Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 6. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte das BFM mit, dass im Auslandsverfahren die asylsuchenden Personen in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sind. Die schweizerische Vertretung in Khartum sei jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Da sein Asylgesuch aus dem Ausland jedoch noch einige Fragen offen lasse, werde er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten ersucht. Am 2. September 2013 reichte er das Antwortschreiben beim BFM ein. B. Mit Verfügung vom 16. September 2013 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und (sinngemäss) beantragt, die Verfügung des BFM vom 16. September 2013 aufzuheben.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 (alt) AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 (alt) AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 (alt) AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
E. 5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 (alt) AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
E. 5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werde, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise in die Schweiz des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Es sei zwar anzunehmen, dass er ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 (alt) AsylG entgegenstehe. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihm indes zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen. Gemäss gesicherten Kenntnissen sei eine Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Gemäss seinen Angaben gehe hervor, dass er sich bereits seit zwei Jahren in Khartum aufhalte, ohne dass es zu Übergriffen auf ihn gekommen sei. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse sicher schwierig gestalteten. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwar ein Anknüpfungsunkt zur Schweiz, sein Bruder lebe hier, dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 (alt) AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Er benötige den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E. 6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter grossem Stress und benötige seit längerer Zeit medizinische Behandlung. Sein gesundheitlicher Zustand könne sich unter den derzeitigen Lebensumständen nicht verbessern. Die eingereichte Kopie eines medizinischen Reports, wonach er seit über einem Jahr wegen Stress behandelt werde, ist allerdings wenig aussagekräftig und zeigt nicht auf, inwiefern ihm ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt er keine konkreten Anhaltspunkte vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt werden. Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr zwei Jahren im Sudan und hat offenbar ausserhalb des ihm zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum ein Auskommen gefunden. Sodann kann der Beschwerdeführer beim UNHCR um Schutz ersuchen. Nebst der Grundversorgung erhält er dort bei einer allenfalls drohenden Ausschaffung auch juristischen Beistand. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er keine gewichtige Beziehungsnähe zur Schweiz aufweist.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf die erschreckenden Berichte über die vielen Bootsflüchtlinge, die auf der Überfahrt von Libyen nach Italien ertranken, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5774/2013 Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Am 6. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte das BFM mit, dass im Auslandsverfahren die asylsuchenden Personen in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sind. Die schweizerische Vertretung in Khartum sei jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Da sein Asylgesuch aus dem Ausland jedoch noch einige Fragen offen lasse, werde er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten ersucht. Am 2. September 2013 reichte er das Antwortschreiben beim BFM ein. B. Mit Verfügung vom 16. September 2013 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und (sinngemäss) beantragt, die Verfügung des BFM vom 16. September 2013 aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 (alt) AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 (alt) AsylG). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 (alt) AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 (alt) AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werde, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise in die Schweiz des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Es sei zwar anzunehmen, dass er ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 (alt) AsylG entgegenstehe. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihm indes zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen. Gemäss gesicherten Kenntnissen sei eine Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Gemäss seinen Angaben gehe hervor, dass er sich bereits seit zwei Jahren in Khartum aufhalte, ohne dass es zu Übergriffen auf ihn gekommen sei. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse sicher schwierig gestalteten. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwar ein Anknüpfungsunkt zur Schweiz, sein Bruder lebe hier, dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 (alt) AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Er benötige den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter grossem Stress und benötige seit längerer Zeit medizinische Behandlung. Sein gesundheitlicher Zustand könne sich unter den derzeitigen Lebensumständen nicht verbessern. Die eingereichte Kopie eines medizinischen Reports, wonach er seit über einem Jahr wegen Stress behandelt werde, ist allerdings wenig aussagekräftig und zeigt nicht auf, inwiefern ihm ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt er keine konkreten Anhaltspunkte vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt werden. Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr zwei Jahren im Sudan und hat offenbar ausserhalb des ihm zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum ein Auskommen gefunden. Sodann kann der Beschwerdeführer beim UNHCR um Schutz ersuchen. Nebst der Grundversorgung erhält er dort bei einer allenfalls drohenden Ausschaffung auch juristischen Beistand. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er keine gewichtige Beziehungsnähe zur Schweiz aufweist. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf die erschreckenden Berichte über die vielen Bootsflüchtlinge, die auf der Überfahrt von Libyen nach Italien ertranken, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: