Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner aus B._______, Eritrea, reiste eigenen Angaben zufolge mit seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung, welche ihm infolge des ihm in Italien gewährten subsidiären Schutzes erteilt wurde, von Italien her kommend in die Schweiz ein, wo er am 2. Januar 2015 vom Schweizerischen Grenzwachtkorps in Chiasso aufgegriffen wurde (vgl. B7/26). Infolge seiner Daktyloskopierung stellte sich heraus, dass er am 31. Juli 2014 und am 19. August 2014 bereits in der Schweiz erkennungsdienstlich erfasst worden war und im RIPOL mit einem Einreiseverbot für die Schweiz und Lichtenstein - gültig vom 2. August 2015 bis zum 1. August 2016 - verzeichnet wurde. Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer dieses Verbot mit seiner erneuten illegalen Einreise in die Schweiz verletzt habe, verfügte das Migrationsamt des Kantons C._______ am 3. Februar 2015 gestützt auf Art. 64 AuG (SR 142.20) seine Wegweisung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht C._______ die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwecks Ausschaffung bis am 30. April 2015. B. Am 13. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10. März 2015 entsprachen die italienischen Behörden diesem Ersuchen. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM sinngemäss um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Ehefrau, D._______ (N [...]), von der er in den Wirren seiner Flucht getrennt worden sei, seit dem 26. September 2012 in der Schweiz befinde und ihr hierzulande Asyl gewährt worden sei. Als er erfahren habe, wo sie lebe, sei er sofort in die Schweiz gereist, wobei er es versäumt habe, die Einreiseformalitäten einzuhalten. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 ersuchte die in der Schweiz seit dem 5. November 2014 als Flüchtling mit Asyl anerkannte D._______ das SEM ihrerseits um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers. Dieser sei von Italien her kommend in die Schweiz eingereist, um sie zu finden, und sei dabei inhaftiert worden, woraufhin sie angerufen worden sei und ihn im Gefängnis habe besuchen können. D.b Mit Schreiben an D._______ vom 6. März 2015 beantwortete das SEM deren Eingabe, indem es ausführte, dass ihr Antrag nicht näher spezifiziert sei, das heisst kein klares Rechtsbegehren aufweise und auch den formellen Anforderungen nicht genüge. Folglich bestehe darauf kein Behandlungsanspruch, weshalb die Eingabe zu den Akten gelegt werde. Sollte der Beschwerdeführer um Familienasyl nachsuchen wollen, habe er dies gemäss der in Art. 19 AsylG dargelegten Vorgehensweise zu tun. E. Am 28. April 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen (vgl. A11/12). F. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen konkretisierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Familienasyl dahingehend, dass sich seine Ehefrau - mit welcher er seit dem 15. April 2007 religiös getraut sei - in der Schweiz befinde und sie zusammenleben wollen. Kurz nach der Hochzeit sei er wegen des Militärdienstes, in den er zwangsweise eingezogen worden sei, aus Eritrea geflohen. Im April 2015 habe er seine Ehefrau hier in der Schweiz zum ersten Mal danach wieder getroffen, nachdem er ungefähr im Januar 2015 erfahren hatte, dass sie sich hierzulande aufhalte. G. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 - eröffnet am 24. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien - einem vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichneten Land - subsidiären Schutz erhalten habe und Italien sich am 10. März 2015 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Folglich sei für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheids nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat durch die Schweiz könne ihm auch nicht gelingen, da ihm bereits ein Drittstaat den Schutzstatus erteilt habe und er seitens Italien keine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten habe. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine Ehefrau lebe als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz, sei festzuhalten, dass er die angebliche Eheschliessung bisher mit keinerlei Originaldokumenten belegt habe. Zudem bestehe zwischen ihm und D._______ keine dauernde eheähnliche Beziehung. Obwohl die Angaben des Beschwerdeführers und D._______ bezüglich des Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe, widersprüchlich seien, stehe nämlich fest, dass er sein Heimatland kurz nach der angeblichen Eheschliessung verlassen habe, ohne D._______ darüber zu orientieren. Die vom Beschwerdeführer dafür angeführte Begründung, dass er nicht gewollt habe, dass sich D._______ deswegen Sorgen mache, sei nicht nachvollziehbar. Da er auch nicht versucht habe, D._______ nach seiner Ausreise zu kontaktieren (diese habe sich bis ins Jahr 2011 in Eritrea aufgehalten), habe er während acht Jahren freiwillig keinerlei Kontakt zu ihr gepflegt. Für das SEM sei schliesslich auch nicht glaubhaft, wie der Beschwerdeführer zufällig erfahren habe sollte, dass sich D._______ in der Schweiz aufhält. Demnach könne im vorliegenden Fall nicht von einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden, weshalb Art. 8 EMRK nicht angerufen werden könne und sich weitere Ausführungen betreffend sein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG erübrigten. H. Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. Juli 2015 sei aufzuheben, auf sein Gesuch sei einzutreten und es sei ihm Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er aus, dass sein Hauptanliegen darin bestehe, mit D._______, mit der er verheiratet sei, zusammenzuleben. Auch D._______ hege diesen Wunsch, was sie mit ihrer Eingabe beim SEM vom 24. Februar 2015 zum Ausdruck gebracht habe. Das darin gestellte Begehren um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers sei jedoch mit Schreiben vom 6. März 2015 mit dem Verweis darauf, der Beschwerdeführer habe selbst ein Gesuch um Familienasyl einzureichen, abgelehnt worden. Folglich habe er bei der Vorinstanz sein eigenes Gesuch gestellt. Für ihn sei klar, dass er und D._______ als Eheleute gelten und deshalb auch zusammenleben dürften. So sei der Kontakt zu seiner Ehefrau aufgrund seiner Flucht im Jahr 2007 leider unterbrochen worden und habe erst kürzlich durch einen glücklichen Zufall wiederhergestellt werden können. Nachdem er und D._______ zunächst nur telefonischen Kontakt gehabt hätten, sei für sie nach einigen Ferngesprächen klar geworden, dass sie zusammenleben wollten, weshalb er schlussendlich in die Schweiz eingereist sei. Hierzulande sei er indes sofort verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Seine Ehefrau habe ihn aber immer besucht und ihm auch Geld ins Gefängnis geschickt. Nachdem er schliesslich aus der Haft entlassen worden sei, sei ihm erlaubt worden, seine Ehefrau - für immer längere Zeitspannen - zu besuchen. Es sei ihnen nun endlich möglich, zusammen zu wohnen. Sie hätten eine gute Beziehung und wünschten sich, ihre Zukunft zusammen zu verbringen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von D._______, eine Kopie des Schreibens des SEM vom 6. März 2015 an D._______, eine Kopie der ihn betreffenden Schlussabrechnung des [Gefängnisses], aus der hervorgeht, dass D._______ ihm drei Mal Fr. 100.- zukommen liess, eine Kopie der Urlaubsbewilligungen des Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ für die Zeiträume vom 13. Juni 2015 bis am 15. Juni 2015 und vom 24. Juli 2015 bis am 5. August 2015 sowie das Original einer Heiratsurkunde, ausgestellt am 16. April 2015 von der Catholic Eparchy of Asmara, wonach der Beschwerdeführer und D._______ seit dem 15. April 2007 verheiratet sind, ins Recht. I. Mit Eingabe beim SEM, ebenfalls vom 29. Juli 2015, in welcher der Beschwerdeführer auf das Gesuch von D._______ vom 24. Februar 2015 Bezug nahm, bekräftigte er den Wunsch, dass er und D._______ als Eheleute zusammenleben wollen. J. In seiner Zwischenverfügung vom 3. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte es den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden kann, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 12. August 2015 wandte sich MLaw Gian Ege (...) ans Bundesverwaltungsgericht und teilte - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren betraut habe, weshalb er darum ersuche, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bestellt zu werden. In Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2015 stellte er das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, da aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervorgehe, was die Vorinstanz im Rahmen des Asylgesuchs genau geprüft habe, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Ferner führte er im Nachtrag zur Beschwerdebegründung aus, dass vor dem Hintergrund der Verfahrensgeschichte und angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätte klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer kein originäres Asylgesuch, sondern ein Gesuch um Familienasyl habe stellen wollen. Die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien vorliegend zudem erfüllt. So bestehe zwischen den Ehegatten eindeutig eine gelebte Ehe, wohnten sie doch seit geraumer Zeit am Wohnsitz der Ehefrau zusammen, was seinerseits wiederum die finanzielle Verflochtenheit zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ belege. Zudem habe D._______ den Beschwerdeführer auch zuvor schon im Gefängnis finanziell unterstützt. Die Eheleute planten auch weiterhin zusammenzuleben und eine Familie zu gründen. Zusammen mit der Eingabe vom 12. August 2015 wurde eine Kopie der Urlaubsbewilligung des Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ für den Zeitraum vom 4. August 2015 bis am 15. August 2015 eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter, MLaw Gian Ege, als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2015 führte das SEM aus, dass weder die vom Beschwerdeführer eingereichte Heiratsurkunde noch die Tatsache, dass D._______ dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 300.- ins Gefängnis überwiesen habe, noch die bewilligten Kurzaufenthalte des Beschwerdeführers bei D._______ eine tatsächlich gelebte Beziehung auszumachen vermögen. Ferner wies das SEM auf das Ausstelldatum der Heiratsurkunde hin. Zudem hielt es fest, dass es nach wie vor nicht nachvollziehbar und glaubhaft sei, das unfreiwillig so lange kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ bestanden habe und wie der Beschwerdeführer von der Anwesenheit von D._______ in der Schweiz erfahren haben wolle. Schliesslich machte es geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug durch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht umgangen werden könnten. N. In seiner Replik vom 17. September 2015 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter vortragen, dass sich die tatsächliche Situation so verhalte, dass er seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis mehrheitlich bei seiner Ehefrau lebe und er nach Ablauf der bewilligten Urlaubszeit jeweils sofort ein neues Urlaubsgesuch beim Migrationsamt stelle. Folglich könne nicht bloss von "kurzen" Aufenthalten die Rede sein. Vielmehr wohne er seit Juni 2015 praktisch mit seiner Ehefrau zusammen. Die Geldzahlungen von D._______ ins Gefängnis vermöchten zwar alleine noch keine Familienbeziehung zu begründen, zeigten jedoch, dass sie ihre familiäre Verantwortung bereits damals wahrgenommen habe, und angesichts der Tatsache, dass er, der Beschwerdeführer, seit geraumer Zeit bei ihr wohne, auch heute noch wahrnehme. Im Übrigen manifestiere sich die gelebte Beziehung des Beschwerdeführers und D._______ darin, dass das Paar ein Kind erwarte und so auch künftig als Familie zusammenleben wolle. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Institut des Familienasyls um eine derivative Asylgewährung handle, welche klar von der originären Asylgewährung zu unterscheiden sei. Da ihm in Italien lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, bestehe weiterhin eine Notwendigkeit für die Erteilung des Familienasyls. So ziele Art. 51 AsylG gerade darauf ab, dass Familien einen einheitlichen Asylstatus erhalten. Die Berufung auf das Rechtsinstitut aus diesem Grund sei mithin gerade angestrebter Zweck der Norm und nicht als Umgehung der Familiennachzugsbestimmungen zu betrachten. Zusammen mit der Replik wurden Kopien der Urlaubsbewilligungen des Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ für die Zeiträume vom 30. Mai 2015 bis am 9. Juni 2015, vom 20. August 2015 bis am 31. August 2015 sowie vom 1. September 2015 bis am 13. September 2015 eingereicht. O. Mit Eingabe vom 23. September 2015 liess der Beschwerdeführer Ultraschallbilder von D._______ vom 31. August 2015 einreichen, welche zeigen, dass diese schwanger ist.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und somit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 4.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass D._______ seit dem 5. November 2014 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannt ist. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Reicht der Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings ein Asylgesuch ein, muss die Vorinstanz bei dessen Behandlung von Amtes wegen (mit)prüfen, ob die Voraussetzungen der Gewährung von Familienasyl erfüllt sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5b).
E. 4.2 Bereits anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 15. Oktober 2012 und daraufhin auch im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung vom 22. Oktober 2014 nannte D._______ den Beschwerdeführer mit Namen als ihren religiös getrauten Ehepartner (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]: A5/12, Rz. 1.14, S. 3 sowie A14/15, F26 ff.). Bei der eingehenden Anhörung vermochte D._______ überdies auch die Namen der Eltern des Beschwerdeführers korrekt anzugeben (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]: A14/15, F45; B8/12, Rz. 1.16, S. 4). Zudem wusste sie darüber Bescheid, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits verstorben war und dass der Beschwerdeführer sechs Geschwister habe (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]: A14/15, F46 und 47; B8/12, Rz. 3.01 und 3.02, S. 6). Ferner gaben der Beschwerdeführer und D._______ anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen übereinstimmend zu Protokoll, dass sie seit dem 15. April 2007 nach Brauch verheiratet sind (vgl. B8/12, Rz. 1.14, S. 3; vorinstanzliche Akten N [...]: A5/12, Rz. 1.14, S. 3 sowie A14/15, F26 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde ausserdem eine Originalurkunde ins Recht gelegt, aus der ebenfalls hervorgeht, dass sie am 15. April 2007 geheiratet haben. Dass dieses Dokument das Datum 16. April 2015 trägt, deutet zwar darauf hin, dass es erst kürzlich und wohl auf Anfrage des Beschwerdeführers erstellt wurde. Dennoch stützt es die übereinstimmenden Angaben von D._______ und des Beschwerdeführers, weshalb es zumindest ein Indiz für deren Richtigkeit darstellt. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des SEM - zum Schluss, dass die vorgebrachte Heirat nach Brauch zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ glaubhaft ist. Auch scheint es der Wunsch nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch von D._______ zu sein, diese Ehe weiterzuführen. So ersuchte sie mit Eingabe an die Vorinstanz vom 24. Februar 2015 - welche in fraglicher Weise mit formlosem Schreiben des SEM vom 6. März 2015 erledigt wurde - in ihrem eigenen Namen um den Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers und bekräftige diesen Willen mit ihrer Unterschrift (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]: separates Dossier). Ferner weisen auch ihre Geldzahlungen an den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Ausschaffungshaft auf ihren Unterstützungswillen als Ehefrau hin. Auch das Migrationsamt E._______ schien von der Glaubhaftigkeit der Ehe von D._______ und dem Beschwerdeführer und deren Wunsch, diese fortzuführen, auszugehen, ansonsten es dem Beschwerdeführer wohl kaum wiederholt bewilligt hätte, bei D._______ - für die das Amt angesichts ihres Wohnsitzes im Kanton E._______ genauso zuständig ist - unterzukommen. Dabei ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht mehr von kurzen Aufenthalten gesprochen werden kann, liegen doch für einen Grossteil der Zeit seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft Urlaubsbewilligungen seitens des Migrationsamts zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ vor. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass es angesichts der glaubhaft erscheinenden Trauung im Jahr 2007, dem von beiden nunmehr volljährigen Partnern manifestierten Willen zur Fortführung der Ehe und dem Asylstatus von D._______ angezeigt gewesen wäre, dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten wäre und dieses unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG geprüft hätte, zumal diese Bestimmung keine vorgängig gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK voraussetzt, sondern auf die Zukunft gerichtet ist (vgl. Urteile des BVGer E-1615/2015 vom 23. April 2015 E. 5.2 und D-5570/2014 vom 8. Oktober 2014). Folglich kann offenbleiben, ob die vom SEM angeführten Zweifel an der gelebten und im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Beziehung zu überzeugen vermögen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche über das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu befinden hat.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner aktuellsten Kostennote vom 16. September 2015 einen Gesamtaufwand von Fr. 802.50 aus. Dies erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz ist demnach auf Fr. 802.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 802.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4642/2015 Urteil vom 11. Oktober 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner aus B._______, Eritrea, reiste eigenen Angaben zufolge mit seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung, welche ihm infolge des ihm in Italien gewährten subsidiären Schutzes erteilt wurde, von Italien her kommend in die Schweiz ein, wo er am 2. Januar 2015 vom Schweizerischen Grenzwachtkorps in Chiasso aufgegriffen wurde (vgl. B7/26). Infolge seiner Daktyloskopierung stellte sich heraus, dass er am 31. Juli 2014 und am 19. August 2014 bereits in der Schweiz erkennungsdienstlich erfasst worden war und im RIPOL mit einem Einreiseverbot für die Schweiz und Lichtenstein - gültig vom 2. August 2015 bis zum 1. August 2016 - verzeichnet wurde. Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer dieses Verbot mit seiner erneuten illegalen Einreise in die Schweiz verletzt habe, verfügte das Migrationsamt des Kantons C._______ am 3. Februar 2015 gestützt auf Art. 64 AuG (SR 142.20) seine Wegweisung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht C._______ die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwecks Ausschaffung bis am 30. April 2015. B. Am 13. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10. März 2015 entsprachen die italienischen Behörden diesem Ersuchen. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM sinngemäss um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Ehefrau, D._______ (N [...]), von der er in den Wirren seiner Flucht getrennt worden sei, seit dem 26. September 2012 in der Schweiz befinde und ihr hierzulande Asyl gewährt worden sei. Als er erfahren habe, wo sie lebe, sei er sofort in die Schweiz gereist, wobei er es versäumt habe, die Einreiseformalitäten einzuhalten. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 ersuchte die in der Schweiz seit dem 5. November 2014 als Flüchtling mit Asyl anerkannte D._______ das SEM ihrerseits um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers. Dieser sei von Italien her kommend in die Schweiz eingereist, um sie zu finden, und sei dabei inhaftiert worden, woraufhin sie angerufen worden sei und ihn im Gefängnis habe besuchen können. D.b Mit Schreiben an D._______ vom 6. März 2015 beantwortete das SEM deren Eingabe, indem es ausführte, dass ihr Antrag nicht näher spezifiziert sei, das heisst kein klares Rechtsbegehren aufweise und auch den formellen Anforderungen nicht genüge. Folglich bestehe darauf kein Behandlungsanspruch, weshalb die Eingabe zu den Akten gelegt werde. Sollte der Beschwerdeführer um Familienasyl nachsuchen wollen, habe er dies gemäss der in Art. 19 AsylG dargelegten Vorgehensweise zu tun. E. Am 28. April 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen (vgl. A11/12). F. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen konkretisierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Familienasyl dahingehend, dass sich seine Ehefrau - mit welcher er seit dem 15. April 2007 religiös getraut sei - in der Schweiz befinde und sie zusammenleben wollen. Kurz nach der Hochzeit sei er wegen des Militärdienstes, in den er zwangsweise eingezogen worden sei, aus Eritrea geflohen. Im April 2015 habe er seine Ehefrau hier in der Schweiz zum ersten Mal danach wieder getroffen, nachdem er ungefähr im Januar 2015 erfahren hatte, dass sie sich hierzulande aufhalte. G. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 - eröffnet am 24. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien - einem vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichneten Land - subsidiären Schutz erhalten habe und Italien sich am 10. März 2015 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Folglich sei für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheids nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat durch die Schweiz könne ihm auch nicht gelingen, da ihm bereits ein Drittstaat den Schutzstatus erteilt habe und er seitens Italien keine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten habe. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine Ehefrau lebe als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz, sei festzuhalten, dass er die angebliche Eheschliessung bisher mit keinerlei Originaldokumenten belegt habe. Zudem bestehe zwischen ihm und D._______ keine dauernde eheähnliche Beziehung. Obwohl die Angaben des Beschwerdeführers und D._______ bezüglich des Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe, widersprüchlich seien, stehe nämlich fest, dass er sein Heimatland kurz nach der angeblichen Eheschliessung verlassen habe, ohne D._______ darüber zu orientieren. Die vom Beschwerdeführer dafür angeführte Begründung, dass er nicht gewollt habe, dass sich D._______ deswegen Sorgen mache, sei nicht nachvollziehbar. Da er auch nicht versucht habe, D._______ nach seiner Ausreise zu kontaktieren (diese habe sich bis ins Jahr 2011 in Eritrea aufgehalten), habe er während acht Jahren freiwillig keinerlei Kontakt zu ihr gepflegt. Für das SEM sei schliesslich auch nicht glaubhaft, wie der Beschwerdeführer zufällig erfahren habe sollte, dass sich D._______ in der Schweiz aufhält. Demnach könne im vorliegenden Fall nicht von einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden, weshalb Art. 8 EMRK nicht angerufen werden könne und sich weitere Ausführungen betreffend sein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG erübrigten. H. Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. Juli 2015 sei aufzuheben, auf sein Gesuch sei einzutreten und es sei ihm Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er aus, dass sein Hauptanliegen darin bestehe, mit D._______, mit der er verheiratet sei, zusammenzuleben. Auch D._______ hege diesen Wunsch, was sie mit ihrer Eingabe beim SEM vom 24. Februar 2015 zum Ausdruck gebracht habe. Das darin gestellte Begehren um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers sei jedoch mit Schreiben vom 6. März 2015 mit dem Verweis darauf, der Beschwerdeführer habe selbst ein Gesuch um Familienasyl einzureichen, abgelehnt worden. Folglich habe er bei der Vorinstanz sein eigenes Gesuch gestellt. Für ihn sei klar, dass er und D._______ als Eheleute gelten und deshalb auch zusammenleben dürften. So sei der Kontakt zu seiner Ehefrau aufgrund seiner Flucht im Jahr 2007 leider unterbrochen worden und habe erst kürzlich durch einen glücklichen Zufall wiederhergestellt werden können. Nachdem er und D._______ zunächst nur telefonischen Kontakt gehabt hätten, sei für sie nach einigen Ferngesprächen klar geworden, dass sie zusammenleben wollten, weshalb er schlussendlich in die Schweiz eingereist sei. Hierzulande sei er indes sofort verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Seine Ehefrau habe ihn aber immer besucht und ihm auch Geld ins Gefängnis geschickt. Nachdem er schliesslich aus der Haft entlassen worden sei, sei ihm erlaubt worden, seine Ehefrau - für immer längere Zeitspannen - zu besuchen. Es sei ihnen nun endlich möglich, zusammen zu wohnen. Sie hätten eine gute Beziehung und wünschten sich, ihre Zukunft zusammen zu verbringen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von D._______, eine Kopie des Schreibens des SEM vom 6. März 2015 an D._______, eine Kopie der ihn betreffenden Schlussabrechnung des [Gefängnisses], aus der hervorgeht, dass D._______ ihm drei Mal Fr. 100.- zukommen liess, eine Kopie der Urlaubsbewilligungen des Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ für die Zeiträume vom 13. Juni 2015 bis am 15. Juni 2015 und vom 24. Juli 2015 bis am 5. August 2015 sowie das Original einer Heiratsurkunde, ausgestellt am 16. April 2015 von der Catholic Eparchy of Asmara, wonach der Beschwerdeführer und D._______ seit dem 15. April 2007 verheiratet sind, ins Recht. I. Mit Eingabe beim SEM, ebenfalls vom 29. Juli 2015, in welcher der Beschwerdeführer auf das Gesuch von D._______ vom 24. Februar 2015 Bezug nahm, bekräftigte er den Wunsch, dass er und D._______ als Eheleute zusammenleben wollen. J. In seiner Zwischenverfügung vom 3. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte es den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden kann, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 12. August 2015 wandte sich MLaw Gian Ege (...) ans Bundesverwaltungsgericht und teilte - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren betraut habe, weshalb er darum ersuche, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bestellt zu werden. In Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe vom 29. Juli 2015 stellte er das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, da aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervorgehe, was die Vorinstanz im Rahmen des Asylgesuchs genau geprüft habe, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Ferner führte er im Nachtrag zur Beschwerdebegründung aus, dass vor dem Hintergrund der Verfahrensgeschichte und angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätte klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer kein originäres Asylgesuch, sondern ein Gesuch um Familienasyl habe stellen wollen. Die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG seien vorliegend zudem erfüllt. So bestehe zwischen den Ehegatten eindeutig eine gelebte Ehe, wohnten sie doch seit geraumer Zeit am Wohnsitz der Ehefrau zusammen, was seinerseits wiederum die finanzielle Verflochtenheit zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ belege. Zudem habe D._______ den Beschwerdeführer auch zuvor schon im Gefängnis finanziell unterstützt. Die Eheleute planten auch weiterhin zusammenzuleben und eine Familie zu gründen. Zusammen mit der Eingabe vom 12. August 2015 wurde eine Kopie der Urlaubsbewilligung des Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ für den Zeitraum vom 4. August 2015 bis am 15. August 2015 eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter, MLaw Gian Ege, als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2015 führte das SEM aus, dass weder die vom Beschwerdeführer eingereichte Heiratsurkunde noch die Tatsache, dass D._______ dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 300.- ins Gefängnis überwiesen habe, noch die bewilligten Kurzaufenthalte des Beschwerdeführers bei D._______ eine tatsächlich gelebte Beziehung auszumachen vermögen. Ferner wies das SEM auf das Ausstelldatum der Heiratsurkunde hin. Zudem hielt es fest, dass es nach wie vor nicht nachvollziehbar und glaubhaft sei, das unfreiwillig so lange kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ bestanden habe und wie der Beschwerdeführer von der Anwesenheit von D._______ in der Schweiz erfahren haben wolle. Schliesslich machte es geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug durch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht umgangen werden könnten. N. In seiner Replik vom 17. September 2015 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter vortragen, dass sich die tatsächliche Situation so verhalte, dass er seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis mehrheitlich bei seiner Ehefrau lebe und er nach Ablauf der bewilligten Urlaubszeit jeweils sofort ein neues Urlaubsgesuch beim Migrationsamt stelle. Folglich könne nicht bloss von "kurzen" Aufenthalten die Rede sein. Vielmehr wohne er seit Juni 2015 praktisch mit seiner Ehefrau zusammen. Die Geldzahlungen von D._______ ins Gefängnis vermöchten zwar alleine noch keine Familienbeziehung zu begründen, zeigten jedoch, dass sie ihre familiäre Verantwortung bereits damals wahrgenommen habe, und angesichts der Tatsache, dass er, der Beschwerdeführer, seit geraumer Zeit bei ihr wohne, auch heute noch wahrnehme. Im Übrigen manifestiere sich die gelebte Beziehung des Beschwerdeführers und D._______ darin, dass das Paar ein Kind erwarte und so auch künftig als Familie zusammenleben wolle. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Institut des Familienasyls um eine derivative Asylgewährung handle, welche klar von der originären Asylgewährung zu unterscheiden sei. Da ihm in Italien lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, bestehe weiterhin eine Notwendigkeit für die Erteilung des Familienasyls. So ziele Art. 51 AsylG gerade darauf ab, dass Familien einen einheitlichen Asylstatus erhalten. Die Berufung auf das Rechtsinstitut aus diesem Grund sei mithin gerade angestrebter Zweck der Norm und nicht als Umgehung der Familiennachzugsbestimmungen zu betrachten. Zusammen mit der Replik wurden Kopien der Urlaubsbewilligungen des Migrationsamtes des Kantons E._______ zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ für die Zeiträume vom 30. Mai 2015 bis am 9. Juni 2015, vom 20. August 2015 bis am 31. August 2015 sowie vom 1. September 2015 bis am 13. September 2015 eingereicht. O. Mit Eingabe vom 23. September 2015 liess der Beschwerdeführer Ultraschallbilder von D._______ vom 31. August 2015 einreichen, welche zeigen, dass diese schwanger ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und somit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4. 4.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass D._______ seit dem 5. November 2014 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannt ist. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Reicht der Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings ein Asylgesuch ein, muss die Vorinstanz bei dessen Behandlung von Amtes wegen (mit)prüfen, ob die Voraussetzungen der Gewährung von Familienasyl erfüllt sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5b). 4.2 Bereits anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 15. Oktober 2012 und daraufhin auch im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung vom 22. Oktober 2014 nannte D._______ den Beschwerdeführer mit Namen als ihren religiös getrauten Ehepartner (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]: A5/12, Rz. 1.14, S. 3 sowie A14/15, F26 ff.). Bei der eingehenden Anhörung vermochte D._______ überdies auch die Namen der Eltern des Beschwerdeführers korrekt anzugeben (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]: A14/15, F45; B8/12, Rz. 1.16, S. 4). Zudem wusste sie darüber Bescheid, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits verstorben war und dass der Beschwerdeführer sechs Geschwister habe (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]: A14/15, F46 und 47; B8/12, Rz. 3.01 und 3.02, S. 6). Ferner gaben der Beschwerdeführer und D._______ anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen übereinstimmend zu Protokoll, dass sie seit dem 15. April 2007 nach Brauch verheiratet sind (vgl. B8/12, Rz. 1.14, S. 3; vorinstanzliche Akten N [...]: A5/12, Rz. 1.14, S. 3 sowie A14/15, F26 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde ausserdem eine Originalurkunde ins Recht gelegt, aus der ebenfalls hervorgeht, dass sie am 15. April 2007 geheiratet haben. Dass dieses Dokument das Datum 16. April 2015 trägt, deutet zwar darauf hin, dass es erst kürzlich und wohl auf Anfrage des Beschwerdeführers erstellt wurde. Dennoch stützt es die übereinstimmenden Angaben von D._______ und des Beschwerdeführers, weshalb es zumindest ein Indiz für deren Richtigkeit darstellt. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des SEM - zum Schluss, dass die vorgebrachte Heirat nach Brauch zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ glaubhaft ist. Auch scheint es der Wunsch nicht nur des Beschwerdeführers, sondern auch von D._______ zu sein, diese Ehe weiterzuführen. So ersuchte sie mit Eingabe an die Vorinstanz vom 24. Februar 2015 - welche in fraglicher Weise mit formlosem Schreiben des SEM vom 6. März 2015 erledigt wurde - in ihrem eigenen Namen um den Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers und bekräftige diesen Willen mit ihrer Unterschrift (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]: separates Dossier). Ferner weisen auch ihre Geldzahlungen an den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Ausschaffungshaft auf ihren Unterstützungswillen als Ehefrau hin. Auch das Migrationsamt E._______ schien von der Glaubhaftigkeit der Ehe von D._______ und dem Beschwerdeführer und deren Wunsch, diese fortzuführen, auszugehen, ansonsten es dem Beschwerdeführer wohl kaum wiederholt bewilligt hätte, bei D._______ - für die das Amt angesichts ihres Wohnsitzes im Kanton E._______ genauso zuständig ist - unterzukommen. Dabei ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht mehr von kurzen Aufenthalten gesprochen werden kann, liegen doch für einen Grossteil der Zeit seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft Urlaubsbewilligungen seitens des Migrationsamts zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers bei D._______ vor. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass es angesichts der glaubhaft erscheinenden Trauung im Jahr 2007, dem von beiden nunmehr volljährigen Partnern manifestierten Willen zur Fortführung der Ehe und dem Asylstatus von D._______ angezeigt gewesen wäre, dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten wäre und dieses unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG geprüft hätte, zumal diese Bestimmung keine vorgängig gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK voraussetzt, sondern auf die Zukunft gerichtet ist (vgl. Urteile des BVGer E-1615/2015 vom 23. April 2015 E. 5.2 und D-5570/2014 vom 8. Oktober 2014). Folglich kann offenbleiben, ob die vom SEM angeführten Zweifel an der gelebten und im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Beziehung zu überzeugen vermögen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche über das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu befinden hat. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner aktuellsten Kostennote vom 16. September 2015 einen Gesamtaufwand von Fr. 802.50 aus. Dies erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz ist demnach auf Fr. 802.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 802.50 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: