Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2623/2015 Urteil vom 6. Mai 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierzu anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Wesentlichen geltend machte, dass er der Pfingstgemeinde angehöre, die von der eritreischen Regierung nicht anerkannt werde, und er im Übrigen seinen in der Dauer unabsehbar gewordenen Militärdienst nicht mehr weiter habe leisten wollen, dass er aus diesem Grund seinen Heimatstaat am 9. Juni 2006 verlassen und am 14. Juni 2006 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches positiv entschieden worden sei, weshalb er seither im Besitze einer - aktuell bis (...) gültigen - Aufenthaltsbewilligung sei, dass er jedoch im Januar 2010 legal nach B._______ gereist sei, dort am (...) Mai 2011 eine Landsfrau religiös geheiratet habe und in der Folge vorwiegend dort geblieben sei, bis er am 14. Oktober 2014 nach Italien zurückgekehrt und am 18. Oktober 2014 illegal und papierlos in die Schweiz weitergereist sei, wo sich bereits sein (...) und seine aufenthaltsberechtigte Frau mit dem am (...) geborenen gemeinsamen Kind aufhielten, dass er selber zwischenzeitlich auch mehrmals illegal und ohne Behördenkontakte in der Schweiz gewesen sei, zuletzt für drei Tage im März 2013, jedoch nie die Absicht gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen, dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Wegweisung nach Italien infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieses Landes aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen erklärte, Italien sei friedlich, aber nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung habe sich niemand um ihn kümmern wollen, dass das SEM dem Beschwerdeführer - nach Beendigung des zwischenzeitlich eingeleiteten Dublinverfahrens aufgrund der ihm in Italien gewährten Aufenthaltsbewilligung infolge seiner Flüchtlingseigenschaft - mit Schreiben vom 5. Januar 2015 das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Januar "2014" (recte: 2015) dem SEM mitteilte, das gemeinsame Familienleben in der Schweiz fortsetzen zu wollen, zumal seine Frau auch wieder schwanger sei und er sich hier glücklich fühle, dass er als Beweismittel die Kopie einer kirchlichen Heiratsurkunde, ein hausärztliches Schwangerschaftsattest mit Empfehlung zur Familienzusammenführung und ein Unterstützungsschreiben seiner Frau zu den Akten gab, in welchem diese auf die schwierige Arbeitslage in Italien und die kaum mehr möglichen Besuchsreisen aufmerksam machte, sollte ihr Mann nach Italien zurückgeschickt werden, dass er zudem auf ein gegen ihn als Beklagten lautendes Vaterschafts- und Unterhaltspflichturteil des Bezirksgerichts C._______ verwies, dass die zuständige italienische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 30. März 2015 dem SEM auf dessen Gesuch hin die Rückübernahme des Beschwerdeführers zusicherte, dass gemäss den Asylakten der Partnerin (N [...]) diese am 17. Juni 2009 aus Eritrea ausgereist sei und am 12. März 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid des BFM vom 7. Februar 2014 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und unter Einbezug des zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen Kindes gutgeheissen wurde, dass sie am (...) in der Schweiz ein zweites Kind gebar, dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2015 - eröffnet am 20. April 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Italien sowie unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten, dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in welchem Land der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erhalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dass vorliegend aufgrund der in Italien gewährten Flüchtlingseigenschaft zwar Anzeichen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG bestünden, für ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft jedoch das nach Art. 25 Abs. 2 VwVG geforderte schutzwürdige Interesse nicht vorliege, wenn bereits ein Drittstaat diesen das Non-Refoulement beinhaltenden Schutzstatus gewährt habe, weshalb die Nichteintretensvoraussetzungen erfüllt seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass angesichts der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat das Non-Refoulement-Gebot bezüglich den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend auch vor Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) standhalte, da von den beiden Voraussetzungen - gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung - letztere nicht vorliege, dass nämlich die Beziehung zur Ehefrau frühestens 2010 entstanden sei, beide in den letzten drei Jahren nicht zusammengewohnt hätten und der Beschwerdeführer zwischen März 2012 und Oktober 2014 nur selten telefonisch Kontakt zur Partnerin und zum Kind gehabt habe, dass am Fehlen einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung auch die aktuelle Schwangerschaft ([...]) nichts ändere und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Kontakt zur Familie von Italien aus aufrechtzuerhalten, dass im Übrigen die Partnerin B._______ im März 2012 ohne den Beschwerdeführer in Richtung Schweiz verlassen habe, obwohl er damals bereits in Italien als Flüchtling anerkannt gewesen sei und sie mithin legal dorthin hätte reisen und sich um eine dortige Familienzusammenführung bemühen können, dass die damalige Trennung auch nicht aufgrund der Fluchtumstände erfolgt sei, dass selbst bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen und des Familienbegriffs Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) vorliegend angesichts der gegenläufigen besonderen Umstände nicht zum Tragen käme, da der Beschwerdeführer im Drittstaat Italien über den Flüchtlingsstatus verfüge und in Umgehung der ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen illegal die Schweiz gereist sei, was nicht schützenswert sei, dass sodann weder die in Italien herrschende Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien sprächen, das Land insbesondere die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU mit den dort geregelten Ansprüchen anerkannter Flüchtlinge betreffend Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum und medizinischer Versorgung umgesetzt habe, diese Ansprüche bei den dortigen Behörden einzufordern seien und im Übrigen auch private Hilfsorganisationen zur Unterstützung angerufen werden könnten, dass ebenso der aktuell aus wirtschaftlichen Gründen erschwerte Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien unerheblich sei, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei und die entsprechende Rückübernahmezustimmung Italiens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2015 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Asylgesuch, die Gewährung des Familienasyls, eventualiter die Bewilligung des Aufenthalts gestützt auf Art. 8 EMRK sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt, dass er in der Begründung zunächst seinen seit dem Jahre 2006 bestehenden Flüchtlingsstatus in Italien bestätigt, jedoch einen auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gestützten Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Frau geltend macht, welcher aber vom SEM gar nicht geprüft worden sei, dass die diesbezüglich von der Vorinstanz als Hinderungsgrund erwähnten besonderen Umstände (Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen) nicht von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts oder vom vor-instanzlichen Handbuch Asyl und Rückkehr erfasst seien und auch von einer dauerhaften Trennung keine Rede sein könne, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5570/2014 in einer ähnlichen Konstellation die Pflicht des SEM zur Prüfung des Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG anerkannt habe und er somit ebenfalls in das Familienasyl seiner Frau einzubeziehen sei, dass ein Familiennachzugsanspruch eventualiter auch gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe, denn die bundesgerichtliche Anspruchsvoraussetzung der hinreichend engen Beziehung stehe dem vom EGMR praxisgemäss als genügend erachteten - und vorliegend unbestrittenen - biologischen Vater-Kind-Verhältnis entgegen, weshalb das Familienleben beim Beschwerdeführer, seiner Partnerin und den beiden Kindern als erfüllt zu betrachten sei, dass unbesehen dessen gar von einem intensiv gelebten Familienleben auszugehen sei, das selbst während der unfreiwilligen geografischen Distanz so eng wie möglich weitergeführt worden sei, dass ferner im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verankerte Kindeswohl zu berücksichtigen sei und eine Trennung des (...) Sohnes vom Beschwerdeführer verheerend wäre, da Kleinkinder normalerweise sehr starke Bindungen mit den Eltern bilden und darauf ihre persönliche Identität aufbauen, dass für diese Sichtweise auch das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Sorgerecht spreche, welchem die Wertung vorausgehe, dass Eltern sich nach Möglichkeit zusammen um gemeinsame Kinder kümmern sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. April 2015 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Beizugsakten N (...) zwar frühzeitig, die massgeblichen vorinstanzlichen Akten aber erst am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unbesehen ihrer prozessualen Berechtigung mit Ergehen der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2015 und des vorliegenden Direktentscheides in der Sache hinfällig geworden sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5) und sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass bereits aus diesem Umstand klar wird, dass auf den Antrag betreffend Gewährung des Familienasyls schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, sollten sie sich als berechtigt erweisen, bestenfalls zur - immerhin ebenso beantragten - Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides führen können, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass indessen selbst unter diesem Gesichtspunkt die beantragte Bewilligung eines auf Art. 8 EMRK gestützten Aufenthaltstitels im hypothetischen Berechtigungsfall nicht durch das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen wäre, sondern daraus allenfalls die Aufhebung des Wegweisungsvollzuges und die Anweisung an das SEM zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme resultieren kann, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien ihn unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten und - gemäss eigenen Angaben - einstweilen bis (...) gültigen Aufenthaltsstatus verfügt, dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft schon unter der vor dem 1. Februar 2014 geltenden gesetzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden war (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hatte und dorthin zurückkehren konnte, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat hatte befürchten müssen (alt Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision offensichtlich keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb grundsätzlich auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2014 vom 10. Juni 2014 S. 6 f.), dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht - und diesbezüglich substanziell unbestritten - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass mit dem zurecht erfolgten Nichteintreten auf das Asylgesuch aber auch kein Raum mehr bleibt für ein Eintreten auf ein scheinbares Parallelgesuch gestützt auf Art. 51 AsylG, denn im schweizerischen Recht gilt die Einheit des Asyls gemäss Art. 2 AsylG, unabhängig seiner Anspruchsgrundlage und unabhängig davon, ob es originär, derivativ oder akzessorisch gewährt werden kann, dass unbesehen dessen die Rüge, wonach das SEM einen auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gestützten Anspruch auf Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Frau gar nicht geprüft habe, angesichts der betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort E. III/1 am Ende) nicht durchschlägt, zumal dort klar und in der Sache zutreffend zum Ausdruck gebracht wird, es bestünden - neben den fehlenden Eintretensvoraussetzungen - besondere Umstände im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegen einen Einbezug, dass die behauptete Analogie mit der im Urteil D-5570/2014 gegebenen Konstellation aber auch deshalb nicht besteht, weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Vergleichsfall in Italien unbestrittenermassen den Flüchtlingsstatus hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat - bis dato wurde er offensichtlich auch nicht mit einem entsprechenden Gesuch angegangen - und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer mit Bezug auf Italien bislang nie eine Gefährdungssituation in irgendeiner Form geltend gemacht hat, dass er seine anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage im Wesentlichen auf seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK, auch i.V.m. Art. 3 KRK) stützt, dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betreffenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und unter Verweis auf den dortigen detaillierten Wortlaut offensichtlich nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Sichtweise führt, dass insbesondere die verschiedenen Versuche, die Enge, Nähe und Intensität der Familienbeziehung - besonders zu Klein(st)kindern und im Übrigen nach wie vor ohne gemeinsame Wohnadresse - glaubhaft zu machen, offensichtlich scheitern und auch kein Anlass besteht, auf die reine biologische Vaterschaft abzustellen, dass unbesehen dessen das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich abspricht, sondern ihn beziehungsweise seine Partnerin auf den ordentlichen ausländerrechtlichen Weg zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs (Familiennachzugsverfahren) verweist (vgl. ebenso z.B. das Urteil E-321/2015 vom 21. Januar 2015 E. 7.4), dessen Begehung - ob in Italien durch den Beschwerdeführer oder in der Schweiz durch die restlichen Familienmitglieder - durchaus zumutbar scheint und damit letztlich auch dem Kindeswohl entsprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich offensichtlich und substanziell unbestritten auch zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist, wobei wiederum auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt Eintretensanspruch besteht, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG ungeachtet der behaupteten, aber nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David