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E-5200/2015

E-5200/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-08 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 7. Juli 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartoum - eingegangen am 23. Juli 2012 - suchte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern um Asyl in der Schweiz nach. In ihrem Schreiben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Partner heiraten wollte, ihre beiden Eltern seien jedoch aufgrund einer Stammesfeindschaft dagegen gewesen. Deswegen seien sie in den Sudan geflohen und hätten dort geheiratet. Das Leben dort sei jedoch voller Schwierigkeiten. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 machte die Beschwerdeführerin die Schweizerische Botschaft in Khartoum darauf aufmerksam, dass ihr Ehemann bei einem Unfall gestorben sei, und dass am (...) ihre Tochter zur Welt gekommen sei. C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerischen Botschaft im Khartoum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. D. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf mit am 13. August 2014 bei der Botschaft eingegangenem Schreiben. Zusätzlich zum bisher Gesagten machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen ihrer Religion von den eritreischen Behörden ungerecht behandelt worden. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf. Aus ihren Aussagen gehe nicht hervor, ob sie wegen der Probleme mit ihrer Familie oder wegen der ungerechten Behandlung durch die eritreischen Behörden das Land verlassen haben. F. In ihrem Schreiben vom 25. November 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, die Probleme mit der Regierung seien nicht der Hauptgrund ihrer Ausreise gewesen, sondern die Probleme mit ihrer Familie. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Das Asylgesuch ihres Ehemannes wurde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abgeschrieben. H. Mit Eingabe vom 16. August 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartoum - beim Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2015 eingegangen - beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe keine gezielte Verfolgung aufgrund eines asylrelevanten Merkmals zum Ausdruck gebracht. Sie habe explizit angegeben, ihre Glaubenszugehörigkeit habe keinen Ausreisegrund dargestellt. Bei der Verstossung aus der Familie aufgrund der Beziehung zu ihrem späteren Ehemann handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung.

E. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Die Schlussfolgerung der Vor­instanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Betreffend eine allfällige illegale Ausreise (Republikflucht), die einen subjektiven Nachfluchtgrund setzen würde, ist festzuhalten, dass eine solche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Bewilligung zur Einreise von vornherein ausschliessen würde (BGVE 2012/26 E. 7). Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5200/2015 Urteil vom 8. September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, mit ihren Kindern B._______, C._______, D._______, alle Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 7. Juli 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartoum - eingegangen am 23. Juli 2012 - suchte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern um Asyl in der Schweiz nach. In ihrem Schreiben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Partner heiraten wollte, ihre beiden Eltern seien jedoch aufgrund einer Stammesfeindschaft dagegen gewesen. Deswegen seien sie in den Sudan geflohen und hätten dort geheiratet. Das Leben dort sei jedoch voller Schwierigkeiten. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 machte die Beschwerdeführerin die Schweizerische Botschaft in Khartoum darauf aufmerksam, dass ihr Ehemann bei einem Unfall gestorben sei, und dass am (...) ihre Tochter zur Welt gekommen sei. C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerischen Botschaft im Khartoum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. D. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf mit am 13. August 2014 bei der Botschaft eingegangenem Schreiben. Zusätzlich zum bisher Gesagten machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen ihrer Religion von den eritreischen Behörden ungerecht behandelt worden. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf. Aus ihren Aussagen gehe nicht hervor, ob sie wegen der Probleme mit ihrer Familie oder wegen der ungerechten Behandlung durch die eritreischen Behörden das Land verlassen haben. F. In ihrem Schreiben vom 25. November 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, die Probleme mit der Regierung seien nicht der Hauptgrund ihrer Ausreise gewesen, sondern die Probleme mit ihrer Familie. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Das Asylgesuch ihres Ehemannes wurde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abgeschrieben. H. Mit Eingabe vom 16. August 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartoum - beim Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2015 eingegangen - beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe keine gezielte Verfolgung aufgrund eines asylrelevanten Merkmals zum Ausdruck gebracht. Sie habe explizit angegeben, ihre Glaubenszugehörigkeit habe keinen Ausreisegrund dargestellt. Bei der Verstossung aus der Familie aufgrund der Beziehung zu ihrem späteren Ehemann handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Die Schlussfolgerung der Vor­instanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Betreffend eine allfällige illegale Ausreise (Republikflucht), die einen subjektiven Nachfluchtgrund setzen würde, ist festzuhalten, dass eine solche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Bewilligung zur Einreise von vornherein ausschliessen würde (BGVE 2012/26 E. 7). Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: