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D-934/2017

D-934/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die damalige Ehefrau B._______ des Beschwerdeführers (eine [...] Staatsangehörige) suchte am 14. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Juni 2014 reisten ihre beiden Kinder in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 anerkannte das SEM B._______ als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), bezog die Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein und gewährte der Frau und den Kindern in der Schweiz Asyl. B. Am 6. Juni 2015 suchte der Beschwerdeführer seinerseits in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und am 21. März 2016 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ägyptischer Staatsangehöriger und als koptischer Christ in der muslimisch dominierten Gesellschaft Ägyptens unterdrückt und diskriminiert worden. Im Jahr 1979 sei er wegen des falschen Vorwurfs einer Beamtin, zu ihr gesagt zu haben, sie dürfe im Ramadan nicht fasten, acht Tage festgehalten worden. Nach der Freilassung habe er das Land verlassen. Er habe zunächst in Jordanien und danach im Irak gelebt. Nach dreizehnjährigem Aufenthalt im Irak sei er 1994 nach Ägypten ausgeschafft worden. Er habe das Land aber nach drei Monaten erneut verlassen und sich nach Syrien begeben, da ihm als Christ die allgemeine Situation in Ägypten, wo keine neuen Kirchen hätten gebaut werden dürfen und vor Kirchen Wachen gestanden hätten, missfallen habe. Im Jahr 2000 habe er in Syrien, wo er über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, B._______ geheiratet und mit ihr zwei Kinder bekommen. Aufgrund der prekären Sicherheitslage nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs seien sie im Jahr 2012 nach Jordanien gereist. Um Fehler in den syrischen Geburtsscheinen der Kinder beheben zu lassen, habe er sich aber kurzzeitig nach Syrien zurückbegeben müssen. Beim illegalen Grenzübertritt im August oder September 2013 sei er von den syrischen Behörden festgenommen worden. Nach der Freilassung Ende Oktober 2014 habe er sich wieder nach Jordanien begeben, wobei er festgestellt habe, dass seine an (...) erkrankte Frau zwischenzeitlich mit den Kindern in die Schweiz gereist sei. Am 2. Juni 2015 sei er mit einem Schweizer Visum von D._______ aus ebenfalls in die Schweiz gereist, um wieder mit seiner Familie zusammen zu sein. Seine Ehe sei zwar seit dem (...) 2015 geschieden und er lebe nicht mehr mit seiner Exfrau und den Kindern zusammen, aber er besuche diese weiterhin. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B6 und B19). C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 - eröffnet am 17. Januar 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG lehnte es ebenfalls ab und stellte fest, dass die Regelung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Heimatstaat Ägypten vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Minderheit der koptischen Christen sei in Ägypten zwar gegenüber den Muslimen in manchen Lebenssituationen benachteiligt, aber für Kopten bestünden keine asylrelevanten Nachteile aufgrund ihrer Religion und sie würden keiner kollektiven Gefährdung unterliegen. Die Voraussetzungen für den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Exfrau und die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien angesichts der erfolgten Scheidung und der getrennten Wohnsitze nicht erfüllt. Hinweise, dass die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen worden sei, lägen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Kinder hierzulande über Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden, falle der Entscheid über die Wegweisung des Beschwerdeführers respektive die Prüfung seines Anspruchs auf weitere Anwesenheit in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Exfrau und um Gewährung des Familienasyls, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Familiengemeinschaft bestehe trotz Scheidung und getrennter Wohnsitze weiter. Er sehe seine kranke Exfrau und die Kinder oft und wolle diese weiterhin unterstützen. Wie sich aus dem beiliegenden Brief seiner Exfrau vom 6. Februar 2017 entnehmen lasse, habe sie ihm mit der Scheidung die Freiheit geben wollen, eine andere Frau und Stiefmutter für die Kinder zu finden. Kopten könnten ihre Religion in Ägypten nicht angstfrei praktizieren. Der ägyptische Staat sei kaum in der Lage, sie vor terroristischen Anschlägen zu schützen. Er fürchte sich aber auch in Syrien vor Verfolgung, da Ausländern mit befristeten Aufenthaltsbewilligungen, die Syrien nach Kriegsausbruch verlassen hätten, bei einer Wiedereinreise Inhaftierung wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit Regimegegnern drohe. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgen Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).

E. 4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Ägypten asylrechtlich relevante Verfolgung droht, oder ob er - falls er die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt - in die Flüchtlingseigenschaft seiner Exfrau einzubeziehen ist. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Drittstaat Syrien steht nicht zur Diskussion. Auf die Beschwerdevorbringen bezüglich einer Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien ist daher nicht weiter einzugehen. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation in seinem Heimatstaat Ägypten als asylrechtlich nicht relevant und die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 und 5.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2017 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf diese Zwischenverfügung verwiesen werden kann.

E. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation als Kopte in Ägypten sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Bezüglich der geltend gemachten achttägigen Festhaltung im Jahr 1979 ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt. Eine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer, der seit 1994 ausser Landes gelebt habe, bei einer heutigen Rückkehr nach Ägypten aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen in absehbarer Zeit gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanten Ausmasses zu gewärtigen hätte, vermag er mit den allgemeinen Ausführungen zur Diskriminierung von Kopten nicht darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die koptischen Christen, die im heutigen Ägypten mit geschätzten neun Millionen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerung sind, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Solche genügen für sich allein indes nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Gewalt gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen, zu der es nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft im Juli 2013 und der gewaltsamen Räumung von Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte kam, ging nach massivem Vorgehen staatlicher Sicherheitskräfte gegen Anhänger der Muslimbrüderschaft wieder deutlich zurück. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung unterliegen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4808/2016 vom 17. August 2016 und D-1075/2015 vom 11. Dezember 2015). Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm im heutigen Zeitpunkt in Ägypten allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.3 Das SEM hat auch zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 51). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am (...) 2015 geschieden und geschiedene Ehegatten gehören nicht zum abschliessend definierten Kreis der anspruchsberechtigten Personen in Abs. 1 von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.4.2). Daran vermögen die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder, die bei der Scheidung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurden, und regelmässige Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Exfrau und den Kindern nichts zu ändern. Im Übrigen vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2017 und im Schreiben der Exfrau vom 6. Februar 2017 nicht darzulegen, dass die ehemaligen Eheleute nach der Scheidung wieder im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft an einem gemeinsamen Wohnsitz zusammenleben würden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, die Bestimmungen von Art. 8 EMRK sowie Art. 17 und 23 des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) vorliegend nicht ergänzend angewendet werden können (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Die Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz als Vater hier aufenthaltsberechtigter minderjähriger Kinder fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG weder originär noch erwirbt er den Flüchtlingsstatus derivativ von seiner Exfrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.

E. 6 Hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug einer verfügten Wegweisung darstellt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Vorliegend hat das SEM indes keine Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt, sondern die diesbezügliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden festgestellt (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3). Folglich ist vorliegend mangels verfügter Wegweisung auf den Beschwerdeantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-934/2017 Urteil vom 20. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die damalige Ehefrau B._______ des Beschwerdeführers (eine [...] Staatsangehörige) suchte am 14. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Juni 2014 reisten ihre beiden Kinder in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 anerkannte das SEM B._______ als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), bezog die Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter ein und gewährte der Frau und den Kindern in der Schweiz Asyl. B. Am 6. Juni 2015 suchte der Beschwerdeführer seinerseits in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und am 21. März 2016 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ägyptischer Staatsangehöriger und als koptischer Christ in der muslimisch dominierten Gesellschaft Ägyptens unterdrückt und diskriminiert worden. Im Jahr 1979 sei er wegen des falschen Vorwurfs einer Beamtin, zu ihr gesagt zu haben, sie dürfe im Ramadan nicht fasten, acht Tage festgehalten worden. Nach der Freilassung habe er das Land verlassen. Er habe zunächst in Jordanien und danach im Irak gelebt. Nach dreizehnjährigem Aufenthalt im Irak sei er 1994 nach Ägypten ausgeschafft worden. Er habe das Land aber nach drei Monaten erneut verlassen und sich nach Syrien begeben, da ihm als Christ die allgemeine Situation in Ägypten, wo keine neuen Kirchen hätten gebaut werden dürfen und vor Kirchen Wachen gestanden hätten, missfallen habe. Im Jahr 2000 habe er in Syrien, wo er über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, B._______ geheiratet und mit ihr zwei Kinder bekommen. Aufgrund der prekären Sicherheitslage nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs seien sie im Jahr 2012 nach Jordanien gereist. Um Fehler in den syrischen Geburtsscheinen der Kinder beheben zu lassen, habe er sich aber kurzzeitig nach Syrien zurückbegeben müssen. Beim illegalen Grenzübertritt im August oder September 2013 sei er von den syrischen Behörden festgenommen worden. Nach der Freilassung Ende Oktober 2014 habe er sich wieder nach Jordanien begeben, wobei er festgestellt habe, dass seine an (...) erkrankte Frau zwischenzeitlich mit den Kindern in die Schweiz gereist sei. Am 2. Juni 2015 sei er mit einem Schweizer Visum von D._______ aus ebenfalls in die Schweiz gereist, um wieder mit seiner Familie zusammen zu sein. Seine Ehe sei zwar seit dem (...) 2015 geschieden und er lebe nicht mehr mit seiner Exfrau und den Kindern zusammen, aber er besuche diese weiterhin. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B6 und B19). C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 - eröffnet am 17. Januar 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG lehnte es ebenfalls ab und stellte fest, dass die Regelung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Heimatstaat Ägypten vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Minderheit der koptischen Christen sei in Ägypten zwar gegenüber den Muslimen in manchen Lebenssituationen benachteiligt, aber für Kopten bestünden keine asylrelevanten Nachteile aufgrund ihrer Religion und sie würden keiner kollektiven Gefährdung unterliegen. Die Voraussetzungen für den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Exfrau und die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien angesichts der erfolgten Scheidung und der getrennten Wohnsitze nicht erfüllt. Hinweise, dass die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen worden sei, lägen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Kinder hierzulande über Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden, falle der Entscheid über die Wegweisung des Beschwerdeführers respektive die Prüfung seines Anspruchs auf weitere Anwesenheit in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Exfrau und um Gewährung des Familienasyls, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Familiengemeinschaft bestehe trotz Scheidung und getrennter Wohnsitze weiter. Er sehe seine kranke Exfrau und die Kinder oft und wolle diese weiterhin unterstützen. Wie sich aus dem beiliegenden Brief seiner Exfrau vom 6. Februar 2017 entnehmen lasse, habe sie ihm mit der Scheidung die Freiheit geben wollen, eine andere Frau und Stiefmutter für die Kinder zu finden. Kopten könnten ihre Religion in Ägypten nicht angstfrei praktizieren. Der ägyptische Staat sei kaum in der Lage, sie vor terroristischen Anschlägen zu schützen. Er fürchte sich aber auch in Syrien vor Verfolgung, da Ausländern mit befristeten Aufenthaltsbewilligungen, die Syrien nach Kriegsausbruch verlassen hätten, bei einer Wiedereinreise Inhaftierung wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit Regimegegnern drohe. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgen Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1). 4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Ägypten asylrechtlich relevante Verfolgung droht, oder ob er - falls er die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt - in die Flüchtlingseigenschaft seiner Exfrau einzubeziehen ist. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Drittstaat Syrien steht nicht zur Diskussion. Auf die Beschwerdevorbringen bezüglich einer Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien ist daher nicht weiter einzugehen. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation in seinem Heimatstaat Ägypten als asylrechtlich nicht relevant und die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 und 5.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2017 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf diese Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation als Kopte in Ägypten sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Bezüglich der geltend gemachten achttägigen Festhaltung im Jahr 1979 ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt. Eine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer, der seit 1994 ausser Landes gelebt habe, bei einer heutigen Rückkehr nach Ägypten aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen in absehbarer Zeit gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrelevanten Ausmasses zu gewärtigen hätte, vermag er mit den allgemeinen Ausführungen zur Diskriminierung von Kopten nicht darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die koptischen Christen, die im heutigen Ägypten mit geschätzten neun Millionen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerung sind, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Solche genügen für sich allein indes nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Gewalt gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen, zu der es nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft im Juli 2013 und der gewaltsamen Räumung von Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte kam, ging nach massivem Vorgehen staatlicher Sicherheitskräfte gegen Anhänger der Muslimbrüderschaft wieder deutlich zurück. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung unterliegen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4808/2016 vom 17. August 2016 und D-1075/2015 vom 11. Dezember 2015). Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm im heutigen Zeitpunkt in Ägypten allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5.3 Das SEM hat auch zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 51). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am (...) 2015 geschieden und geschiedene Ehegatten gehören nicht zum abschliessend definierten Kreis der anspruchsberechtigten Personen in Abs. 1 von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.4.2). Daran vermögen die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder, die bei der Scheidung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurden, und regelmässige Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Exfrau und den Kindern nichts zu ändern. Im Übrigen vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2017 und im Schreiben der Exfrau vom 6. Februar 2017 nicht darzulegen, dass die ehemaligen Eheleute nach der Scheidung wieder im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft an einem gemeinsamen Wohnsitz zusammenleben würden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, die Bestimmungen von Art. 8 EMRK sowie Art. 17 und 23 des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) vorliegend nicht ergänzend angewendet werden können (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Die Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz als Vater hier aufenthaltsberechtigter minderjähriger Kinder fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6). 5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG weder originär noch erwirbt er den Flüchtlingsstatus derivativ von seiner Exfrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.

6. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug einer verfügten Wegweisung darstellt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Vorliegend hat das SEM indes keine Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt, sondern die diesbezügliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden festgestellt (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3). Folglich ist vorliegend mangels verfügter Wegweisung auf den Beschwerdeantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: