Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 nahm das BFM den Ehemann beziehungsweise Vater beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig auf. Am 8. September 2011 suchte dieser beim BFM für seine sich in Kenia aufhaltende Ehefrau, seine vier Töchter, seinen Neffen und seine Nichte um Asyl nach. Zur Begründung führte er aus, die Al Shabab-Truppen habe die Familie aufgesucht, um seine jüngste Tochter mit einem ihrer Männer zu verheiraten. Nach diesem Besuch sei sein Sohn verschwunden. Aus Angst habe seine Familie Somalia verlassen und sich nach Kenia begeben. Seit Juni 2011 halte sie sich im Flüchtlingscamp H._______ auf, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Lebensbedingungen im Camp seien sehr schwierig, insbesondere seien die Töchter grossen Gefahren ausgesetzt. B. Am 24. Januar 2012 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Nairobi, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören. Am 13. März 2012 fand die Anhörung statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, nachdem die Al Shabaab ihre Tochter habe zwangsverheiraten wollen und ihr Sohn verschwunden sei, hätten sie im Juni 2010 Somalia verlassen und sich nach Nairobi, Kenia begeben. Am 31. Mai 2011 seien ihr und den Kindern vom UNHCR Flüchtlingsausweise ausgestellt worden. In Kenia herrsche ein Mangel an Friede, und weil sie die Sprache nicht beherrschen würden, würden sie bedroht. Besonders gefährdet seien die Töchter. Schliesslich sei ein Leben ohne Ehemann und Vater schwierig. C. Mit Verfügung vom 29. November 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.2 - einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, sie seien vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Wegweisung sowie deren Vollzug nicht geprüft. Die Frage der vorläufigen Aufnahme kann folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
E. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011).
E. 6 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-160/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführenden im Ausland befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 8. September 2011 richtigerweise als Asylgesuche aus dem Ausland anhand genommen.
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt hätten. Seitens der Al Schabab sei es indes nicht zu konkreten Vorfällen gekommen, und es sei nicht klar, wann und weswegen der Sohn unbekannten Aufenthalts sei. Die Beschwerdeführenden würden sich seit Juni 2010 in Kenia aufhalten, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage der somalischen Staatsangehörigen in Kenia nicht einfach sei. Indes würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib sei für die Familie schlechterdings nicht zumutbar oder möglich. Entgegen den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin würde sich die Familie nicht in einem Flüchtlingslager, sondern in Nairobi aufhalten. Falls notwendig hätten sie die Möglichkeit, sich in eine Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass ein weiterer Verbleib in Nairobi nicht zumutbar wäre, zumal die Familie vom Ehemann und Vater finanziell unterstützt werde. Bei vorläufig aufgenommenen Personen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Ein entsprechendes Gesuch sei beim zuständigen Migrationsamt einzureichen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein weiterer Verbleib in Kenia sei nicht zumutbar. Am 19. November 2012 sei es in ihrem Quartier zu ethnischen Unruhen gekommen. Dabei hätten sie alles verloren. Nachdem sie vorübergehend eine Unterkunft gefunden hätten, würden sie nun auf der Strasse leben. Aufgrund allgemein zugänglicher Quellen ist bekannt, dass sich am 19. November 2012 im Eastleigh-Viertel eine Explosion ereignete, bei welcher mindestens sieben Menschen getötet und rund 30 verletzt wurden. Es wurden Autos und sich in der Nähe befindliche Gebäude beschädigt. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie dabei alles verloren haben soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Auf dem in der Rechtsmitteleingabe verwiesenen Video auf YouTube "Eastleigh turned into a battlefiel" kann keine einzige Person erkannt werden; mithin ist die Beschwerdeführerin nicht zu identifizieren. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was ihre Vorbringen stützen würde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor am bisherigen Ort wohnhaft ist. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden aus dem allgemeinen Hinweis auf das Vorgehen kenianischer Sicherheitskräfte gegen Frauen nichts für sich abzuleiten. Namentlich führen sie keine einzige konkrete Behelligung eines Familienmitgliedes an. Ferner bringen sie auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die Familie könnte von den kenianischen Behörden nach Somalia zurückgeschickt werden. Schliesslich legen sie mit dem Wiederholen der Asylvorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, sie seien nicht schutzbedürftig. Sollten die Beschwerdeführenden dennoch in Schwierigkeiten geraten, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihnen die Möglichkeit offen steht, sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben und dort den Schutz der Organisation in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich auf die restriktive Prüfung von Familiennachzugsgesuche durch das Migrationsamt des Kantons Graubünden berufen, ist das Gericht für die Beurteilung nicht zuständige, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Kenia zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6744/2012 Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, und deren Kindern, Nichte und Neffen B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Somalia, zur Zeit in Kenia, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 nahm das BFM den Ehemann beziehungsweise Vater beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig auf. Am 8. September 2011 suchte dieser beim BFM für seine sich in Kenia aufhaltende Ehefrau, seine vier Töchter, seinen Neffen und seine Nichte um Asyl nach. Zur Begründung führte er aus, die Al Shabab-Truppen habe die Familie aufgesucht, um seine jüngste Tochter mit einem ihrer Männer zu verheiraten. Nach diesem Besuch sei sein Sohn verschwunden. Aus Angst habe seine Familie Somalia verlassen und sich nach Kenia begeben. Seit Juni 2011 halte sie sich im Flüchtlingscamp H._______ auf, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Lebensbedingungen im Camp seien sehr schwierig, insbesondere seien die Töchter grossen Gefahren ausgesetzt. B. Am 24. Januar 2012 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Nairobi, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören. Am 13. März 2012 fand die Anhörung statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, nachdem die Al Shabaab ihre Tochter habe zwangsverheiraten wollen und ihr Sohn verschwunden sei, hätten sie im Juni 2010 Somalia verlassen und sich nach Nairobi, Kenia begeben. Am 31. Mai 2011 seien ihr und den Kindern vom UNHCR Flüchtlingsausweise ausgestellt worden. In Kenia herrsche ein Mangel an Friede, und weil sie die Sprache nicht beherrschen würden, würden sie bedroht. Besonders gefährdet seien die Töchter. Schliesslich sei ein Leben ohne Ehemann und Vater schwierig. C. Mit Verfügung vom 29. November 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.2 - einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, sie seien vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Wegweisung sowie deren Vollzug nicht geprüft. Die Frage der vorläufigen Aufnahme kann folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011).
6. Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-160/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführenden im Ausland befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 8. September 2011 richtigerweise als Asylgesuche aus dem Ausland anhand genommen. 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt hätten. Seitens der Al Schabab sei es indes nicht zu konkreten Vorfällen gekommen, und es sei nicht klar, wann und weswegen der Sohn unbekannten Aufenthalts sei. Die Beschwerdeführenden würden sich seit Juni 2010 in Kenia aufhalten, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage der somalischen Staatsangehörigen in Kenia nicht einfach sei. Indes würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib sei für die Familie schlechterdings nicht zumutbar oder möglich. Entgegen den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin würde sich die Familie nicht in einem Flüchtlingslager, sondern in Nairobi aufhalten. Falls notwendig hätten sie die Möglichkeit, sich in eine Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass ein weiterer Verbleib in Nairobi nicht zumutbar wäre, zumal die Familie vom Ehemann und Vater finanziell unterstützt werde. Bei vorläufig aufgenommenen Personen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Ein entsprechendes Gesuch sei beim zuständigen Migrationsamt einzureichen. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein weiterer Verbleib in Kenia sei nicht zumutbar. Am 19. November 2012 sei es in ihrem Quartier zu ethnischen Unruhen gekommen. Dabei hätten sie alles verloren. Nachdem sie vorübergehend eine Unterkunft gefunden hätten, würden sie nun auf der Strasse leben. Aufgrund allgemein zugänglicher Quellen ist bekannt, dass sich am 19. November 2012 im Eastleigh-Viertel eine Explosion ereignete, bei welcher mindestens sieben Menschen getötet und rund 30 verletzt wurden. Es wurden Autos und sich in der Nähe befindliche Gebäude beschädigt. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie dabei alles verloren haben soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Auf dem in der Rechtsmitteleingabe verwiesenen Video auf YouTube "Eastleigh turned into a battlefiel" kann keine einzige Person erkannt werden; mithin ist die Beschwerdeführerin nicht zu identifizieren. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was ihre Vorbringen stützen würde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor am bisherigen Ort wohnhaft ist. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden aus dem allgemeinen Hinweis auf das Vorgehen kenianischer Sicherheitskräfte gegen Frauen nichts für sich abzuleiten. Namentlich führen sie keine einzige konkrete Behelligung eines Familienmitgliedes an. Ferner bringen sie auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die Familie könnte von den kenianischen Behörden nach Somalia zurückgeschickt werden. Schliesslich legen sie mit dem Wiederholen der Asylvorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, sie seien nicht schutzbedürftig. Sollten die Beschwerdeführenden dennoch in Schwierigkeiten geraten, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihnen die Möglichkeit offen steht, sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben und dort den Schutz der Organisation in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Beschwerdeführenden schliesslich auf die restriktive Prüfung von Familiennachzugsgesuche durch das Migrationsamt des Kantons Graubünden berufen, ist das Gericht für die Beurteilung nicht zuständige, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Kenia zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: