fragen erneut ge- stellt und die Antworten neu protokolliert werden müssen. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerde- führerin aus dem Vorgehen des SEM – Rekonstruktion der Antworten an- statt erneuter Stellung der betreffenden Fragen – ein Nachteil entstanden sein soll. Sie bestätigte anlässlich der Anhörung auch ausdrücklich, dass die Antworten korrekt rekonstruiert worden seien (vgl. SEM-Akte […]-42/12 [nachfolgend Akte 42], F64). Eine diesbezügliche Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswe- gen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, B._______ habe der Beschwerdeführerin anscheinend aus Eifersucht Probleme berei- tet und insbesondere gesagt, sie werde ihr den Zugang zu Ägypten ab- schneiden. Es fehle in dieser Hinsicht somit an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive, weshalb dies flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Daher müsse nicht näher auf die widersprüchlichen Aus- sagen in diesem Zusammenhang sowie auf die Tatsache, dass sie diese Probleme in Deutschland nicht erwähnt habe, eingegangen werden. Zu- dem handle es sich bei B._______ um eine Privatperson, so dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen mit ihr – selbst wenn B._______ Kontakte zur Polizei hätte – an die zuständigen staatlichen Be- hörden wenden könne. Auch die geltend gemachten Drohungen in Face- book-Kommentaren seien von Privatpersonen ausgegangen. Zwar habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, diese «Jungs» könnten sie jederzeit anzeigen. Aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass dies der Fall sei. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der Vorladung der Staatsan- waltschaft. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass B._______ für die Vorladung verantwortlich sei. Im betreffenden Schreiben werde kein Grund für die Vorladung genannt und es sei rein spekulativ, dass hinter dieser eine illegitime staatliche Verfolgung stehe. Es falle auch auf, dass die Vorladung am selben Tag ausgestellt worden sei, an welchem die Be- schwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft hätte erscheinen sollen. Ihre Erklärung, die Behörden würden die Betroffenen jeweils gleichentags ab- holen, überzeuge dabei nicht, da die Vorladung direkt an ihre Schwester adressiert und darin vermerkt sei, ihre eigene Adresse sei unbekannt. Zu- dem liege das Dokument nur in Kopie vor und es fehlten ihm – abgesehen von einem unleserlichen Stempel – jegliche Merkmale, die eine Fälschung ausschliessen lassen könnten. Die Vorladung sei daher weder geeignet, eine Verfolgung zu belegen noch zu zeigen, dass der ägyptische Staat ihr gegenüber nicht schutzfähig und schutzwillig wäre respektive ihr der Zu- gang zu staatlichem Schutz verwehrt wäre. Letzteres gelte auch in Bezug auf die Aussage, ihr Ex-Mann bedrohe sie und könnte jederzeit nach Ägyp- ten reisen. Sodann seien im Fall der koptischen Christen in Ägypten die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Feststellung einer Kol- lektivverfolgung nicht erfüllt. Diesbezüglich könne auf das Urteil des Ver- waltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021 verwiesen werden, wel- ches sich ausführlich und mit zahlreichen Quellenangaben zur Lage der koptischen Christen in Ägypten äussere. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass sich die Situation seither verschlechtert hätte.
D-1532/2023 Seite 13 Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nicht stand. Hinsichtlich der von vorgebrachten Drohungen ihres Ex-Mannes sei in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ auch für das SEM nicht erkennbar, dass dieser – nach über sieben Jahren der Trennung und nachdem er der Scheidung zugestimmt habe – noch ein Interesse an ihr haben könnte. Ihre diesbezüglichen Be- fürchtungen erschöpften sich in der undifferenzierten Aussage, ihr Ex- Mann drohe ihr 24 Stunden damit, sie zu töten. Das eingereichte Bestäti- gungsschreiben der koptischen Kirche beziehe sich hauptsächlich auf die eheliche Situation, wie sie sich während des ersten Aufenthalts in der Schweiz dargestellt habe. Es enthalte lediglich die vage Angabe, ihr Ex- Mann drohe mit Rache, ohne diesbezüglich konkrete Absichten zu doku- mentieren. Schliesslich könne auch bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ verwiesen werden. Darin werde festgehalten, der Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr nach C._______ oder in eine andere Grossstadt zuzumu- ten, wobei sie mit ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sein werde, sich erneut eine Existenz aufzubauen. Sie habe auch in Deutsch- land gearbeitet, verfüge im Heimatstaat über Geschwister und habe eine erwachsene Tochter in Griechenland, von welcher sie sich unterstützen lassen könne. Weiter habe sie vorgebracht, sie leide unter Depressionen und psychischen Problemen. Solche habe sie offenbar bereits in Deutsch- land geltend gemacht, nicht aber anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz. Dies lasse darauf schliessen, dass die psychischen Probleme in Europa entstanden seien. Darauf weise auch ihre Aussage, diese hingen damit zusammen, dass sie von den ständigen Reisen von einem ins an- dere Land erschöpft sei, hin. Es sei folglich nicht mit einer Verschlechte- rung ihres psychischen Zustands bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen. Ferner habe sie bislang keine konkreten Belege dafür einge- reicht, dass sie sich um eine psychiatrische Behandlung bemüht hätte. Die psychischen Probleme hätten sie offenbar auch nicht daran gehindert, in Deutschland ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im Übrigen sei da- rauf hinzuweisen, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten zwar li- mitiert, in grossen Städten aber durchaus vorhanden seien.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM argumentiere vordergründig lediglich mit der fehlenden Asylrelevanz der Verfolgung und
D-1532/2023 Seite 14 habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ausdrücklich bezweifelt. Aus der Argumentation in der angefochtenen Verfügung gehe aber hervor, dass sie die Vorbringen inhaltlich als unglaubhaft qualifiziere. In Bezug auf die als Beweismittel eingereichte Vorladung werde pauschal behauptet, diese könnte gekauft oder gefälscht sein. Es werde der Beschwerdeführerin da- mit zum vornherein unterstellt, ein gefälschtes Beweismittel eingereicht zu haben, obwohl es dem SEM obliege, darzulegen, weshalb es von einer Fälschung ausgehe. Hinsichtlich der Vorladung sei anzumerken, dass den ägyptischen Behörden offenbar bewusst gewesen sei, dass die Beschwer- deführerin im Ausland weile, weshalb sie gar nicht erwartet hätten, dass sie tatsächlich erscheine. Die Zweifel des SEM an der Echtheit aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag hätte erschei- nen müssen, an welchem die Vorladung ausgestellt worden, sei, seien da- her nicht gerechtfertigt. Zudem seien ihre Schilderungen als glaubhaft zu erachten. Sie sei von den ägyptischen Behörden vorgeladen worden und werde somit gesucht. Dazu sei sie seit vielen Jahren landesabwesend und engagiere sich intensiv in der Mission für das Christentum, weshalb sie im Internet bedroht worden sei. Weiter sei sie mit B._______, welche über gute Kontakte zur ägyptischen Polizei verfüge, verfeindet. Dabei habe sie in differenzierter Weise dargelegt, sie nehme lediglich an, dass die Vorla- dung von B._______ veranlasst worden sei. Die heimatlichen Behörden seien betreffend die Verfolgung durch B._______ sowie die Drohungen auf Facebook auch nicht schutzwillig. Sie sei eine koptische Christin, welche missioniert habe und geschieden sei. Da sie von den Behörden gesucht werde, würde sie von diesen nicht geschützt, sondern verhaftet. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Rechts- vertreter erstmals dazu durchringen können, über ihre Genitalverstümme- lung zu sprechen, welche sie im Alter von neun Jahren erlitten habe. Diese Verfolgung müsse ebenfalls berücksichtigt werden. Sie habe auch glaub- haft geschildert, dass sie in Ägypten durch ihren Ehemann verfolgt würde. Es sei aktenkundig, dass sie durch diesen bereits Gewalt und Misshand- lungen erlitten habe. Gegenüber der gemeinsamen Tochter habe er ge- sagt, dass er (nach Ägypten) gehen und sie umbringen werde. Dies stelle eine direkte und unmittelbare Bedrohung dar. Zusammenfassend drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Verhaftung, Misshandlung oder gar die Hinrichtung. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei sie wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläu- fig aufzunehmen. Ihre aktive Missionstätigkeit für das Christentum auf
D-1532/2023 Seite 15 Facebook sei als exilpolitische Tätigkeit zu qualifizieren, zumal sie deswe- gen bereits konkret bedroht worden sei und jederzeit bei der Polizei ange- zeigt werden könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies unzumut- bar, da ihr im Heimatstaat eine Gefahr an Leib und Leben drohe, was sie offensichtlich daran hindern würde, sich eine Existenz aufzubauen. Zudem sei sie seit Mitte Februar 2023 stationär in der Klinik F._______ in Behand- lung, da sie nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung einen Zusam- menbruch erlitten habe. Ferner habe das SEM nicht berücksichtigt, dass sie seit über 15 Jahren im Ausland lebe und in Ägypten über kein tragfähi- ges Familiennetz verfüge.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde erstmals vorbringe, sie habe eine Ge- nitalverstümmelung erlitten. Es sei indessen festzuhalten, dass die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft eine aktuelle Bedrohungslage voraus- setze und das Asylrecht nicht dazu diene, vergangenes Unrecht wiedergut- zumachen. Trotz gewisser Zweifel könne zwar nicht ausgeschlossen wer- den, dass die Beschwerdeführerin eine Genitalverstümmelung erlitten habe. Sie habe aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie befürchte eine künftige Reinfibulation. Die Genitalverstümmelung sei in Ägypten seit 2007 verboten, weshalb sie sich im unwahrscheinlichen Fall, dass sie in diesem Zusammenhang etwas zu befürchten hätte, an die staatlichen Be- hörden wenden könnte. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen zur gesundheitlichen Situation könne grundsätzlich auf die Erwägungen im Asylentscheid verwiesen werden. Der Austrittsbericht des Spitals E._______ erwähne, dass Suizidgedanken erst wieder nach Ablehnung der Beschwerde auftreten würden. Diese Ausführungen seien im Konjunk- tiv I abgefasst, was darauf hinweise, dass es sich um reine Aussagen der Beschwerdeführerin und nicht um eine ärztliche Einschätzung der Situation handle.
E. 5.4 In der Replik wurde geltend gemacht, das SEM vermöge den Ausfüh- rungen in der Beschwerde inhaltlich nichts entgegenzusetzen und beziehe sich lediglich auf zwei Punkte betreffend Genitalverstümmelung und Suizi- dalität. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer schwerwiegenden psy- chischen Erkrankung rund eineinhalb Monate lang hospitalisiert gewesen, wobei dies – wie aus dem Arztbericht hervorgehe – auf ihre suizidalen Ge- danken zurückzuführen sei. Entgegen der auf Semantik ausgerichteten
D-1532/2023 Seite 16 Argumentation des SEM müsse davon ausgegangen werden, dass es im Fall einer Ausschaffung zu Suizidhandlungen komme.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, einer Rückkehr nach Ägypten stünden Probleme entgegen, welche auf einen auf Facebook ausgetrage- nen Konflikt mit B._______ im Jahr 2014/2015 zurückgingen. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war offenbar, dass B._______ annahm, die Be- schwerdeführerin liebe denselben Mann wie sie (vgl. Akte 42, F41 und F48). Der Streit basierte somit auf Eifersucht respektive einem persönli- chen Konflikt, weshalb das SEM zutreffend festhielt, es liege keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive vor. Darüber hinaus sind die diesbezügli- chen Befürchtungen der Beschwerdeführerin äusserst vage. Es handelt sich denn auch um eine blosse Vermutung, dass die Vorladung der Staats- anwaltschaft C._______ etwas mit B._______ zu tun hat (vgl. Akte 42, F58 f.), da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass diese die Vorla- dung veranlasst hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung lässt sich aus dem Umstand, dass B._______ einen Familienange- hörigen bei der Polizei habe, auch nicht ableiten, dass die Beschwerdefüh- rerin in Ägypten mit einer staatlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Zudem ist ihre Angabe, sie habe «gehört», dass B._______ jemanden bei der Po- lizei habe, ebenfalls nur sehr vage (vgl. Akte 42, F58). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es in der betreffenden Angelegenheit nach 2014/2015 offenbar keine Probleme mit B._______ mehr gab (vgl. Akte 42, F52). Angeblich soll sie sich dann auf Facebook im März 2022 der Be- schwerdeführerin gegenüber erneut bedrohlich geäussert haben (vgl. Akte 42, F56). Dabei handelt es sich einerseits um eine unbelegte Behauptung, andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb B._______ nun Jahre später er- neut mit ihr in Kontakt treten und gar eine staatsanwaltschaftliche Vorla- dung gegen sie erwirken sollte. Insgesamt lässt sich nicht erkennen, inwie- fern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Probleme mit B._______, wel- che auf das Jahr 2014/2015 zurückgehen, zum heutigen Zeitpunkt in Ägyp- ten mit einer (staatlichen) Verfolgung rechnen müsste. Ihre diesbezüglich geäusserten Befürchtungen erweisen sich als blosse Spekulationen und Mutmassungen, welche nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen.
E. 6.2 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe für das Chris- tentum missioniert, was in ihrer Heimat verboten sein (vgl. Akte 42, F63). Sie sei deswegen in Facebook-Kommentaren von «Jungs» bedroht und beleidigt worden. Zu keinem Zeitpunkt hatte sie deswegen aber konkrete Probleme, und sie nahm die Kommentare offenbar nicht wirklich ernst
D-1532/2023 Seite 17 (vgl. Akte 42, F65 ff.). Sie konnte auch nicht angeben, wann die Drohungen begonnen hätten und erklärte, sie habe sich «nicht gross» für diese inte- ressiert (vgl. Akte 42, F69 f. und F82). Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, dass sie ihre Missionstätigkeit in den vorangehenden Asylverfahren nicht erwähnt habe, weil sie es vergessen habe (vgl. Akte 42, F83). Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie im Rah- men von Facebook-Gruppen und auf Tiktok über das Christentum sowie den Islam diskutiert und auf diese Weise versucht habe, Leute für ihre Re- ligion zu gewinnen (vgl. Akte 42, F76 ff.). Ihre relativ vagen Angaben dazu lassen aber bereits daran zweifeln, dass es sich dabei um eine engagierte Missionstätigkeit gehandelt hat. Abgesehen von bedrohlichen Kommenta- ren in den sozialen Medien, deren Urheber sie nicht persönlich kenne, hat- ten diese – eigenen Angaben zufolge langjährigen – Aktivitäten denn auch keine Konsequenzen (vgl. Akte 42, F71 und F74). Zwar erklärte sie, «diese Leute» könnten einfach Anzeige gegen sie erheben, was bei der Polizei willkommen wäre (vgl. Akte 42, F75). Konkrete Hinweise dafür, dass eine solche Anzeige erfolgt wäre respektive in absehbarer Zukunft erfolgen könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Entsprechend ist auch die vorge- brachte Missionstätigkeit nicht geeignet, zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten zu führen.
E. 6.3 Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ ein, welche vom 4. Juni 2022 datiert. Einer- seits äusserte das SEM zu Recht Zweifel an deren Authentizität, da nicht nachvollziehbar ist, die betroffene Person – gerade wenn deren Aufent- haltsort nicht bekannt ist – auf denselben Tag vorzuladen, an welchem die Vorladung ausgestellt wird. Andererseits weist das Dokument nur einen un- leserlichen Stempel und keine weiteren Sicherheitsmerkmale auf (vgl. Be- weismittelverzeichnis zum Vorhaben […], ID-005/1). Zudem lässt sich die- sem nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin, die sich seit 2004 in Europa aufhält und eigenen Angaben zufolge letztmals im Jahr 2008 in Ägypten war (vgl. SEM-Akte […]-25/4), nun von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden soll. Die von ihr geäusserten Vermutungen, dies könnte von der mit ihr verfeindeten B._______ veranlasst worden sein, sind rein spekulativ. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass gegen sie ein Verfahren wegen ihren Missionierungstätigkeiten in den sozialen Medien eingeleitet worden wäre. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die ägyptischen Behörden, nachdem die Beschwerdeführerin der Vorladung offensichtlich keine Folge geleistet hat, weitere Massnahmen gegen sie er- griffen oder sie erneut vorgeladen hätten. Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es gebe keine Hinweise dafür, dass die
D-1532/2023 Seite 18 Vorladung – selbst wenn sie als authentisch angesehen würde – wegen eines illegitimen Strafverfahrens, das aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive eingeleitet wurde, erfolgt sei. Eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung lässt sich daraus folglich nicht ableiten.
E. 6.4 Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann sei ebenfalls ein Grund, weshalb sie nicht nach Ägypten zurückkehren könne. Dieser drohe «24 Stunden» damit, sie zu töten, wobei er gegenüber ihrer Tochter gesagt habe, er werde im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat dorthin gehen und sie umbringen (vgl. Akte 42, F86 ff.). Auch in diesem Zusam- menhang sind die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtun- gen indessen als sehr vage zu erachten. Bereits gegenüber den deutschen Asylbehörden machte sie eine Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann gel- tend. Gleichzeitig erklärte sie aber, dass sie diesen vor drei Jahren das letzte Mal gesehen habe (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben […], ID-023/35 [nachfolgend: BM 23], S. 3 f.). Die Scheidung erfolgte im Januar 2019, wobei sich der Ehemann damals in Griechenland aufhielt und die Ehegatten bereits seit mehr als drei Jahren getrennt lebten (vgl. Beweis- mittelverzeichnis zu Vorhaben […], ID-011/7). Das Bundesverwaltungsge- richt erachtet es in Würdigung aller verfügbaren Informationen betreffend dieses Vorbringen nicht für plausibel, dass der Ex-Ehemann der Beschwer- deführerin nach Ägypten folgen wolle, um ihr die Fortsetzung der Ehe auf- zuzwingen oder sie umzubringen. Die Eheleute leben inzwischen seit acht Jahren getrennt und der Ehemann hat der Scheidung zugestimmt (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht D._______, BM 23, S. 22). Es ist nicht er- sichtlich, weshalb der Ex-Ehemann weitere Verfolgungshandlungen ge- genüber der Beschwerdeführerin aufnehmen sollte. Die unsubstanziierten Angaben hinsichtlich angeblicher Bedrohungen, welche der Ex-Ehemann gegenüber der Tochter geäussert haben soll, sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, sie sei als koptische Christin in Ägypten religiösem Rassismus ausgesetzt und habe Erniedrigungen erlebt (vgl. Akte 42, F61 und F83). Das Bundesver- waltungsgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, kop- tische Christen seien in Ägypten keiner kollektiven Verfolgung ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 8.2 m.H.a Ur- teil D-934/2017 vom 20. März 2017 E. 5.2). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Minderheit der koptischen Christen in Ägypten mit gewissen Benachteiligungen konfrontiert ist, genügt dies für sich genommen nicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem ist der Staat
D-1532/2023 Seite 19 grundsätzlich gewillt und in der Lage, die Betroffenen vor allfälligen dro- henden Übergriffen, namentlich durch radikale Muslime, zu schützen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 8.3 m.H.). Davon ist auch im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen.
E. 6.6 In der Beschwerdeeingabe wird sodann erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Kindheit Opfer von Genitalverstümmelung geworden. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wies das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass sich daraus keine aktuelle Bedrohungslage ableiten lasse. Es gebe keine Hinweise da- rauf, dass sie im Heimatstaat – wo Genitalverstümmelung gesetzlich ver- boten ist – in diesem Zusammenhang etwas zu befürchten hätte. Entspre- chendes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, ebenso we- nig werden bestehende medizinische oder anderweitige Probleme vorge- bracht, welche auf die erlittene Genitalverstümmelung zurückzuführen seien.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8 Dezember 2016 E. 7.4 m.H.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die in der Schweiz begonnenen Behandlungen, sowohl hinsichtlich der de- pressiven Symptomatik als auch der physischen Beschwerden, nötigen- falls im Heimatstaat fortsetzen kann. In Bezug auf eine allenfalls wieder auftretende Suizidalität ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen
D-1532/2023 Seite 23 werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Es ist Sache der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der beste- henden ärztlichen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehr- hilfe zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1532/2023 Seite 20
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr – unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt – indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1532/2023 Seite 21
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 In Ägypten herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, wes- halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-2656/2020 vom 19. Juni 2020 S. 9 und E-699/2015 vom 4. Februar 2020 E. 8.2).
E. 8.4.3 In individueller Hinsicht ist davon auszugehen, dass es der Be- schwerdeführerin möglich sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Ägypten an ihr vorheriges Leben dort anzuknüpfen und eine Existenzgrundlage auf- zubauen. Sie hat im Heimatstaat eine vollständige Schulbildung sowie eine Berufsausbildung erworben und Berufserfahrungen gesammelt. Auch in Deutschland hat sie gearbeitet. In Ägypten leben mehrere Angehörige – wobei nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Fami- lie aufgrund der Scheidung verstossen wurde; ihre Tochter lebt in Grie- chenland (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts D._______, BM 23, S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzu- legen, weshalb diese Annahmen unzutreffend sein sollten oder sich an ih- rer persönlichen Situation etwas verändert haben sollte. Vielmehr behaup- tete sie in der Anhörung, wie bereits gegenüber den deutschen Behörden, erneut in unsubstanziierter Weise, dass sie in der Heimat über kein tragfä- higes Beziehungsnetz mehr verfüge. Sie steht indessen zumindest spora- disch mit ihrem Bruder G._______ in Kontakt (vgl. Akte 42, F39). Auch wenn die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Ausland lebt, ist sie doch in Ägypten aufgewachsen und hat dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht. Somit kann angenommen werden, dass sie sich dort wiederum in die Gesellschaft eingliedern kann.
E. 8.4.4 In der Beschwerde wurde sodann geltend gemacht, die Beschwerde- führerin leide an schwerwiegenden psychischen Problemen und sei derzeit in stationärer Behandlung. Aus den eingereichten Akten zum Gesundheits- zustand geht hervor, dass ihr eine mittelgradige depressive Episode diag- nostiziert wurde. Als Nebendiagnosen werden (…) aufgeführt (vgl. Aus- trittsbericht Spital E._______ vom 24. April 2023). Der Eintritt in die Klinik
D-1532/2023 Seite 22 erfolgte auf eigene Initiative der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation im Rahmen eines negativen Asy- lentscheids und daraus resultierenden suizidalen Gedanken, wobei die sta- tionäre Behandlung vom 18. Februar 2023 bis zum 30. März 2023 dauerte. Nach der Entlassung wurde eine ambulante psychiatrisch-psychothera- peutische Behandlung aufgegleist und eine Fortsetzung der Pharmakothe- rapie – bestehend aus (…) – sowie der Substitution von Vitamin B12 und Vitamin D empfohlen. Weiter hält der Bericht fest, dass es im Verlauf der Behandlung zu einer Stabilisierung der psychischen Situation gekommen sei. Die depressive und suizidale Symptomatik sei so weit abgeklungen, dass die Ausgangsregelung habe gelockert werden können. Beim Austritt sei die Beschwerdeführerin weiterhin eher depressiv gewesen, sie habe sich von akuter Suizidalität aber klar und glaubhaft distanzieren können. Wenn die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid indessen ab- gelehnt würde, würden wieder Suizidgedanken auftreten (vgl. zum Ganzen Austrittsbericht Spital E._______ vom 24. April 2023).
E. 8.4.5 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin hängen offen- sichtlich mit ihrem Aufenthaltsstatus respektive der drohenden Wegwei- sung nach Ägypten zusammen und auch die Suizidalität trat im Anschluss an den negativen Asylentscheid auf. Das SEM wies indessen zutreffend darauf hin, dass nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Zwar erreicht die medizinische Versorgung in Ägypten nicht dieselbe Qualität wie jene in der Schweiz. Angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur muss die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr aber keine drastische oder lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands be- fürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten UK Home Office, Country Background Note Egypt, December 2020, Ziff. 6; betreffend psychische Probleme siehe auch Urteil des BVGer E-1849/2016 vom
E. 8.4.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führerin gerate bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedro- hende Situation oder eine medizinische Notlage. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich daher als zumutbar.
E. 8.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedo- kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-1532/2023 Seite 24
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
E. 11 April 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertre- ter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb dieses aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes- sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
D-1532/2023 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'000.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1532/2023 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine koptische Christin ägyptischer Staatsangehörigkeit, reiste mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Kindern am 31. Juli 2011 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 ab. In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Deutschland und ersuchte dort um Asyl. B. B.a Am 10. November 2022 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das SEM führte am 5. Dezember 2022 ein Dublin-Gespräch durch. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2004 verlassen und sei mit ihrem Mann und den beiden Kindern nach Griechenland gegangen. Dort hätten sie mehrere Jahre lang mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt, bevor sie ein erstes Mal in die Schweiz gekommen seien. Nachdem sie einen negativen Asylentscheid erhalten hätten, seien sie nach Deutschland gegangen. Auch dort sei ihr Asylgesuch abgelehnt worden, woraufhin sie eine Beschwerde eingereicht habe. Diese sei schliesslich im Jahr 2021 ebenfalls abgewiesen worden. Im Februar 2022 sei sie im Wohnwagen eines türkischen Ehepaars in die Türkei gereist. Dort habe sie an verschiedenen Orten in Istanbul gelebt, bevor sie im November 2022 wiederum mit einem Wohnwagen in die Schweiz gereist sei. Sie habe zwar über keine Reisedokumente verfügt, sei unterwegs aber nie kontrolliert worden. Weiter wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rückkehr nach Deutschland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 7. Dezember 2022 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin, da es deren Angaben zu ihrem Aufenthalt in der Türkei als nicht glaubhaft erachtete. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 lehnten die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen ab. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel - ein türkischer Mietvertrag sowie zwei türkische Bustickets - ausreichende Indizien seien, um einen Aufenthalt in der Türkei zu belegen. Entsprechend sei ihre Ausreise aus dem Dublin-Raum glaubhaft und Deutschland sei nicht mehr zuständig. Daraufhin beantragte das SEM am 29. Dezember 2022 im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens die erneute Prüfung des Übernahmeersuchens. Dieses wurde seitens der deutschen Behörden mit Schreiben vom 3. Januar 2023 nochmals abgelehnt. C. Am 19. Januar 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, sie habe nach dem negativen Entscheid in Deutschland nicht so recht gewusst, wohin sie gehen solle. Daher habe sie auch in Betracht gezogen, nach Ägypten zurückzukehren. Sie habe mit ihrer in Griechenland lebenden Tochter gesprochen, welche ihrerseits ihre Tante - die Schwester der Beschwerdeführerin - in Ägypten kontaktiert habe. Auf diesem Weg habe sie erfahren, dass es im Heimatstaat eine Vorladung der Staatsanwaltschaft gegen sie gebe. Diese hänge möglicherweise mit einem «Thema» zusammen, welches auf das Jahr 2014/2015 zurückgehe. Sie sei damals in einer Facebook-Gruppe gewesen, in der auch ein zum Christentum konvertierter muslimischer Mann gewesen sei. Eine Frau namens B._______ sei in diesen Mann verliebt gewesen und habe vermutet, dass sie (die Beschwerdeführerin) diesen ebenfalls liebe, und ihre Familie entsprechend informiert. In ihrer Gesellschaft sei es aber nicht möglich, jemanden zu lieben, der einen muslimischen Hintergrund habe. B._______ habe ihr zudem privat via Messenger geschrieben, sie werde ihr «den Zugang zu Ägypten abschneiden». In der Folge sei es zu Problemen gekommen und sie habe den starken Verdacht, dass die aktuelle Vorladung von B._______ veranlasst worden sei, zumal diese einen Familienangehörigen bei der Polizei habe. Gegenüber den deutschen Behörden habe sie diese Sache nicht erwähnt, da sie angenommen habe, es handle sich um eine alte Geschichte. Im März 2022 habe B._______ ihr nun nochmals auf Facebook geschrieben und damit gedroht, sie werde nicht zulassen, dass sie - die Beschwerdeführerin - nach Ägypten zurückkehre. Überdies habe sie - die Beschwerdeführerin - sich von Deutschland aus via Facebook - teilweise erfolgreich - darum bemüht, Menschen für das Christentum zu gewinnen, was in Ägypten streng verboten sei. In Kommentaren, deren Urheber sie nicht persönlich kenne, sei sie deswegen bedroht worden. Diese Leute könnten sie jederzeit bei der Polizei anzeigen. Ferner sei sie als Teil der christlichen Minderheit in Ägypten ohnehin «religiösem Rassismus» und Erniedrigungen ausgesetzt. Weiter fürchte sie sich vor ihrem Ex-Ehemann, von welchem sie sich 2019 habe scheiden lassen. Die Ehe sei von häuslicher Gewalt geprägt gewesen, und wenn sie nach Ägypten zurückgehe, könnte er dorthin kommen und sie töten. C.a Als Beweismittel wurden bei der Vorinstanz folgende Unterlagen eingereicht: Heiratsurkunde, ärztliches Attest vom 24. August 2020, deutsche Gesundheitskarte, Ausweis (Duldung) aus Deutschland, Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 16. April 2022 (Kopie; inklusive französische Übersetzung), Mietvertrag aus der Türkei, Sterbeurkunden der Eltern (in Kopie), Bustickets aus der Türkei, Bilder einer verunstalteten Wohnung sowie ein diesbezüglicher USB-Stick, Scheidungsunterlagen aus Deutschland (beglaubigte Kopie), Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021 (in Kopie), Bescheinigungen über Sprachkenntnisse und ehrenamtliche Tätigkeiten aus Deutschland, Bestätigungsschreiben der koptisch-orthodoxen Kirche. Die Vorinstanz erstellte amtsinterne Übersetzungen der Vorladung sowie der Sterbeurkunden der Eltern. Zudem zog es aus den Akten des ersten Asylverfahrens den Eheschein, einen Auszug aus dem Geburtsregister sowie die ägyptische Identitätskarte der Beschwerdeführerin bei. C.b Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 - eröffnet am 16. Februar 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zudem sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten 3/2, 9/2, 31/1 und 48/1 (recte: 44/1) sowie sämtliche Beweismittel inklusive aktualisiertem Beweismittelverzeichnis zu gewähren, eventualiter das rechtliche Gehör dazu. In der Folge sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses, ersucht. Schliesslich sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen - neben dem Asylentscheid - zwei ärztliche Zeugnisse vom 16. März 2023 respektive 22. Februar 2023 bei, welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigen und festhalten, dass sie sich seit dem 18. Februar 2023 stationär im Spital befinde. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 22. März 2023 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. G. Mit Eingabe vom 29. März 2023 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung einreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, das mit der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Der Beschwerdeführerin wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, einen ärztlichen Bericht zu ihrem Gesundheitszustand einzureichen. I. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 17. April 2023 ergänzend Akteneinsicht. Dabei hielt es fest, in die Akten 9/2 und 44/1 könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Aktenstücke handle, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. J. Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Schreiben vom 26. April 2023 einen Austrittsbericht des Spitals E._______ (Psychiatrische Dienste) vom 24. April 2023 inklusive eines Laborblatts vom 30. März 2023 sowie eines ambulanten Berichts Endokrinologie vom 17. März 2023 ein. K. K.a Am 1. Mai 2023 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. Zudem wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz darauf hin, dass in den elektronischen Akten vom Beweismittel 12 (Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021) nur jede zweite Seite eingescannt zu sein scheine. Entsprechend wurde das SEM aufgefordert, dem Gericht eine vollständige Version des betreffenden Beweismittels zugänglich zu machen. K.b Das SEM reichte mit Schreiben vom 8. Mai 2023 eine Vernehmlassung ein und hielt fest, das Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021 sei als Beweismittel 12 in den elektronischen Akten abgelegt. Ein Ausdruck desselben werde der Vernehmlassung beigelegt. K.c Auf telefonische Nachfrage beim SEM legte die zuständige Sachbearbeiterin schliesslich eine vollständige Kopie des Urteils vom 6. August 2021 in den elektronischen Akten als Beweismittel 23 ab. L. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Einsicht in die Akten 9/2 und 44/1 sowie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Sicherheitshalber wurde der Beschwerdeführerin zudem eine Kopie des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021 übermittelt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. M. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 1. Juni 2023 eine Replik zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine (schwerwiegende) Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Akteneinsicht und eine unvollständige respektive unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihr keine Einsicht in die Akten A3/2, A9/2, A31/1 und A44/1 gewährt worden sei. Das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, zumal es sich dabei um entscheidrelevante Dokumente handle. 3.3.2 Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 ergänzend Einsicht in die Aktenstücke A3/2 und A31/1 sowie die eingereichten Beweismittel. Gleichzeitig führte es aus, in die Akten A9/2 (Bericht Identitätsabklärung) und A44/1 (Nachtrag Ausweisprüfung) könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Akten handle, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Qualifikation als internes Aktenstück hinsichtlich der Akte 9/2 nicht zu beanstanden sei, weshalb die Einsicht in dieses zu Recht verweigert worden sei. In Bezug auf die Akte 44/1 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich dabei um eine Ausweisprüfung ihrer Identitätskarte handle, gemäss welcher die Erstprüfung unauffällig gewesen sei. Entsprechend komme diesem Aktenstück nur administrativer Charakter ohne Relevanz für die Entscheidfindung zu, wobei dessen Inhalt mit der betreffenden Instruktionsverfügung offengelegt würde. Angesichts dessen wurde der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A9/2 und A44/1 abgewiesen. Weiter wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels allenfalls zur nachträglich gewährten Akteneinsicht sowie zum Inhalt der Akte 44/1 äussern könne, weshalb auch der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde. In der Replik finden sich keine Ausführungen mehr zum Akteneinsichtsrecht. Vor diesem Hintergrund ist dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht Genüge getan und die gerügte Verletzung desselben erweist sich als nicht geeignet, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wurde sodann vorgebracht, die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf ein rund zwei Jahre altes Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ verweise und es unterlasse, den rechtserheblichen Sachverhalt selbst abzuklären und zu würdigen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht angemessen berücksichtigt worden und das SEM habe es versäumt, diese vollständig abzuklären. Zwischenzeitlich sei sie seit dem 18. Februar 2023 in der psychiatrischen Klinik F._______ in stationärer Behandlung und ein Austritt sei nicht absehbar. Bereits bei der Anhörung habe sie erklärt, es gehe ihr psychisch nicht gut; sie habe aber aus Kapazitätsgründen keine Therapie erhalten. Die nun erfolgte Hospitalisierung sei letztlich die Konsequenz von Unterlassungen während des Asylverfahrens. Weiter habe das SEM die Vorbringen nur isoliert betrachtet und keine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Verfolgung durch B._______ hätte gemeinsam mit der Vorladung und ihrer Identität als koptische Christin gewürdigt werden müssen, da diese Sachverhaltselemente zusammenhingen und zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Nicht beachtet worden sei auch, dass B._______ einen Familienangehörigen bei der Polizei habe, obwohl dies das Bindeglied zwischen den «privaten» Problemen und einer staatlichen Verfolgung darstelle. Sodann betone die Vorinstanz jeweils in anderen Fällen, es sei an die Beurteilungen von Gerichten ausserhalb der Schweiz nicht gebunden. Es sei willkürlich, dass nun in der angefochtenen Verfügung praktisch vollumfänglich auf die Argumentation im Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ abgestellt werde. Weiter fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Vorbringen betreffend Missionierung für den christlichen Glauben, wobei diesbezüglich auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen hätte geprüft werden müssen. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass in der angefochtenen Verfügung zwar an verschiedenen Stellen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021 verwiesen wurde. Dies ist indessen nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin dieses Urteil bekannt war und sie somit nachvollziehen konnte, aus welchen Gründen etwa der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet wurde. Das SEM ging auch auf ihren Gesundheitszustand und die psychischen Probleme ein. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, allein aus ihrer Angabe bei der Anhörung, wonach sie um eine psychische Therapeutin gebeten habe, lasse sich keine konkrete und aktuelle Behandlungsbedürftigkeit ableiten, zumal keine Belege für Bemühungen um eine Therapie eingereicht worden seien. Zudem wurde festgehalten, eine Behandlung der psychischen Probleme in Ägypten sei nicht zum Vornherein ausgeschlossen, und ein niedrigerer Standard der medizinischen Versorgung im Heimatstaat stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Ferner verwies das SEM auf die medizinische Rückkehrhilfe. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass keine unzureichende Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme vorliegt. Der spätere Klinikaufenthalt erfolgte - wie sich aus dem Austrittsbericht vom 24. April 2023 ergibt - in erster Linie aufgrund der psychosozialen Belastungssituation im Rahmen eines negativen Asylbescheids und daraus resultierenden suizidalen Gedanken. Diese Umstände traten somit erst nach dem Entscheid des SEM auf. 3.4.3 Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht erheblich eingestuft wurden. Dabei stützte sich die Vorinstanz auch nicht ausschliesslich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts D._______. Soweit sie dies indessen tut, namentlich bei der Frage des Vorliegens einer Kollektivverfolgung von koptischen Christen, ist dies nicht zu beanstanden. Auch wenn das SEM nicht an Urteile ausländischer Gerichte gebunden ist, kann es sich darauf abstützen, wenn es die betreffenden Einschätzungen für zutreffend hält. Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführerin der Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts D._______ bekannt. Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, auf Beschwerdeebene gegebenenfalls darzulegen, inwiefern die betreffende Argumentation unzutreffend sein soll. Entsprechende Ausführungen finden sich in ihren Eingaben jedoch nicht. Sodann wird in der Verfügung auch auf das Vorbringen eingegangen, dass die Beschwerdeführerin auf Facebook - wegen der geltend gemachten Missionierungstätigkeiten - bedroht worden sei. Der Umstand, dass sie die von der Vorinstanz vertretene Auffassung nicht teilt und davon ausgeht, es hätte eine andere (Gesamt-)Würdigung ihrer Vorbringen erfolgen müssen, stellt jedoch weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. 3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei als schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht anzusehen, dass bei der Anhörung nach dem Absturz des Textverarbeitungsprogramms die Antworten auf die Fragen 58 bis 64 lediglich aufgrund von Erinnerungen und Notizen rekonstruiert worden seien. Korrekterweise hätten die Fragen erneut gestellt und die Antworten neu protokolliert werden müssen. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus dem Vorgehen des SEM - Rekonstruktion der Antworten anstatt erneuter Stellung der betreffenden Fragen - ein Nachteil entstanden sein soll. Sie bestätigte anlässlich der Anhörung auch ausdrücklich, dass die Antworten korrekt rekonstruiert worden seien (vgl. SEM-Akte [...]-42/12 [nachfolgend Akte 42], F64). Eine diesbezügliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, B._______ habe der Beschwerdeführerin anscheinend aus Eifersucht Probleme bereitet und insbesondere gesagt, sie werde ihr den Zugang zu Ägypten abschneiden. Es fehle in dieser Hinsicht somit an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive, weshalb dies flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Daher müsse nicht näher auf die widersprüchlichen Aussagen in diesem Zusammenhang sowie auf die Tatsache, dass sie diese Probleme in Deutschland nicht erwähnt habe, eingegangen werden. Zudem handle es sich bei B._______ um eine Privatperson, so dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen mit ihr - selbst wenn B._______ Kontakte zur Polizei hätte - an die zuständigen staatlichen Behörden wenden könne. Auch die geltend gemachten Drohungen in Facebook-Kommentaren seien von Privatpersonen ausgegangen. Zwar habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, diese «Jungs» könnten sie jederzeit anzeigen. Aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass dies der Fall sei. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der Vorladung der Staatsanwaltschaft. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass B._______ für die Vorladung verantwortlich sei. Im betreffenden Schreiben werde kein Grund für die Vorladung genannt und es sei rein spekulativ, dass hinter dieser eine illegitime staatliche Verfolgung stehe. Es falle auch auf, dass die Vorladung am selben Tag ausgestellt worden sei, an welchem die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft hätte erscheinen sollen. Ihre Erklärung, die Behörden würden die Betroffenen jeweils gleichentags abholen, überzeuge dabei nicht, da die Vorladung direkt an ihre Schwester adressiert und darin vermerkt sei, ihre eigene Adresse sei unbekannt. Zudem liege das Dokument nur in Kopie vor und es fehlten ihm - abgesehen von einem unleserlichen Stempel - jegliche Merkmale, die eine Fälschung ausschliessen lassen könnten. Die Vorladung sei daher weder geeignet, eine Verfolgung zu belegen noch zu zeigen, dass der ägyptische Staat ihr gegenüber nicht schutzfähig und schutzwillig wäre respektive ihr der Zugang zu staatlichem Schutz verwehrt wäre. Letzteres gelte auch in Bezug auf die Aussage, ihr Ex-Mann bedrohe sie und könnte jederzeit nach Ägypten reisen. Sodann seien im Fall der koptischen Christen in Ägypten die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Feststellung einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt. Diesbezüglich könne auf das Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ vom 6. August 2021 verwiesen werden, welches sich ausführlich und mit zahlreichen Quellenangaben zur Lage der koptischen Christen in Ägypten äussere. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass sich die Situation seither verschlechtert hätte. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Hinsichtlich der von vorgebrachten Drohungen ihres Ex-Mannes sei in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ auch für das SEM nicht erkennbar, dass dieser - nach über sieben Jahren der Trennung und nachdem er der Scheidung zugestimmt habe - noch ein Interesse an ihr haben könnte. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen erschöpften sich in der undifferenzierten Aussage, ihr Ex-Mann drohe ihr 24 Stunden damit, sie zu töten. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der koptischen Kirche beziehe sich hauptsächlich auf die eheliche Situation, wie sie sich während des ersten Aufenthalts in der Schweiz dargestellt habe. Es enthalte lediglich die vage Angabe, ihr Ex-Mann drohe mit Rache, ohne diesbezüglich konkrete Absichten zu dokumentieren. Schliesslich könne auch bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das Urteil des Verwaltungsgerichts D._______ verwiesen werden. Darin werde festgehalten, der Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr nach C._______ oder in eine andere Grossstadt zuzumuten, wobei sie mit ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sein werde, sich erneut eine Existenz aufzubauen. Sie habe auch in Deutschland gearbeitet, verfüge im Heimatstaat über Geschwister und habe eine erwachsene Tochter in Griechenland, von welcher sie sich unterstützen lassen könne. Weiter habe sie vorgebracht, sie leide unter Depressionen und psychischen Problemen. Solche habe sie offenbar bereits in Deutschland geltend gemacht, nicht aber anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz. Dies lasse darauf schliessen, dass die psychischen Probleme in Europa entstanden seien. Darauf weise auch ihre Aussage, diese hingen damit zusammen, dass sie von den ständigen Reisen von einem ins andere Land erschöpft sei, hin. Es sei folglich nicht mit einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen. Ferner habe sie bislang keine konkreten Belege dafür eingereicht, dass sie sich um eine psychiatrische Behandlung bemüht hätte. Die psychischen Probleme hätten sie offenbar auch nicht daran gehindert, in Deutschland ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Ägypten zwar limitiert, in grossen Städten aber durchaus vorhanden seien. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM argumentiere vordergründig lediglich mit der fehlenden Asylrelevanz der Verfolgung und habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht ausdrücklich bezweifelt. Aus der Argumentation in der angefochtenen Verfügung gehe aber hervor, dass sie die Vorbringen inhaltlich als unglaubhaft qualifiziere. In Bezug auf die als Beweismittel eingereichte Vorladung werde pauschal behauptet, diese könnte gekauft oder gefälscht sein. Es werde der Beschwerdeführerin damit zum vornherein unterstellt, ein gefälschtes Beweismittel eingereicht zu haben, obwohl es dem SEM obliege, darzulegen, weshalb es von einer Fälschung ausgehe. Hinsichtlich der Vorladung sei anzumerken, dass den ägyptischen Behörden offenbar bewusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im Ausland weile, weshalb sie gar nicht erwartet hätten, dass sie tatsächlich erscheine. Die Zweifel des SEM an der Echtheit aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag hätte erscheinen müssen, an welchem die Vorladung ausgestellt worden, sei, seien daher nicht gerechtfertigt. Zudem seien ihre Schilderungen als glaubhaft zu erachten. Sie sei von den ägyptischen Behörden vorgeladen worden und werde somit gesucht. Dazu sei sie seit vielen Jahren landesabwesend und engagiere sich intensiv in der Mission für das Christentum, weshalb sie im Internet bedroht worden sei. Weiter sei sie mit B._______, welche über gute Kontakte zur ägyptischen Polizei verfüge, verfeindet. Dabei habe sie in differenzierter Weise dargelegt, sie nehme lediglich an, dass die Vorladung von B._______ veranlasst worden sei. Die heimatlichen Behörden seien betreffend die Verfolgung durch B._______ sowie die Drohungen auf Facebook auch nicht schutzwillig. Sie sei eine koptische Christin, welche missioniert habe und geschieden sei. Da sie von den Behörden gesucht werde, würde sie von diesen nicht geschützt, sondern verhaftet. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Rechtsvertreter erstmals dazu durchringen können, über ihre Genitalverstümmelung zu sprechen, welche sie im Alter von neun Jahren erlitten habe. Diese Verfolgung müsse ebenfalls berücksichtigt werden. Sie habe auch glaubhaft geschildert, dass sie in Ägypten durch ihren Ehemann verfolgt würde. Es sei aktenkundig, dass sie durch diesen bereits Gewalt und Misshandlungen erlitten habe. Gegenüber der gemeinsamen Tochter habe er gesagt, dass er (nach Ägypten) gehen und sie umbringen werde. Dies stelle eine direkte und unmittelbare Bedrohung dar. Zusammenfassend drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Verhaftung, Misshandlung oder gar die Hinrichtung. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ihre aktive Missionstätigkeit für das Christentum auf Facebook sei als exilpolitische Tätigkeit zu qualifizieren, zumal sie deswegen bereits konkret bedroht worden sei und jederzeit bei der Polizei angezeigt werden könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies unzumutbar, da ihr im Heimatstaat eine Gefahr an Leib und Leben drohe, was sie offensichtlich daran hindern würde, sich eine Existenz aufzubauen. Zudem sei sie seit Mitte Februar 2023 stationär in der Klinik F._______ in Behandlung, da sie nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung einen Zusammenbruch erlitten habe. Ferner habe das SEM nicht berücksichtigt, dass sie seit über 15 Jahren im Ausland lebe und in Ägypten über kein tragfähiges Familiennetz verfüge. 5.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals vorbringe, sie habe eine Genitalverstümmelung erlitten. Es sei indessen festzuhalten, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine aktuelle Bedrohungslage voraussetze und das Asylrecht nicht dazu diene, vergangenes Unrecht wiedergutzumachen. Trotz gewisser Zweifel könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Genitalverstümmelung erlitten habe. Sie habe aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie befürchte eine künftige Reinfibulation. Die Genitalverstümmelung sei in Ägypten seit 2007 verboten, weshalb sie sich im unwahrscheinlichen Fall, dass sie in diesem Zusammenhang etwas zu befürchten hätte, an die staatlichen Behörden wenden könnte. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen zur gesundheitlichen Situation könne grundsätzlich auf die Erwägungen im Asylentscheid verwiesen werden. Der Austrittsbericht des Spitals E._______ erwähne, dass Suizidgedanken erst wieder nach Ablehnung der Beschwerde auftreten würden. Diese Ausführungen seien im Konjunktiv I abgefasst, was darauf hinweise, dass es sich um reine Aussagen der Beschwerdeführerin und nicht um eine ärztliche Einschätzung der Situation handle. 5.4 In der Replik wurde geltend gemacht, das SEM vermöge den Ausführungen in der Beschwerde inhaltlich nichts entgegenzusetzen und beziehe sich lediglich auf zwei Punkte betreffend Genitalverstümmelung und Suizidalität. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung rund eineinhalb Monate lang hospitalisiert gewesen, wobei dies - wie aus dem Arztbericht hervorgehe - auf ihre suizidalen Gedanken zurückzuführen sei. Entgegen der auf Semantik ausgerichteten Argumentation des SEM müsse davon ausgegangen werden, dass es im Fall einer Ausschaffung zu Suizidhandlungen komme. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, einer Rückkehr nach Ägypten stünden Probleme entgegen, welche auf einen auf Facebook ausgetragenen Konflikt mit B._______ im Jahr 2014/2015 zurückgingen. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war offenbar, dass B._______ annahm, die Beschwerdeführerin liebe denselben Mann wie sie (vgl. Akte 42, F41 und F48). Der Streit basierte somit auf Eifersucht respektive einem persönlichen Konflikt, weshalb das SEM zutreffend festhielt, es liege keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive vor. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführerin äusserst vage. Es handelt sich denn auch um eine blosse Vermutung, dass die Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ etwas mit B._______ zu tun hat (vgl. Akte 42, F58 f.), da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass diese die Vorladung veranlasst hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Umstand, dass B._______ einen Familienangehörigen bei der Polizei habe, auch nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in Ägypten mit einer staatlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Zudem ist ihre Angabe, sie habe «gehört», dass B._______ jemanden bei der Polizei habe, ebenfalls nur sehr vage (vgl. Akte 42, F58). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es in der betreffenden Angelegenheit nach 2014/2015 offenbar keine Probleme mit B._______ mehr gab (vgl. Akte 42, F52). Angeblich soll sie sich dann auf Facebook im März 2022 der Beschwerdeführerin gegenüber erneut bedrohlich geäussert haben (vgl. Akte 42, F56). Dabei handelt es sich einerseits um eine unbelegte Behauptung, andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb B._______ nun Jahre später erneut mit ihr in Kontakt treten und gar eine staatsanwaltschaftliche Vorladung gegen sie erwirken sollte. Insgesamt lässt sich nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Probleme mit B._______, welche auf das Jahr 2014/2015 zurückgehen, zum heutigen Zeitpunkt in Ägypten mit einer (staatlichen) Verfolgung rechnen müsste. Ihre diesbezüglich geäusserten Befürchtungen erweisen sich als blosse Spekulationen und Mutmassungen, welche nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. 6.2 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe für das Christentum missioniert, was in ihrer Heimat verboten sein (vgl. Akte 42, F63). Sie sei deswegen in Facebook-Kommentaren von «Jungs» bedroht und beleidigt worden. Zu keinem Zeitpunkt hatte sie deswegen aber konkrete Probleme, und sie nahm die Kommentare offenbar nicht wirklich ernst (vgl. Akte 42, F65 ff.). Sie konnte auch nicht angeben, wann die Drohungen begonnen hätten und erklärte, sie habe sich «nicht gross» für diese interessiert (vgl. Akte 42, F69 f. und F82). Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, dass sie ihre Missionstätigkeit in den vorangehenden Asylverfahren nicht erwähnt habe, weil sie es vergessen habe (vgl. Akte 42, F83). Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie im Rahmen von Facebook-Gruppen und auf Tiktok über das Christentum sowie den Islam diskutiert und auf diese Weise versucht habe, Leute für ihre Religion zu gewinnen (vgl. Akte 42, F76 ff.). Ihre relativ vagen Angaben dazu lassen aber bereits daran zweifeln, dass es sich dabei um eine engagierte Missionstätigkeit gehandelt hat. Abgesehen von bedrohlichen Kommentaren in den sozialen Medien, deren Urheber sie nicht persönlich kenne, hatten diese - eigenen Angaben zufolge langjährigen - Aktivitäten denn auch keine Konsequenzen (vgl. Akte 42, F71 und F74). Zwar erklärte sie, «diese Leute» könnten einfach Anzeige gegen sie erheben, was bei der Polizei willkommen wäre (vgl. Akte 42, F75). Konkrete Hinweise dafür, dass eine solche Anzeige erfolgt wäre respektive in absehbarer Zukunft erfolgen könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Entsprechend ist auch die vorgebrachte Missionstätigkeit nicht geeignet, zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten zu führen. 6.3 Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ ein, welche vom 4. Juni 2022 datiert. Einerseits äusserte das SEM zu Recht Zweifel an deren Authentizität, da nicht nachvollziehbar ist, die betroffene Person - gerade wenn deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist - auf denselben Tag vorzuladen, an welchem die Vorladung ausgestellt wird. Andererseits weist das Dokument nur einen unleserlichen Stempel und keine weiteren Sicherheitsmerkmale auf (vgl. Beweismittelverzeichnis zum Vorhaben [...], ID-005/1). Zudem lässt sich diesem nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin, die sich seit 2004 in Europa aufhält und eigenen Angaben zufolge letztmals im Jahr 2008 in Ägypten war (vgl. SEM-Akte [...]-25/4), nun von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden soll. Die von ihr geäusserten Vermutungen, dies könnte von der mit ihr verfeindeten B._______ veranlasst worden sein, sind rein spekulativ. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass gegen sie ein Verfahren wegen ihren Missionierungstätigkeiten in den sozialen Medien eingeleitet worden wäre. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die ägyptischen Behörden, nachdem die Beschwerdeführerin der Vorladung offensichtlich keine Folge geleistet hat, weitere Massnahmen gegen sie ergriffen oder sie erneut vorgeladen hätten. Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es gebe keine Hinweise dafür, dass die Vorladung - selbst wenn sie als authentisch angesehen würde - wegen eines illegitimen Strafverfahrens, das aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive eingeleitet wurde, erfolgt sei. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung lässt sich daraus folglich nicht ableiten. 6.4 Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann sei ebenfalls ein Grund, weshalb sie nicht nach Ägypten zurückkehren könne. Dieser drohe «24 Stunden» damit, sie zu töten, wobei er gegenüber ihrer Tochter gesagt habe, er werde im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat dorthin gehen und sie umbringen (vgl. Akte 42, F86 ff.). Auch in diesem Zusammenhang sind die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen indessen als sehr vage zu erachten. Bereits gegenüber den deutschen Asylbehörden machte sie eine Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann geltend. Gleichzeitig erklärte sie aber, dass sie diesen vor drei Jahren das letzte Mal gesehen habe (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...], ID-023/35 [nachfolgend: BM 23], S. 3 f.). Die Scheidung erfolgte im Januar 2019, wobei sich der Ehemann damals in Griechenland aufhielt und die Ehegatten bereits seit mehr als drei Jahren getrennt lebten (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...], ID-011/7). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Würdigung aller verfügbaren Informationen betreffend dieses Vorbringen nicht für plausibel, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nach Ägypten folgen wolle, um ihr die Fortsetzung der Ehe aufzuzwingen oder sie umzubringen. Die Eheleute leben inzwischen seit acht Jahren getrennt und der Ehemann hat der Scheidung zugestimmt (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht D._______, BM 23, S. 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Ex-Ehemann weitere Verfolgungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin aufnehmen sollte. Die unsubstanziierten Angaben hinsichtlich angeblicher Bedrohungen, welche der Ex-Ehemann gegenüber der Tochter geäussert haben soll, sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, sie sei als koptische Christin in Ägypten religiösem Rassismus ausgesetzt und habe Erniedrigungen erlebt (vgl. Akte 42, F61 und F83). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, koptische Christen seien in Ägypten keiner kollektiven Verfolgung ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 8.2 m.H.a Urteil D-934/2017 vom 20. März 2017 E. 5.2). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Minderheit der koptischen Christen in Ägypten mit gewissen Benachteiligungen konfrontiert ist, genügt dies für sich genommen nicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem ist der Staat grundsätzlich gewillt und in der Lage, die Betroffenen vor allfälligen drohenden Übergriffen, namentlich durch radikale Muslime, zu schützen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 8.3 m.H.). Davon ist auch im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen. 6.6 In der Beschwerdeeingabe wird sodann erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Kindheit Opfer von Genitalverstümmelung geworden. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wies das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass sich daraus keine aktuelle Bedrohungslage ableiten lasse. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie im Heimatstaat - wo Genitalverstümmelung gesetzlich verboten ist - in diesem Zusammenhang etwas zu befürchten hätte. Entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, ebenso wenig werden bestehende medizinische oder anderweitige Probleme vorgebracht, welche auf die erlittene Genitalverstümmelung zurückzuführen seien. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asylpunkt - indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Ägypten herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-2656/2020 vom 19. Juni 2020 S. 9 und E-699/2015 vom 4. Februar 2020 E. 8.2). 8.4.3 In individueller Hinsicht ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Ägypten an ihr vorheriges Leben dort anzuknüpfen und eine Existenzgrundlage aufzubauen. Sie hat im Heimatstaat eine vollständige Schulbildung sowie eine Berufsausbildung erworben und Berufserfahrungen gesammelt. Auch in Deutschland hat sie gearbeitet. In Ägypten leben mehrere Angehörige - wobei nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie aufgrund der Scheidung verstossen wurde; ihre Tochter lebt in Griechenland (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts D._______, BM 23, S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, weshalb diese Annahmen unzutreffend sein sollten oder sich an ihrer persönlichen Situation etwas verändert haben sollte. Vielmehr behauptete sie in der Anhörung, wie bereits gegenüber den deutschen Behörden, erneut in unsubstanziierter Weise, dass sie in der Heimat über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge. Sie steht indessen zumindest sporadisch mit ihrem Bruder G._______ in Kontakt (vgl. Akte 42, F39). Auch wenn die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren im Ausland lebt, ist sie doch in Ägypten aufgewachsen und hat dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht. Somit kann angenommen werden, dass sie sich dort wiederum in die Gesellschaft eingliedern kann. 8.4.4 In der Beschwerde wurde sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an schwerwiegenden psychischen Problemen und sei derzeit in stationärer Behandlung. Aus den eingereichten Akten zum Gesundheitszustand geht hervor, dass ihr eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Als Nebendiagnosen werden (...) aufgeführt (vgl. Austrittsbericht Spital E._______ vom 24. April 2023). Der Eintritt in die Klinik erfolgte auf eigene Initiative der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation im Rahmen eines negativen Asylentscheids und daraus resultierenden suizidalen Gedanken, wobei die stationäre Behandlung vom 18. Februar 2023 bis zum 30. März 2023 dauerte. Nach der Entlassung wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgegleist und eine Fortsetzung der Pharmakotherapie - bestehend aus (...) - sowie der Substitution von Vitamin B12 und Vitamin D empfohlen. Weiter hält der Bericht fest, dass es im Verlauf der Behandlung zu einer Stabilisierung der psychischen Situation gekommen sei. Die depressive und suizidale Symptomatik sei so weit abgeklungen, dass die Ausgangsregelung habe gelockert werden können. Beim Austritt sei die Beschwerdeführerin weiterhin eher depressiv gewesen, sie habe sich von akuter Suizidalität aber klar und glaubhaft distanzieren können. Wenn die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid indessen abgelehnt würde, würden wieder Suizidgedanken auftreten (vgl. zum Ganzen Austrittsbericht Spital E._______ vom 24. April 2023). 8.4.5 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin hängen offensichtlich mit ihrem Aufenthaltsstatus respektive der drohenden Wegweisung nach Ägypten zusammen und auch die Suizidalität trat im Anschluss an den negativen Asylentscheid auf. Das SEM wies indessen zutreffend darauf hin, dass nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Zwar erreicht die medizinische Versorgung in Ägypten nicht dieselbe Qualität wie jene in der Schweiz. Angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur muss die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr aber keine drastische oder lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten UK Home Office, Country Background Note Egypt, December 2020, Ziff. 6; betreffend psychische Probleme siehe auch Urteil des BVGer E-1849/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 7.4 m.H.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die in der Schweiz begonnenen Behandlungen, sowohl hinsichtlich der depressiven Symptomatik als auch der physischen Beschwerden, nötigenfalls im Heimatstaat fortsetzen kann. In Bezug auf eine allenfalls wieder auftretende Suizidalität ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Es ist Sache der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden ärztlichen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 8.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 11. April 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb dieses aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: