Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2015 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 27. August 2015 wurde er zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 7. und 10. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einer strenggläubigen muslimischen Familie. Seine Mutter arbeite an einem B._______ und sein Vater sei C._______. Ab 2008 habe er an der Universität in D._______ E._______ studiert. Im zweiten Studienjahr habe er festgestellt, dass seine christlichen Mitstudenten aus religiöser Sicht ein viel einfacheres Leben hätten. Sie müssten nicht mehrfach am Tag beten, nicht einen Monat fasten, könnten Musik hören und sich mit Mädchen treffen. Er habe begonnen, im Internet über das Christentum zu lesen und wie man konvertieren könne. Da er kein eignes Geld gehabt habe, habe er vorerst nichts unternommen. Nach Abschluss des Studiums habe er vom Juli 2012 an ein Jahr Militärdienst geleistet, danach drei Monate Arbeit gesucht und anschliessend vom November 2013 bis März 2015 in Saudi Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr habe er seiner Familie mitgeteilt, dass er zum Christentum konvertieren möchte. Diesfalls habe ihm seine Familie angedroht, sie würde mit ihm "1, 2, 3 machen". Ab dem 17. April 2015 habe er in F._______ bei einem Freund gelebt. Im Mai 2015 habe er für sich das Glaubensbekenntnis gesprochen und anschliessend seiner Familie telefonisch mitgeteilt, dass er nun offiziell Christ geworden sei, wobei sie ihm mit dem Tod gedroht hätten. Er habe sich nie mit Christen unterhalten, nie eine christliche Kirche betreten und sich nicht taufen lassen. Seine Informationen habe er ausschliesslich aus dem Internet. Schliesslich habe er seine Ausreise mit Hilfe eines Reisebüros geplant. Am 5. August 2015 habe er Ägypten legal auf dem Luftweg verlassen, sei nach Moskau geflogen, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe, bevor er weiter in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 10. September 2015 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Seite des Reisepasses, ein fremdsprachiges Dokument sowie eine Bestätigung betreffend des Studiums zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. September 2015 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Begründung der Beschwerdeschrift. F. Mit Faxeingabe vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine englische Übersetzung der Beschwerdebegründung zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist teilweise in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Der Beschwerdeführer mache geltend, zum Christentum konvertiert zu sein. Indes sei er nie getauft worden, habe nie Kontakt zu einer christlichen Gemeinschaft gehabt und noch nie mit einem Christen über diesen Glauben gesprochen. Er habe einzig ein im Internet gefundenes Glaubensbekenntnis für sich gesprochen. Abgesehen davon, dass die Aufnahme in die christliche Gemeinschaft durch die Taufe erfolge, sei der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, sich an das von ihm gesprochene Glaubensbekenntnis zu erinnern. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gar nie konvertiert habe. Dieser Schluss werde weiter dadurch bestätigt, dass einzige Motivation für den Glaubenswechsel das Führen eines einfacheren Lebens sei. Dies sei indes nicht vereinbar mit der Aussage, durch die Konversion habe er sich in Lebensgefahr gebracht. Dass er sich nie ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, zeige sich sodann daran, dass er diesbezüglich eklatante Wissenslücken habe. Der Beschwerdeführer kenne weder die zehn Gebote, noch die Festtage und ihre Bedeutung, noch das Vaterunser. Schliesslich seien seine Aussagen stereotyp, würden konstruiert wirken und seien bezüglich seines Lebenslaufes teilweise widersprüchlich.
E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, bei der Übersetzung sei es zu Fehlern gekommen. In der Eingabe legt der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise dar, inwiefern es im Einzelnen zu Übersetzungsfehlern gekommen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem erhobenen Einwand vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 5.2.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist jedoch nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts, dem Anführen von Bibelzitaten und christlichen Leitsätzen vermag der Beschwerdeführer die fehlende Logik seines bisherigen Handelns in Bezug auf die behauptete Konversion sowie seine in jeder Hinsicht mangelnden Kenntnisse bezüglich des christlichen Glaubens nicht auszuräumen. Darüber hinaus bringt er auf Beschwerdeebene nicht vor, während seines nunmehr einmonatigen Aufenthalts im Flughafen Zürich-Kloten den Kontakt zu einem christlichen Geistlichen gesucht zu haben, um sich weiter mit dem christlichen Glauben auseinander zu setzen und taufen zu lassen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Taufe die Voraussetzung für die Aufnahme in die christliche Gemeinschaft und damit die Annahme des christlichen Glaubens ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertiert ist beziehungsweise gar nicht konvertieren will. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An diesem Schluss vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 14. April 2015, mit Verweisen). Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur zu entnehmen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen ägyptischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5641/2015 Urteil vom 21. September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Aegypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2015 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 27. August 2015 wurde er zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 7. und 10. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einer strenggläubigen muslimischen Familie. Seine Mutter arbeite an einem B._______ und sein Vater sei C._______. Ab 2008 habe er an der Universität in D._______ E._______ studiert. Im zweiten Studienjahr habe er festgestellt, dass seine christlichen Mitstudenten aus religiöser Sicht ein viel einfacheres Leben hätten. Sie müssten nicht mehrfach am Tag beten, nicht einen Monat fasten, könnten Musik hören und sich mit Mädchen treffen. Er habe begonnen, im Internet über das Christentum zu lesen und wie man konvertieren könne. Da er kein eignes Geld gehabt habe, habe er vorerst nichts unternommen. Nach Abschluss des Studiums habe er vom Juli 2012 an ein Jahr Militärdienst geleistet, danach drei Monate Arbeit gesucht und anschliessend vom November 2013 bis März 2015 in Saudi Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr habe er seiner Familie mitgeteilt, dass er zum Christentum konvertieren möchte. Diesfalls habe ihm seine Familie angedroht, sie würde mit ihm "1, 2, 3 machen". Ab dem 17. April 2015 habe er in F._______ bei einem Freund gelebt. Im Mai 2015 habe er für sich das Glaubensbekenntnis gesprochen und anschliessend seiner Familie telefonisch mitgeteilt, dass er nun offiziell Christ geworden sei, wobei sie ihm mit dem Tod gedroht hätten. Er habe sich nie mit Christen unterhalten, nie eine christliche Kirche betreten und sich nicht taufen lassen. Seine Informationen habe er ausschliesslich aus dem Internet. Schliesslich habe er seine Ausreise mit Hilfe eines Reisebüros geplant. Am 5. August 2015 habe er Ägypten legal auf dem Luftweg verlassen, sei nach Moskau geflogen, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe, bevor er weiter in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 10. September 2015 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Seite des Reisepasses, ein fremdsprachiges Dokument sowie eine Bestätigung betreffend des Studiums zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. September 2015 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Begründung der Beschwerdeschrift. F. Mit Faxeingabe vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine englische Übersetzung der Beschwerdebegründung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist teilweise in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Der Beschwerdeführer mache geltend, zum Christentum konvertiert zu sein. Indes sei er nie getauft worden, habe nie Kontakt zu einer christlichen Gemeinschaft gehabt und noch nie mit einem Christen über diesen Glauben gesprochen. Er habe einzig ein im Internet gefundenes Glaubensbekenntnis für sich gesprochen. Abgesehen davon, dass die Aufnahme in die christliche Gemeinschaft durch die Taufe erfolge, sei der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, sich an das von ihm gesprochene Glaubensbekenntnis zu erinnern. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gar nie konvertiert habe. Dieser Schluss werde weiter dadurch bestätigt, dass einzige Motivation für den Glaubenswechsel das Führen eines einfacheren Lebens sei. Dies sei indes nicht vereinbar mit der Aussage, durch die Konversion habe er sich in Lebensgefahr gebracht. Dass er sich nie ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, zeige sich sodann daran, dass er diesbezüglich eklatante Wissenslücken habe. Der Beschwerdeführer kenne weder die zehn Gebote, noch die Festtage und ihre Bedeutung, noch das Vaterunser. Schliesslich seien seine Aussagen stereotyp, würden konstruiert wirken und seien bezüglich seines Lebenslaufes teilweise widersprüchlich. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, bei der Übersetzung sei es zu Fehlern gekommen. In der Eingabe legt der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise dar, inwiefern es im Einzelnen zu Übersetzungsfehlern gekommen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem erhobenen Einwand vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist jedoch nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen, widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts, dem Anführen von Bibelzitaten und christlichen Leitsätzen vermag der Beschwerdeführer die fehlende Logik seines bisherigen Handelns in Bezug auf die behauptete Konversion sowie seine in jeder Hinsicht mangelnden Kenntnisse bezüglich des christlichen Glaubens nicht auszuräumen. Darüber hinaus bringt er auf Beschwerdeebene nicht vor, während seines nunmehr einmonatigen Aufenthalts im Flughafen Zürich-Kloten den Kontakt zu einem christlichen Geistlichen gesucht zu haben, um sich weiter mit dem christlichen Glauben auseinander zu setzen und taufen zu lassen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Taufe die Voraussetzung für die Aufnahme in die christliche Gemeinschaft und damit die Annahme des christlichen Glaubens ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertiert ist beziehungsweise gar nicht konvertieren will. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An diesem Schluss vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 14. April 2015, mit Verweisen). Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur zu entnehmen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen ägyptischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: