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D-1075/2015

D-1075/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1075/2015 Urteil vom 11. Dezember 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aegypten, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2012 im Besitz eines Schengen Visums, ausgestellt von der Schweizer Botschaft in Kairo, ihr Heimatland auf dem Luftweg verliessen und gleichentags nach E._______ gelangten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublinverfahrens am 28. Mai 2013 in die Schweiz überstellt wurden und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 5. Juni 2013 sowie ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 18. September 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, ihre Probleme hätten an Ostern im Jahre 2012 begonnen, dass sie - wie auch sonst jeden Freitag - diesen Feiertag im (Name) Institut für Waisenkinder verbracht hätten, wo ihnen eine junge Frau mit Kopftuch aufgefallen sei, dass sich die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) mit dieser Person angefreundet und erfahren habe, dass sie zum Christentum konvertiert sei, dass sie abgemacht hätten, sich jeweils freitags im Institut zu treffen, dass sie (die Beschwerdeführerin) nach den Besuchen im Waisenhaus die junge Frau zur Bushaltestelle begleitet habe, dass eines Tages drei Salafisten bei der Bushaltestelle auf sie zugekommen seien und nach ihrer Beziehung zueinander gefragt hätten, dass es in der Folge zum Streit gekommen und sie von diesen Leuten brutal geschlagen worden sei, dass sie ihren Kindern zugerufen habe, zu ihrem Vater zu laufen, der dann ebenfalls dazugekommen sei, dass die Salafisten von ihr abgelassen hätten, worauf sie zu ihren Eltern nach Hause gegangen sei, dass sie nicht wisse, was mit der jungen Frau geschehen sei, dass sie seither auch nichts mehr von ihr gehört habe, dass der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, ihm die Schwiegereltern davon abgeraten und stattdessen die Inanspruchnahme eines Gesprächs mit einer einflussreichen muslimischen Familie vorgeschlagen hätten, dass er dies getan und erfahren habe, seiner Frau werde vorgeworfen, sie habe die junge muslimische Frau zum Christentum bekehrt, dass man ihm geraten habe, sich eine Zeitlang ruhig zu verhalten, dass im (Monat) 2012 eines Nachts ein Offizier der Staatssicherheit aufgetaucht sei und ihm mitgeteilt habe, sich am nächsten Tag beim Staatsicherheitsbüro zu melden, dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei und unter dem Vorwurf, ein Nachbar habe sich über den Lärm seiner Kinder beklagt, drei Tage festgehalten worden sei, dass er in dieser Zeit geschlagen und misshandelt worden sei, wobei ihm auch die wegen seines (Krankheitsbild) benötigten (Medikament) verweigert worden seien, dass ihm durch eine Warnung bei der Entlassung klar geworden sei, dass der wahre Grund seiner Haft die Anschuldigungen gegen seine Frau hätten gewesen sein müssen, dass der Beschwerdeführerin anfangs (Monat) 2012 auf dem Nachhauseweg von zwei Salafisten Gewalt angetan worden sei, dass sie auch Drohungen erhalten und Angst um ihre Kinder gehabt habe, dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund ausgereist seien, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. Januar 2015 - eröffnet am 21. Januar 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb ein Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht bagatellisiert würden, dass aber auffalle, dass die Beschwerdeführenden nach dem letzten Vorfall von Anfang (Monat) 2012 keine weiteren Probleme mehr gehabt hätten, dass sie sich weiterhin im Heimatland aufgehalten hätten und der Beschwerdeführer weiterhin zur Arbeit gegangen sei, dass vorliegend der gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis verlangte genügend enge zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, dass das Verhalten der Beschwerdeführenden nicht darauf schliessen lasse, sie hätten weitere Verfolgungsmassnahmen befürchtet, dass die geltend gemachten Nachteile zudem lokaler Natur seien, denen sie sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil von Ägypten, beispielsweise (Ort 1), hätten entziehen können, wo eine Schwester des Beschwerdeführers lebe, dass der Frage, weshalb man nicht dorthin umgezogen sei, hauptsächlich mit wirtschaftlichen Gründen entgegnet werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter anderem im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Bevölkerungsminderheit der koptischen Christen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.2 ausgeführt wurde, der Wegweisungsvollzug erweise sich nicht als generell unzumutbar, dass für einen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechende Gründe auf diverse individuelle Aspekte (sogenannte begünstigende Faktoren) wie Sozialisation und bisheriger Aufenthalt in Ägypten, gute wirtschaftliche Situation und umfangreiches, tragfähiges soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liessen, dass die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei und als Folge davon seien der Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 19. März 2015, zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen (Befragung zur Person [BzP] und Bundesanhörung; A 4, A 10 und A 11 gemäss Aktenverzeichnis SEM) zu Recht die Asylrelevanz der Darlegungen der Beschwerde­führenden verneint (fehlender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, innerstaatliche Fluchtalternative) und infolgedessen auf eine Prüfung der Glaub­haftigkeit ihrer Vorbringen verzichtet haben, dass die Beschwerdeführenden der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen ha­ben dürften, zumal sich die diesbezüglichen, grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfenden Ausführungen respektive die anders empfundene Sichtweise letztlich als unbegründet und daher unbehelf­li­ch zu werten sein dürften, dass das Vorbringen, wonach die Vorbereitungen rund um die Ausreise (Anzahl) Monate gedauert haben sollen, in den Akten keine Stütze finden dürfte (vgl. A 10 Frage 26 ff. S. 7 f.), dass die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich des unbehelligten Aufenthalts der Beschwerdeführenden an ihrem Aufenthaltsort während dieses Zeitraums in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt werden dürfte (es möge zwar nichts Konkretes passiert sein, es habe indessen keine Garantie für einen solchen Zustand für die nächsten Tage, Wochen oder Monate gegeben), dass es die Beschwerdeführenden - ohne konkret auf ihre Person bezogene Schilderungen - damit bewenden lassen dürften, unter Einreichen von zwei Publikationen aus dem Internet (Verfolgung der Kopten - Wikipedia: "Diskriminierung ab den 1970er Jahren" sowie "Ägypten: Entführungen, Lösegeld, Übergriffe" vom 15. August 2013) lediglich auf die allgemeine Lage der christlichen Gemeinschaft in Ägypten nach dem Sturz des Mubarak-Regimes und der Regierung von Mursi hinzuweisen, womit aber noch keine individuelle Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dargetan werden dürfte, dass in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.2 im Rahmen des Wegweisungsvollzugs ergangene Argumentation des SEM zu erwähnen sein dürfte (vgl. III/Ziff. 2 S. 4 der angefochtenen Verfügung), dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht vorgenommen werde und damit die diesbezüglichen mit den entsprechenden Fundstellen in den Protokollen versehenen Ausführungen des SEM - da nicht beanstandet - als zutreffend zu bestätigen sein dürften, dass das Vorbringen, wonach sich Salafisten die Mietwohnung der Beschwerdeführenden angeeignet hätten ([Zeitraum]), eine allenfalls zivilrechtlich oder strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheit betreffen dürfte, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe gegen einen allfälligen Voll­zug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in deren Heimatland sprechen dürften, dass den eingereichten Referenzschreiben (Schreiben der Internationalen Arabischen Gemeinde [Ort 2] vom 3. Februar 2015, Schreiben von A.K. und dessen Ehefrau vom 2. Februar 2015, Schreiben von G.D., Leiter des Internationalen Treffpunkts [Ort 3], vom 29. Januar 2015 sowie Bestätigungsschreiben der Evangelical Presbyterian Church, [Ort 4]) die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen sein dürfte, da diesen positiven Unterstützungsschreiben bloss Gefälligkeitscharakter beizumessen sein dürfte, dass der mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 verlangte Kostenvorschuss am 16. März 2015 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2015 eine vom 15. November 2014 datierende Bestätigung von Auskunftspersonen einreichten, wonach der Beschwerdeführer seine Mietwohnung unter dem Druck der Salafisten habe aufgeben müssen, dass gleichzeitig ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Spital STS vom 27. April 2015 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht wurde, dass mit Eingabe vom 21. Mai 2015 ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Spital STS vom 11. Mai 2015 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Ände­rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be­schwerde - da aus­sichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken ver­mögen, dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der koptischen Christen eingereichten Beweismittel (Publikationen aus dem Internet) zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung als untauglich erschienen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begeh­ren von damals zwi­schenzeitlich nicht einge­treten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass die nachträglich eingereichte, vom 15. November 2014 datierende Bestätigung von Auskunftspersonen, wonach der Beschwerdeführer seine Mietwohnung unter dem Druck der Salafisten habe aufgeben müssen, zu keiner anderen Beurteilung führt, da dies - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. März 2015 erwähnt - eine allenfalls zivilrechtlich oder strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheit betreffen dürfte, dass die allgemeinen Diskriminierungen und Benachteiligungen der Minderheit der koptischen Christen in Ägypten für sich allein zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und diesen Umständen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu nachstehend), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen aus­gesetzt werden zu können, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen­den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 14. April 2015 E. 5.5.2), dass auch die Berufung der Beschwerdeführenden auf ihre Religionszugehörigkeit zur Minderheit der koptischen Christen respektive die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu bewirken vermögen, dass der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen in Ägypten etwa neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölkerung angehören, dass es nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Muslimbruderschaft am 3. Juli 2013, insbesondere auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte, zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekommen ist, dass es im Zuge dieser Vorkommnisse auch zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen gekommen ist, dass der Grund hierfür vorab der Umstand gewesen sein dürfte, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah al-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Muslimbruderschaft dem Vorwurf ausgesetzt hat, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben, dass entsprechend der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder ausgegangen ist, dass die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhän­ger dieser Organisation vorgegangen sind, dass am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle Ableger der Organisation für illegal erklärt und die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte beschlossen hat, was am 6. November 2013 von einem Berufungsgericht bestätigt worden ist, dass im Weiteren in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode ver­urteilt worden sind, weshalb aus heutiger Sicht die Folgerung naheliegt, dass die Muslimbruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend aufgerieben worden ist, dass nach dem Gesagten auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Publikationen zur Lage der Kopten in Ägypten mangels Fallbezugs nicht weiter einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3), dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die in den ärztlichen Zeugnissen enthaltenen Diagnosen (Beschwerdeführer: [Krankheitsbild inkl. erforderliche Behandlung]; Beschwerdeführerin: [Krankheitsbild inkl. erforderliche Behandlung]) individuelle Gründe darstellen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges sprechen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die erforderlichen Behandlungen - auch wenn diese nicht einem schweizerischen Standard entsprechen sollten - in Ägypten erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer E-1377/2014 vom 25. Februar 2015 E. 7.3), dass bei Bedarf den Beschwerdeführenden allenfalls eine medizinische Rückkehrhilfe gewährt werden könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über ein umfangreiches, tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, weshalb ihre Reintegration als zumutbar zu erachten ist, dass aufgrund der Aktenlage zudem nicht davon auszugehen ist, das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen überdies auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. III/Ziff. 2 S. 4), dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepässe (Ablaufdatum jeweils 4. August 2019) sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen somit ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 16 März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: