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D-2057/2015

D-2057/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2057/2015 Urteil vom 14. April 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Äthiopien, vertreten durch Angela Stettler, MLaw, Advokatur Kanonengasse, C._______ , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihn das SEM am 23. Januar 2015 schriftlich informierte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in D._______ zugewiesen worden, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am E._______ in Italien um Asyl ersucht hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 28. Januar 2015 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Rückkehr nach Italien gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, F._______ Jahre in Italien verbracht und nichts erreicht zu haben, eine Rückkehr nach Italien würde eine moralische Niederlage bedeuten und zudem habe er in Italien keine Bleibe und wäre obdachlos und hätte keine Möglichkeit, nach seiner Familie zu suchen, dass er sodann erklärte, seine damals im fünften Monat schwangere Frau im August 2013 verlassen zu haben und nun auf der Suche nach ihr sei, weil er erfahren habe, dass sie sich in der Schweiz aufhalte, und weil er wissen wolle, ob das Kind geboren sei, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien dem Beschwer­de­führer subsidiären Schutz gewährt hatte, dass das SEM in der Folge das Dublin-Verfahren am 13. Februar 2015 beendete und dem Beschwerdeführer gleichentags und am 26. Feb­ru­ar 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent­scheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährte, dass er am 16. Februar 2015 die Kopie eines als Heiratsurkunde be­zeichneten Dokumentes einreichte und in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2015 im Wesentlichen geltend machte, seine Frau und ihr gemeinsames Kind würden sich in der Schweiz aufhalten und es sei zu befürchten, dass sie in Italien unter unzumutbaren Bedingungen leben müssten, dass er mit einer weiteren Eingabe vom 26. Februar 2015 mitteilte, dass es ihm zwischenzeitlich gelungen sei, mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen, und mit ihr sowie dem gemeinsamen Kind zusammenle­ben möchte, dass er mit Eingabe vom 3. März 2015 eine Bestätigung seiner an­geb­lichen Ehefrau einreichte, wonach diese den Beschwerdeführer als Ehemann und Vater des gemeinsamen Kindes bezeichnete und den Wunsch äusserte, mit dem Beschwerdeführer zusammenleben zu wol­len, dass der Entwurf des vorinstanzlichen Entscheids der Rechts­ver­tre­tung am 20. März 2015 zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass in der Stellungnahme vom 23. März 2015 im Wesentlichen auf das Recht der Familienzusammenführung gemäss Art. 8 EMRK verwiesen wurde und der Beschwerdeführer erklärte, sie lebten momentan in einer tatsächlich gelebten Beziehung, soweit dies die Umstände zulassen würden, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, dass sich Italien am 13. März 2015 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da er in Italien subsidiärer Schutz erhalten habe, für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylgesuchs sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, dass der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, weshalb er nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass bezüglich des geltend gemachten Rechts der Familienzusammenführung gemäss Art. 8 EMRK festzuhalten sei, dass im schweizerischen Asylgesetz der Begriff der Familie in personeller Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und minderjährige Kinder umfasse, dass sich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht etwa aufgrund einer nach Brauch geschlossenen Ehe, sondern eines tatsächlich bestehenden Familienlebens ergeben würden, dass die wesentlichen Faktoren zur Bestimmung einer dauerhaften oder tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander seien, dass er sich Mitte 2013 von seiner Frau getrennt und seither keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt habe und erst im Januar 2015, nach seiner Einreise in die Schweiz, wieder Kontakt zu seiner Frau und dem gemeinsamen Kind aufgenommen habe, dass ein gefestigtes Zusammenleben in der Schweiz aufgrund der räumlichen Trennung nicht möglich gewesen sei, dass die Beziehung mit seiner Ehefrau deshalb nicht als eine tatsächliche und gelebte Beziehung betrachtet werden könne und folglich nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren sei, dass er sein Kind erst kürzlich kennengelernt habe, weshalb auch nicht von einer tatsächlichen und gefestigten Beziehung zu seinem Kind ausgegangen werden könne, dass sodann anzumerken sei, dass das Asylgesuch seiner Frau in der Schweiz mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 abgelehnt worden sei, indessen aufgrund der am 19. Januar 2015 eingereichten Beschwerde noch nicht rechtskräftig sei, dass seine Frau in der Schweiz über keinen Status verfüge, der zu einer Familienzusammenführung berechtige, hingegen der Beschwerdeführer seit G._______ in Italien wohnhaft sei, dort einen subsidiären Schutzstatus habe und gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie in Italien gewohnt sowie dort im Jahr 2010 geheiratet habe und erst nach der Trennung in die Schweiz eingereist sei, dass Italien seine Zuständigkeit in seinem Fall anerkannt habe, weshalb die Familienvereinigung in seinem bisherigen Wohnland Italien zu beantragen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zumutbar, technisch möglich und auch praktisch durchführbar sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventualiter das Verfahren bis zum Entscheid über das Asylverfahren der Ehefrau zu sistieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufhielt, dort ein Asylgesuch stellte und subsidiären Schutz mit einer entsprechenden Bewilligung erhielt, dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 20. Februar 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 13. März 2015 zustimmten, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Lebensbedingungen für Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz in Italien würden gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass die chronische Überlastung des italienischen Asylsystems für ihn bedeuten würde, dass er erneut auf der Strasse landen würde, wo er keinerlei staatliche Unterstützung erhalten würde und ohne Zugang zu medizinischen Dienstleistungen wäre, womit er in Armut und Obdachlosigkeit verkümmern müsste, dass er zur Untermauerung der diesbezüglichen Vorbringen unter anderem auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Oktober 2013 sowie mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts verweist, dass er sich sodann auf das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK beruft und im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt und ausführt, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung handle es sich bei der Gemeinschaft mit seiner Frau um ein Familienleben im gesetzlich geforderten Rahmen, so verbringe er seit seiner Einreise in die Schweiz jeweils ab Freitagabend das ganze Wochenende bei seiner Ehefrau und seinem Kind in H._______, was momentan das maximal Mögliche darstelle, dass sie ihr Eheleben eindeutig wieder aufgenommen hätten und er inzwischen auch zu seinem Sohn eine enge Beziehung und ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können, dass sich das SEM - im Gegensatz zu ihm - für die Durchführung des Asylverfahrens seiner Ehefrau als zuständig erachtet habe, obschon diese ebenfalls in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, und es nicht angehe, dass die Schweiz die Zuständigkeit für die Ehefrau und das Kind anerkenne, jedoch ihn nach Italien zurückweise, dass die Schweiz mit dem Akzeptieren der Zuständigkeit für das Asylverfahren seiner Ehefrau implizit auch die Durchführung seines Asylverfahrens übernommen habe, zumal die Dublin-III-Verordnung darauf ausgerichtet sei, Familien zusammenzuführen, dass bezüglich des Einwands, wonach es nicht angehe, dass sich die Schweiz im Falle seiner Ehefrau für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erkläre, jedoch ihn nach Italien zurückweise, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden in beiden Fällen identisch vorgingen und die italienischen Behörden schriftlich zur Rückübernahme anfragten, diese jedoch im Falle der Ehefrau der Rückübernahme aufgrund eines administrativen Fristenablaufs nicht zustimmten, weshalb die Zuständigkeit im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen ist, dass sich daraus entgegen der anderslautenden Ansicht auf Beschwerdeebene sowie unter Hinweis auf die folgenden Erwägungen - keine Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren ableiten lässt, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Fami­lien­le­bens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da seiner angeblichen Ehefrau die Anwesenheit in der Schweiz lediglich aufgrund des hängigen Asylverfahrens erlaubt ist und mithin auf keinem gefestigten Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung beruht, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5570/2014 mangels gleichen Sachverhalts nicht zu einer anderen Beurteilung führt (Partnerin und das minderjährige Kind hatten in der Schweiz Asyl erhalten), dass aufgrund dieser Erwägungen offen bleiben kann, ob überhaupt eine tatsächlich gelebte stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, dass auch keine anderweitigen Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 und 4.4) ersichtlich sind, die auf einen Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen lassen könnten, dass der Hinweis auf die Dublin-Verordnung unbehelflich ist, da diese vorliegend nicht zur Anwendung kommt, und das Vorbringen, das gemeinsame Kind habe im Rahmen des Kindeswohls ein Anrecht auf Erziehung und Betreuung durch beide Eltern, nicht zu einer anderen Entscheidung führt, da die Vaterschaft des Beschwerdeführers, dessen Identität nicht nachgewiesen ist, nicht feststeht, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen vermögen, welche diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätte, dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das überlastete Asylsystem, was nicht nur zu negativen Auswirkungen auf Asylsuchende, sondern auch auf Personen mit subsidiärem Schutz oder Flüchtlingsstatus habe, sowie mit weiteren Ausführungen zur allgemeinen Lage in Italien keine solchen Anhaltspunkte dazulegen vermag und keine überzeugenden Hinweise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat der FK, EMRK und FoK systematisch nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende, Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsorgesystem in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich den bereits erwähnten Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkeh­renden, Bern, Oktober 2013), der Beschwerdeführer indes nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen kann, dass die dortigen Lebensbedingungen so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass die Unterbringung jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet, wie dies auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, wonach in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen bestehe, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10]), dass es dem Beschwerdeführer offensteht und obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten sowie allfällige Klagen hinsichtlich seiner Unterbringung oder Unterstützung - allenfalls mit Hilfe von Beratungsstellen - bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, dass sich zudem - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz annehmen, und es dem Beschwerdeführer offensteht, sich an diese zu wenden (bspw. zur sprachlichen Unterstützung bei Behördengängen), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist, dass weder der genannte Bericht der SFH noch die in der Beschwerde zitierten Urteile geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen, dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2), bei Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen beziehungsweise amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 110a Abs. 1 AylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der Eventualantrag auf Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid im Verfahren der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers {.......} mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: