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E-6024/2017

E-6024/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Juli 2017 fand die summarische Befragung statt. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde, woraufhin das Dublin-Verfahren am 23. August 2017 beendet wurde und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde. Einem entsprechenden Rückübernahmeersuchen stimmten die italienischen Behörden am 13. Oktober 2017 zu. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (zugestellt am 20. Oktober 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Erlass eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe stellt der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen der bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Italien geltend gemachten allgemeinen Probleme. Mithin zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz geniesst, was auch nicht bestritten wird. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Folgerichtig hat die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 13. Oktober 2017 explizit zu. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist nur der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Italien zu prüfen.

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist zulässig.

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberführung nach Italien in eine existenzielle oder gesundheitliche Notlage geraten würde. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und bietet bei Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung (vgl. Urteil des BVGer D-2057/2015 vom 14. April 2015 m.w.H.). Es ist ferner festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, nach denen sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Vor diesem Hintergrund ist den Behauptungen auf Beschwerdeebene - beispielsweise Italien habe keine Unterkunft, kein Essen, keine Grundversorgung zur Verfügung gestellt - nicht zu folgen. Es kann dem Beschwerdeführer - sofern überhaupt notwendig - zugemutet werden, sich an die zuständigen italienischen Stellen und Behörden zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist zumutbar.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6024/2017 Urteil vom 26. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Juli 2017 fand die summarische Befragung statt. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde, woraufhin das Dublin-Verfahren am 23. August 2017 beendet wurde und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde. Einem entsprechenden Rückübernahmeersuchen stimmten die italienischen Behörden am 13. Oktober 2017 zu. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (zugestellt am 20. Oktober 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Erlass eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe stellt der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen der bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Italien geltend gemachten allgemeinen Probleme. Mithin zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz geniesst, was auch nicht bestritten wird. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Folgerichtig hat die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 13. Oktober 2017 explizit zu. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist nur der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Italien zu prüfen. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberführung nach Italien in eine existenzielle oder gesundheitliche Notlage geraten würde. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und bietet bei Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung (vgl. Urteil des BVGer D-2057/2015 vom 14. April 2015 m.w.H.). Es ist ferner festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, nach denen sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Vor diesem Hintergrund ist den Behauptungen auf Beschwerdeebene - beispielsweise Italien habe keine Unterkunft, kein Essen, keine Grundversorgung zur Verfügung gestellt - nicht zu folgen. Es kann dem Beschwerdeführer - sofern überhaupt notwendig - zugemutet werden, sich an die zuständigen italienischen Stellen und Behörden zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel