Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der seit (...) 2005 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer liess über seinen Rechtsvertreter am 11. Juni 2012 beim vormals zuständigen BFM ein schriftliches Asylgesuch einreichen. In seinem Asylgesuch und anlässlich der Anhörung vom 24. September 2012 machte er im Wesentlichen geltend, dass er seine letzte gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton B._______ gehabt und sich im Rahmen des ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahrens im Kanton C._______ aufgehalten habe. Er sei in D._______ geboren und habe ab dem (...) Lebensjahr in E._______ gelebt. (...) sei er nach F._______ umgezogen und habe eine (...) geheiratet, mit welcher er (...) Kinder habe. Nach der Scheidung seiner ersten Ehe habe er (...) eine zweite Ehe mit einer Muslimin geschlossen, für die er - bis zu Scheidung im Jahr (...) - zum Islam konvertiert sei. (...) sei er beruflich nach G._______ versetzt worden, wo er bis (...) mit seiner dritten Ehefrau und (...) gemeinsamen (...) gelebt habe. Er sei dann aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seines Vaters nach Ägypten zurückgekehrt und habe dort während neun Jahren bis zu seiner Ausreise in die Schweiz gelebt und in der (...)branche gearbeitet. In der Schweiz habe er im (...) eine Schweizerin geheiratet, mit welcher er bis zirka (...) in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe. Er habe bereits im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung beziehungsweise der Zumutbarkeit der Rückführung nach Ägypten ausgeführt, dass ihm in Ägypten infolge seiner Vergangenheit eine asylrelevante Gefährdung durch Salafisten und Muslimbrüder drohe. Er sei Kopte und infolge seiner religiösen Vergangenheit - der Konversion zum Islam und der Rückkehr zum Christentum - in den Augen fundamentalistischer Islamisten ein Abtrünniger. Während seines neunjährigen Aufenthalts in Ägypten habe zwar niemand aus seinem Bekanntenkreis von seiner Vergangenheit gewusst; seine Tochter, welche in H._______ lebe und TV-Moderatorin sei, habe allerdings anlässlich eines Interviews im (...) Fernsehen seine Geschichte publik gemacht. Die Sendung habe man in Ägypten ebenfalls empfangen können. In der Folge habe der Beschwerdeführer mehrere Warnungen von Bekannten erhalten, die ihm von Reisen nach Ägypten abgeraten hätten. Er fürchte sich seither vor Übergriffen durch Drittpersonen, sei psychisch sehr belastet und befinde sich seit eineinhalb Jahren in ärztlicher Behandlung. Da er ein (...) am (...) tätowiert habe, könne er seine christliche Religionszugehörigkeit nicht verbergen. Im Übrigen hätten ihn die jüngsten Entwicklungen in Ägypten im Sinne objektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling gemacht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei CDs mit Ausschnitten von TV-Sendungen in arabischer und englischer Sprache, diverse Zeitungsartikel betreffend die Kopten und deren Situation in Ägypten, sowie Printscreens mit drei Facebook-Einträgen vom September 2012 zu den Akten. Im Weiteren reichte er zum Nachweis seiner Identität einen gültigen und einen abgelaufenen Reisepass, seinen Führerschein und seine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Erste Zweifel würden sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag erst im Jahr 2012 gestellt habe, somit erst nachdem er seine Aufenthaltsbewilligung verloren und sich auch das eingeleitete ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos herausgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die geltend gemachte Gefährdung - die er mit Vorfällen begründe, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen würden - erst zum jetzigen Zeitpunkt erkannt haben wolle. Im Weiteren sei weder belegt, dass auf den eingereichten Videos tatsächlich seine Tochter zu sehen sei, noch stünden die Aufzeichnungen in irgendeinem Bezug zu seiner Person. Anlässlich der Anhörung habe er zudem nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb ein Bekannter erst durch die Sendung seiner Tochter von seiner Konversion erfahren habe, obschon der Beschwerdeführer zu ihm bereits in den 1970-er Jahren in F._______ eine enge Beziehung gepflegt haben wolle. Auch habe er nicht plausibel machen können, weshalb von seinem Bekannten eine asylrelevante Gefährdung ausgehe. Die Befürchtung des Beschwerdeführers stützte sich auf ein einziges Telefongespräch und er habe ansonsten keine konkreten Hinweise nennen können, die auf irgendwelche Verbindungen seines Bekannten zu radikalen Islamisten hindeuten würden. Im Übrigen würde die Zugehörigkeit eines Ägypters zum christlichen Glauben allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; den Akten seien denn auch keine erlittenen Nachteile aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu entnehmen, obwohl er 1994-2005 in Ägypten gelebt und gearbeitet habe. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem eine Bestätigung der koptisch-orthodoxen Kirche vom 13. Januar 2015, sein Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) vom 30. Mai 2010, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von Kopten in Ägypten vom 8. April 2014, die Kopie eines britischen Gerichtsentscheids, sein Härtefallgesuch vom 31. Juli 2012 und das Referenzschreiben eines früheren Arbeitgebers aus dem Jahr 2012 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Argumenten fest und führte ergänzend lediglich aus, er habe anlässlich der Anhörung - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - sehr detailliert und konkret geschildert, wie die Reaktion auf die Fernsehsendung ausgefallen sei. Aufgrund seiner ständigen Angst, auch in der Schweiz von Landsleuten erkannt zu werden, gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Schliesslich zeige die angespannte und instabile Situation in seinem Heimatland, dass die ägyptischen Behörden nicht in der Lage seien, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. In diesem Zusammenhang reichte er einen Bericht des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) und zwei weitere Berichte ein. Zudem beantragte er den Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamtes C._______.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie sich nicht angemessen mit der aktuellen Gefährdungslage der Kopten in Ägypten auseinandergesetzt habe. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen sie den Schluss ziehe, dass vom Islam konvertierte Kopten in Ägypten sicher vor Verfolgung seien. Die Vorinstanz habe sich auch nicht sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufzeichnungen befasst. Die diesbezügliche Begründung sei sehr rudimentär und oberflächlich ausgefallen und genüge den Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht nicht. Das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer nach der Bundesanhörung zudem auch nie mehr die Gelegenheit gegeben, sich zur aktuellen Gefährdungslage der Kopten in Ägypten zu äussern. In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Filmaufnahmen seien inzwischen offensichtlich von der Vorinstanz gesichtet worden, nehme sie doch in der angefochtenen Verfügung Bezug darauf.
E. 2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG, seine behördliche Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV oder den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat.
E. 2.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz findest seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 2.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei der Anspruch mit der Pflicht der Behörde korreliert, die Vorbringen tatsächlich anzuhören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.4 Den Akten kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein könnte. Die Vorinstanz befragte ihn anlässlich der Anhörung ausführlich, und die ihm gestellten Fragen waren sachdienlich. Obschon die Begründung des Staatssekretariats zu den eingereichten Videoaufzeichnungen eher kurz ausgefallen ist, sind - wie nun auch der Beschwerdeführer in der Ergänzung seines Rechtsmittels einzugestehen scheint - keine Hinweise auf eine unsorgfältige Prüfung der Beweismittel ersichtlich. Insgesamt ergibt die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies. So war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei der Auseinandersetzung des BFM mit der allgemeinen Lage der Kopten in Ägypten hat die Vorinstanz - unter Angabe entsprechender Referenzurteile - auf die Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und zu den "neusten Entwicklungen in Ägypten" Stellung zu nehmen. Er äusserte sich in der Beschwerde ausführlich zur Argumentation der Vorinstanz, reichte weitere Beweismittel ein und nahm auch die ihm eingeräumte Gelegenheit einer Beschwerdeergänzung wahr.
E. 2.5 Bei dieser Sachlage besteht keinerlei Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 2.6 Soweit auf Beschwerdeebene wiederholt der Beizug der kantonalen Migrationsakten beantragt wird, erweist sich dies ebenfalls als unnötig: Der rechtserhebliche Sachverhalt ist diesbezüglich hinreichend erstellt, zumal die bei den Asylakten liegenden Dokumente aus den Migrationsverfahren (darunter das SEM-Aktenstück A2/12, mit der Kopie eines Bundesgerichtsurteils vom 2. März 2012, in dem die prozessuale Vorschichte beschrieben wird) ein klares Bild vermitteln. Dieser prozessuale Antrag ist abzuweisen.
E. 3.1 In der Beschwerde wurde sodann geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG zu restriktiv angewendet. Der Beschwerdeführer habe nachweisen, zumindest aber glaubhaft machen können, dass er, als vom Islam rückkonvertierter, mit einer Muslimin verheirateter Kopte, begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen durch fanatische Islamisten in Ägypten habe. Der ägyptische Staat sei zudem mit anderen innerstaatlichen Problemen beschäftigt und faktisch nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren. Daher sei die Verfolgung asylrechtlich relevant und als Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Da die Ausstrahlung der Fernsehsendung ausserdem nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers gelegen sei, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest aber sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anzuerkennen.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblich beim US-Fernsehen tätigen Tochter und seine angebliche Gefährdung als (rück)konvertierter Kopte bereits in seinem Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK vom 30. Mai 2010 (vgl. Beschwerdebeilage 3) ausführlich geltend gemacht hatte. Dieses Gesuch wurde von der kantonalen Migrationsbehörde abgewiesen, und eine Beschwerde gegen diese Verfügung an die kantonale Sicherheitsdirektion blieb ebenso erfolglos wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons C._______, dessen Urteil vom 23. November 2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. die Darstellung der Prozessgeschichte im Bundesgerichtsurteil 2C_193/2012 E. 1.2). Zuvor war die Anordnung der Wegweisung - respektive die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung - durch alle kantonalen Instanzen und schliesslich durch das Bundesgericht bestätigt worden, das im Urteil 2C_681/2009 vom 1. März 2010 festhielt, der Beschwerdeführer berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine nur formell bestehende Ehe. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 6. September 2011 ein Wiedererwägungsgesuch beim kantonalen Migrationsamt, welches auf das Gesuch nicht eintrat. Beschwerden gegen diese Verfügung wurden durch die Sicherheitsdirektion und das kantonale Verwaltungsgericht abgewiesen; das daraufhin erneut angerufene Bundesgericht trat mit Urteil 2C_193/2012 vom 2. März 2012 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Kurze Zeit später, am 11. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer dann sein Asylgesuch. Ob es sich dabei um ein missbräuchlich nachgereichtes Asylgesuch im Sinn von aArt. 33 AsylG handelte, auf welches das BFM nicht hätte eintreten müssen, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Immerhin kann aber festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden inhaltlich geprüft und rechtskräftig verneint worden ist.
E. 3.4 Nach Prüfung der Asylakten des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel ist weiter festzuhalten, dass der Massstab des Glaubhaftmachens von der Vorinstanz nicht verkannt wurde. Das Gericht teilt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die angebliche Furcht vor fanatischen Islamisten nicht in nachvollziehbarer Weise hat glaubhaft machen können.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer führte an, ein in E._______ lebender Bekannter M. habe ihn nach Ausstrahlung der Sendung angerufen, bedroht und ihm vor einer Rückkehr nach Ägypten abgeraten (vgl. SEM-Akte A6/11 F35). Die Frage, ob von M. persönlich eine Gefahr ausgehe oder ob dieser nur die Information über die Sendung verbreitet habe, beantwortete der Beschwerdeführer nicht klar, führte aber immerhin aus, M. habe die Informationen verbreitet (vgl. SEM-Akte A6/11 F38). Er vermochte nicht nachvollziehbar ausführen, wie sich die Verbreitung der Information schliesslich konkret in eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung manifestiert haben soll. Er schilderte zwar ausführlich die Furcht, die der Telefonanruf bei ihm ausgelöst habe (vgl. SEM-Akte A6/11 F38). Den Akten wären jedoch - selbst bei Annahme der Authentizität der Vorbringen - keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung zu entnehmen, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte respektive verwirklichen würde. Im Übrigen kann der Vollständigkeit halber auch auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes verwiesen werden, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1. m.H.). In Ägypten steht grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Beschwerdeführer objektiv zugänglich und subjektiv zuzumuten wäre.
E. 3.6 Auf weitere Ausführungen kann an dieser Stelle verzichtet und vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb auch der Eventualantrag auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs, dass diese unzulässig sei. Die Rückführung nach Ägypten würde gegen zwingendes und absolutes Völkerrecht verstossen. So bestehe für den Beschwerdeführer - als Kopte in einem islamischen Land - ein reelles Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, da der Beschwerdeführer sein Heimatland vor nun bald zehn Jahren verlassen und in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut habe. Er sei perfekt integriert und auch erwerbstätig. Er stehe in enger Beziehung zu einer Frau und deren Schweizer Sohn und beabsichtige die Heirat. Es sei vorliegend von einem persönlichen Härtefall des Beschwerdeführers auszugehen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren davon auszugehen sei, dass die Beziehung zur Schweiz so eng sei, dass eine unzumutbare Härte darin liegen würde, wenn die Beziehung nicht mehr gelebt werden könnte.
E. 5.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.4.2 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie erwähnt, nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1937/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.1). Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit geschätzten neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Kopten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft im Juli 2013 und insbesondere auch nach der gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte kam es zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen, weil den Kopten durch die Moslembrüderschaft vorgeworfen wurde, den Sturz von Mohammed Mursi gutzuheissen und unterstützt zu haben. In der Folge gingen die staatlichen Sicherheitskräfte massiv gegen Anhänger der Muslimbrüderschaft vor und die Gewalt gegen Christen und ihre Einrichtungen ging wieder deutlich zurück. 5.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3). 5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme finden lassen, der Beschwerdeführer würde in Ägypten aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er ist in seinem Leben mehrmals in andere Länder umgezogen und hat sich jedes Mal beruflich und privat gut zu integrieren gewusst. Er hat bereits als Kind und später auch als Erwachsener in Ägypten gelebt, er spricht Arabisch und Englisch und verfügt über genügend Berufserfahrung in der (...)branche, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue Existenz aufbauen kann. 5.5.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - welche indes nicht belegt wurde - hält das Bundesverwaltungsgericht vollständigkeitshalber das Folgende fest: Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten zwar nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drastische oder lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands befürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten etwa das Urteil des BVGer E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 6.1). Es steht ihm offen, für die Fortsetzung der angeblich in der Schweiz begonnenen Behandlung seiner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen. Nötigenfalls kann er seine Verwandten, welche im Ausland, so zum Beispiel in den USA, wohnhaft zu sein scheinen, um finanzielle Unterstützung ersuchen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 5.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich besitzt der Beschwerdeführer über einen gültigen ägyptischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Dem Subeventualantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme kann somit nicht stattgegeben werden (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe inzwischen eine sehr enge Beziehung zur Schweiz und es liege eine unzumutbare Härte im Wegweisungsvollzug, ist vorab auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der zuständige Aufenthaltskanton bei einer fortgeschrittenen Integration und dem Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls für die betreffende Person eine Aufenthaltsbewilligung beantragen kann. Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er stehe in Beziehung zu einer Frau (und deren Sohn) und beabsichtige eine weitere Heirat, vermag an den bisherigen Ausführungen nichts zu ändern.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-319/2015 Urteil vom 14. April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der seit (...) 2005 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer liess über seinen Rechtsvertreter am 11. Juni 2012 beim vormals zuständigen BFM ein schriftliches Asylgesuch einreichen. In seinem Asylgesuch und anlässlich der Anhörung vom 24. September 2012 machte er im Wesentlichen geltend, dass er seine letzte gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton B._______ gehabt und sich im Rahmen des ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahrens im Kanton C._______ aufgehalten habe. Er sei in D._______ geboren und habe ab dem (...) Lebensjahr in E._______ gelebt. (...) sei er nach F._______ umgezogen und habe eine (...) geheiratet, mit welcher er (...) Kinder habe. Nach der Scheidung seiner ersten Ehe habe er (...) eine zweite Ehe mit einer Muslimin geschlossen, für die er - bis zu Scheidung im Jahr (...) - zum Islam konvertiert sei. (...) sei er beruflich nach G._______ versetzt worden, wo er bis (...) mit seiner dritten Ehefrau und (...) gemeinsamen (...) gelebt habe. Er sei dann aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seines Vaters nach Ägypten zurückgekehrt und habe dort während neun Jahren bis zu seiner Ausreise in die Schweiz gelebt und in der (...)branche gearbeitet. In der Schweiz habe er im (...) eine Schweizerin geheiratet, mit welcher er bis zirka (...) in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe. Er habe bereits im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung beziehungsweise der Zumutbarkeit der Rückführung nach Ägypten ausgeführt, dass ihm in Ägypten infolge seiner Vergangenheit eine asylrelevante Gefährdung durch Salafisten und Muslimbrüder drohe. Er sei Kopte und infolge seiner religiösen Vergangenheit - der Konversion zum Islam und der Rückkehr zum Christentum - in den Augen fundamentalistischer Islamisten ein Abtrünniger. Während seines neunjährigen Aufenthalts in Ägypten habe zwar niemand aus seinem Bekanntenkreis von seiner Vergangenheit gewusst; seine Tochter, welche in H._______ lebe und TV-Moderatorin sei, habe allerdings anlässlich eines Interviews im (...) Fernsehen seine Geschichte publik gemacht. Die Sendung habe man in Ägypten ebenfalls empfangen können. In der Folge habe der Beschwerdeführer mehrere Warnungen von Bekannten erhalten, die ihm von Reisen nach Ägypten abgeraten hätten. Er fürchte sich seither vor Übergriffen durch Drittpersonen, sei psychisch sehr belastet und befinde sich seit eineinhalb Jahren in ärztlicher Behandlung. Da er ein (...) am (...) tätowiert habe, könne er seine christliche Religionszugehörigkeit nicht verbergen. Im Übrigen hätten ihn die jüngsten Entwicklungen in Ägypten im Sinne objektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling gemacht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei CDs mit Ausschnitten von TV-Sendungen in arabischer und englischer Sprache, diverse Zeitungsartikel betreffend die Kopten und deren Situation in Ägypten, sowie Printscreens mit drei Facebook-Einträgen vom September 2012 zu den Akten. Im Weiteren reichte er zum Nachweis seiner Identität einen gültigen und einen abgelaufenen Reisepass, seinen Führerschein und seine Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Erste Zweifel würden sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag erst im Jahr 2012 gestellt habe, somit erst nachdem er seine Aufenthaltsbewilligung verloren und sich auch das eingeleitete ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren als aussichtslos herausgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die geltend gemachte Gefährdung - die er mit Vorfällen begründe, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen würden - erst zum jetzigen Zeitpunkt erkannt haben wolle. Im Weiteren sei weder belegt, dass auf den eingereichten Videos tatsächlich seine Tochter zu sehen sei, noch stünden die Aufzeichnungen in irgendeinem Bezug zu seiner Person. Anlässlich der Anhörung habe er zudem nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb ein Bekannter erst durch die Sendung seiner Tochter von seiner Konversion erfahren habe, obschon der Beschwerdeführer zu ihm bereits in den 1970-er Jahren in F._______ eine enge Beziehung gepflegt haben wolle. Auch habe er nicht plausibel machen können, weshalb von seinem Bekannten eine asylrelevante Gefährdung ausgehe. Die Befürchtung des Beschwerdeführers stützte sich auf ein einziges Telefongespräch und er habe ansonsten keine konkreten Hinweise nennen können, die auf irgendwelche Verbindungen seines Bekannten zu radikalen Islamisten hindeuten würden. Im Übrigen würde die Zugehörigkeit eines Ägypters zum christlichen Glauben allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; den Akten seien denn auch keine erlittenen Nachteile aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu entnehmen, obwohl er 1994-2005 in Ägypten gelebt und gearbeitet habe. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem eine Bestätigung der koptisch-orthodoxen Kirche vom 13. Januar 2015, sein Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) vom 30. Mai 2010, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von Kopten in Ägypten vom 8. April 2014, die Kopie eines britischen Gerichtsentscheids, sein Härtefallgesuch vom 31. Juli 2012 und das Referenzschreiben eines früheren Arbeitgebers aus dem Jahr 2012 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Argumenten fest und führte ergänzend lediglich aus, er habe anlässlich der Anhörung - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - sehr detailliert und konkret geschildert, wie die Reaktion auf die Fernsehsendung ausgefallen sei. Aufgrund seiner ständigen Angst, auch in der Schweiz von Landsleuten erkannt zu werden, gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Schliesslich zeige die angespannte und instabile Situation in seinem Heimatland, dass die ägyptischen Behörden nicht in der Lage seien, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. In diesem Zusammenhang reichte er einen Bericht des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) und zwei weitere Berichte ein. Zudem beantragte er den Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamtes C._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie sich nicht angemessen mit der aktuellen Gefährdungslage der Kopten in Ägypten auseinandergesetzt habe. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen sie den Schluss ziehe, dass vom Islam konvertierte Kopten in Ägypten sicher vor Verfolgung seien. Die Vorinstanz habe sich auch nicht sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufzeichnungen befasst. Die diesbezügliche Begründung sei sehr rudimentär und oberflächlich ausgefallen und genüge den Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht nicht. Das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer nach der Bundesanhörung zudem auch nie mehr die Gelegenheit gegeben, sich zur aktuellen Gefährdungslage der Kopten in Ägypten zu äussern. In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Filmaufnahmen seien inzwischen offensichtlich von der Vorinstanz gesichtet worden, nehme sie doch in der angefochtenen Verfügung Bezug darauf. 2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG, seine behördliche Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV oder den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat. 2.3 2.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz findest seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 2.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei der Anspruch mit der Pflicht der Behörde korreliert, die Vorbringen tatsächlich anzuhören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Den Akten kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein könnte. Die Vorinstanz befragte ihn anlässlich der Anhörung ausführlich, und die ihm gestellten Fragen waren sachdienlich. Obschon die Begründung des Staatssekretariats zu den eingereichten Videoaufzeichnungen eher kurz ausgefallen ist, sind - wie nun auch der Beschwerdeführer in der Ergänzung seines Rechtsmittels einzugestehen scheint - keine Hinweise auf eine unsorgfältige Prüfung der Beweismittel ersichtlich. Insgesamt ergibt die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies. So war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei der Auseinandersetzung des BFM mit der allgemeinen Lage der Kopten in Ägypten hat die Vorinstanz - unter Angabe entsprechender Referenzurteile - auf die Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und zu den "neusten Entwicklungen in Ägypten" Stellung zu nehmen. Er äusserte sich in der Beschwerde ausführlich zur Argumentation der Vorinstanz, reichte weitere Beweismittel ein und nahm auch die ihm eingeräumte Gelegenheit einer Beschwerdeergänzung wahr. 2.5 Bei dieser Sachlage besteht keinerlei Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 2.6 Soweit auf Beschwerdeebene wiederholt der Beizug der kantonalen Migrationsakten beantragt wird, erweist sich dies ebenfalls als unnötig: Der rechtserhebliche Sachverhalt ist diesbezüglich hinreichend erstellt, zumal die bei den Asylakten liegenden Dokumente aus den Migrationsverfahren (darunter das SEM-Aktenstück A2/12, mit der Kopie eines Bundesgerichtsurteils vom 2. März 2012, in dem die prozessuale Vorschichte beschrieben wird) ein klares Bild vermitteln. Dieser prozessuale Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1 In der Beschwerde wurde sodann geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG zu restriktiv angewendet. Der Beschwerdeführer habe nachweisen, zumindest aber glaubhaft machen können, dass er, als vom Islam rückkonvertierter, mit einer Muslimin verheirateter Kopte, begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen durch fanatische Islamisten in Ägypten habe. Der ägyptische Staat sei zudem mit anderen innerstaatlichen Problemen beschäftigt und faktisch nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren. Daher sei die Verfolgung asylrechtlich relevant und als Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Da die Ausstrahlung der Fernsehsendung ausserdem nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers gelegen sei, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest aber sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anzuerkennen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblich beim US-Fernsehen tätigen Tochter und seine angebliche Gefährdung als (rück)konvertierter Kopte bereits in seinem Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK vom 30. Mai 2010 (vgl. Beschwerdebeilage 3) ausführlich geltend gemacht hatte. Dieses Gesuch wurde von der kantonalen Migrationsbehörde abgewiesen, und eine Beschwerde gegen diese Verfügung an die kantonale Sicherheitsdirektion blieb ebenso erfolglos wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons C._______, dessen Urteil vom 23. November 2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. die Darstellung der Prozessgeschichte im Bundesgerichtsurteil 2C_193/2012 E. 1.2). Zuvor war die Anordnung der Wegweisung - respektive die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung - durch alle kantonalen Instanzen und schliesslich durch das Bundesgericht bestätigt worden, das im Urteil 2C_681/2009 vom 1. März 2010 festhielt, der Beschwerdeführer berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine nur formell bestehende Ehe. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 6. September 2011 ein Wiedererwägungsgesuch beim kantonalen Migrationsamt, welches auf das Gesuch nicht eintrat. Beschwerden gegen diese Verfügung wurden durch die Sicherheitsdirektion und das kantonale Verwaltungsgericht abgewiesen; das daraufhin erneut angerufene Bundesgericht trat mit Urteil 2C_193/2012 vom 2. März 2012 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Kurze Zeit später, am 11. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer dann sein Asylgesuch. Ob es sich dabei um ein missbräuchlich nachgereichtes Asylgesuch im Sinn von aArt. 33 AsylG handelte, auf welches das BFM nicht hätte eintreten müssen, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Immerhin kann aber festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden inhaltlich geprüft und rechtskräftig verneint worden ist. 3.4 Nach Prüfung der Asylakten des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel ist weiter festzuhalten, dass der Massstab des Glaubhaftmachens von der Vorinstanz nicht verkannt wurde. Das Gericht teilt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die angebliche Furcht vor fanatischen Islamisten nicht in nachvollziehbarer Weise hat glaubhaft machen können. 3.5 Der Beschwerdeführer führte an, ein in E._______ lebender Bekannter M. habe ihn nach Ausstrahlung der Sendung angerufen, bedroht und ihm vor einer Rückkehr nach Ägypten abgeraten (vgl. SEM-Akte A6/11 F35). Die Frage, ob von M. persönlich eine Gefahr ausgehe oder ob dieser nur die Information über die Sendung verbreitet habe, beantwortete der Beschwerdeführer nicht klar, führte aber immerhin aus, M. habe die Informationen verbreitet (vgl. SEM-Akte A6/11 F38). Er vermochte nicht nachvollziehbar ausführen, wie sich die Verbreitung der Information schliesslich konkret in eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung manifestiert haben soll. Er schilderte zwar ausführlich die Furcht, die der Telefonanruf bei ihm ausgelöst habe (vgl. SEM-Akte A6/11 F38). Den Akten wären jedoch - selbst bei Annahme der Authentizität der Vorbringen - keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung zu entnehmen, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte respektive verwirklichen würde. Im Übrigen kann der Vollständigkeit halber auch auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes verwiesen werden, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1. m.H.). In Ägypten steht grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Beschwerdeführer objektiv zugänglich und subjektiv zuzumuten wäre. 3.6 Auf weitere Ausführungen kann an dieser Stelle verzichtet und vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb auch der Eventualantrag auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde ebenfalls zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Vollzugs, dass diese unzulässig sei. Die Rückführung nach Ägypten würde gegen zwingendes und absolutes Völkerrecht verstossen. So bestehe für den Beschwerdeführer - als Kopte in einem islamischen Land - ein reelles Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, da der Beschwerdeführer sein Heimatland vor nun bald zehn Jahren verlassen und in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut habe. Er sei perfekt integriert und auch erwerbstätig. Er stehe in enger Beziehung zu einer Frau und deren Schweizer Sohn und beabsichtige die Heirat. Es sei vorliegend von einem persönlichen Härtefall des Beschwerdeführers auszugehen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren davon auszugehen sei, dass die Beziehung zur Schweiz so eng sei, dass eine unzumutbare Härte darin liegen würde, wenn die Beziehung nicht mehr gelebt werden könnte. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4.2 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie erwähnt, nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1937/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.1). Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit geschätzten neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Kopten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft im Juli 2013 und insbesondere auch nach der gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte kam es zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen, weil den Kopten durch die Moslembrüderschaft vorgeworfen wurde, den Sturz von Mohammed Mursi gutzuheissen und unterstützt zu haben. In der Folge gingen die staatlichen Sicherheitskräfte massiv gegen Anhänger der Muslimbrüderschaft vor und die Gewalt gegen Christen und ihre Einrichtungen ging wieder deutlich zurück. 5.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3). 5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme finden lassen, der Beschwerdeführer würde in Ägypten aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er ist in seinem Leben mehrmals in andere Länder umgezogen und hat sich jedes Mal beruflich und privat gut zu integrieren gewusst. Er hat bereits als Kind und später auch als Erwachsener in Ägypten gelebt, er spricht Arabisch und Englisch und verfügt über genügend Berufserfahrung in der (...)branche, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich eine neue Existenz aufbauen kann. 5.5.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - welche indes nicht belegt wurde - hält das Bundesverwaltungsgericht vollständigkeitshalber das Folgende fest: Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten zwar nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drastische oder lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands befürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten etwa das Urteil des BVGer E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 6.1). Es steht ihm offen, für die Fortsetzung der angeblich in der Schweiz begonnenen Behandlung seiner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen. Nötigenfalls kann er seine Verwandten, welche im Ausland, so zum Beispiel in den USA, wohnhaft zu sein scheinen, um finanzielle Unterstützung ersuchen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 5.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich besitzt der Beschwerdeführer über einen gültigen ägyptischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Dem Subeventualantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme kann somit nicht stattgegeben werden (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe inzwischen eine sehr enge Beziehung zur Schweiz und es liege eine unzumutbare Härte im Wegweisungsvollzug, ist vorab auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der zuständige Aufenthaltskanton bei einer fortgeschrittenen Integration und dem Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls für die betreffende Person eine Aufenthaltsbewilligung beantragen kann. Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er stehe in Beziehung zu einer Frau (und deren Sohn) und beabsichtige eine weitere Heirat, vermag an den bisherigen Ausführungen nichts zu ändern.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: