Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stamme aus B._______ und sei alleinerziehende Mutter von fünf Kindern im Alter zwischen neun und 18 Jahren. Am 16. März 2008 sei ihr Sohn C._______ zusammen mit ihrem Bruder von der B._______ Police verhaftet und während eines Monats auf dem Posten festgehalten worden. In dieser Zeit seien sie und ihre Kinder von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden. Ebenfalls in diesem Zeitraum sei ihre Schwester, welche ihr als alleinerziehende Mutter beigestanden sei, von Unbekannten erschossen worden. Am 17. Mai 2008 sei ihr Sohn C._______ von Unbekannten erschossen worden. B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin - sofern sie am Gesuch festhalte - auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2008. Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben führte sie aus, sie habe von Unbekannten ein Drohschreiben sowie Drohanrufe erhalten. Am 14. Juni 2008 hätten Unbekannte an ihre Haustüre geklopft. Sie sei in grosser Sorge, dass ihren Kindern das gleiche Schicksal widerfahre wie ihrem Sohn C._______. Aus Angst verbringe sie die Nächte ausserhalb ihres Hauses. Sie habe niemanden, der ihr helfen könne. Sie habe sich bei der Human Rights Commission (HRC), dem International Red Cross (IRC) und dem Sri Lanka Red Cross(SLRC) beschwert. Im Rahmen des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - ihre Identitätskarte, vier Auszüge aus dem Geburtsregister, einen Auszug aus dem Todesregister, ein handschriftliches Schreiben vom 2. Juli 2008, ein Schreiben der Criminal Division B._______ vom 31. Mai 2008, ein Schreiben des Officer in Charge der Criminal Division B._______ vom 17. Mai 2008, einen Zeitungsausschnitt, zwei Todesanzeigen, ein Schreiben des HRC vom 7. Juli 2008, zwei Karten des HRC, eine Karte des SLRC und eine Information Notice des UNHCR zu den Akten. D. Am 11. August 2008 überwies die Botschaft das Dossier der Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werde auf eine Anhörung verzichtet, da die Beschwerdeführerin Erpressungen beziehungsweise strafrechtliche Tatbestände geltend mache. E. Mit Schreiben vom 28. April 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann setzte es der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich ihrer aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid. Innert der angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. F. Mit Verfügung vom 8. August 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 16. August 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. September 2011 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 26. September 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 6. Oktober 2011 beim Gericht ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 26. September 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
E. 1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend begründeten Rechtsbegehren verständlich sind.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht.
E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM zunächst aus, auf eine Anhörung könne verzichtet werden, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben erstellt sei. Diesfalls sei dem Betroffenen indes das rechtliche Gehör zu gewähren. Vorliegend sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Indes habe sie nicht geantwortet, weshalb der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt gelte. Zur Begründung der Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz aus, obschon die einmonatige Festnahme des Sohnes unrechtmässig gewesen sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge diese Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt keine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung zu begründen. Sie liege zudem inzwischen bereits mehr als drei Jahre zurück. Seither mache die Beschwerdeführerin keine konkreten Probleme mit den srilankischen Behörden mehr geltend. Ihre Vorbringen seien vielmehr vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation zu betrachten, welche während des damaligen Bürgerkrieges geherrscht habe. Heute stelle sich die Situation anders dar. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch seien die Anzahl der Gewaltereignisse markant zurückgegangen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des BFM vom 28. April 2010 nicht geantwortet und damit die Gelegenheit, sich zu ihrer aktuellen Situation zu äussern, nicht genutzt habe. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass sie und ihre Kinder im heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet seien.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, das Schreiben vom 28. April 2010 sei ihr gestohlen worden. Sodann sei ihr zweiter Sohn am 14. Juli 2009 von Unbekannten entführt und anschliessend erschossen worden. Eine ihrer Töchter sei bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Sie werde nach wie vor telefonisch bedroht. Aus diesen Gründen würden sie und ihre Kinder in Angst leben. Die Nächte würden sie bei Freunden oder Nachbarn verbringen. Sie habe niemanden, der ihr helfen könne.
E. 5.3.1 Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, ihr sei das Schreiben vom 28. April 2010 gestohlen worden, weshalb sie die Korrespondenz nicht habe weiterführen können, so vermag sie aus diesem Erklärungsversuch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hätte sie ein ernsthaftes Interesse an einer Einreisebewilligung in die Schweiz gehabt, hätte sie sich wohl ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - an die Schweizerische Botschaft in Colombo gewendet, den Verlust gemeldet und um nochmalige Zustellung des Schreibens ersucht.
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch das BFM anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und "Killings". Insoweit bedauert das Gericht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrere Verwandte, insbesondere ihre beiden Söhne, verloren hat. Allerdings stehen diese tragischen Vorkommnisse in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka, weshalb die Beschwerdeführerin daraus im Hinblick auf eine Bewilligung für die Einreise in die Schweiz nichts zur ihren Gunsten abzuleiten vermag. Was sodann die über Jahre hinweg geltend gemachten Drohungen anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin daraus offensichtlich nichts Nachteiliges widerfahren ist. Hinzu kommt, dass solchen Belästigungen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zuzusprechen ist. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen und ist ihr auch zumutbar, sich diesen lokalen Belästigungen durch unbekannte Dritte durch einen innerstaatlichen Wohnortwechsel zu entziehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bisher nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Und schliesslich ist auch eine sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant.
E. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5509/2011 Urteil vom 22. November 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stamme aus B._______ und sei alleinerziehende Mutter von fünf Kindern im Alter zwischen neun und 18 Jahren. Am 16. März 2008 sei ihr Sohn C._______ zusammen mit ihrem Bruder von der B._______ Police verhaftet und während eines Monats auf dem Posten festgehalten worden. In dieser Zeit seien sie und ihre Kinder von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden. Ebenfalls in diesem Zeitraum sei ihre Schwester, welche ihr als alleinerziehende Mutter beigestanden sei, von Unbekannten erschossen worden. Am 17. Mai 2008 sei ihr Sohn C._______ von Unbekannten erschossen worden. B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin - sofern sie am Gesuch festhalte - auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2008. Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben führte sie aus, sie habe von Unbekannten ein Drohschreiben sowie Drohanrufe erhalten. Am 14. Juni 2008 hätten Unbekannte an ihre Haustüre geklopft. Sie sei in grosser Sorge, dass ihren Kindern das gleiche Schicksal widerfahre wie ihrem Sohn C._______. Aus Angst verbringe sie die Nächte ausserhalb ihres Hauses. Sie habe niemanden, der ihr helfen könne. Sie habe sich bei der Human Rights Commission (HRC), dem International Red Cross (IRC) und dem Sri Lanka Red Cross(SLRC) beschwert. Im Rahmen des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - ihre Identitätskarte, vier Auszüge aus dem Geburtsregister, einen Auszug aus dem Todesregister, ein handschriftliches Schreiben vom 2. Juli 2008, ein Schreiben der Criminal Division B._______ vom 31. Mai 2008, ein Schreiben des Officer in Charge der Criminal Division B._______ vom 17. Mai 2008, einen Zeitungsausschnitt, zwei Todesanzeigen, ein Schreiben des HRC vom 7. Juli 2008, zwei Karten des HRC, eine Karte des SLRC und eine Information Notice des UNHCR zu den Akten. D. Am 11. August 2008 überwies die Botschaft das Dossier der Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werde auf eine Anhörung verzichtet, da die Beschwerdeführerin Erpressungen beziehungsweise strafrechtliche Tatbestände geltend mache. E. Mit Schreiben vom 28. April 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann setzte es der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich ihrer aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid. Innert der angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. F. Mit Verfügung vom 8. August 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 16. August 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. September 2011 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 26. September 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 6. Oktober 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 26. September 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3. Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend begründeten Rechtsbegehren verständlich sind. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht. 4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM zunächst aus, auf eine Anhörung könne verzichtet werden, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben erstellt sei. Diesfalls sei dem Betroffenen indes das rechtliche Gehör zu gewähren. Vorliegend sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Indes habe sie nicht geantwortet, weshalb der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt gelte. Zur Begründung der Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz aus, obschon die einmonatige Festnahme des Sohnes unrechtmässig gewesen sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge diese Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt keine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung zu begründen. Sie liege zudem inzwischen bereits mehr als drei Jahre zurück. Seither mache die Beschwerdeführerin keine konkreten Probleme mit den srilankischen Behörden mehr geltend. Ihre Vorbringen seien vielmehr vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation zu betrachten, welche während des damaligen Bürgerkrieges geherrscht habe. Heute stelle sich die Situation anders dar. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch seien die Anzahl der Gewaltereignisse markant zurückgegangen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des BFM vom 28. April 2010 nicht geantwortet und damit die Gelegenheit, sich zu ihrer aktuellen Situation zu äussern, nicht genutzt habe. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass sie und ihre Kinder im heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet seien. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, das Schreiben vom 28. April 2010 sei ihr gestohlen worden. Sodann sei ihr zweiter Sohn am 14. Juli 2009 von Unbekannten entführt und anschliessend erschossen worden. Eine ihrer Töchter sei bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Sie werde nach wie vor telefonisch bedroht. Aus diesen Gründen würden sie und ihre Kinder in Angst leben. Die Nächte würden sie bei Freunden oder Nachbarn verbringen. Sie habe niemanden, der ihr helfen könne. 5.3. 5.3.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, ihr sei das Schreiben vom 28. April 2010 gestohlen worden, weshalb sie die Korrespondenz nicht habe weiterführen können, so vermag sie aus diesem Erklärungsversuch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hätte sie ein ernsthaftes Interesse an einer Einreisebewilligung in die Schweiz gehabt, hätte sie sich wohl ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - an die Schweizerische Botschaft in Colombo gewendet, den Verlust gemeldet und um nochmalige Zustellung des Schreibens ersucht. 5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch das BFM anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und "Killings". Insoweit bedauert das Gericht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrere Verwandte, insbesondere ihre beiden Söhne, verloren hat. Allerdings stehen diese tragischen Vorkommnisse in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka, weshalb die Beschwerdeführerin daraus im Hinblick auf eine Bewilligung für die Einreise in die Schweiz nichts zur ihren Gunsten abzuleiten vermag. Was sodann die über Jahre hinweg geltend gemachten Drohungen anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin daraus offensichtlich nichts Nachteiliges widerfahren ist. Hinzu kommt, dass solchen Belästigungen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zuzusprechen ist. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen und ist ihr auch zumutbar, sich diesen lokalen Belästigungen durch unbekannte Dritte durch einen innerstaatlichen Wohnortwechsel zu entziehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bisher nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Und schliesslich ist auch eine sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant. 5.4. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: