Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 17. September 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5570/2014 Urteil vom 8. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2014 mit dem Zug aus Italien in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Mai 2014 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Militärdienst Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gehabt, weshalb er vom 25. Juni 2001 bis zum 25. Dezember 2001 in B._______ inhaftiert worden sei, dass er im Jahr 2004 seinen Heimatstaat verlassen habe und über den Sudan sowie Libyen nach Italien gereist sei, wo er nach durchlaufenem Asylverfahren einen Aufenthaltstitel habe, dass er sich im Jahr 2005 im Sudan religiös getraut habe, jedoch auf der Flucht von seiner Ehefrau getrennt worden sei, dass er erfahren habe, dass seine Ehefrau sich in der Schweiz aufhalte und deshalb eingereist sei, um mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammenleben zu können, dass das BFM am 5. August 2014 dem Beschwerdeführer schriftlich mitteilte, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei, da Abklärungen ergeben hätten, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, dass er Gelegenheit erhalte, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 im Wesentlichen ausführlich darlegte, in welcher Beziehung er zu seiner angeblichen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind stehe, und bekräftigte, gemeinsam mit seiner Familie in der Schweiz leben zu wollen, dass sodann auch die Ehefrau des Beschwerdeführers ein vom selben Tag datiertes Schreiben verfasste, worin sie das BFM bat, den Beschwerdeführer nicht nach Italien wegzuweisen, da sie mit ihm zusammen leben wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 - eröffnet am 22. September 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten habe sowie dass sich Italien am 10. September 2014 bereit erklärte habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, weshalb in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in diesen zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten hätten, dass die Angaben bezüglich der Kontakte zu C._______ widersprüchlich seien, da er bei der BzP ausgesagt habe, er habe sich seit dem Jahr 2005 bis auf einen Aufenthalt in England im Jahr 2006 und drei bis vier Besuchen bei seiner angeblichen Familie in der Schweiz seit dem Jahr 2010 durchgehend in Italien aufgehalten, dass er hingegen bei seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. August 2014 angegeben habe, dass er im Jahr 2010 nach Griechenland gereist sei, um dort seine angebliche Ehefrau zu treffen und dass er erst vor vier Monaten ungefähr im April 2014 vom Aufenthalt seiner Frau in der Schweiz und dem gemeinsamen Kind erfahren habe, dass aufgrund dieser widersprüchlicher Vorbringen des Beschwerdeführers die Beziehung zur angeblichen Ehefrau nicht als gelebte Beziehung betrachtet werden könne, weshalb sie nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, dass auch nicht von einer Beziehung zu seinem angeblichen Sohn ausgegangen werden könne, da er ihn erst seit der Einreise in die Schweiz im Mai 2014 kenne, dass in Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten sei, dass Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht und die Vorbereitungen für eine Eheschliessung mit C._______ auch von Italien aus getroffen werden könnten, dass vorliegend zwar Anzeichen bestehen würden, der Beschwerdeführer erfülle die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20), da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, doch sei für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn er ein schutzwürdiges Interesse nachweise, was ihm jedoch nicht gelingen könne, wenn ihm ein Drittstaat bereits einen Schutzstatus erteilt habe, dass er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, weshalb er nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 29. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, seine Frau im Sudan kirchlich geheiratet zu haben, es jedoch nicht möglich sei, eine Heiratsurkunde vorzulegen, dass er bei der Flucht nach Europa von seiner Frau getrennt worden sei, sie sich jedoch wiedergefunden und durch eine unglückliche Begebenheit erneut aus den Augen verloren hätten, dass es sich im Protokoll entweder um einen Übersetzungs- oder um einen Flüchtigkeitsfehler handeln müsse, da er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, dass er seit dem Jahr 2010 drei bis vier Mal in der Schweiz gewesen sei, um seine Frau zu suchen und nicht gemäss Wortlaut des Protokolls sie zu besuchen, dass ihm bei der Rückübersetzung zu Punkt 2.03 übersetzt worden sei, er sei drei bis vier Mal in der Schweiz gewesen, was auch der Wahrheit entsprochen habe, weshalb er keinen Einwand erhoben habe, dass zur BzP und zur Rückübersetzung hinzuzufügen sei, diese hätten unter Zeitdruck stattgefunden, sodann sei er immer wieder angehalten worden, sich kurz zu fassen, dass seine Frau in der Schweiz Asyl erhalten und im Jahr 2011 den gemeinsamen Sohn geboren habe, dass er erst dieses Jahr erfahren habe, dass sich seine Frau mit Sicherheit in der Schweiz aufhalte und er, nachdem er sie ausfindig gemacht habe, in die Schweiz gekommen sei, um bei seiner Familie leben zu können, dass er nach seiner Einreise so bald als möglich bei seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn in D._______ eingezogen sei, dass das Schreiben seiner Frau, welcher seiner Stellungnahme vom 18. August 2014 beigelegen habe, bestätige, dass auch sie unbedingt mit ihm zusammenleben möchte, dass sodann aus den der Beschwerde beigelegten Kopien des Zirkularbeschlusses der Vormundschaftsbehörde E._______ vom (...) sowie des Rechenschaftsberichts des Amts für Jugend und Bildung des Kantons F._______ vom (...) hervorgehe, dass seine Frau den Beschwerdeführer als Vater ihres Sohnes angegeben und ebenfalls nach ihrem Mann gesucht habe, dass es sich vorliegend um ein tatsächlich bestehendes Familienleben und damit eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handle, womit er ein schutzwürdiges Interesse habe, nicht nach Italien weggewiesen zu werden, obwohl er dort über einen Schutzstatus verfüge, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass zwar auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ausreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), dass jedoch vorliegend die Partnerin und der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten haben (beide ebenfalls N [...], positiver Asylentscheid des BFM vom [...]), dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge erkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass das BFM vor diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, den Einbezug des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen, zumal praxisgemäss die Ehe nach Brauch als Voraussetzung für das Familienasyl genügt, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits anlässlich ihres Asylgesuchs im Jahr 2010 den Beschwerdeführer als ihren religiös angetrauten Ehepartner namentlich nannte (vgl. BFM Akten, A1/12, S. 2 f.), dass übereinstimmenden Aussagen zufolge die Eheschliessung im Jahr 2005 im Sudan wenige Wochen nach der Flucht aus Eritrea stattgefunden habe (vgl. A1/12, S. 2 f.; B6/11, S. 3), dass auch das BFM diese Vorbringen an sich nicht bezweifelte, dass deshalb die Prüfung des Einbezugs in das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG angezeigt gewesen wäre, da diese Bestimmung keine vorgängig gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK voraussetzt, sondern auf die Zukunft gerichtet ist, dass demnach offenbleiben kann, ob die vom BFM angeführten Zweifel an der gelebten und im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Beziehung zu überzeugen vermögen, dass aber immerhin zu bemerken ist, dass die angeblichen Ungereimtheiten bezüglich der Kenntnis des Aufenthaltsortes der Partnerin und seinen eigenen Aufenthalten in der Schweiz in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar aufgelöst werden konnten, dass sodann gemäss den eingereichten Beweismitteln die Vaterschaft des Beschwerdeführers und dessen Unauffindbarkeit auch von der Partnerin seit Jahren mehrfach geltend gemacht und dies behördlich festgehalten wurde (vgl. Zirkularbeschluss der Vormundschaftbehörde vom [...] sowie Rechenschaftsbericht des kantonalen Jugendamtes vom [...]), dass angesichts der glaubhaft erscheinenden religiösen Trauung im Jahre 2005, des im Jahre 2010 gezeugten Kindes und dem Asylstatus der Ehefrau und des Kindes das BFM Bundesrecht verletzte, indem es die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG gänzlich unterliess, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2014 entsprechend vollumfänglich aufzuheben ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über das Asylgesuch unter Berücksichtigung der Bestimmungen über das Familienasyl (Art. 51 AsylG) zu befinden hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hinfällig wird, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer keine Kostennote seiner Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: